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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1975, Az.: AnwZ (B) 14/74

Zulassung des Angestellten eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts zur Rechtsanwaltschaft; Gefährdung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft; Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch eine Anstellung im öffentlichen Dienst; Zulassung des Syndikus einer Privatbank zur Rechtsanwaltschaft; Zuordnung eines Angestelltenverhältnisses zum öffentlichen Dienst

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1975
Aktenzeichen
AnwZ (B) 14/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Nordrhein-Westfalen - 16.10.1974

Fundstellen

  • BGHZ 64, 294 - 300
  • DÖV 1975, 649 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1975, 928 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1514-1515 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts steht, auch wenn er Dauerangestellter im öffentlichen Dienst ist, bei Beurteilung der Frage, ob die von ihm innerhalb seines Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, dem Syndikus einer Privatbank grundsätzlich gleich.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 12. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Ochmann sowie
die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 16. Oktober 1974 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht aus den im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 29. April 1974 angeführten Gesichtspunkten vorliegt.

Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1942 geborene Antragsteller bestand am 6. Juni 1972 die Große juristische Staatsprüfung. Seit 1. Januar 1973 ist er bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale M., Anstalt des öffentlichen Rechts, angestellt und dort in der Rechtsabteilung beschäftigt.

2

Er betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Münster. Seine bisherige Stellung will er neben der Anwaltstätigkeit beibehalten.

3

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 29. April 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 in Verbindung mit § 47 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller Angestellter im öffentlichen Dienst sei und durch seine Zulassung die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden.

4

Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt.

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässig. Es ist auch begründet.

7

1.

Der Antragsteller ist Dauerangestellter im öffentlichen Dienst.

8

a)

Als solcher ist er nach der Rechtsprechung des Senats nicht schlechthin von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Ihm darf die Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO nur versagt werden, wenn die von ihm ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Das ist der Fall, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 ff; 49, 238, 241; 49, 295, 298 ff). Dabei ist für die Zuordnung eines Anstellungsverhältnisses zum "öffentlichen Dienst" unmaßgeblich, ob der Anwaltsbewerber eine Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Art ausübt. Denn für den öffentlichen Dienst wesentlich ist allein die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht wesentlich dagegen die Art der Tätigkeit; erforderlich ist die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (BGHZ 49, 141, 143).

9

b)

Doch genügt eine nur irgendwie denkbare Gefährdung der Interessen der Rechtspflege nicht, um einem Angestellten im öffentlichen Dienst die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verweigern. Die bloße Möglichkeit, der Anwaltsbewerber könne künftig bei der Ausübung des Anwaltsberufs in Widerstreit mit den sich aus seinem ständigen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten kommen, ist auch sonst regelmäßig kein Grund, der zur Versagung der Zulassung berechtigt (BGHZ 33, 266, 270; 36, 71, 76 mit weiteren Nachweisen). Deshalb darf bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegen, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; BGH NJW 1968, 839, 840 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 49, 141; Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34, 35).

10

c)

So hat der Senat die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erachtet (BGHZ 36, 71; 49, 238). Die nicht auszuschließende, ja nicht einmal fernliegende Gefährdung der Interessen der Rechtspflege hat der Senat in diesem Fall in erster Linie darin gesehen, daß der Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer bei den von ihm für die Gerichte zu erstattenden Gutachten nicht unbefangen wäre, wenn er in der Angelegenheit eines Kammerangehörigen tätig werden müßte, den er vorher als Rechtsanwalt vertreten oder beraten hätte.

11

Der Senat hat es ferner gebilligt, daß die Zulassung eines Syndikus der Deutschen Siedlungsbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen wurde (Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34). Die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege lag hierbei darin, daß der Syndikus in leitender Stellung an einem mit der Verwaltung öffentlicher Mittel befaßten öffentlich-rechtlichen Bankinstitut tätig war und die Einhaltung der vom Bund gegebenen Richtlinien für die Pächterkredite zu überwachen, solche Kredite abzuwickeln sowie bei der Errichtung von Neusiedlerstellen mit Hilfe von Bundesmitteln maßgeblich mitzuwirken hatte. Das begründete eine Gefahr für seine Unbefangenheit und Unabhängigkeit als freier Anwalt (§ 1 BRAO).

12

d)

Dem Syndikus einer Privatbank kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats dagegen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mit der allgemeinen, nicht näher konkretisierten Begründung versagt werden, er könnte bei der Ausübung des Anwaltsberufs in die Gefahr eines Widerstreits zwischen seinen dienstlichen und seinen standesrechtlichen Obliegenheiten geraten (BGH Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34, 37). Dieser Gesichtspunkt hat denn auch in den zahlreichen Fällen, in denen der Senat über die Zulassung solcher Banksyndici zur Rechtsanwaltschaft zu entscheiden hatte, keine Rolle gespielt (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 12/60 = EGE VI, 34; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 = EGE VI, 47; vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 19/61 = EGE VI, 98; vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 22/61 = BGHZ 36, 36 = EGE VII, 12; vom 24. Februar 1964 - AnwZ (B) 18/63 = WM 1964, 543; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 = EGE XI, 3).

13

2.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß der Antragsteller zwar als Angestellter im öffentlichen Dienst in der Rechtsabteilung eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts tätig ist, dieses sich aber nach Art und Umfang der von ihm betriebenen Geschäfte von einer überregionalen, privaten Großbank nicht wesentlich unterscheidet. Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, in der Frage, ob ihre Tätigkeit innerhalb ihres Dienstverhältnisses mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, den Syndikus der einen Bank nicht ebenso zu behandeln, wie den der anderen. Der Senat vermag nicht einzusehen, warum schon die bloße Möglichkeit eines Pflichtenwiderstreits für den bei einem öffentlich-rechtlichen Bankinstitut Angestellten ein Versagungsgrund sein soll, für den in vergleichbarer Stellung bei einer Privatbank Tätigen aber nicht.

14

Eine unterschiedliche Behandlung ließe sich nur dann vertreten, wenn die Gründe, die eine Gefährdung der Rechtspflege als nicht ganz abseits liegend erscheinen lassen, sich gerade aus der besonderen Stellung des Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts als eines Angestellten im öffentlichen Dienst ergäben. Keine der vom Ehrengerichtshof aufgezählten Möglichkeiten einer Pflichtenkollision hat aber ihren Ursprung darin, daß der Antragsteller in der Rechtsabteilung eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts tätig und daß sein Dienstverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist.

15

a)

So besteht die (abstrakte) Möglichkeit, daß ein Banksyndikus Kenntnisse, die er durch den Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bankkunden erworben hat, ausnützen könnte, wenn er als Rechtsanwalt einen Mandanten diesem Kunden gegenüber vertritt, für den Syndikus einer privaten Bank ebenso wie für den einer öffentlichen Bank.

16

b)

Dasselbe gilt für den Fall, daß der Syndikus ein Mandat gegen einen Kunden seiner Bank übernommen hat, dem Kredit gewährt worden ist, und es somit zu einem Widerstreit der Interessen der Bank mit denen des Mandanten des Syndikus kommen kann. Das ist auch bei einer Privatbank möglich.

17

c)

Nicht anders ist es, wenn der Syndikus einen Mandanten gegen ein anderes Bankhaus oder ein sonstiges Unternehmen vertreten würde, das zu seiner Bank Jahrelang gute geschäftliche Beziehungen unterhalten hat.

18

d)

Inwiefern sich schließlich die etwaige bessere Unterrichtung des Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts "über voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklungen oder über die tatsächliche finanzielle Lage bekannter Großunternehmen" innerhalb der Rechtsberatung als Rechtsanwalt beim Abschluß von Verträgen, bei Firmengründungen, Firmenübertragungen oder Firmenbeteiligungen als die Interessen der Rechtspflege gefährdend auswirken soll, ist nicht einzusehen. Gleich gut unterrichtet sein können auch die Syndici von privaten Großbanken, von Verbänden, Konzernen und Industrieunternehmen je nach der Bedeutung, die sie im Wirtschaftsleben haben. Das war bislang kein Grund und kann auch in Zukunft keiner sein, die Tätigkeit eines Syndikus als nach § 7 Nr. 8 BRAO mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar erscheinen zu lassen. Beim Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts darf insofern keine Ausnahme gemacht werden.

19

e)

Der Ehrengerichtshof sieht eine mögliche Gefährdung der Interessen der Rechtspflege noch darin, daß der Antragsteller als Angestellter einer bekannten öffentlich-rechtlichen Bank zumindest den Eindruck erwecken könnte, er werde seinen im Bereich des öffentlichen Dienstes bestehenden Einfluß auch in seiner anwaltlichen Tätigkeit zur Geltung bringen und habe insoweit weiterreichende Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten. Auch in diesem Punkt vermag der Senat keinen ins Gewicht fallenden Unterschied zum Syndikus einer bekannten privaten Großbank zu erblicken, dem mit dieser Begründung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht verwehrt werden könnte.

20

Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Tätigkeit eines Syndikus einer öffentlich-rechtlichen Bank von den Rechtsuchenden überhaupt dem öffentlichen Dienst zugerechnet wird mit der Folge, daß dahinter Einflußmöglichkeiten vermutet werden, die auf den Bereich der öffentlichen Verwaltung ganz allgemein übergreifen. Die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute treten - von Anstalten, die für besondere Zwecke eingerichtet sind, abgesehen - ihren Kunden in der Regel nicht anders gegenüber als private Banken, gerade wenn sie überregionale Bedeutung haben. Nicht einmal in ihrer Geschäftsbezeichnung wird gegenüber der Firma von Privatbanken, jedenfalls in der gängigen Kurzfassung, immer deutlich, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder um eine private Bank handelt. Die Unterschiede werden vollends dadurch verwischt, daß auch Banken - zumindest teilweise - in öffentlicher Hand sind, die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden.

21

Dem Eindruck größeren Einflusses und weiterreichender Möglichkeiten, den der Syndikus einer bekannten öffentlich-rechtlichen Bank als Rechtsanwalt erwecken mag, kann deshalb kein stärkeres Gewicht beigemessen werden, als demselben Eindruck, den etwa der Syndikus einer privaten Großbank, eines Unternehmens von Weltruf, eines bedeutenden Konzerns oder eines überregionalen Verbandes vermittelt. Allgemeine Werbemöglichkeiten, die sich für den jeweiligen Syndikus aus seiner besonderen Stellung eröffnen, und daran anknüpfende Befürchtungen können die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht begründen (BGHZ 33, 276, 280). Sie dürfen als zu wenig faßbar auch nicht bei der Beurteilung herangezogen werden, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege nicht auszuschließen ist, wenn ein Syndikus einer öffentlich-rechtlichen Bank, der Angestellter im öffentlichen Dienst ist, als Rechtsanwalt zugelassen werden soll.

22

3.

Die Ansicht, bei den Voraussetzungen für die Zulassung eines Banksyndikus zur Rechtsanwaltschaft keinen Unterschied zu machen zwischen dem Syndikus einer privaten Großbank und dem eines überregionalen öffentlich-rechtlichen Bankinstiuts, steht auch allein im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der es verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln (vgl. etwa BVerfGE 18, 38, 46 mit weiteren Nachweisen). Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern die beiden Fälle in den entscheidenden Sachfragen wesentlich verschieden gelagert sein sollen.

23

Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem bereits erwähnten Beschluß vom 18. Juli 1966 (AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34). Denn in jenem Fall war - wie dargelegt - der Syndikus bei einer öffentlich-rechtlichen Bank angestellt, die mit der Vergabe und der Verwaltung zweckgebundener öffentlicher Mittel befaßt ist, also eine besondere Stellung im Bank- und Kreditwesen einnimmt. Aus den besonderen dienstlichen Aufgaben des dort in leitender Position tätigen Syndikus war die Gefahr herzuleiten, er werde in seiner Unbefangenheit und Unabhängigkeit als freier Anwalt beeinträchtigt sein. Darin unterscheidet sich jener Fall vom vorliegenden, in dem der Antragsteller keine vergleichbare Tätigkeit ausübt. Dafür ist jedenfalls nichts vorgetragen. Wenn es auch für die Zuordnung eines Angestelltenverhältnisses zum "öffentlichen Dienst" nicht darauf ankommt, welcher Art die von dem Angestellten ausgeübte Tätigkeit ist, ob er also auch öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat (BGHZ 49, 141), so muß doch bei der Prüfung, ob bei seiner Zulassung als Rechtsanwalt die Interessen der Rechtspflege gefährdet sein können, auf die von ihm im Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden. Denn dafür, ob die anderweitige Tätigkeit des Anwaltsbewerbers nach § 7 Nr. 8 BRAO mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist oder nicht, ist die Ausübung der Tätigkeit in ihrer konkreten Gestaltung maßgebend (BGHZ 35, 385, 389; 49, 244, 245; Beschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

24

III.

Der angefochtene Beschluß kann nach alledem nicht aufrecht erhalten werden.

25

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in seinem Gutachten vom 29. April 1974 darauf beschränkt, geltend zu machen, daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft schon eine nicht auszuschließende Gefährdung der Interessen der Rechtspflege entgegenstünde. Dazu, ob der Antragsteller aus anderen Gründen rechtlich und ob er tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nicht unerheblichem Maße auszuüben (vgl. etwa BGHZ 33, 266, 268; 34, 382, 391; 35, 119; BGH NJW 1961, 921 Nr. 9; 1962, 202 Nr. 6; Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 = EGE IX, 71; vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 4/68 = EGE X, 63; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 = EGE XI, 3) hat er keine Stellung genommen.

26

Bisher ist ungeklärt, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht doch aus einem anderen Gesichtspunkt als dem im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin erörterten zu bejahen ist, z.B. etwa deshalb, weil der Antragsteller möglicherweise nicht die unwiderrufliche Zustimmung seines Dienstherrn zur Ausübung des Anwaltsberuf hat (BGH Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 = EGE XII, 34, 36 mit weiteren Nachweisen). Der Senat kann daher nicht aussprechen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAOschlechthin nicht vorliegt, sondern muß die aus dem Tenor des Beschlusses ersichtliche Einschränkung machen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 201 Abs. 2, 202 Abs. 3 BRAO. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten würde der Billigkeit nicht entsprechen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß, von dem sonst vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII, 39, 41) nach unten abzuweichen.

Vogt
Kirchhof
Girisch
Ochmann
Correll
Siebecke
Schaefer