Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1985, Az.: III ZR 131/84
Gefährdung der Durchführung eines Treuhandvertrages; Hinweispflicht bezüglich der vereinbarten Sicherheitsleistung durch die Treuhänderin; Aufklärungspflicht darüber, dass die hinterlegten Beträge nicht nur die Einzelverpflichtung sichern sollen, sondern alle bestehenden Verpflichtungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 131/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 12.04.1984 - AZ: 1 U 188/83
Prozessführer
W. Josef, Kaufmann, M. platz ..., Mi.,
Prozessgegner
Bankverein B. AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Heiko E. D. und G. K., Wa. straße ..., B.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,
Boujong,
Dr. Halstenberg und
Dr. Werp
am 11. Juli 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. April 1984 - 1 U 188/83 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Der Senat hat bereits in einem Parallelfall die Auffassung abgelehnt, die Klägerin habe ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, wenn sie ihre Kreditnehmer nicht darauf hinwies, daß die Treuhänderin TOM ihr gegenüber eine Einstandspflicht für die Darlehensrückzahlung übernommen und sich verpflichtet hatte, als Sicherheit sofort 10 % des auf das Treuhandkonto überwiesenen Darlehensbetrages auf ein zugunsten der Klägerin gesperrtes Sonderkonto der Treuhänderin zu buchen (Senatsurteil vom 25. April 1985 - III ZR 26/84 = ZIP 1985, 670, 672 zu II 5 b.bb; vgl. ferner Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 = NJW 1985, 1020 [BGH 17.01.1985 - III ZR 135/83]).
Eine andere Würdigung ist auch im vorliegenden Fall nicht geboten, obwohl der festzulegende Sicherheitsbetrag sich hier nicht nur auf 10 %, sondern auf 20 % der Darlehenssumme belief. Die Klägerin brauchte auch hier nicht davon auszugehen, daß eine Sicherheitsleistung von maximal 442.000 DM die Durchführung des Treuhandauftrags gefährden würde, zumal die Gesellschafter auch hier der Treuhänderin als Treuhandgebühr einen höheren Betrag - nämlich 5 % des Gesamtaufwandes von 10,3 Millionen = 515.000 DM - zur alsbaldigen freien Verfügung zugebilligt hatten.
Vergeblich beruft sich die Revision darauf, die 20 % habe die Treuhänderin ohne Wissen der Gesellschafter neben der Treuhandgebühr als Bürgschaftsprovision behalten wollen. Das ist weder unstreitig noch festgestellt. Das Berufungsgericht geht im Gegenteil davon aus, daß der Sicherheitsbetrag der Gesellschaft nicht entzogen wurde. Jedenfalls hat die Klägerin jede Kenntnis von der Zahlung einer solchen Bürgschaftsprovision bestritten; das Schreiben vom 13. April 1978, in dem die Treuhänderin der Klägerin die getroffenen Vereinbarungen bestätigte, enthielt darüber nichts; das Berufungsgericht hat eine solche Kenntnis nicht festgestellt.
Konnte die Klägerin somit davon ausgehen, die Treuhänderin werde die vereinbarte Sicherheit mit Mitteln der ihr zustehenden Treuhandgebühr leisten, so bestand schon aus diesem Grunde keine Pflicht zur Aufklärung über die - vom Beklagten behauptete - Vereinbarung, daß die hinterlegten Beträge nicht nur jeweils für Ansprüche aus dem bestimmten Einzelprojekt haften sollten, sondern uneingeschränkt für sämtliche Verpflichtungen der Treuhänderin und ihres Alleingesellschafters G.. Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, eine solche Vereinbarung sei nicht getroffen worden, von der Revision mit Recht angegriffen wird, braucht danach nicht entschieden zu werden.
2.
Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie sich zur Begründung einer Aufklärungspflichtverletzung auf die Vereinbarung stützen will, nach der die Pächterin des Eislaufcenters bis zur Darlehenstilgung keine Barausschüttungen an die Gesellschafter vornehmen sollte (Nr. 7 des Bestätigungsschreibens vom 13. April 1978). Der Beklagte hatte im Kredit- und Kontoeröffnungsantrag alle Rechte aus seinem Gesellschaftsbeitritt an die Klägerin abgetreten und sich auch mit einer alsbaldigen Offenlegung dieser Abtretung einverstanden erklärt. Danach konnte er nicht erwarten, daß er selbst Barausschüttungen erhielt, solange das Darlehen nicht getilgt war. Wenn die Klägerin für diese Zeit mit der Treuhänderin vereinbarte, daß dem Beklagten zustehende Gewinne auf einem Konto bei ihr festgelegt werden sollten, so lag darin nur eine berechtigte Wahrung ihrer Sicherungsrechte, nicht aber - wie die Revision meint - eine rechtswidrige Verwertung vor Fälligkeit der gesicherten Forderung.
3.
Auch soweit die Revision sich auf die Rechtsgrundsätze zum Einwendungsdurchgriff beruft, kann sie nicht durchdringen. Nach gefestigter Senatsrechtsprechung sind diese Grundsätze auf den drittfinanzierten Beitritt zu einer Abschreibungsgesellschaft nicht anwendbar (Senatsurteile vom 13. November 1980 - III ZR 96/79 = NJW 1981, 389; vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 = NJW 1985, 1020 [BGH 17.01.1985 - III ZR 135/83] und vom 25. April 1985 - III ZR 26/84 = ZIP 1985, 670). Der Senat hält an dieser Auffassung fest.
Auch die Revision geht davon aus, daß ein Kreditnehmer, der seine Beteiligung an einem Bauherrenmodell finanziert, damit besondere steuerliche Vorteile erstrebt, weil er Zinsen und Finanzierungsgebühren als Werbungskosten absetzen will.
Zu Unrecht will die Revision den Einwendungsdurchgriff damit begründen, der gleiche Steuerspareffekt lasse sich auch erzielen, wenn diese Werbungskosten nicht beim einzelnen Anleger, sondern bei der BGB-Gesellschaft anfielen. Das mag - wenn man einmal davon absieht, daß die Gesellschaft hier als reine Innengesellschaft überhaupt nicht am Rechtsverkehr teilnehmen wollte - richtig sein, rechtfertigt aber keinen Einwendungsdurchgriff. Auch wenn nämlich nur die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit den zur Durchführung des Bauprojekts notwendigen Kredit aufnähmen, könnten sie, falls sie dann einzeln oder gemeinsam auf Rückzahlung in Anspruch genommen würden, dem Kreditgeber keine Einwendungen aus ihrem Verhältnis zueinander oder zur Treuhänderin entgegenhalten.
Im übrigen trägt die Revision selbst vor, die volle Finanzierung eines Objekts durch Kreditaufnahme der Gesellschaft sei kaum möglich, weil der Kreditgeber in der Regel den Einsatz von Eigenkapital der Bauherren fordere. Deshalb muß der einzelne Gesellschafter, der Eigenkapital nicht im geforderten Umsatz einsetzen, sondern, um alle erreichbaren steuerlichen Vorteile auszunutzen, auch noch seine Einlage soweit wie möglich finanzieren will, einen gesonderten Kreditvertrag abschließen. Diese gesonderte Darlehensaufnahme erfolgt also im eigenen Interesse des Darlehensnehmers. Dann aber widerspricht es nicht Treu und Glauben, wenn die kreditgebende Bank sich auch gegenüber dem Darlehensnehmer auf die Selbständigkeit eines solchen Kreditvertrags beruft. Das muß um so mehr gelten, als beim betroffenen Personenkreis eine besondere, den Einwendungsdurchgriff rechtfertigende Schutzbedürftigkeit nicht anerkannt werden kann. Die Möglichkeit, durch die Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft in wesentlichem Umfange Steuern zu sparen, beschränkt sich auf Besserverdienende, die entweder - wie der Beklagte - selbst über die für die rechtliche Beurteilung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich zu ihrem Schutze der Hilfe von Fachberatern bedienen können (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1980 und 17. Januar 1985 aaO).
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp