Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.1978, Az.: AnwZ (B) 32/77
Die ordnungsmäßige Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts; Ausübung einer nennenswerten eigenen anwaltlichen Tätigkeit gegenüber einem Gericht; Voraussetzungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Ausübung einer mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbaren Tätigkeit; Vereinbarkeit der Tätigkeit bei einer Bank mit dem Beruf des Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1978
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 32/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Niedersachsen - 03.10.1977
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 71, 138 - 143
- DB 1978, 1976-1977 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 928-929 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1587-1588 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur ordnungsmäßigen Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts gehört es auch, daß der Zulassungsbewerber tatsächlich in der Lage ist, eine nennenswerte eigene anwaltliche Tätigkeit gegenüber dem Gericht auszuüben (Anschluß an BGHZ 33, 266, 268; BGH EGE XIII 58).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 13. März 1978
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie
die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der auf Grund mündlicher Verhandlung vom 3. Oktober 1977 erlassene Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 4. Mai 1977 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der am ... 1943 geborene Antragsteller, der nach dem Abitur zunächst eine kaufmännische Lehre abgeschlossen hatte, bestand am 18. Oktober 1973 die große Juristische Staatsprüfung. Seit dem 1. November 1973 ist er bei der H. Landesbank - Girozentrale -, einem öffentlich-rechtlichen Bankinstitut, in der Rechtsabteilung tätig, seit dem 1. Januar 1976 als Syndikus.
Der Antragsteller betreibt seit Februar 1977 seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Tostedt und dem Landgericht Stade. Er will seine Praxis gut 40 km von der H. Innenstadt entfernt an seinem Wohnort in J. zusammen mit dem Rechtsanwalt Hendewerk ausüben, der dort bereits eine Praxis betreibt. Seine bisherige Stellung bei der H. Landesbank will er, jedenfalls zunächst noch, beibehalten. Die Bank ist mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt einverstanden. Sie hat erklärt, der Antragsteller habe rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, neben seiner Tätigkeit bei der Bank Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten; soweit dies erforderlich sei, stehe ihm hierzu auch die notwendige Zeit zur Verfügung.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 4. Mai 1977 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller bei der H. Landesbank nicht die mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts nur vereinbare gehobene Stellung innehabe und es ihm, insbesondere mit Rücksicht auf die zu überwindenden großen Entfernungen, auch rechtlich und tatsächlich gar nicht möglich sei, in Jesteburg den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben.
Auf den dagegen vom Antragsteller fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß vom 3. Oktober 1977 festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die an der Auffassung festhält, daß der Antragsteller tatsächlich nicht in der Lage sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben.
Der Antragsteller hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.
II.
Das nach § 42 Abs. 3 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist auch begründet.
Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Das ist bei dem Antragsteller der Fall.
1.
Bedenken ergeben sich hier allerdings nicht aus der Art der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit und seiner Stellung als Syndikus eines bedeutenden öffentlich-rechtlichen Bankinstituts. Das hat der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt. Insbesondere nimmt der Antragsteller die vom Bundesgerichtshof für einen Syndikusanwalt ständig geforderte gehobene Stellung bei der H. Landesbank - Girozentrale - ein (vgl. BGHZ 35, 119, 123; NJW 1962, 202, 203 Nr. 6; Senatsbeschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 = EGE IX 71; vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75 - und vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 1/77 -). Auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Schreiben seiner Arbeitgeberin und seiner persönlichen Anhörung durch den Senat ist erwiesen, daß er mit der "Zeichungsbefugnis A", die ihm rechtlich eine ähnliche Stellung wie die des Prokuristen einer Privatbank einräumt, berechtigt ist, die Bank zusammen mit einem weiteren Syndikus oder mit einem Mitglied des Direktoriums nach außen zu vertreten. Auch innerhalb der Bank nimmt er eine gehobene Stellung ein; denn nur noch der Leiter der Rechtsabteilung und ein weiterer Kollege besitzen die Rechtsstellung eines Syndikus; gegenüber den anderen fünf Volljuristen innerhalb der Rechtsabteilung sowie allen weiteren Beschäftigten der Bank ist er, soweit es sich um die Entscheidung rechtlicher Fragen handelt, weisungsbefugt. Es haben sich - entgegen der von der Antragsgegnerin in der Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung - schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte für die Befürchtung ergeben, daß er durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als sog. Dauerangestellter im öffentlichen Dienst etwa durch auftretende Interessenkonflikte die Interessen der Rechtspflege gefährden könnte (vgl. dazu BGHZ 36, 71; Beschlüsse des Senats vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 14/74 = EGE XIII 38 und vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 25/75 = EGE XIII 81 (84); BGHZ 68, 59, 60 mit weiteren Nachweisen; zuletzt Beschluß des Senats vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 10/77).
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann indessen zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer auch rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; Beschluß des Senats vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 = EGE XIII 58 mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des Senats vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 8/75-, vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 1/77 - und vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 10/77 -).
a)
Die rechtliche Möglichkeit, sich in einem irgendwie nennenswerten Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen, hat der Antragsteller zwar. Ihm ist von seiner Arbeitgeberin laut Schreiben vom 7. Februar 1977 die Erlaubnis erteilt worden, neben seiner Tätigkeit bei der Bank Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Diese an keinerlei Bedingungen geknüpfte und nicht einseitig widerrufbare Erklärung genügt (vgl. dazu BGHZ 33, 266, 268; Beschlüsse des Senats vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 15/70 -; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 = EGE XII 34 (36); vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 9/74 = EGE XIII 30 (32); vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 1/77 - und vom 10. November 1977 - AnwZ (B) 10/77 -).
b)
Der Antragsteller ist jedoch tatsächlich nicht in der Lage, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang selber auszuüben.
aa)
Mit der Einführung des sog. Syndikusanwalts (§ 46 BRAO) hat der Gesetzgeber allerdings anerkannt, daß die Tätigkeit als Rechtsanwalt auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann und dann zwangsläufig Beschränkungen hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Gestaltung unterliegen muß (vgl. Beschluß des Senats vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 1/77 -). Das für eine ordnungsmäßige Ausübung des Anwaltsberufs (noch) zulässige Maß dieser Beschränkungen kann nicht schematisch, etwa in bestimmten Bruchteilen der Arbeitszeit und Arbeitskraft des Anwalts festgelegt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 28/61 = NJW 1962, 202 Nr. 6; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 15/70 - und vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 8/75 -). Maßgebend ist allein, ob die durch die anderweitige Inanspruchnahme bedingten Grenzen seiner Arbeitskraft im Einzelfall ihm noch eine ordnungsmäßige Betätigung als Anwalt von mehr als unerheblichem Umfang gestatten (vgl. BGHZ 33, 266, 267/268; Beschlüsse des Senats vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 15/70 - und vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 8/75 -). Dabei gehört es zum Wesen einer freien (§ 2 Abs. 1 BRAO) und unabhängigen (§ 1 BRAO) Berufsausübung, daß der Rechtsanwalt nicht nur selbst bestimmen kann, wie viele und welche Aufträge er übernehmen und durchführen will (vgl. auch § 44 BRAO), sondern daß er auch weitgehend nach seinem Ermessen darüber befinden kann, wie und wann er die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will (Beschlüsse des Senats vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 14/60 und 17/60-, vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 28/61 = NJW 1962, 202 Nr. 6 - sowie vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 1/77 -). Insbesondere ist es einem Anwalt nicht verwehrt, Besprechungen mit Mandanten für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudium und die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst "nach Feierabend" in Angriff zu nehmen. Er muß aber in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, auch innerhalb dieser Zeit auszuführen. Dazu gehören vor allem die Wahrnehmung von Terminen, die Entgegennahme von Zustellungen und das Tätigwerden in Eilfällen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 8/60 = NJW 1961, 921 Nr. 9; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 14/60 = EGE VI 44; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 = EGE VI 47; vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 28/61 = NJW 1962, 202 Nr. 6; vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 15/70 -; vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 8/75 -; vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 1/77 - und vom 10. November 1977 - AnwZ (B) 10/77 -).
Der Bundesgerichtshof hat diese Voraussetzungen in der Regel dann bejaht, wenn ein Syndikus über seine Dienstzeit hinreichend frei verfügen kann, während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist und die zu überwindenden Entfernungen dadurch, daß er seine Anwaltspraxis am Ort seiner sonstigen Tätigkeit errichten will, zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die Ausübung des Anwaltsberufs durch ihn führen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. November 1960 - AnwZ (B) 3/60 -; vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 12/60 = EGE VI 34; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 = EGE VI 47; vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 28/61 = NJW 1962, 202 Nr. 6; vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 31/61 -; vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61 = BGHZ 36, 71; vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 = EGE XIII 58 (60) -). Dagegen hat er die tatsächliche Möglichkeit anwaltlicher Berufsausübung in nennenswertem Umfang auch bei verhältnismäßig weitgehender freier Verfügung über seine Dienstzeit verschiedentlich dann verneint, wenn sich der Zulassungsbewerber im übrigen tagsüber in nicht nur unerheblicher Entfernung von dem Ort aufhalten mußte, an dem er seine Kanzlei errichten wollte und sich auch aus der Art und dem Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme als Syndikus ergab, daß er vom Mittelpunkt seiner (anderweitigen) beruflichen Tätigkeit aus tagsüber zur persönlichen Erledigung, insbesondere eiliger Sachen am Ort seiner Kanzlei oder bei Gericht nicht ohne weiteres verfügbar war (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 15/60 = BGHZ 34, 382, 391/392; vom 16. Juli 1962 - AnwZ (B) 11/62 = BGHZ 38, 6, 7, 12; vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 4/68 = EGE X 63; vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81; vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 8/75 -). Maßgebend sind insoweit immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. auch Beschluß des Senats vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 15/63 -).
bb)
Hier ist der Antragsteller als Syndikus der H. Landesbank - Girozentrale - nach seinen eigenen Angaben mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden stark in Anspruch genommen. Mag er davon auch nur wenige Stunden terminlich gebunden sein und im übrigen seine Dienstzeit selbst bestimmen können, so bedeutet das doch praktisch, daß er seinem Dienstherrn im Durchschnitt tätlich fast die volle Arbeitskraft von 8 Stunden zur Verfügung stellen muß, die ein anderer Angestellter normalerweise leistet. Für eine Betätigung außerdem als Rechtsanwalt blieben also ohnehin nur einige wenige Stunden im Laufe des Tages und das Wochenende. Hier kommen noch die außerordentlichen Erschwernisse hinzu, denen der Antragsteller im Falle einer Ausübung des Anwaltsberufs in J. ausgesetzt wäre. Nicht nur, daß er damit seine dienstliche Tätigkeit als Banksyndikus und seine Praxis als Rechtsanwalt an verschiedenen Orten ausüben müßte, auch die Gerichte, bei denen er seine Zulassung als Rechtsanwalt anstrebt, befinden sich an, dazu noch von seinem Wohnsitz und dem Sitz seiner Praxis verschiedenen Orten. Die dabei von ihm - unter Umständen täglich mehrmals - zu überwindenden Entfernungen sind zudem erheblich: Von der H. Innenstadt, dem Ort seiner dienstlichen Tätigkeit als Banksyndikus, benötigt er nach seinen eigenen Angaben - selbst bei günstigster Verkehrslage - nach J. mehr als eine halbe Fahrstunde mit seinem Pkw; Tostedt, der Sitz des Amtsgerichts, ist von H. mindestens 40, von J. mindestens 20 Fahrminuten entfernt; zum Landgericht Stade benötigt der Antragsteller jeweils mindestens eine Fahrstunde. Das alles würde so viel Zeit in Anspruch nehmen, daß der Antragsteller eine nennenswerte Tätigkeit als Rechtsanwalt tatsächlich gar nicht ausüben könnte. Denn zur ordnungsmäßigen Ausübung des Anwaltsberufs gehören nicht etwa nur die Unterhaltung einer Kanzlei, deren ordnungsmäßigen Ablauf auch in den Abendstunden überwacht, und die Anfertigung von Schriftsätzen, die auch an Wochenenden vorbereitet werden könnten, sondern vor allem auch der persönliche Einsatz des Rechtsanwalts im Gespräch mit den Rechtsuchenden und im Verkehr mit den Gerichten. Insbesondere muß deshalb ein Zulassungsbewerber tatsächlich in der Lage sein, auch gegenüber dem Gericht eine nennenswerte, eigene Tätigkeit auszuüben. Das könnte der Antragsteller bei der von ihm angestrebten Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß er mit Rechtsanwalt He., der bereits eine Praxis in Jesteburg betreibt, eine Sozietät eingehen will.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist hiernach begründet. Entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Rechtsauffassung liegt der im Gutachten vom 4. Mai 1977 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vor. Unter Aufhebung dieses Beschlusses ist deshalb der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
III.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf den §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten würde der Billigkeit nicht entsprechen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Es besteht kein Anlaß, von dem in Zulassungssachen auch sonst vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000 DM (vgl. BGHZ 39, 110, 115, 116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41) nach unten abzuweichen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.
Hürxthal
Laufhütte
Gribbohm
Correll
Petersen
Kohlndorfer