Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1967, Az.: AnwZ (B) 12/66
Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Vereibarkeit eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt; Vereinbarkeit der Tätigkeit als Prokurist mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt; Weisungsgebundenheit eines Rechtsanwalts mit Blick auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis; Begriff einer nicht bloß untergeordneten Tätigkeit; Einnahme einer gefestigten gehobenen Berufsstellung durch einen Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1967
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 12/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Berlin - 19.08.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1967, 1132-1133 (Volltext)
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 24. April 1967
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger,
der Rechtsanwälte Heins und Dr. Greuner,
des Bundesrichters Börtzler,
des Rechtsanwalts Schulten sowie
der Bundesrichter Dr. Spengler und Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 19. August 1966 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 13. April 1966 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Sie hat auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller, im Jahre 1932 geboren, hat die zweite juristische Staatsprüfung im Jahre 1962 bestandene Seit dem 1. April 1965 steht er im Dienst der S.-AG in Berlin. Er ist Mitarbeiter ihrer Steuer-Abteilung.
Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; er will daneben seine bisherige Tätigkeit im Dienst der S.-AG weiter ausüben. Seinem im Dezember 1965 gestellten Antrag auf Zulassung beim Amtsgericht Charlottenburg und beim Landgericht Berlin hält der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen. Der Kammervorstand macht geltend, der zwischen dem Antragsteller und der S.-AG geschlossene Anstellungsvertrag lasse das Bestehen einer starken Weisungsgebundenheit des Antragstellers erkennen; diese sowie die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Manteltarifvertrags für akademische Angestellte auf das Angestelltenverhältnis seien mit der notwendigen Selbständigkeit eines Rechtsanwalts nicht vereinbar.
Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß den vom Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
1.
Zu Recht geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß das Vertragsverhältnis zwischen der S.-AG und dem Antragsteller diesem die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit beläßt, neben seiner dienstvertraglichen Tätigkeit den Anwaltsberuf in einem nicht unerheblichen Umfang auszuüben. Es ist auch nicht zweifelhaft, daß der Antragsteller gewillt ist, in einem solchen Umfang als Rechtsanwalt tätig zu werden.
Der Vorstand der Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof haben, ebenfalls zu Recht, keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der vom Antragsteller für die S.-AG ausgeübten Tätigkeit als solcher mit dem Anwaltsberuf erhoben. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um ein angesehenes, großes Unternehmen der chemischen (pharmazeutischen) Industrie. Der Antragsteller übt keine Rechtsberatung dritter Personen und keinen Kundendienst aus. Er ist in der Steuer-Abteilung ausschließlich mit der Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten seines Dienstherrn beschäftigt und hat diesen dabei auch vor Behörden und Gerichten zu vertreten.
2.
Der Ehrengerichtshof hat den Inhalt des ablehnenden Gutachtens des Kammervorstands dahin verstanden, daß der Antragsteller bei der S.-AG eine Tätigkeit ausübe, die an Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet anzusehen und deshalb mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar sei. In der Tat verhindert die Ausübung einer solchen bloß untergeordneten Tätigkeit die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (BGHZ 35, 119).
Der Senat kann sich aber der Beurteilung des Kammervorstands und des Ehrengerichtshofs, daß die Tätigkeit des Antragstellers für die S.-AG in diesem Sinne nur eine untergeordnete Bedeutung habe, nicht anschließen. Diese Auffassung findet in den Entscheidungen des Senats, die sich mit ähnlich gelagerten Fällen beschäftigen, keine Stütze.
a)
Die hier maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse hat der Senat im wesentlichen ebenso wie der Ehrengerichtshof festgestellt:
Die S.-AG beschäftigt, abgesehen von verschiedenen ausländischen Tochtergesellschaften, im Inland etwa 6.500 Betriebsangehörige. Sie hat fünf Vorstandsmitglieder und für ihre verschiedenen Abteilungen insgesamt etwa 50 Prokuristen.
Die Steuer-Abteilung wird von einem zur Anwaltschaft zugelassenen Juristen geleitet, der Prokura besitzt. Der Antragsteller ist Stellvertreter des Abteilungsleiters. Er untersteht nur diesem und dem Vorstand. Ihm ist derart Handlungsvollmacht erteilt, daß er die Gesellschaft zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen in allen Angelegenheiten vertreten kann, die seine Aufgaben im Rahmen seines Arbeitsgebiets mit sich bringen. Der Abteilung gehören außerdem nunmehr sechs weitere nicht als Volljuristen ausgebildete Sachbearbeiter, ferner mit der Hälfte seiner Arbeitskraft ein Volljurist sowie einige Schreibkräfte an. Der Antragsteller hat die ihm übertragenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich zu bearbeiten und zu erledigen. Eine Ausnahme besteht, wie er selbst vorträgt, nur dann, "wenn es sich um die Lösung besonders komplexer Prägen handelt (z.B. die Steuerrechtlichen Auswirkungen von Fusionen ausländischer Tochtergesellschaften)". In diesen Ausnahmefällen hat er die Entscheidung des Leiters der Steuer-Abteilung vorzubereiten. Der Antragsteller hat auch im Rahmen seiner Zuständigkeit die notwendigen Verhandlungen mit Gerichten, Finanzbehörden und anderen Stellen in eigener Verantwortung zu führen und seine Gesellschaft dabei zu vertreten.
Das monatliche Gehalt des Antragstellers, das im Zeitpunkt der Entscheidung des Ehrengerichtshofs 1.750 DM betragen hatte, beläuft sich nunmehr auf 1.900 DM. Daneben erhält er weitere Bezüge (Tantieme und dergl.). Insgesamt fließen ihm für seine dienstvertragliche Tätigkeit jährlich rund 31.000 DM zu; im Zeitpunkt der Entscheidung des Ehrengerichtshofs waren es rund 29.000 DM. Auf Grund einer besonderen Vertragsabrede ist ihm auch eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesichert.
Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer 6-Monats-Frist zum Jahresschluß gekündigt werden. Auf das in den wesentlichen Punkten individuell geregelte Vertragsverhältnis findet im übrigen der Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 5. November 1959 Anwendung, der insbesondere auch für den Urlaubsanspruch maßgebend ist.
b)
Diese Tätigkeit, die der Antragsteller als Angestellter der S.-AG auszuführen hat, ist mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar.
aa)
Daß der Antragsteller im Rahmen seines. Arbeitsverhältnisses nicht unabhängig ist, sondern Weisungen der Gesellschaftsorgane zu befolgen hat, steht der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen. Der Syndikusanwalt hat eine Doppelstellung inne; er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Das Anstellungsverhältnis, das als solches nach der grundsätzlichen Regelung des § 46 BRAO der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht im Wege steht, ist seiner Natur gemäß von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht (BGHZ 33, 276, 279 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 4/60]/280). Soweit sich der Ehrengerichtshof auf die Entscheidung des Senats in (NJW 1964, 251 =) BGHZ 40, 282 beruft, geht die Bezugnahme fehl. Diese Entscheidung und der darin angeführte (a.a.O. S. 287) Beschluß vom 22. Januar 1962 behandeln Fälle, in denen der Anwaltsbewerber in abhängiger Stellung Dritten in deren Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen hatte, Insoweit hat der Senat ausgesprochen, daß es für die Entscheidung der Frage, ob der Syndikus den Rechtsrat in abhängiger Stellung zu erteilen habe, weniger auf den Gesichtspunkt der Bindung an konkrete Anweisungen als auf den Gesichtspunkt der fehlenden Eigenverantwortung ankomme. Eine solche Rechtsraterteilung an Dritte steht in der vorliegenden Sache überhaupt nicht zur Erörterung. Hier ist nur wesentlich, daß die S.-AG dem Antragsteller in § 3 des mit Wirkung vom 1. Februar 1966 neu gefaßten Anstellungsvertrags zugesichert hat, daß er die anwaltliche Tätigkeit frei und unabhängig von Weisungen ausüben kann.
bb)
Fehl geht der Hinweis des Ehrengerichtshofs darauf, daß der Antragsteller "nur in einer von vielen Abteilungen des Unternehmens - noch dazu in einer personell schwach besetzten - tätig" ist. Der Zulassung eines Syndikus zur Rechtsanwaltschaft steht nicht im Wege, daß der Bewerber keine Spitzenstellung einnimmt und nicht zu den Führungskräften des Unternehmens gehört, die in allen Abteilungen und Aufgabenbereichen des Unternehmens ihren Einfluß ausüben können (BGHZ 35, 119, 123 [BGH 24.04.1961 - AnwZ B 4/61]; NJW 1962, 202/203 = Ehrenger. Entsch. VII 20, 25; ständige Rechtsprechung). Es kann deswegen nicht darauf ankommen, wie die Verhältnisse in den zahlreichen anderen Abteilungen des großen Unternehmens gelagert sind, wie viele Prokuristen und andere Kräfte in diesen Abteilungen beschäftigt werden und welche Befugnisse ihnen zustehen. Entscheidend ist vielmehr, ob das Aufgabengebiet, in welchem der Bewerber eingesetzt ist, für das Unternehmen nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Ist das zu verneinen, die Bedeutsamkeit des Aufgabengebiets also zu bejahen, so kommt es weiter darauf an, welche Stellung der Bewerber innerhalb der mit diesen Aufgaben betrauten Abteilung einnimmt.
Daß die steuerrechtlichen Angelegenheiten, die oft schwierige Rechtsfragen aufwerfen, für ein großes Industrieunternehmen von hoher Tragweite und sehr erheblicher Bedeutung sind und daß deswegen der mit ihrer Erledigung betrauten Abteilung nicht eine untergeordnete, sondern eine besonders wichtige Aufgabe zukommt, bedarf keiner näheren Darlegung. Die zahlenmäßige Stärke der Abteilung wird nicht von dem Gewicht der Aufgaben, sondern von der Menge der anfallenden Einzelgeschäfte bestimmt; sie spielt für die hier zu entscheidende Frage keine Rolle.
cc)
Der Ehrengerichtshof geht - zutreffend - davon aus, daß "dem Antragsteller vom Abteilungsleiter innerhalb des ihm zufallenden Arbeitsgebietes eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist" und daß er "dabei die Möglichkeit hat, die S.-AG in Verhandlungen mit Finanzbehörden und anderen Stellen in eigener Verantwortung zu vertreten".
Diese "gewisse Selbständigkeit" und "eigene Verantwortung" sind aber entscheidend dafür, daß der Antragsteller nicht eine Tätigkeit ausübt, die an Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet anzusehen ist. In dieser Art von Tätigkeit ist die vom Ehrengerichtshof vermißte "erhebliche Unabhängigkeit" zu finden. Daß der Syndikus die "Möglichkeit" haben müsse, "einer großen Zahl anderer Mitarbeiter, abgesehen vom Schreibpersonal, Weisungen zu erteilen", ist entgegen der Meinung des Ehrengerichtshofs in den bisherigen Entscheidungen des Senats nirgends zur unumgänglichen Voraussetzung für die Zulassung zur Anwaltschaft gemacht worden.
Zwar hat der Senat gelegentlich ausgesprochen, daß für das Merkmal einer nicht bloß untergeordneten Tätigkeit neben anderen Umständen auch der Gesichtspunkt spreche, daß der Syndikus anderen Betriebsangehörigen Weisungen erteilen könne (vgl. z.B. NJW 1962, 202, 203 [BGH 09.10.1961 - AnwZ B 28/61] = Ehrenger. Entsch. VII 20, 24). Abgesehen davon, daß der Antragsteller als Stellvertreter des Abteilungsleiters jedenfalls in gewissem Umfang von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann, kommt es aber darauf nicht entscheidend an. So hat der Senat im Beschluß AnwZ (B) 19/61 vom 10. Juli 1961 (Ehrenger. Entsch. VI 98, 100) im Falle des Sachbearbeiters der Rechtsabteilung einer großen Bank betont, daß die gehobene Natur seiner Stellung nicht deswegen verneint werden kann, weil er sich in der Rechtsabteilung in der gleichen Stellung befindet wie die weiteren Sachbearbeiter der insgesamt 10 Volljuristen umfassenden Abteilung. Zur Begründung ist gesagt, daß in der Rechtsabteilung der Bank nach der Art der in ihr zu leistenden Arbeit eine Mehrzahl gehobener Angestellter zusammengefaßt ist. Eine solche Stellung nimmt der Antragsteller in der Steuer-Abteilung seines Unternehmens ein. Als Volljurist, abgesehen von seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Abteilungsleiters, überragt er die übrigen Mitarbeiter der Abteilung. Nach der Art der in der Steuer-Abteilung zu leistenden Arbeit, die der Antragsteller im wesentlichen, von wenigen. Ausnahmefällen abgesehen, selbständig und eigenverantwortlich zu verrichten hat, hebt er sich aus der Menge aller Angestellten des Unternehmens wesentlich heraus. Seine Stellung im Unternehmen überragt weit diejenige etwa des Sachbearbeiters, der in der Haftpflicht-, Unfall- und Kasko-Schaden-Abteilung eines Versicherungsunternehmens bei der Bearbeitung von Schadensfällen selbst geringsten Umfangs unter persönlichem Verhandeln mit den Anspruchsstellern eingesetzt ist (Fall der Entscheidung BGHZ 35, 119).
Wesentlich ist hier, daß der Antragsteller außer dem Vorstand des angesehenen und bedeutenden Industrieunternehmens nur dem Abteilungsleiter der Steuer-Abteilung, einem selbst zur Anwaltschaft zugelassenen Juristen, unterstellt ist. Eine andere Person, insbesondere etwa ein anderer Abteilungsleiter oder gar ein Bürovorsteher (vgl. Ehrenger. Entsch. VII 72, 74) oder sonst ein Nicht-Volljurist des Unternehmens kann ihm keine Weisungen erteilen. Es kann keine Rede davon sein, daß er "in der Hierarchie der Angestellten (des Unternehmens) erst auf einer verhältnismäßig niedrigen Stufe" stehe (vgl. Ehrenger. Entsch. VII 36, 41). Dagegen spricht vor allem auch, daß er Handlungsvollmacht besitzt und demgemäß zur Vertretung der Gesellschaft, wenn auch nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen berechtigt ist.
Zur Meinung des Ehrengerichtshofs, die Höhe des Gehalts des Antragstellers (damals monatlich 1.750 DM) liege "nicht über dem Niveau der heute in der Industrie für junge Akademiker im allgemeinen gezahlten Gehälter", braucht nicht Stellung genommen zu werden. Jedenfalls entsprechen Gesamtbezüge in einer Höhe von jährlich etwa 29.000 DM oder nunmehr sogar rund 31.000 DM durchaus einer gehobenen Stellung (vgl. Ehrenger. Entsch. VI 47, 51; VI 98, 100; VII 20, 25). Daß das Dienstverhältnis des Antragstellers nur unter Einhaltung einer 6-Monats-Frist zum Jahresschluß gekündigt werden kann, unterstreicht ebenfalls, daß er eine gefestigte, gehobene Berufsstellung einnimmt (AnwZ (B) 5/62 vom 25. Juni 1962 - insoweit in BGHZ 37, 255 und Ehrenger. Entsch. VII 67 nicht abgedruckt -; vgl. auch Ehrenger. Entsch. VI 47, 51; VII 20, 25).
Da die Zulassung zur Anwaltschaft nicht voraussetzt, daß der Syndikus zu den Führungskräften gehört (oben bb), ist es auch unschädlich, daß nicht alle Vertragsbedingungen in einem "Individualarbeitsvertrag" festgelegt worden sind, sondern daß sein Anstellungsvertrag den Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie für ergänzend anwendbar erklärt.
3.
Da nach alledem der Antragsteller im Unternehmen seines Dienstherrn nicht eine nach Bedeutung und Eigenverantwortung bloß untergeordnete Stellung einnimmt und da auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die seine Tätigkeit als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar erscheinen ließen, liegt der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vor. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers muß daher stattgegeben werden.
4.
Es entspricht der Billigkeit anzuordnen, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Kosten zu erstatten hat, die ihm bei der Durchsetzung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung notwendig entstanden sind (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Heins
Dr. Greuner
Börtzler
Schulten
Spengler
Vogt