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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1987, Az.: AnwZ (B) 43/86

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft neben einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst; Versagung der Zulassung für Dauerangestellte im öffentlichen Dienst bei Gefährdung der Rechtspflege; Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten und Repräsentanz staatlicher Einrichtungen nach außen im Dienst; Gefährdung der Interessen der Rechtspflege bei Anschein der Ausnutzung der dienstlichen Stelle zur Förderung privater Interessen; Voraussetzungen für die Möglichkeit der freien rechtlichen und tatsächlichen Ausübung des Anwaltsberufes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1987
Aktenzeichen
AnwZ (B) 43/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Niedersachsen - 18.08.1986

Fundstellen

  • BGHZ 100, 87 - 94
  • MDR 1987, 668-669 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 3011-3012 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen, wenn bei Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, die dienstliche Stellung könne zur Förderung privater Interessen genützt werden.

  2. b)

    Einem Angestellten fehlt die rechtliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf auszuüben, wenn sein Dienstherr die Nebentätigkeitsgenehmigung zeitlich eingrenzt.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 23. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 18. August 1986 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 1985 geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die am ... 1945 geborene Antragstellerin hat am 27. Oktober 1982 die einstufige Juristenausbildung mit Erfolg beendet. Sie ist seit dem 10. März 1983 - zunächst befristet, seit dem 1. Januar 1985 auf unbestimmte Zeit - bei der Universität H. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Angestellte tätig und erhält eine Vergütung nach BAT II a.

2

Mit Schreiben vom 8. August 1983 erteilte ihr der Präsident der Universität H. folgende Zeichnungsbefugnis:

"... hiermit übertrage ich Ihnen die Zeichnungsbefugnis in allen in Ihrem Arbeitsbereich zu entscheidenden Angelegenheiten nach Maßgabe der für die Universität H. entsprechend anzuwendenden Geschäftsordnung für die Allgemeine Verwaltung der Technischen Universität H.. Im übrigen bitte ich Sie in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Angelegenheiten eine Besprechung und eine anderweitige Schlußzeichnung erforderlich machen."

3

Nach dem Organisationsplan der Universität ist sie als Sachbearbeiterin dem Vertreter des Kanzlers mit folgendem Aufgabenbereich zugeordnet:

"Juristische Unterstützung in Übernahme-, Besitzstandswahrungs- und Zuordnungsverfahren (Bearbeitung von Widersprüchen im Einzelfall, Prozeßführung); Prozeßführung in Personalangelegenheiten nach Einzelzuweisungen."

4

Mit Schreiben vom 25. Juli 1985 hat die Antragstellerin beantragt, sie als Rechtsanwältin beim Amtsgericht und beim Landgericht Hannover zuzulassen. Sie hat mitgeteilt, daß sie beabsichtige, ihre Kanzlei in H. bei dem Rechtsanwalt und Notar L. einzurichten. Der Präsident der Universität H. hat ihr mit Schreiben vom 30. Oktober 1985 folgende Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt:

"... gemäß § 11 BAT i.V.m. § 73 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) erteile ich Ihnen ab sofort die Genehmigung, eine Tätigkeit als Rechtsanwältin im Umfang von bis zu 28 Wochenstunden außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben. Auf § 73 Abs. 2 letzter Satz NBG weise ich in diesem Zusammenhang besonders hin.

Diese Nebentätigkeitsgenehmigung ist mit der Maßgabe verbunden, keine Prozesse gegen das Land Niedersachsen bzw. die Universität H. zu führen (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NBG) sowie Gerichtstermine, die in Ihrem Arbeitsbereich an der Universität H. anfallen, vorrangig wahrzunehmen.

Eine Erlaubnis nach § 75 c NBG enthält diese Genehmigung nicht."

5

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 12. Dezember 1985 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Er hat sich darauf berufen, daß es gegen § 46 BRAO verstoßen würde, wenn die Antragstellerin für ihren Dienstherrn vor Gericht als Rechtsanwältin tätig werde. Im übrigen habe sie weder tatsächlich noch rechtlich die Möglichkeit, den Beruf einer Rechtsanwältin mehr als nur gelegentlich auszuüben, wenn sie Termine ihrer Mandanten gegenüber den Gerichtsterminen, die sie für ihren Dienstherrn wahrzunehmen habe, nachrangig behandeln müßte.

6

Die Antragstellerin hat, nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Entscheidung über ihren Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO ausgesetzt hatte, ein Schreiben des Präsidenten der Universität H. vom 13. Januar 1986 vorgelegt, nach dem Absatz 2 der Nebentätigkeitsgenehmigung folgende Fassung erhält:

"Diese Nebentätigkeitsgenehmigung ist mit der Maßgabe verbunden, keine Prozesse gegen das Land Niedersachsen bzw. die Universität H. zu führen (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NBG) sowie alle Gerichtstermine, die in Ihrem Arbeitsbereich an der Universität H. anfallen, wahrzunehmen."

7

Ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist die Antragsgegnerin dennoch entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Antragstellerin bekleide als weisungsgebundene Angestellte keine gehobene Position. Ihre Tätigkeit als Dauerangestellte im öffentlichen Dienst sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren, sie sei auch tatsächlich und rechtlich nicht in der Lage, den Beruf eines Rechtsanwalts mehr als nur gelegentlich auszuüben. Schließlich stehe ihrer Zulassung § 46 BRAO entgegen.

8

Demgegenüber hat die Antragstellerin geltend gemacht, ihre Stellung als Angestellte sei als gehoben zu bezeichnen. Sie notiere und überwache sämtliche Fristen für die Gerichtstermine, die sie wahrnehmen müsse, erteile selbständig Bescheide und Widerspruchsbescheide, gebe in den Prozessen in eigener Verantwortung bindende Erklärungen ab und schließe ohne Widerrufsvorbehalt Vergleiche. Dadurch, daß sie für ihren Dienstherrn vor Gericht auftreten werde, würde § 46 BRAO nicht verletzt, weil sie für diesen nicht als Rechtsanwältin, sondern als Angestellte auftrete. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von nur 20 Stunden sei sie auch tatsächlich und rechtlich in der Lage, den Beruf der Rechtsanwältin auszuüben. Sie könne die Anwesenheit an ihrem Arbeitsplatz frei gestalten und sich unter anderem bis zu zwei Tagen in der Woche dienstfrei nehmen. Diejenigen Geschäfte, die notwendigerweise in ihrer Dienstzeit erledigt werden müßten, könne sie auch innerhalb dieser Zeit ausführen. Die zeitliche Begrenzung ihrer Nebentätigkeit auf 28 Stunden sei nicht einschneidend, weil sich realistischerweise eine höhere Belastung nicht ergeben werde. Im übrigen sei eine Erhöhung der ihr für die Nebentätigkeit zugestandenen Zeit möglich.

9

Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit der Antragstellerin weise alle Merkmale der gehobenen Position aus. Daß sie Dauerangestellte des öffentlichen Dienstes sei, stehe ihrer Zulassung nicht entgegen. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie werde aufgrund ihrer Tätigkeit Mandate nicht mit der gebotenen Objektivität wahrnehmen. Bei Dritten könne auch nicht der Eindruck erweckt werden, daß sie wegen ihrer Tätigkeit bei der Universitätsverwaltung weitergehende Möglichkeiten bei der Wahrnehmung von Interessen eines Mandanten habe als ein anderer Rechtsanwalt. § 46 BRAO werde, wenn sie als Rechtsanwältin zugelassen sei, nicht verletzt, zumal da sie versichert habe, nicht als Rechtsanwältin für die Universität aufzutreten. Schließlich sei sie weder tatsächlich noch rechtlich gehindert, den Beruf einer Rechtsanwältin auszuüben, da sie in den ihr für die Nebentätigkeit zugestandenen 28 Stunden wöchentlich hinreichend Zeit habe, der Anwaltstätigkeit nachzugehen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung sei auch nichts daraus herzuleiten, daß sie in ihrer Dienstzeit ihrer Arbeitgeberin zur Verfügung stehen müsse.

10

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

11

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 3 und 4 BRAO) und begründet.

12

1.

Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Das ist nicht bei jeder Tätigkeit, die der Bewerber als Angestellter im öffentlichen Dienst leistet, der Fall. Anders als Richter oder Beamte, denen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 10 BRAO stets zu versagen ist, sind Dauerangestellte im öffentlichen Dienst nur dann von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 68, 59, 60 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 21/76];  71, 23, 27;  71, 138, 139) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]. Dabei genügt nicht jede irgendwie denkbare Gefährdung der Interessen der Rechtspflege (BGHZ 64, 294, 295) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 14/74]. Die Zulassung ist vielmehr nur dann zu verweigern, wenn die Möglichkeit, die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst werde die Belange der Rechtspflege gefährden, nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer acht gelassen werden kann (BGHZ 66, 283, 287 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 -; vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81). Ob eine derartige Gefahr gegeben ist, ist im Einzelfall aufgrund der Gestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen (vgl. dazu BGHZ 49, 295; BGH, Beschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75 = LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr. 30 = MDR 1975, 928). Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, dessen Angestellter der Bewerber ist (vgl. BGHZ 68, 59 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 21/76] m.w.N. zur Industrie- und Handelskammer), als auch deren Bedeutung am Wohnsitz des Bewerbers und in der engeren und weiteren Umgebung (vgl. BGHZ 66, 283 zur katholischen Kirche) zu berücksichtigen (vgl. auch Senatsentscheidungen vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 4/82 = Anwaltsblatt 1983, 478 zur Bergbauberufsgenossenschaft und vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83 zum Senat für Bau- und Wohnungswesen in Berlin).

13

2.

Die Antragsstellerin ist Dauerangestellte im öffentlichen Dienst (vgl. Senatsentscheidung vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83). Die Gefahr, daß eine Rechtsanwaltstätigkeit der Antragstellerin die Interessen der Rechtspflege gefährden kann, liegt hier nicht fern. Ihr Dienstherr ist die Universität H.. Daß diese wissenschaftliche Einrichtung im öffentlichen Leben der Stadt Hannover, und zwar nicht nur in den Augen der darin Beschäftigten und der Studierenden, eine herausragende Rolle spielt, bedarf keiner näheren Erörterung. Der Senat hat bereits entschieden, daß eine von einem Angestellten einer Universität ausgeübte rein wissenschaftlich ausgerichtete Tätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Regel nicht entgegensteht, weil nicht ersichtlich ist, daß eine solche neben dem Anwaltsberuf ausgeübte Tätigkeit die Interessen der Rechtspflege gefährden könnte (BGH MDR 1982, 1014 und Senatsentscheidung vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 = EGE XIV, 151). Anders liegt es bei der Tätigkeit der Antragstellerin. Sie erteilt, wie sie selbst vorträgt, in Personalangelegenheiten Bescheide und Widerspruchsbescheide und vertritt in solchen Sachen das Land Niedersachsen und die Universität vor den Verwaltungs- und den Sozialgerichten. Ihre Verpflichtung zur Prozeßführung für ihren Dienstherrn wird in der von diesem erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung ausdrücklich aufrechterhalten. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob die Antragstellerin, wäre sie Rechtsanwältin, gegen § 46 BRAO verstoßen würde, wenn sie für den Dienstherrn in der von ihr geschilderten Weise vor Gericht auftreten würde. Ihrem Hinweis, dies würde sie als Angestellte, nicht als Rechtsanwältin tun, ist entgegen zu halten, daß jedenfalls nach außen der Eindruck entstehen würde, sie vertrete ihren Dienstherrn als Rechtsanwältin, Darauf kommt es letztlich aber nicht an, weil schon die Tatsache der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht, daß sie das Land Niedersachsen und die Universität Hannover nach außen in Angelegenheiten vertritt, die für die Betroffenen bedeutsam sind. Anders als ein Syndicusanwalt, der einem Privaten rechtsberatend zur Seite steht, nimmt sie damit hoheitliche Aufgaben wahr und repräsentiert staatliche Einrichtungen nach außen. Wäre sie Rechtsanwältin, so könnte deshalb bei Rechtsuchenden der Eindruck entstehen, daß sie größere und weitergehende Möglichkeiten bei der Wahrnehmung von Interessen eines Mandanten hat als ein Rechtsanwalt, der keine derart bedeutsame Aufgaben im öffentlichen Dienst wahrnimmt. Umgekehrt könnte eine Partei, die sie als Rechtsanwältin zur Gegnerin hätte, den Eindruck der Benachteiligung gewinnen. In dem Bereich der Vorstellungen genügt aber schon der Schein des Bestehens der Möglichkeit, daß die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genutzt werden könnte, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (BGHZ 66, 283, 287; BGH Anwaltsblatt 1983, 478; Senatsentscheidung vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83).

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3.

Der Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft stehen daneben aber noch weitere Hindernisse entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, was der Ehrengerichtshof bejaht hat, die Tätigkeit der Antragstellerin als gehoben bezeichnet werden kann (dazu BGHZ 72, 278, 280 [BGH 02.10.1978 - AnwZ B 15/78]; Senatsentscheidung vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 45/85, jeweils mit weiteren Nachweisen) und ob der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schon die Tatsache entgegensteht - was der Senat bisher offengelassen hat (Senatsentscheidung vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81, insoweit in MDR 1982, 1082 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79] nicht abgedruckt) -, daß die Nebentätigkeitsgenehmigung durch den Hinweis auf § 73 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Landesbeamtengesetzes die Möglichkeit des Widerrufs der Genehmigung zum Ausdruck bringt. Jedenfalls ist das Dienstverhältnis nicht so ausgestaltet, daß die Bewerberin in der Lage ist, ihren Pflichten als Rechtsanwältin in der erforderlichen Weise nachzukommen.

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Der Bewerber muß rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w. Nachw.). Die rechtliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf auszuüben, fehlt, wenn der Dienstherr dem Angestellten die notwendige Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufes versagt oder nur unter Vorbehalten erteilt (Senatsentscheidungen vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 = EGE XII, 34, vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 27/75 = EGE XIII 85, 86 f und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 22/82). Zum Wesen der freien (§ 2 Abs. 1 BRAO) und unabhängigen (§ 1 BRAO) Berufsausübung eines Rechtsanwalts gehört, daß er nach seinem Ermessen darüber befinden darf, wie er seine Tätigkeit gestaltet. Eine Bindung, die den Bewerber verpflichtet, den gewünschten Beruf eines Rechtsanwalts in einer bestimmten Weise auszuüben, steht deshalb seiner Zulassung entgegen.

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Hier hat der Dienstherr die Tätigkeit der Antragstellerin als Rechtsanwältin in zweierlei Weise eingegrenzt. Einmal hat er den Umfang der genehmigten Nebentätigkeit auf höchstens 28 Stunden wöchentlich begrenzt. Eine solche zeitliche Begrenzung steht der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen. Dies hat der Senat bereits für den Fall der Begrenzung auf höchstens acht Wochenstunden entschieden (Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81). Nichts anderes gilt für die vom Präsidenten der Universität Hannover ausgesprochene höhere zeitige Begrenzung. Denn die anwaltliche Tätigkeit läßt sich nicht schematisch von vornherein auf eine bestimmte Stundenzahl eingrenzen. Bei der Wahrnehmung länger dauernder Gerichtsverhandlungen, bei der Erledigung von schwierigen Eilsachen und bei der Vorbereitung von Gerichtsterminen ist mit Mehrbelastungen zu rechnen, der die Antragstellerin, wenn sie in ihrer Zeitplanung eingegrenzt wäre, entweder nicht entsprechen oder die sie nur unter Verstoß gegen die Genehmigung ihres Dienstherrn auf sich nehmen könnte. Hier kommt hinzu, daß die Antragstellerin ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin nach der ihr erteilten Genehmigung nur "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" ausüben darf. Die Wahrnehmung von Terminen, die Erledigung eiliger Schriftsätze, die Führung von Telefongesprächen und andere eilige, nicht aufschiebbare Tätigkeiten sind ihr also in der genannten Zeit verboten. Sie darf deshalb ihren Beruf als Rechtsanwältin in bestimmten Zeiten nicht in dem von der Rechtsprechung des Senats vorausgesetzten Mindestmaß (Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 19/85) ausüben. Die Antragstellerin behauptet zwar, sie könne Tätigkeiten, die notwendigerweise innerhalb der Dienstzeit vorgenommen werden müßten, auch in dieser Zeit vornehmen; außerdem verweist sie auf die Möglichkeit flexibler Gestaltung der Arbeitszeit sowie darauf, daß die Zeitbegrenzung aufgehoben werden könnte. Entsprechende klarstellende Erklärungen ihres Dienstherrn hat sie aber nicht vorgelegt. Auch bei einer flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit verbleiben im übrigen wöchentlich 20 Dienststunden, während der sie nach der ihr erteilten Genehmigung gehindert ist, den Beruf als Rechtsanwältin wahrzunehmen und unaufschiebbare Tätigkeiten vorzunehmen.

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Es ist deshalb auszusprechen, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Merz
Laufhütte
Lepa
Schmitz
Kohlndorfer
Weise
Paepke