Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1961, Az.: AnwZ (B) 28/61
Verschuldensfreie Fristversäumung bei einem Krankenhausaufenthalt; Frist für die Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens; Ausübung einer mit dem Beruf des Anwalts oder dem Ansehen der Anwaltschaft nicht vereinbaren Tätigkeit; Tätigkeit für ein Wirtschaftsunternehmen; Tätigkeit als Syndikusanwalt; Tätigkeit in gehobener Stellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1961
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 28/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 07.03.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1962, 50 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 202-204 (Volltext mit amtl. LS) "Feierabendanwalt"
Amtlicher Leitsatz
Die Frist von zwei Wochen gilt nicht für die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sowie die Angabe und Beibringung der Mittel für ihre Glaubhaftmachung.
In der Zulassungssache
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 9. Oktober 1961
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger,
der Rechtsanwälte Dr. Greuner, Dr. Dix und Dr. habil. Merkel und
der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Hill
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 7. März 1961 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der genannte Beschluß aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der in dem Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 25. August 1960 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; jedoch werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht in Hamburg. Er ist seit dem 28. April 1958 als juristischer Sachbearbeiter der H. Niederlassung der D. R.- und T.-Aktiengesellschaft tätig.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat gutachtlich dahin Stellung genommen, diese Tätigkeit sei mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar, da der Antragsteller nicht Syndikus sei. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, gegen die Zulassung liege der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vor. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß, der ihm am 24. April 1961 zugestellt worden ist, durch Schriftsatz vom 5. Mai 1961, der am 9. Mai 1961 beim Ehrengerichtshof eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und durch Schriftsatz vom 1. Juni 1961 - beim Ehrengerichtshof am 2. Juni 1961 eingegangen - gegen die Versäumung der. Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Antragsgegnerin bittet, die sofortige Beschwerde unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässig und begründet.
Der Antragsteller hat durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, eines Schreibens des Postamts I H. und einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, er habe in der Zeit vom 17. April bis zum 6. Mai 1961 in W. (über F.) im Krankenhaus gelegen und habe sich dort am 18. April einer Tonsillektomie (Mandeloperation) unterzogen. Am 5. Mai zwischen 13 und 14 Uhr habe er den die sofortige Beschwerde enthaltenden Schriftsatz in W. in den Briefkasten geworfen. Die Sendung habe schon am folgenden Tage in H. eintreffen müssen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei er noch weitere 14 Tage dienstunfähig gewesen und habe erst nach Pfingsten (21. und 22. Mai) seinen Dienst wieder aufgenommen. Erst am 31. Mai habe er im Verlaufe eines Telefongesprächs erfahren, daß die Beschwerde erst am 9. Mai beim Ehrengerichtshof eingegangen sei.
Bei einer solchen Sachlage ist dem Antragsteller zuzugeben, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Er durfte auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß der 6. Mai 1961 ein Samstag und der 7. Mai ein Sonntag war, bei Wahrung der verkehrsüblichen Sorgfalt annehmen, ein am 5. Mai zur Post gegebener Brief werde noch rechtzeitig am 8. Mai beim Ehrengerichtshof in Hamburg eintreffen. Hinzu kommt, daß seine Erkrankung und der Aufenthalt im Krankenhaus es ihm erschwerten, sich über die Aussichten eines Rechtsmittels klar zu werden und daraus die Folgerungen zu ziehen. Aus diesem Grund durfte er in besonderem Maße darauf bedacht sein, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde möglichst weitgehend auszunutzen. Ob der hier vorliegende Sachverhalt einen Wiedereinsetzungsgrund auch dann ergäbe, wenn der Antragsteller die äußerste, überhaupt zumutbare Sorgfalt hätte wahren müssen, kann dahingestellt bleiben, da die Wahrung der verkehrsüblichen Sorgfalt genügte (Beschluß des V. Zivilsenats als Senat für Landwirtschaftssachen vom 7. Dezember 1954 - V BLW 69/54 - LM LwVG § 24 Nr. 5; Keidel, FGG 7. Aufl. § 22 Anm. 3 a unter Aufgabe der in der 6. Aufl. vertretenen Ansicht; ähnlich Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit S. 362; a.A. Schlegelberger, FGG 7. Aufl. § 22 Anm. 10 m.w.Nachw.).
Der Antragsteller hat alsbald, nachdem er von dem verspäteten Eingang der Beschwerdeschrift Kenntnis erlangt hatte, den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Daß er den Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift nicht früher erfahren hat, gereicht ihm unter den gegebenen Umständen nicht zum Vorwurf. Die Frist für den Antrag begann nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er Kenntnis von dem verspäteten Eingang der Beschwerdeschrift erlangte oder erlangt haben mußte (OLG München, DFG 1944, 35; Keidel a.a.O. Anm. 3 b A). Der Antrag ist mithin rechtzeitig gestellt.
Der Wiedereinsetzung steht auch nicht entgegen, daß der Antragsteller die seinen Antrag begründenden Tatsachen erst später als zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses glaubhaft gemacht, zum Teil auch erst später vorgetragen hat (KG JFG 23, 37; BayrObLG, DRsp IV (470) 17 c; OLG Oldenburg, MDR 1954, 47 [OLG Oldenburg 17.07.1953 - 3 Wx 53/53]; Keidel a.a.O. Anm. 3 b C m.w.Nachw.). Im Schrifttum wird allerdings auch die Auffassung vertreten, die in § 22 Abs. 2 FGG bezeichnete Zweiwochenfrist gelte auch für die Glaubhaftmachung (vgl. Josef, JW 1928, 2147; Schlegelberger a.a.O. § 22 Anm. 12) oder zum mindesten für die Angabe der den Wiedereinsetzungsgrund ergebenden Tatsachen und der Mittel für die Glaubhaftmachung (vgl. Baur, a.a.O. S. 363). Diese Auffassung findet, wie Schlegelberger a.a.O. einräumt, im Wortlaut des Gesetzes, der sich hinsichtlich der Frist für den Tatsachenvortrag und die Angabe der Mittel für die Glaubhaftmachung klar von der entsprechenden Vorschrift der Zivilprozeßordnung (§ 236) unterscheidet, keine Stütze. Der Senat verkennt nicht, daß der Gesetzgeber in den Fällen, in denen er als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde vorgesehen hat, in besonderem Maße darauf bedacht war, auf eine möglichst baldige endgültige Entscheidung hinzuwirken. Für die deshalb gebotene Beschleunigung des Verfahrens ist es aber nicht erforderlich, die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 FGG auf die Angabe der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen sowie die Angabe und Beibringung der Mittel für ihre Glaubhaftmachung zu erstrecken. Das Gericht hat einmal die Möglichkeit, dem Antragsteller dafür eine Frist mit dem Hinweis zu setzen, daß nach Ablauf der Frist in jedem Falle entschieden werde. Aber auch unabhängig von einer richterlichen Fristsetzung läuft der Antragsteller Gefahr, daß er mit den hier in Rede stehenden Angaben und der Beibringung der Mittel für ihre Glaubhaftmachung zu spät kommt und daß schon vorher über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden wird, wenn er diese Unterlagen für den Antrag nicht möglichst frühzeitig dem Gericht vorlegt. Der Senat vermag sich deshalb der hier erörterten ausdehnenden Interpretation des § 22 Abs. 2 FGG, die weder den Wortlaut des Gesetzes für sich hat noch zwingende sachliche Erfordernisse für sich ins Feld führen kann, nicht anzuschließen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher stattzugeben.
III.
Die nach den vorstehenden Ausführungen zulässige sofortige Beschwerde ist auch sachlich begründet.
1.
Die Tätigkeit des Antragstellers bei der D. R.- und T.-AG rechtfertigt entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs nicht den Schluß, er übe eine mit dem Beruf des Anwalts oder dem Ansehen der Anwaltschaft nicht vereinbare Tätigkeit im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO aus.
Die glaubhaften Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung haben in Verbindung mit den schriftlichen Auskünften der H. Niederlassung der D. R.- und T.-Aktiengesellschaft über diese Tätigkeit folgendes ergeben:
Die bezeichnete Niederlassung - eine der drei größten Zweigniederlassungen der im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden D. R.- und T.-Aktiengesellschaft ist in drei Abteilungen gegliedert. Sie beschäftigt - von einem ihrer beiden Leiter abgesehen, der Wirtschaftsprüfer und zugleich Volljurist ist - insgesamt sieben Juristen, die nicht zu einer Rechtsabteilung zusammengefaßt, sondern jeweils bestimmten Aufgabenbereichen zugeteilt sind. - Die Treuhandabteilung, in der der Antragsteller tätig ist, ist von den beiden anderen Abteilungen, die sich mit Wirtschaftsprüfungen und Steuerberatung befassen, organisatorisch klar getrennte Ihr Aufgabengebiet umfaßt insbesondere die Bearbeitung von Ausfuhrgarantien und -bürgschaften des Bundes; bei Verhandlungen über "Gewährleistungen" des Bundes für Kapitalanlagen im Ausland vertritt die Gesellschaft den Bund.
Der Antragsteller bearbeitet für die Gesellschaft Rechtsfragen auf dem Treuhandsektor. Im Rahmen dieser Aufgabe wird er gelegentlich auch zu Verhandlungen mit Kunden zugezogen; den Kunden Rechtsberatung zu gewähren hat die Gesellschaft ausdrücklich untersagt. Er nimmt ferner an Sitzungen eines interministeriellen Ausschusses teil, der sich mit Anträgen auf Übernahme von Bundesgarantien für Kapitalanlagen im Ausland befaßt. Zwei jüngere Volljuristen, von denen der eine das Projekt Rourkela/Indien, der andere das Gebiet Kapitalanlagen im Ausland bearbeitet, stehen zu ihm in einem gewissen Unterordnungsverhältnis. Er hat im Rahmen der auf seinem Arbeitsgebiet anfallenden Geschäftsvorfälle Handlungsvollmacht, kann die Gesellschaft jedoch nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen, bei allen wichtigeren Geschäftsvorfällen nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder dem Leiter der Niederlassung H. vertreten.
Der Antragsteller hat hiernach bei der Gesellschaft im wesentlichen Aufgaben zu erfüllen, wie sie auch zu dem Arbeitsbereich eines Rechtsanwalts zu gehören pflegen. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung kann nicht angenommen werden, daß er den Kunden der Gesellschaft Rechtsrat erteilt. Die entsprechenden Angaben des Antragstellers erscheinen dem Senat nicht nur wegen der ausdrücklichen Weisung der Gesellschaft, sondern vor allem auch deshalb überzeugend, weil der Antragsteller durch die Rechtsberatung von Kunden in erheblichem Gegensatz zu seiner Aufgabe, die Interessen seiner Gesellschaft gerade auch gegenüber ihren Kunden zu wahren, geraten könnte. Die Prüfungstätigkeit und die Steuerberatungstätigkeit der Gesellschaft sind von dem Aufgabenbereich des Antragstellers so klar getrennt, daß Überschneidungen nicht zu befürchten sind. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch im entscheidenden Punkt von dem, der durch den Beschluß des Senats BGHZ 35, 287 entschieden worden ist.
Der Antragsteller nimmt entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs bei der Gesellschaft auch eine gehobene Stellung ein, wie sie für das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis des sogenannten Syndikusanwalts zu fordern ist (vgl. den Beschluß des Senats BGHZ 35, 119). Dies äußert sich außer in der Art seiner erörterten Aufgaben auch darin, daß der Antragsteller im Rahmen eines bedeutenden Unternehmens gegenüber anderen Juristen weisungsberechtigt ist. Daß die Gesellschaft ihm Vertrauen schenkt und dementsprechend ein nicht unbeträchtliches Maß an Verantwortung übertragen hat, zeigt sich auch darin, daß sie ihm für seinen Arbeitsbereich Handlungsvollmacht erteilt hat, wenn sein Recht zur Vertretung der Gesellschaft auch im allgemeinen an die Mitwirkung eines ändern gebunden ist (nach Behauptung des Antragstellers im übrigen nur formell).
Der Senat vermag sich der Ansicht des Ehrengerichtshofs, als gehobene Position könne "im allgemeinen nur diejenige eines Vorstandsmitglieds oder Geschäftsführers angesehen werden", nicht anzuschließen. Es kommt stets auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulasaungsbewerbers innerhalb des Unternehmens, sowie auf Art und Umfang des Unternehmens an, wobei die Ausgestaltung des Rechts zur Vertretung nur eins von mehreren Merkmalen ist, mag ihm auch eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen. Es kann jedenfalls nicht grundsätzlich gefordert werden, die gehobene Stellung des Syndikusanwalts müsse stets auch in der Zugehörigkeit zum Vorstand oder in der Stellung als Geschäftsführer Ausdruck finden.
Auch das Gehalt des Antragstellers, das sich im Verlauf von knapp drei Jahren nahezu verdoppelt hat und sich seit dem 1. April 1961 auf 1.400 DM beläuft, entspricht einer gehobenen Stellung, zumal der Antragsteller außer dem Gehalt beträchtliche Gratifikationen und Gewinnbeteiligungen von der Gesellschaft bezogen hat.
Als gegen eine gehobene Stellung sprechend hat der Ehrengerichtshof auch den Umstand gewertet, daß in dem Vertrag des Antragstellers mit der Gesellschaft ein beiderseitiges Recht zur Kündigung zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahrs - außer zum 31. März - bei Wahrung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen vereinbart ist und daß er auch hinsichtlich der Urlaubsregelung den anderen Angestellten der Gesellschaft gleichgestellt ist. Der Antragsteller hat demgegenüber geltend gemacht, eine gleichartige Regelung gelte für alle sogenannten Fachkräfte der Gesellschaft, selbst für die Mitglieder der Geschäftsleitung. Es könnten deshalb daraus keine Schlüsse auf seine Stellung innerhalb des Betriebs gezogen werden.
Dieser Behauptung braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden. Denn ebenso wie in dem durch Beschluß des Senats vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 - entschiedenen Fall können auch hier aus der Kündigungsfrist keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, daß die Position des Antragstellers in dem Unternehmen eine so unsichere wäre, daß sie deshalb nicht als gehobene bezeichnet werden könnte. Auch im vorliegenden Fall spricht die bisherige Entwicklung des Anstellungsverhältnisses, die Zunahme des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs des Antragstellers und die mehrfache Erhöhung seines Gehalts gegen eine solche Annahme. Erst recht können aus der Urlaubsregelung keine für die Bewertung seiner Stellung nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
2.
Die Zulassung des Antragstellers erfordert auch, daß er trotz seines Dienstverhältnisses rechtlich und tatsächlich zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem nicht unerheblichen Umfang in der Lage ist (vgl. dazu die Entscheidungen des Senats BGHZ 33, 266, 268 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 2/60]; 34, 382, 390, [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60]sowie die Beschlüsse AnwZ (B) 8/60 und 12/60 vom 6. März 1961). Der Ehrengerichtshof hat ohne abschließende Beantwortung der Frage in Zweifel gezogen, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Diese Zweifel sind nicht gerechtfertigt.
Die Bedenken des Ehrengerichtshofs gründen sich zunächst auf die Erwägung, bei dem Syndikusanwalt müsse mindestens ein Viertel einer durchschnittlichen Arbeitskapazität für die freie Anwaltstätigkeit übrigbleiben. Wie der Senat bereits in dem genannten Beschluß vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 8/60 - entschieden hat, kann nicht schematisch festgelegt werden, daß dem Zulassungsbewerber ein bestimmter Bruchteil seiner Arbeitszeit und -kraft für die Betätigung als Anwalt verbleibt. Es muß vielmehr an der allgemeinen Umschreibung der Grenzen, innerhalb deren ihm eine Anwaltstätigkeit möglich sein muß, festgehalten und entscheidend auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abgestellt werden.
Auch den Erwägungen des Ehrengerichts darüber, daß die Zulassung des sogenannten "Feierabendanwalts" mit § 7 Nr. 8 BRAO nicht vereinbar sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden.
Wie der Senat schon wiederholt klargestellt hat, gehört zum Wesen der freien Berufsausübung, daß der Rechtsanwalt nicht nur über die Annahme der Aufträge, sondern weitgehend auch darüber befinden kann, wie und wann er die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendigen anwaltlichen Arbeiten leisten will. Es gibt keine Vorschrift, auch nicht des Standesrechts, die es dem Rechtsanwalt verbietet, Besprechungen für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudium und die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst "nach Feierabend" in Angriff zu nehmen. Er muß nur die Geschäfte, die notwendigerweise während der üblichen Dienststunden zu erledigen sind - vor allem, aber nicht nur, die Wahrnehmung von Terminen -, in diesen Stunden auch erledigen können (vgl. dazu die genannten Beschlüsse vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 8/60 und vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60).
In rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht vermag der Antragsteller in dem hiernach zu fordernden Umfang neben seiner Tätigkeit für die Gesellschaft auch anwaltlichen Geschäften nachzugehen. Die Gesellschaft hat in Übereinstimmung mit seiner Sachdarstellung ausdrücklich bestätigt, er sei durch seine Tätigkeit für sie nicht gehindert, seinen Verpflichtungen als freier Anwalt nachzukommen. Der Antragsteller ist zwar weitgehend an die bei der Gesellschaft üblichen Dienststunden (montags bis freitags von 8,00 Uhr bis 17,15 Uhr) gebunden. Er hat dazu aber glaubhaft vortragen, seine Arbeitskraft sei dadurch nicht so stark in Anspruch genommen, daß er sich daneben nicht noch in angemessenem Umfang als Anwalt betätigen könne. Es stehe ihm auch frei, während der üblichen Zeit gerichtliche und andere Termine wahrzunehmen und in anderer Hinsicht als Anwalt tätig zu sein, ohne auf die Einholung von Einzelgenehmigungen der Gesellschaft angewiesen zu sein. Für die Möglichkeit einer Vertretung in Verhinderungsfällen sei gesorgt.
Nach diesen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht, ist die Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Gesellschaft nach Art und Umfang nicht so beschaffen, daß er dadurch bis nahe an die Grenzen seiner Arbeitskraft belastet wäre. Es ist ihm vielmehr durchaus daneben die Erfüllung anwaltlicher Aufgaben in angemessenem Umfang und mehr als nur gelegentlich möglich. Dies gilt auch, soweit die sachgerechte Erledigung solcher Aufgaben die Freistellung von den üblichen Dienststunden bei der Gesellschaft erforderlich macht.
3.
Der Antragsteller will nach der Zulassung seine Kanzlei in Räumen der Gesellschaft einrichten. Die Antragsgegnerin, der dies bekannt war, hat sich dazu in ihrer ablehnenden Stellungnahme zu dem Zulassungsantrag nicht geäußert, sondern nur geltend gemacht, die Tätigkeit des Antragstellers bei der Gesellschaft sei mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar, da er nicht die Stellung eines Syndikus' einnehme. Damit hat sie den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO als gegeben erachtet. Der Senat hat nur zu prüfen, ob der angeführte Versagungsgrund vorliegt; er kann daher auch nur im Rahmen des § 7 Nr. 8 BRAO der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angeschnittenen Frage nachgehen, ob der vorgesehenen Art der Kanzleierrichtung für die Versagung der Zulassung rechtliche Bedeutung zukommt, ob also dadurch die Tätigkeit, die der Antragsteller bei der Gesellschaft auszuüben beabsichtigt, zu einer solchen gestempelt wird, wie sie mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Dagegen muß hier unberücksichtigt bleiben, ob § 27 Abs. 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt nach der Zulassung eine Kanzlei einrichten muß, Anforderungen ergibt, denen eine solche Kanzlei nicht genügt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob überhaupt im Zulassungsverfahren ein selbständiger Versagungsgrund aus § 27 Abs. 2 BRAO hergeleitet werden kann oder ob nicht vielmehr in diesem Stadium die Art der vorgesehenen Kanzleierrichtung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat und nur in Blickrichtung auf einen der Versagungsgründe des § 7 BRAO ausnahmsweise Bedeutung gewinnen kann (vgl. dazu § 6 Abs. 2 BRAO).
Der Senat hat in dem Beschluß BGHZ 35, 287 ausgeführt, es dürfe Rechtsberatungsgesellschaften - es handelte sich in jenem Fall um eine Beratungs-GmbH für Altersversorgung - nicht durch lockere Handhabung des § 7 Nr. 8 BRAO ermöglicht werden, ihren juristischen Mitarbeitern gleichzeitig die Stellung eines Rechtsanwalts zu verschaffen und dadurch zum mindesten in den Augen unaufmerksamer Klienten den Eindruck einer Anwaltssozietät mit beschränkter Haftung zu erwecken. Wo die Gefahr der Entstehung eines solchen Eindrucks gegeben ist, kann die Errichtung der Kanzlei in den Räumen der Gesellschaft diese Gefahr je nach Lage des Falles unter Umständen erhöhen. So liegt der Fall hier aber nicht; denn das Aufgabengebiet des Antragstellers ist von der Beratungstätigkeit der Gesellschaft für Dritte eindeutig getrennt. Es kann auch keine Rede davon sein, daß sich in der vorgesehenen Errichtung der Kanzlei in Bäumen der Gesellschaft ein Übergreifen des Weisungsrechts der Gesellschaft auf die Anwaltstätigkeit des Antragstellers manifestierte. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, daß zum mindesten beim rechtssuchenden Publikum ein solcher Eindruck entstehen wird. Bloße Befürchtungen in dieser Richtung genügen nicht für die Versagung der Zulassung noch § 7 Nr. 8 BRAO. Sollten sich in Zukunft Unzuträglichkeiten ergeben, so wird es Sache der Standesaufsicht sein, die zu ihrer Abstellung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. hierzu auch den erwähnten Beschluß des Senats BGHZ 35, 287 und zur Frage der Errichtung der Kanzlei im Gebäude des Arbeitgebers im allgemeinen die Entscheidung EGH 20, 34).
Gleichartige Gesichtspunkte gelten für die Beurteilung der Absicht des Antragstellers, zunächst von einem eigenen Fernsprechanschluß abzusehen und für die in seiner Anwaltstätigkeit anfallenden Büroarbeiten die auch sonst für ihn tätigen Angestellten der Gesellschaft einzusetzen. Einen Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO ergeben auch diese Umstände nicht oder jedenfalls nicht mehr, nachdem der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat, er werde die für ihn tätigen Arbeitskräfte insoweit zum Schweigen verpflichten.
4.
Da nach alledem der von der Antragsgegnerin gegen die Zulassung als Rechtsanwalt geltend gemachte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt, war der Beschwerde stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 201 Abs. 2 BRAO und § 13 a Abs. 1 FGG. Auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Antragsgegnerin aufzuerlegen hätte nicht der Billigkeit entsprochen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.
Dr. Greuner
Dr. Dix
Dr. Merkel
Börtzler
Kirchhof
Hill