Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1987, Az.: IX ZR 138/86
30jährige Verjährungsfrist bei Vermögensübernahme trotz rechtskräftigem Titel; Vermögensübernahme mit der Wirkung einer gesetzlichen Schuldmitübernahme; Wahlrecht des Klägers bei unterschiedlichen Rechtsbehelfen für dasselbe Anliegen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1987
- Aktenzeichen
- IX ZR 138/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 15.05.1986
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1987, 1758-1760
- MDR 1987, 840 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2863-2865 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1987, 1262-1264
Prozessführer
Barbara G., H. Ho., He.,
Prozessgegner
I. Ba. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die I. Ba. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinz P., Pf., O.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wenn der Gläubiger gegen den ursprünglichen Schuldner vor der Vermögensübernahme einen rechtskräftigen Titel erwirkt, gilt grundsätzlich auch für den Vermögensübernehmer die 30jährige Verjährungsfrist des § 218 BGB.
- b)
Die Vorschrift des § 425 Abs. 2 BGB betrifft nur diejenigen Tatsachen, die nach der Begründung der Gesamtschuld, hier also nach der Vermögensübernahme, eintreten.
Die Möglichkeit einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO beseitigt nicht das Rechtsschutzinteresse für eine neue Klage gegen einen Vermögensübernehmer aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin lieferte dem Ehemann der Beklagten (im folgenden: Schuldner) Fenster- und Türelemente. Am 19. Mai 1980 erwirkte sie gegen ihn ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Hannover auf Zahlung von 30.360,16 DM nebst Zinsen, jedoch 10.441,20 DM nur Zug um Zug gegen Beseitigung bestimmter Mängel. Wegen dieser Forderung, die bisher erst in Höhe von 10.000 DM getilgt ist, nimmt die Klägerin die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme in Anspruch.
Die Beklagte und ihr Ehemann waren zu je 1/2 Mitberechtigte eines Erbbaurechts an dem Grundstück H. Ho., das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist und auf dem der Schuldner ein Baugeschäft betrieb. Mit notariellem Vertrag vom 23. Februar 1982 übertrug der Schuldner seinen Anteil an dem Erbbaurecht "im Wege vorweggenommener Erbfolge" auf die Beklagte. Das Erbbaurecht war mit Grundschulden von insgesamt 300.000 DM belastet. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 10. Mai 1982.
Ebenfalls am 23. Februar 1982 gründete der Schuldner zusammen mit seinem Sohn die Firma "Gi. Go. Bau. GmbH" (im folgenden: GmbH), die in der Folgezeit ein Baugeschäft betrieb, ohne jedoch das Betriebsvermögen des Bauunternehmens des Schuldners zu übernehmen. Mit notariellem Vertrag vom ... 1982 übertrug der Schuldner seinen Anteil an der GmbH gegen Zahlung eines Betrages von 1 DM an die Beklagte.
Der Schuldner geriet in Vermögensverfall. Am 16. Juli 1982 lehnte das Amtsgericht Hannover die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen mangels Masse ab.
Mit der Klage verlangt die Klägerin wegen der gegen den Schuldner gerichteten Forderung von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht. Das Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgegeben, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung in Ansehung einer ideellen Hälfte des Erbbaurechts zu dulden hat. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung über die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der titulierten Forderung dem Betragsverfahren vorbehalten.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, obwohl die Klägerin einen rechtskräftigen Titel gegen den Schuldner besitzt und gemäß §§ 731, 729 ZPO Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte hätte erheben können.
Das begegnet keinen Bedenken. Das Reichsgericht hat allerdings das Rechtsschutzinteresse für eine neue Klage aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis verneint, wenn die Voraussetzungen für eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO gegeben sind (RGZ 88, 267 ff; RG JW 1925, 764; ebenso Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 731 Rdnr. 6). Dem vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen. Wenn die Rechtsordnung unterschiedliche Rechtsbehelfe für dasselbe Anliegen eröffnet, hat der Kläger grundsätzlich die freie Wahl, welchen Rechtsschutz er benutzen will. Eine Beschränkung dieser Wahl erscheint nur geboten, wo sich die verschiedenen Wege nach Einfachheit und Billigkeit eindeutig und erheblich unterscheiden (so mit Recht Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. Anm. III 4 a vor § 253). Ein derartiger Unterschied ist zwischen der hier erhobenen Klage und einer Klage nach § 731 ZPO nicht gegeben. In beiden Fällen handelt es sich um ein normales Klageverfahren, das unter Umständen über drei Instanzen geführt werden kann. Auch der Prüfungsumfang ist in beiden Prozessen der gleiche. Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob die Rechtskraft des gegen den Schuldner ergangenen Urteils auch gegen den Übernehmer seines Vermögens wirkt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Wenn man mit der wohl herrschenden Meinung eine Rechtskrafterstreckung verneint (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 325 Anm. III 3; Hüffner, ZZP 85, 229, 236 ff), kann der Übernehmer nicht nur gegenüber der Klage aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sämtliche Einwendungen gegen die Forderung des Gläubigers geltend machen, er kann vielmehr auch gegenüber der Klage aus § 731 ZPO Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch nach Maßgabe des § 767 ZPO erheben, ohne dabei an die Einschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO gebunden zu sein (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 729 Rdnr. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 45. Aufl. § 729 Anm. 1; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 729 Anm. 1 c). Bejaht man dagegen eine Rechtskrafterstreckung (so zum Beispiel Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl. § 325 Rdnr. 34; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 157 III 2 b; Blomeyer, Zivilprozeßrecht 2. Aufl. § 93 II), so wirkt sich dies ebenfalls in beiden Prozessen in gleichem Umfang aus: In dem auf das materielle Recht gestützten Klageverfahren ist das präjudizielle Rechtsverhältnis der Haftung des ursprünglichen Schuldners rechtskräftig festgestellt, während gegenüber der Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch nur in den Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO zulässig sind. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund, den Gläubiger ausschließlich auf den Weg des § 731 ZPO zu verweisen.
II.
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Verjährungsfrist ursprünglich zwei oder vier Jahre betragen habe. Sie sei jedenfalls durch die Erhebung der Klage im Vorprozeß rechtzeitig unterbrochen worden. Mit der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß, die am 10. Juli 1980 eingetreten sei, habe gemäß § 218 Abs. 1 BGB eine neue, 30jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Diese gelte auch für die Beklagte, weil die von der Klägerin behauptete Vermögensübernahme erst später, nämlich im Jahre 1982, stattgefunden habe.
Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.
Eine Vermögensübernahme nach § 419 BGB hat die Wirkungen einer gesetzlichen Schuldmitübernahme. Der Übernehmer tritt als Gesamtschuldner neben den bisherigen Schuldner (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 33, 123, 128; 54, 101, 104; 90, 269, 272) [BGH 02.03.1984 - V ZR 102/83]. Bei einer Schuldmitübernahme tritt die Mitschuld mit gleichem Inhalt und gleicher Beschaffenheit ins Leben, wie sie die ursprüngliche Schuld in diesem Zeitpunkt besitzt (RGZ 143, 154, 156 f; BGHZ 58, 251, 255; Weber in BGB/RGRK, 12. Aufl. § 425 Rdnr. 2). Das gilt auch für die Verjährungsfrist. Deshalb läuft eine bei der Vermögensübernahme laufende Verjährung gegenüber dem Vermögensübernehmer weiter (BGH, Urt. v. 6. April 1977 - IV ZR 124/76, NJW 1977, 1879; v. 23. November 1983 - VIII ZR 281/82, NJW 1984, 793, 794). Für die mit der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs beginnende 30jährige Verjährungsfrist des § 218 BGB kann nichts anderes gelten. Wenn der Gläubiger - wie im vorliegenden Fall - vor der Vermögensübernahme gegen den ursprünglichen Schuldner einen rechtskräftigen Titel erwirkt, dann wird die Schuld von dem Übernehmer des Vermögens mit dem in § 218 BGB angeordneten Inhalt, nämlich der 30jährigen Verjährungsfrist, mit übernommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Forderung bei der durch die Klageerhebung bewirkten Unterbrechung der Verjährung noch nicht verjährt war, was hier vom Berufungsgericht festgestellt ist.
Diesem Ergebnis steht § 425 Abs. 2 BGB, wonach bestimmte Tatsachen, darunter auch die Verjährung sowie deren Unterbrechnung und Hemmung, nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten, nicht entgegen. Denn die Vorschrift des § 425 Abs. 2 BGB betrifft nur diejenigen Tatsachen, die nach der Begründung der Gesamtschuld, hier also nach der Vermögensübernahme, eintreten (RGZ 143, 154, 158; BGHZ 58, 251, 255; Weber aaO). Für die vorher bereits gegebenen Umstände verbleibt es bei dem Grundsatz, daß die Mitschuld mit gleichem Inhalt und gleicher Beschaffenheit ins Leben tritt, wie sie die ursprüngliche Schuld in diesem Zeitpunkt besitzt.
Entgegen der Auffassung der Revision widersprechen die Erwägungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1983 (aaO) dem nicht. In jenem Fall hatte der Gläubiger erst nach Abschluß des schuldrechtlichen Vermögensübernahmevertrages einen rechtskräftigen Titel gegen den Veräußerer erwirkt. Diese erst nach der Vermögensübernahme eingetretene Tatsache wirkte gemäß § 425 Abs. 2 BGB nur für und gegen denjenigen Gesamtschuldner, in dessen Person sie eingetreten war. Im hier zu entscheidenden Fall hat die Klägerin dagegen bereits vor der Vermögensübernahme den rechtskräftigen Titel gegen den Schuldner erhalten. Auf diesen Umstand ist die Vorschrift des § 425 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Als im Zeitpunkt der Vermögensübernahme bereits vorliegender Umstand bestimmt er vielmehr den Inhalt der von der Beklagten (mit) übernommenen Schuld. Aus diesem Grunde lief für die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt die ursprüngliche zweijährige oder vierjährige Verjährungsfrist. Für sie galt vielmehr von vornherein die 30jährige Frist des § 218 BGB.
III.
Das Berufungsgericht hat angenommen, mit dem Erwerb des hälftigen Erbbaurechtsanteils habe die Beklagte das Vermögen des Schuldners gemäß § 419 BGBübernommen. Hierzu hat es ausgeführt: Der Erbbaurechtsanteil habe praktisch das gesamte Vermögen des Schuldners dargestellt. Sein Geschäftsanteil an der GmbH sei wegen deren Überschuldung wertlos gewesen. Daß das von dem Schuldner vor der Gründung der GmbH betriebene Baugeschäft noch ein nennenswertes Betriebsvermögen besessen habe, habe die Beklagte nicht näher dargelegt; im übrigen könne das für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Umschreibung des Erbbaurechtsanteils im Grundbuch (10. Mai 1982) nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht zutreffen. Demgegenüber sei der übertragene Erbbaurechtsanteil entgegen der Behauptung der Beklagten nicht so hoch belastet gewesen, daß er kein Zugriffsobjekt für die Gläubiger ihres Ehemannes dargestellt habe. Die Beklagte habe nicht angegeben, wie hoch die Grundschulden valutiert gewesen seien. Außerdem sei davon auszugehen, daß der Wert des Erbbaurechts höher gewesen sei als der Nennbetrag der Grundschulden. Denn es sei nicht anzunehmen, daß die Grundstückseigentümerin einer Belastung des Erbbaurechts über seinen Wert hinaus zugestimmt haben würde.
Diese Feststellungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Daß der Geschäftsanteil an der GmbH wertlos war, wird von der Revision allerdings nicht in Zweifel gezogen. Sie wendet sich jedoch dagegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein nennenswertes Betriebsvermögen des von dem Schuldner betriebenen Baugeschäfts mehr vorhanden gewesen sei. Den Gläubiger trifft zwar die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vermögensübernahme. Dazu gehört auch der Nachweis, daß es sich bei dem übernommenen Vermögen um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Schuldners handelt. Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht des Gläubigers dürfen aber nicht überspannt werden (BGH, Urt. v. 9. April 1956 - II ZR 52/54, WM 1956, 1026, 1028; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, § 419 BGB Rdnr. 1). Wenn der Vermögensübernehmer - wie hier - als naher Angehöriger die Vermögensverhältnisse des Schuldners kennt, darf er sich nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken, sondern muß sein Bestreiten im einzelnen substantiieren (BGH aaO). Ob das Berufungsurteil unter diesem Gesichtspunkt der rechtlichen Nachprüfung standhält oder ob das Berufungsgericht doch der Frage hätte nachgehen müssen, welche Kundenforderungen und welches Betriebsgerät noch vorhanden waren, kann offen bleiben. Denn die folgenden Darlegungen zu 2. nötigen jedenfalls zur Aufhebung des Urteils.
Die gleichen Erwägungen zur Notwendigkeit eines substantiierten Bestreitens gelten auch für die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Kenntnis der Beklagten vom Umfang des übernommenen Vermögens.
2.
Mit Erfolg wendet die Revision sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Erbbaurechtsanteil im Gegensatz zu den übrigen Vermögensstücken trotz der dinglichen Belastungen noch einen Wert dargestellt habe, der als Zugriffsobjekt für die Gläubiger des Schuldners in Betracht gekommen sei. Dabei hat das Berufungsgericht einmal übersehen, daß die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hatte, die eingetragenen Grundpfandrechte seien voll valutiert gewesen (Bl. 85, 155 GA). Zum anderen hat das Berufungsgericht zu Unrecht keinen Beweis über den Wert des Erbbaurechts erhoben. Die bloße Vermutung, daß die Grundstückseigentümerin einer wertausschöpfenden Belastung nicht zugestimmt haben würde, machte eine Beweiserhebung nicht überflüssig. Auch der Umstand, daß der Wert eines Erbbaurechts nicht auf Mark und Pfennig ermittelt werden kann, läßt eine Beweiserhebung nicht als entbehrlich erscheinen.
Wenn der von der Beklagten übernommene Erbbaurechtsanteil ebenso wertlos war wie die übrigen nicht übertragenen Vermögensgegenstände, dann läßt sich nicht sagen, die Beklagte habe das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ihres Ehemannes übernommen. Nur wenn die Beklagte alle Aktiven des Schuldners übernommen hätte, käme es auf eine Abwägung der Wertes der übernommenen und der verbliebenen Vermögensstücke sowie auf eine Berücksichtigung der Belastungen der einzelnen Vermögensgegenstände nicht an (BGHZ 66, 217, 221) [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74].
Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Frage, ob das Klagebegehren aus den Gesichtspunkten des Anfechtungsgesetzes begründet sein könnte, ist in den Vorinstanzen nicht erörtert worden und stellt sich daher für das Revisionsverfahren nicht. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die notwendigen Feststellungen zum Wert des von der Beklagten übernommenen Vermögens trifft.
IV.
Für den vom Berufungsgericht erneut vorzunehmenden Wertvergleich zwischen den übernommenen und den verbliebenen Vermögensbestandteilen wird noch auf folgendes hingewiesen:
Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung ausschließlich auf den Zeitpunkt des dinglichen Vollzuges des Geschäfts, nämlich die Umschreibung im Grundbuch am 10. Mai 1982, abgestellt. Das begegnet Bedenken.
Als Bewertungsstichtag für den Wertvergleich ist der Zeitpunkt der Vermögensübernahme zugrunde zu legen (BGHZ 66, 217, 223) [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]. Ob unter der Übernahme des Vermögens im Sinne des § 419 BGB der schuldrechtliche Vertrag oder das dingliche Vollzugsgeschäft zu verstehen ist, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu Senatsurt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85, NJW 1986, 1985, 1987). Für den Beginn der Haftung des Übernehmers stellt der Bundesgerichtshof grundsätzlich auf den Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages ab (BGHZ 66, 217, 225 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; Senatsurt. v. 20. März 1986 aaO). Das bedeutet, daß auch für den bei Übernahme einzelner Vermögensgegenstände vorzunehmenden Wertvergleich grundsätzlich auf den Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages abzustellen ist. Denn bei Übernahme einzelner Vermögensgegenstände beantwortet erst der Wertvergleich die Frage, ob der Tatbestand des § 419 BGB erfüllt ist. Da hiervon der Beginn der Haftung des Übernehmers abhängt, muß notwendigerweise auch der Vergleich der Werte der Vermögensbestandteile bereits für diesen Zeitpunkt vorgenommen werden. Welchen Einfluß es auf die Haftung nach § 419 BGB hat, wenn bis zum Vollzug des dinglichen Geschäfts wesentliche Verschiebungen in den Werten der übernommenen bzw. nicht übernommenen Vermögensteile eintreten, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, weil für derartige Wertveränderungen bisher keine Anhaltspunkte vorliegen.
Henkel
Gärtner
Winter
Schmitz