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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1977, Az.: AnwZ (B) 21/76

Nachträgliche Rechtsanwaltszulassung eines in der Abteilung "Berufsbildung" eingesetzten Mitarbeiters der Industrie- und Handelskammer zum Rechtsanwaltsberuf; Konsequenzen einer Überschreitung der normalen Laufzeit eines Briefes im Hinblick auf die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1977
Aktenzeichen
AnwZ (B) 21/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 16301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm - 03.06.1976

Fundstellen

  • BGHZ 68, 59 - 61
  • DB 1978, 1075 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 807-808 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wer bei einer Industrie- und Handelskammer angestellt und in der Abteilung "Berufsbildung" eingesetzt ist, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (im Anschluß an BGHZ 36, 71; 49, 238).

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 17. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie
die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 3. Juni 1976 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1942 geborene Antragsteller bestand am 22. Februar 1972 die Große juristische Staatsprüfung. Im August 1972 wurde er als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Essen zugelassen. Nachdem er am 10. Oktober 1972 in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen eingetreten war, verzichtete er auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Zulassung wurde daraufhin zurückgenommen. Zum 1. Juli 1974 schied der Antragsteller als Regierungsrat z.A. aus dem Landesdienst aus. Seitdem ist er bei der Industrie- und Handelskammer für die Stadtkreise Es., Mülheim/Ruhr und Oberhausen zu Es. angestellt. Er erhielt anfangs eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 14.

2

Zunächst war er wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Recht und Steuern. Ab 1. August 1975 wurde er in die Abteilung "Berufsbildung" versetzt, ist deren stellvertretender Leiter und wird mit allgemeinen Angelegenheiten der Berufsbildung, des Berufs- und Fachschulwesens sowie der Überwachung der Berufsausbildung befaßt. Daneben besorgt er die Geschäftsführung der "Arbeitsgemeinschaft junger Unternehmer" bei der Industrie- und Handelskammer in Essen. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 ist er zum stellvertretenden Geschäftsführer ernannt worden und erhält nunmehr eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 15.

3

Seit Juli 1975 betreibt er seine erneute Zulassung beim Amts- und Landgericht Essen. Er beabsichtigt, seine Stellung bei der Industrie- und Handelskammer beizubehalten. Seine Arbeitgeberin ist mit der nebenberuflichen Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt einverstanden und will ihm die dazu notwendige Zeit zur Verfügung stellen. Seine Kanzlei will der Antragsteller in seiner Wohnung einrichten.

4

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 11. September 1975 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 in Verbindung mit § 47 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller als bloßer Mitarbeiter in der Abteilung "Berufsbildung" der Industrie- und Handelskammer nicht die eigenverantwortliche und unabhängige Stellung inne habe, die allein mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar sei. Außerdem wären die Interessen der Rechtspflege gefährdet, da Pflichtenkollisionen des Antragstellers zwischen seiner hauptberuflichen Tätigkeit und der Ausübung des Anwaltsberufs durch ihn nicht auszuschließen seien.

5

Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 3. Juni 1976 zurückgewiesen und festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt.

6

Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 3. Juli 1976 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist beim Ehrengerichtshof am 20. Juli 1976 eingegangen.

7

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO an sich statthaft. Es ist aber verspätet eingelegt worden. Nach § 42 Abs. 4 BRAO hätte die Rechtsmittelschrift innerhalb zwei Wochen, also, da der 17. Juli 1976 ein Samstag und der 18. Juli 1976 ein Sonntag war, bis Montag, den 19. Juli 1976 eingehen müssen. Sie ist beim Ehrengerichtshof erst am Tag darauf eingegangen.

8

Der Antragsteller hat jedoch in zulässiger Weise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 42 Abs. 6 BRAO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 FGG). Sein Gesuch ist auch begründet. Wie er durch eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, ist die Beschwerdeschrift am späten Nachmittag des 18. Juli 1976 in Essen zum Postamt gegeben worden. Sie hätte unter normalen Verhältnissen am Tag darauf, also rechtzeitig in dem nur 60 km (Luftlinie) entfernt liegenden Hamm eintreffen müssen. Damit konnte und durfte der Antragsteller rechnen. Der Senat hat einen Tag für die normale Postbeförderung sogar für die wesentlich weitere Entfernung von Marktredwitz bis München genügen lassen (Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 5/66 -; vgl. auch BGHZ 9, 118: ein Tag für die Entfernung Frankfurt/Main - Darmstadt). Auch sonst ist allgemein anerkannt, daß der Bürger auf die Einhaltung der normalen Laufzeit eines Briefes vertrauen darf und ihm bei deren Überschreiten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muß (vgl. BVerfG NJW 1975, 1405 [BVerfG 03.06.1975 - 2 BvR 99/74]; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1974 - IV ZB 46/73 = VersR 1974, 435; Beschluß vom 3. Juli 1975 - III ZB 11/75 = Betrieb 1975, 1890).

9

Daß der 18. Juli 1976 ein Sonntag war, macht keinen Unterschied. Auch dann darf, wenn ein Brief noch am Nachmittag bei einem großstädtischen Postamt eingeworfen wird, eine Laufzeit von nicht mehr als einem Tag für eine so kurze Entfernung wie hier zwischen Essen und Hamm angenommen werden, zumindest wenn der Empfänger - wie das Oberlandesgericht in Hamm - ein Postfach unterhält. Andere im voraus zu erwartende und deshalb in die Berechnung der Laufzeit mit einzubeziehende mögliche Verzögerungen sind nicht ersichtlich (vgl. z.B. für die Zeit über die Weihnachtsfeiertage BGH, Beschluß vom 10. April 1975 - VII ZB 5/75 = VersR 1975, 811). Den Antragsteller trifft infolgedessen kein Verschulden daran, daß die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden ist. Ihm muß nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden. Die sofortige Beschwerde ist daher zulässig.

10

III.

Sie hat aber aus doppeltem Grunde keinen Erfolg.

11

1.

Der Ehrengerichtshof erachtet die Stellung des Antragstellers bei der Industrie- und Handelskammer noch nicht als so herausgehoben, daß die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar wäre. Dem ist zuzustimmen.

12

a)

Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine "gehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat. Eine "Spitzenstellung" oder eine Position als "Führungskraft" ist zwar nicht zu fordern. Eine nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnende Tätigkeit genügt aber nicht (BGHZ 33, 272, 276; 35, 119, 123; Senatsbeschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 = EGE IX 71 und vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 8/75 mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Stellung des Zulassungsbewerbers innerhalb des Unternehmens an, sowie auf Art und Umfang des Unternehmens (BGH NJW 1962, 202 Nr. 6). Das alles gilt auch für Bedienstete einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (BGHZ 49, 295, 302; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75).

13

b)

Die danach für die "gehobene Stellung" zu fordernden Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht.

14

Die Größe der Industrie- und Handelskammer Essen, bei der er tätig ist, und die Bedeutung der Berufsbildungsabteilung, der er angehört, ist allerdings nicht zu verkennen. Der Antragsteller zählt aber als stellvertretender Geschäftsführer zu einer verhältnismäßig niedrigen Stufe innerhalb der Organisation dieser Industrie- und Handelskammer. Ihm gehen sechs Geschäftsführer und diesen wiederum der Hauptgeschäftsführer vor; an der Spitze steht der Präsident. Der Antragsteller ist nicht einmal Abteilungsleiter, sondern nur dessen Stellvertreter. Dabei ist er, wie er selbst angibt, der einzige Jurist in der Berufsbildungsabteilung, die demnach einem Nichtjuristen untersteht.

15

Auch den ihm konkret obliegenden Aufgaben und der von ihm dabei zu tragenden Verantwortung kommt keine ihn aus dem Kreis "wissenschaftlicher Mitarbeiter" bei einer Industrie- und Handelskammer, wie er sich in seinem Zulassungsantrag selbst bezeichnet hatte, besonders heraushebende Bedeutung zu. Nach seiner eigenen Darstellung in der Beschwerdebegründung hat er die Kammer "in den verschiedensten Verhandlungsgremien und Ausschüssen" zu vertreten, wird von ihr "in sonstige Gespräche und in Gesprächskreise von übergeordneter Bedeutung" entsandt, repräsentiert die Kammer bei "offiziellen Anlässen", übernimmt dabei Einführungsreferate und nimmt an öffentlichen Podiumsdiskussionen teil. Ferner hat er - neben anderen Mitarbeitern - der Berufsbildungsabteilung vorgelegte Ausbildungsverträge und -verhältnisse juristisch zu überprüfen und sich mit den "täglich in der praktischen Arbeit ergebenden juristischen Problemen" einschließlich der "aus der Einführung neuer Gesetze und daran anknüpfenden Anwendungs- und Umsetzungsschwierigkeiten" zu befassen.

16

Das alles genügt nicht, um seine Position als genügend gehoben erscheinen zu lassen, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit er trotz seiner Weisungsgebundenheit in den Bereichen, in denen der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt, selbständig arbeitet und eigene Verantwortung trägt. Was er sonst zu tun hat, also die Vorbereitung von Sitzungsprotokollen und die Anfertigung von Informationsnotizen, ist ohnehin von untergeordneter Bedeutung. Dasselbe gilt von seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft junger Unternehmer, bei der er ebenfalls keine eigene Entscheidungsbefugnis hat. Daß er nunmehr entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 bezahlt wird, reicht für eine "gehobene Stellung" ebenfalls nicht aus.

17

2.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft muß dem Antragsteller aber - was der Ehrengerichtshof offengelassen hat - auch deshalb versagt werden, weil er bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigt und damit Dauerangestellter im öffentlichen Dienst ist.

18

a)

Als solcher ist er nach der Rechtsprechung des Senats zwar nicht schlechthin von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Ihm darf die Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO auch unter diesem Blickwinkel nur versagt werden, wenn die von ihm ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Das ist der Fall, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden. Eine derartige Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 64, 294, 295; 66, 283; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34).

19

Aus diesen Gründen hat der Senat die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erachtet (BGHZ 36, 71; 49, 238). Die nicht auszuschließende, ja nicht einmal fernliegende Gefährdung der Interessen der Rechtspflege hat der Senat in diesem Fall in erster Linie darin gesehen, daß der Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer bei den von ihm für die Gerichte zu erstattenden Gutachten und zu erteilenden Auskünften befangen sein könnte, wenn er in der Angelegenheit eines Kammerangehörigen tätig werden müßte, den er vorher als Rechtsanwalt vertreten oder beraten hätte. Umgekehrt könnte der Geschäftsführer in einem Fall, in dem er in den Angelegenheiten eines Kammermitglieds bereits dienstlich tätig geworden sei, nicht mehr als Rechtsanwalt die Vertretung eben dieses Mitglieds oder auch seines Gegners mit der notwendigen Sachlichkeit und Unbefangenheit übernehmen, wie sie der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) aufweisen muß (BGHZ 36, 71, 75).

20

b)

Ähnlich liegt es hier. Die Industrie- und Handelskammer ist die nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1112) "zuständige Stelle", die die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen und sie durch Beratung der Auszubildenden und der Ausbildenden zu fördern hat (§ 45 Abs. 1). Diese Aufgabe erfüllt die Abteilung, in welcher der Antragsteller Mitarbeiter ist. Nach dem von ihm mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Jahresbericht 1975 nimmt diese Tätigkeit breiten Raum ein. Dabei sind in nicht unerheblichem Umfang innerhalb der Kontrolle der Ausbildungseignung der Betriebe Ausbildungsverträge zu überprüfen. Das obliegt gerade dem Antragsteller, der, wie er selbst hervorhebt, in der Berufsbildungsabteilung der einzige Jurist ist.

21

Daraus ergeben sich mannigfache Möglichkeiten von Pflichtenkollisionen, die eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die Tätigkeit des Antragstellers bei der Industrie- und Handelskammer und die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs durch ihn nicht als so fern liegend erscheinen lassen, daß sie ohne Bedenken außer Betracht bleiben könnten. Es ist nicht auszuschließen, daß der Antragsteller - und sei es auch ungewollt oder unbewußt - einen Betrieb nicht mehr unbefangen auf seine Ausbildungseignung überprüfen könnte, wenn er dessen Inhaber vorher als Anwalt beraten oder vertreten hätte. Ebensowenig könnte er umgekehrt den Inhaber eines Betriebs, mit dem er dienstlich bereits befaßt war, oder auch dessen Gegner, mit der für den Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege notwendigen Unbefangenheit beraten oder vertreten. Das macht die Tätigkeit des Antragstellers bei der Industrie- und Handelskammer - unabhängig von der Frage der "gehobenen Stellung" - unvereinbar mit dem Beruf eines Rechtsanwalts.

22

IV.

Der Ehrengerichtshof hat nach alledem zutreffend angenommen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen.

23

Der Ehrengerichtshof hat den Geschäftswert auf 100.000 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Erfolg. Da ihm, wie er glaubhaft geltend macht, bei seiner Zulassung nur wenig Zeit für eine anwaltliche Tätigkeit bleiben würde, erscheint es angemessen, den vom Senat in Zulassungssachen für den Regelfall angenommenen Geschäftswert von 100.000 DM (vgl. BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41) hier erheblich zu unterschreiten.

Vogt
Kirchhof
Hürxthal
Girisch
Petersen
Pfleger
Kohlndorfer