Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.06.1975, Az.: 2 BvR 99/74
Aufgegebener eingeschriebener Brief; Laufzeit nicht länger als zwei Tage; Laufzeit der Postsendung; Verspätete Rechtsmitteleinlegung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 03.06.1975
- Aktenzeichen
- 2 BvR 99/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg 18.01.1974 - 2 Qs 422/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 40, 42 - 46
- DRiZ 1975, 344
- MDR 1975, 818 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1405-1406 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei einem Mitte der Woche in Norden (Ostfriesland) aufgegebenen eingeschriebenen Brief nach Heidelberg dauert die Laufzeit nicht länger als zwei Tage. Alles andere würde der Regelzeit widersprechen.
2. Weil sich der Absender darauf verlassen darf, daß die übliche Laufzeit der Postsendung eingehalten wird ,ist eine durch längere Postlaufzeit verursachte, verspätete Rechtsmitteleinlegung, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, gerechtfertigt.