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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1960, Az.: AnwZ (B) 4/60

Wirtschaftspolitische Tätigkeit eines Anwalts; Innere Verwaltung eines Verbandes durch einen Syndikus; Doppelstellung eines Syndikusanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1960
Aktenzeichen
AnwZ (B) 4/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 18.05.1960

Fundstellen

  • BGHZ 33, 276 - 281
  • DB 1961, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 143 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 219-220 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Syndikusanwalt, Verbandssyndikus"

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    § 7 Nr. 8 BRAO trifft nicht schon deshalb zu, weil einem Syndikus diejenigen geschäftlichen Aufgaben obliegen, die die innere Verwaltung eines Verbandes mit sich bringt.

  2. b)

    Die vorwiegend wirtschaftspolitische Tätigkeit eines Syndikus ist kein Hindernis für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

  3. c)

    Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht.

  4. d)

    Weisungen, die der Ordnung des Arbeitsverhältnisses dienen und von dem Dienstverpflichteten ein bestimmtes Verhalten verlangen, stehen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen.

  5. e)

    Die Gefahr des Werbens für die Praxis ist keine Frage der Zulassung, sondern eine solche der Ehrengerichtsbarkeit.

In der Zulassungssache
hat der Bundesgerichtshof. Senat für Anwaltssachen,
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1960
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger,
der Rechtsanwälte Dr. Fuchs, Dr. Merkel, Dr. Wintzer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Weber und Dr. Kreft
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) vom 18. Mai 1960 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für die sofortige Beschwerde wird auf 150.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Hauptgeschäftsführer des Verbandes des D. N. e.V. in Bonn. Er hat seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht in Bonn beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Die Gründe hierfür sind: Der Antragsteller habe in erster Linie wirtschaftspolitische Aufgaben zu erfüllen, Fragen der Rechtsberatung spielten demgegenüber nur eine nebengeordnete Rolle. Das entspreche nicht dem Berufsbild des Rechtsanwalts. Durch seine dienstvertragliche Tätigkeit sei er beruflich so stark belastet, daß ihm zu einer nennenswerten konsiliarischen oder forensischen Tätigkeit als freier Anwalt keine Zeit bleibe. Damit fehle es an einer unerläßlichen Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

2

Der Antragsteller hat demgegenüber gerichtliche Entscheidung (§ 9 Abs. 2 BRAO) beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß ist festgestellt worden, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliege.

3

Gegen diesen am 30. Juni 1960 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 11. Juli 1960 sofortige Beschwerde eingelegt.

4

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3, 4 BRAO), aber nicht begründet.

5

1.

Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Senats vorgetragen, daß er auf den Gebieten des Lebensmittel-, des Kartell- und des Steuerrechts der Rechtsberater des Verbandes und dessen Vorstandes ist. Vorwiegend hat er allerdings, wie die Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 20. Juli 1959 ergibt, wirtschaftspolitische Aufgaben zu erfüllen. Aber das hindert seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht. Die Ansicht der Antragsgegnerin, die Tätigkeit eines angestellten Rechtsanwalts müsse rein juristischer Art sein, jede wirtschaftspolitische, kaufmännische oder sonstwie gewerbliche Betätigung sei mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, ist unrichtig. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entfällt, wenn der Zulassungsbewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, und nach § 46 BRAO darf diese anderweitige Tätigkeit sogar so umfassend sein, daß sie - auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses - die Arbeitszeit und -kraft des Rechtsanwalts überwiegend in Anspruch nimmt. Der Anwaltsberuf als solcher schließt eine wirtschaftspolitische Tätigkeit nicht aus. Auch zahlreiche freie Anwälte sind, sei es als Justitiare großer Unternehmen, sei es schriftstellerisch, sei es als Abgeordnete im Bundestag, in Landtagen und in gemeindlichen Parlamenten rechts-, wirtschafts- oder sozialpolitisch tätig. Hieran nimmt niemand Anstoß. Dementsprechend kann auch bei einem Syndikus die vorwiegend wirtschaftspolitische Tätigkeit kein Hindernis sein, Rechtsanwalt zu werden.

6

2.

Dienstherr des Antragstellers ist ein eingetragener Verein. Er durfte nur dann ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 21 BGB). Deshalb ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Antragstellers hierzu nicht im Widerspruch steht, also in nicht größerem Umfang geschäftlicher Art ist, als dies dem sog. Idealverein zum Zwecke der inneren Verwaltung erlaubt ist (vgl. hierzu RGZ 154, 343, 351).

7

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nicht deshalb versagt werden, weil einem Syndikus diejenigen geschäftlichen Aufgaben obliegen, die die innere Verwaltung eines Verbandes mit sich bringt. Denn auch jeder freie Rechtsanwalt muß Dienstverträge mit Personal abschließen, Büroeinrichtungsgegenstände und Büromaterial kaufen und einen Mietvertrag über die Praxisräume abschließen, also diejenige geschäftliche Tätigkeit entfalten, ohne die eine eigene Praxis nicht betrieben werden kann.

8

3.

Der Antragsteller hat nach seinem Anstellungsvertrag die Interessen des Nahrungsmittelgroßhandels wahrzunehmen und die wirtschaftspolitische Richtung des Verbandes nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsgremien zu vertreten. Die Antragsgegnerin nimmt hieran zu Unrecht Anstoß. Auszugehen ist allerdings davon, daß die Unabhängigkeit ein Wesensmerkmal des Rechtsanwalts ist (§§ 1, 3 BRAO). Aber § 46 BRAO erkennt an, daß ein Rechtsanwalt in einem ständigen Dienstverhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber stehen kann. Deshalb können Weisungen, die der Ordnung des Arbeitsverhältnisses dienen und von dem Dienstverpflichteten ein bestimmtes Verhalten verlangen, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht hindern. Der in einem ständigen Dienstverhältnis stehende Rechtsanwalt hat auch insoweit die anwaltlichen Berufspflichten zu erfüllen, als er in Abhängigkeit zu seinem Dienstherrn steht. Verboten ist ihm dagegen, für seinen Arbeitgeber vor Gerichten oder Schiedsgerichten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig zu werden (§ 46 BRAO). Der Grund für dieses Verbot liegt darin, daß im Interesse der Unabhängigkeit des Anwaltsberufs eine Grenze zwischen der dienstvertraglich gebundenen Tätigkeit mit ihrer zwangsläufig arbeitsrechtlichen Abhängigkeit und der anwaltlichen Tätigkeit gezogen werden muß und daß die Gefahr einer Überschreitung dieser Grenze im Einzelfall so groß ist, daß es der Gesetzgeber vorgezogen hat, dem Syndikusanwalt die Vertretung des Dienstherrn vor Gerichten und Schiedsgerichten in seiner Eigenschaft als, Rechtsanwalt schlechthin zu verbieten.

9

Der Syndikusanwalt hat eine Doppelstellung inner Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, daß das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Die Bundesrechtsanwaltsordnung vermochte nicht in bestehende Arbeitsverträge einzugreifen und schreibt auch für nach ihrem Erlaß abgeschlossene Verträge keinen neuen Arbeitsvertragstypus vor, der den Syndikusanwalt und seinen Dienstherrn etwa gleichgeordnet stellt. Wenn man, wie das die Bundesrechtsanwaltsordnung getan hat, die Institution des Syndikusanwalts bejaht, muß man auch dem gerecht werden, daß der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Die Amtliche Begründung (zu § 59 S. 77) sagt ganz mit Rechts "Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, läßt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben."

10

Der Verband des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels hat unter dem 20. Juli 1959 zudem bescheinigt, daß der Antragsteller bei der Beratung des Verbandes nicht an Weisungen gebunden sei. Das ist ohne weiteres überzeugend, da es bei fehlender Unabhängigkeit und Objektivität gar nicht zu einer echten Beratung kommt und ein Gutachten seinen Sinn verliert, wenn es infolge erteilter Weisungen Bedenken unterdrückt und nicht die wirkliche Meinung seines Verfassers wiedergibt.

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4.

Nicht zu verkennen ist, daß ein Verbandssyndikus durch den Verkehr mit den Mitgliedern des Verbandes manche Gelegenheit hat, Anwaltsmandate zu erhalten, und daß er sich das Interesse des Verbandes, die Zahl seiner Mitglieder aus Gründen der eigenen Durchschlagskraft zu vermehren, nutzbar machen und durch Werbung für den Verband mittelbar auch für sich werben kann. Insofern sind die "Startbedingungen" für ihn besser als für andere neu zugelassene Anwälte, denen es an solchen Beziehungen fehlt. Die Antragsgegnerin hat durchaus recht mit ihrer Ansicht, daß die freie Rechtsanwaltschaft auf den Prinzipien des Leistungswettbewerbs, der Wettbewerbsneutralität und der freien Anwaltswahl beruht und daß die freien Anwälte weder durch eine dem Verbandssyndikus leicht mögliche unsichtbare Werbung noch durch eine Umgehung des Werbeverbots ins Hintertreffen geraten dürfen. Aber die Gefahr des Werbens für die Praxis ist keine Frage der Zulassung, sondern eine solche der Ehrengerichtsbarkeit. § 46 BRAO schließt Verbände nicht als Arbeitgeber von Rechtsanwälten aus. Da das Prinzip der freien Anwaltswahl keine Ausnahme bei Syndikusanwälten erleidet, haben die Verbandsmitglieder die Möglichkeit, den Verbandssyndikus, der Rechtsanwalt ist, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt um Rat anzugehen. Daher kann dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch nicht deshalb versagt werden, weil nach seiner eigenen Darstellung damit zu rechnen ist, daß er sich seine Praxis vornehmlich aus dem Kreis der Mitglieder des ihn beschäftigenden Verbandes aufbaut. Er wird allerdings mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten haben, daß auch im Einzelfall jede standeswidrige Werbung, ja sogar der Anschein einer solchen, unterbleibt.

12

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

13

Die Pflicht der Antragsgegnerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus § 201 Abs. 2 BRAO. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers konnten dagegen nicht der Antragsgegnerin auferlegt werden, da dies nicht der Billigkeit entspricht (§ 13 a FGG).

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für die sofortige Beschwerde wird auf 150.000 DM festgesetzt.

Heusinger
Dr. Fuchs
Dr. Merkel
Dr. Wintzer
Dr. Kuhn
Weber
Dr. Kreft