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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1986, Az.: III ZR 133/84

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1986
Aktenzeichen
III ZR 133/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 20784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 08.05.1984

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Mai 1984 aufgehoben.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte zu 1), von Beruf Arzt, wurde am 28. Dezember 1979 in seiner Wohnung von dem Anlageberater P. geworben, sich mit - durch Kredit zu finanzierenden - Einlagen von je 100. 000 DM an zwei Abschreibungsgesellschaften, nämlich an der Claus W. Eigenheim und Geschäftshaus KG und an der Claus W. Ärztehaus KG Bornheim, zu beteiligen, um Steuern zu sparen. Der Beklagte zu 1) unterschrieb neben den Beitrittserklärungen zwei Kredit- und Kontoeröffnungsanträge an - namentlich noch nicht genannte - Banken und wies diese darin unwiderruflich an, die Kredite auf Anforderung der Treuhandkommanditisten auf bestimmte Konten der Treuhänder zu überweisen.

2

Die Kredit- und Kontoeröffnungsanträge des Beklagten zu 1) gelangten zusammen mit einer Vielzahl entsprechender Anträge im Mai 1980 an die Klägerin. Diese ließ dem Beklagten zu 1) und seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2), zwei Darlehensangebote vom 9. bzw. 11. Juni 1980 zuleiten, die als Sicherheit die Verpfändung der Kommanditanteile vorsahen und unter der Rubrik "Sonstiges" den maschinenschriftlichen Vermerk trugen:

3

Der Darlehensvertrag wird unabhängig vom Rechtsverhältnis des Darlehensnehmers zum Treuhänder und der Beteiligungsgesellschaft geschlossen. Wir haben keinen Einblick in die steuerlichen, wirtschaftlichen und juristischen Beteiligungskonzeptionen und können demzufolge eventuelle Risiken einer solchen Beteiligung nicht beurteilen.

4

Die Darlehensangebote der Klägerin wurden den Beklagten von W. übersandt. Er hatte in die von der Klägerin vorbereiteten Annahmeerklärungen als Auszahlungsadresse für die Darlehen nicht - wie in den Kredit- und Kontoeröffnungsanträgen vorgesehen -Konten der Treuhandkommanditisten eingetragen, sondern, ohne das kenntlich zu machen, Konten der Beteiligungsgesellschaften, über die er selbst verfügungsbefugt war. Die Beklagten unterschrieben die Annahmeerklärungen am 8. bzw. 10. Juli 1980.

5

Die Klägerin, der aus der Presse Andeutungen über wirtschaftliche Schwierigkeiten der W.-Gruppe bekannt geworden waren, bat die Beklagten mit Schreiben vom 16. Juli 1980 um ausdrückliche Auszahlungsanweisungen mit genauer Bezeichnung von Empfänger, Bankinstitut und Konto. Zugleich wies sie noch einmal darauf hin, daß die Darlehensverträge unabhängig seien von der Kapitalanlage der Beklagten, deren Risiko sie nicht beurteilen könne.

6

Kurz vorher waren die Beklagten bereits von W. aufgefordert worden, die von der Klägerin übersandten Anweisungsformulare dahin auszufüllen, daß die Darlehen auf die Konten der Claus W. Eigenheim und Geschäftshaus KG bei der Hamburger Landesbank und der Claus W. Ärztehaus KG Bornheim bei der Sparkasse Bonn ausgezahlt werden sollten. Entsprechend verfuhren die Beklagten.

7

Die danach an die W.-KG ausgezahlten Darlehen sind nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaften für die Beklagten verloren. Wären die Darlehen den Treuhändern zugeflossen, so hätten diese nach der unbestrittenen Behauptung der Beklagten die Auszahlung an die Beteiligungsgesellschaften verweigert.

8

Die Klägerin hat, nachdem sie keine Zinszahlungen mehr erhielt, die Darlehen mit Schreiben vom 16. Juni 1982 gekündigt und mit der Klage Rückzahlung von 200. 000 DM nebst 9,75 % Zinsen vom 1. April bis 30. Juni 1982 und von 10,25 % Zinsen ab 1. Juli 1982 verlangt.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter.

Gründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gemäß § 134 BGB nichtig. Der Klageanspruch könne auch nicht auf § 812 BGB gestützt werden; die Beklagten seien nicht bereichert, auch die Beteiligung an der KG sei wirtschaftlich wertlos.

11

Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

12

II.

1.

Zwischen den Parteien sind wirksame Darlehensverträge nach § 607 BGB geschlossen worden.

13

a)

Selbst wenn der Anlageberater M. die Verträge unter Verstoß gegen die §§ 55, 56 Abs. 1 GewO vermittelt hätte, würde das nicht zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB führen. Das hat der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - in mehreren Urteilen ausgeführt (BGHZ 93, 264; Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 167/83 -, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84 = ZIP 1985, 667 und vom 10. Oktober 1985 - III ZR 92/84 = WM 1986, 6). Wenn ein Darlehen der Finanzierung des Beitritts zu einer Abschreibungsgesellschaft dient und der Darlehensnehmer damit in erster Linie steuerliche Vergünstigungen erstrebt, ist es mit dem Schutzzweck des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO vereinbar, dem im Reisegewerbe abgeschlossenen oder vermittelten Darlehensvertrag die zivilrechtliche Wirksamkeit zu belassen. Hier liegt es anders als in den Fällen, in denen der Senat seit seiner Entscheidung BGHZ 71, 358 in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. November 1982 - III ZR 61/81 = NJW 1983, 868 ff. m.w.Nachw.) eine Anwendung des § 134 BGB für unverzichtbar hält. Der am Beitritt zu zu einer Abschreibungsgesellschaft interessierte Personenkreis ist typischerweise weniger schutzbedürftig, weil er entweder selbst über hinreichende wirtschaftliche Erfahrung verfügt oder die finanzielle Möglichkeit hat, sich zu seinem Schutz der Hilfe von Fachberatern zu bedienen. Die Gefahr wucherischer Darlehenskonditionen ist für die Darlehensvermittlung in diesem Bereich nicht kennzeichnend; die Gefährdung liegt hier nicht im Bereich der Darlehensverhandlungen, sondern in dem zeitlich und sachlich vorrangigen Angebot der Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft. Die Betroffenen vor den Steuer- und zivilrechtlichen Risiken eines solchen Geschäfts zu schützen, ist nicht die Aufgabe des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO.

14

b)

Auch die von den Beklagten aus § 138 BGB i.V.m. § 139 BGB hergeleiteten Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge greifen nicht durch.

15

Ob - wie die Beklagten meinen - die dem Beklagten zu 1) und anderen Darlehensnehmern abverlangte Verpfändung ihrer Kommanditanteile gegen das Wertsystem des deutschen Gesellschaftsrechts und gegen die guten Sitten kaufmännischer Finanzierung verstößt und eine deswegen auf § 138 BGB gegründete Nichtigkeit der Verpfändung über § 139 BGB auch auf den Darlehensvertrag übergreift, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Den Beklagten ist es jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich unter Berufung auf die Unwirksamkeit dieser einzelnen abtrennbaren vertraglichen Regelung, die allein den anderen Vertragspartner begünstigt, der aber ungeachtet ihres Fortfalls am Vertrag festhalten will, einseitig von dem ansonsten wirksamen Vertrag loszusagen, um sich der Pflicht zur eigenen Vertragserfüllung zu entziehen (Senatsurteil vom 25. April 1985 a.a.O. zu II. 2. m.w.Nachw.).

16

2.

Die Beklagten haben die Darlehen auch im Sinne des § 607 BGB empfangen. Sie haben das Geld zwar nicht persönlich erhalten. Auf ihre Anweisung hat die Klägerin die Darlehensbeträge auf Konten der KG überwiesen. Dadurch wurde der Beklagte zu 1) von den Einlageverpflichtungen frei, die er durch seine Beitrittserklärungen übernommen hatte. Mit der Überweisung waren daher die Darlehensbeträge seinem Vermögen endgültig zugeflossen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 1978 - III ZR 125/76 = NJW 1978, 2294 und vom 7. März 1985 - III ZR 211/83 = ZIP 1985, 596 m.w.Nachw.). Als Mitkreditnehmer in ist auch die Beklagte zu 2) zur Rückzahlung verpflichtet, da die Auszahlung an die KG mit ihrem Einverständnis erfolgte (Senatsurteil vom 25. April 1985 a.a.O. zu II. 3).

17

3.

Die Klägerin braucht sich auch Einwendungen der Beklagten aus dem Rechtsverhältnis zur W.-KG nicht entgegenhalten zu lassen. Sie kann sich auf die rechtliche Selbständigkeit der Darlehensverträge berufen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Die Rechtsprechungsgrundsätze zum Einwendungsdurchgriff sind im Falle der drittfinanzierten Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft nicht anzuwenden, weil die Fremdfinanzierung der vollen Ausschöpfung aller steuerlichen Vergünstigungen dient. Liegt der Abschluß rechtlich selbständiger Verträge im eigenen Interesse des Darlehensnehmers, so ist es sach- und interessengerecht, ihn auch das Aufspaltungsrisiko tragen zu lassen (Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 = NJW 1985, 1020 m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 11. Juli 1985 - III ZR 131/84 = WM 1985, 1287).

18

III.

An einer abschließenden Sachentscheidung zugunsten der Klägerin sieht sich der Senat gehindert, weil nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht auszuschließen ist, daß den Beklagten ein Gegenanspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten zusteht. Insoweit bedarf es ergänzender tatrichterlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht.

19

Grundsätzlich ist es allerdings nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe eines Kreditinstituts, den Darlehensnehmer vor Geschäften, die mit einem Risiko verbunden sind, zu warnen. Im Einzelfall kann es jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Darlehensgeber in Bedenken, die nur ihr, nicht aber dem Darlehensnehmer bekannt sind, verschweigt (Senatsurteil vom 25. April 1985 a.a.O. zu III. m.w.Nachw.).

20

Bei einer Darlehensgewährung im Rahmen eines steuersparenden Bauherrenmodells wird ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers regelmäßig fehlen (Senatsurteil vom 17. Januar 1985 aaO). Das schließt eine abweichende Beurteilung im Einzelfall indes nicht aus. Sie kann etwa dann geboten sein, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für die Anleger schafft oder dessen Entstehung jedenfalls begünstigt. Daß das hier der Fall gewesen ist, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zumindest nicht ausgeschlossen werden.

21

Die Darlehen sollten nach der Weisung in den Kredit- und Kontoeröffnungsanträgen des Beklagten zu 1) auf die Konten der Treuhänder ausbezahlt werden. Diese Auszahlungsadresse hat die Klägerin in die von ihr vorbereiteten Annahmeerklärungen zu den Darlehensangeboten aus ungeklärten Gründen nicht übernommen, die Formulare vielmehr insoweit unausgefüllt gelassen und dadurch W. Gelegenheit verschafft, die Zahlungsadressen zu seinen Gunsten zu verändern. Die Klägerin hat diese Veränderung bemerkt und die daraus für die Anleger drohende Gefahr offensichtlich erkannt. Bei dieser Sachlage könnte sie verpflichtet gewesen sein, die Darlehensnehmer auf die für sie nicht ohne weiteres ersichtliche Veränderung der Zahlungsadressen deutlich hinzuweisen. Ob der Inhalt der Schreiben vom 16. Juli 1980 geeignet war, diese Pflicht zu erfüllen, wird vom Berufungsgericht zu prüfen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, daß W. offensichtlich frühzeitig über diese Schreiben der Klägerin unterrichtet war und dadurch erneut Gelegenheit erhielt, die Entschließung der Beklagten in seinem Sinne zu beeinflussen.

22

Im Rahmen der weiteren Sachaufklärung werden die Beklagten Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu substantiieren, die Klägerin habe bei Überweisung der Darlehensbeträge bereits gewußt, daß das zu finanzierende Unternehmen zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Hätte die Klägerin insoweit einen Wissensvorsprung vor den Beklagten gehabt, könnte sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sein, den Beklagten diesen ihnen nicht bekannten Sachverhalt offenzulegen.