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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1985, Az.: 2 StR 378/85

Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts; Tateinheit oder Tatmehrheit zwischen räuberischer Erpressung und Geiselnahme; Gesteigerter Ursachenzusammenhang zwischen der Geiselnahme und dem Tod der Geiseln; Erfordernis eines qualifikationsspezifischen Gefahrenzusammenhangs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1985
Aktenzeichen
2 StR 378/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 25.10.1984

Fundstellen

  • BGHSt 33, 322 - 325
  • JZ 1986, 156
  • MDR 1986, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 438-439 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1986, 116
  • NStZ 1986, 314
  • StV 1986, 430-431

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Der Tatbestand der Geiselnahme mit Todesfolge kann auch verwirklicht sein, wenn der Tod des Opfers nur mittelbar durch die Geiselnahme, unmittelbar durch das Eingreifen Dritter herbeigeführt worden ist.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Erfolgt der Tod des Opfers mittelbar durch die Geiselnahme, unmittelbar jedoch durch Gegenmaßnahmen der Geisel, Dritter oder im Falle einer Befreiungsaktion der Polizei, ist der Tatbestand der Geiselnahme mit Todesfolge verwirklicht.

  2. 2.

    Die Voraussetzungen des Tatbestandes sind jedoch nicht erfüllt, wenn die Polizei in Unkenntnis der Geiselnahme die Geisel für einen Straftäter hält und bei der Verfolgung tötet.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. September 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Na.,
Rechtsanwälte ... als Verteidiger des Angeklagten V.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten Na. und V. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Oktober 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit diese Angeklagten im Falle Al.-Ho. verurteilt worden sind,

    2. b)

      in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten V. wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten Na. und V. wegen

  • Diebstahls (begangen in Aa.),
  • schwerer räuberischer Erpressung sowie Geiselnahme mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (jeweils begangen in Al.-Ho.),

2

den Angeklagten Na. darüber hinaus wegen

  • schwerer räuberischer Erpressung (begangen in Sch.) sowie wegen
  • schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung (begangen in Ah.)

3

zu Gesamtfreiheitsstrafen von 14 Jahren und 6 Monaten (Na.) sowie von 12 Jahren und 6 Monaten (Vo.) verurteilt und sichergestellte Tatwerkzeuge eingezogen. Von einem weiteren Vorwurf hat es die Angeklagten freigesprochen.

4

Der Angeklagte V. rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

5

Der Angeklagte Na. hat ebenfalls unbeschränkt Revision eingelegt. Sein zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigter Verteidiger hat Aufhebung der Verurteilung wegen "gemeinschaftlicher Geiselnahme mit Todesfolge" (Al.-Ho.) und des gesamten Strafausspruchs im übrigen beantragt. Hinsichtlich der Fälle Al.-Ho. ist - trotz Nichterwähnung der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung - eine Rechtsmittelbeschränkung nicht eingetreten, weil alle dort begangenen strafbaren Handlungen in Tateinheit zueinander stehen (s. unten II 1 sowie BGHSt 6, 229, 230 [BGH 15.06.1954 - 4 StR 310/54]; 21, 256, 258) [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67]. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

6

Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

7

I.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten V.

8

a)

Die - nicht präkludierte - Rüge, das Gericht sei mit Richter R. vorschriftswidrig besetzt gewesen, ist unbegründet.

9

Für die Verhandlung der vorliegenden Sache war die 2. große Strafkammer des Landgerichts (als 1. Schwurgerichtskammer) zuständig. Vorgesehen waren, beginnend mit dem 3. Oktober 1984, "vorerst" neun Sitzungstage; (tatsächlich wurden bis zum 25. Oktober 1985 11 Sitzungstage erforderlich). Die erkennende Strafkammer war, ebenso wie alle anderen (sechs) großen Strafkammern, deren Beisitzer nach dem Geschäftsverteilungsplan gegebenenfalls zur Vertretung berufen waren, mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt. Der eine ordentliche Beisitzer der 2. großen Strafkammer, Richter am Landgericht T., war erkrankt. Am 2. Oktober 1984 stellte das Präsidium die Verhinderung des erkrankten Richters fest, außerdem, daß dessen geschäftsplanmäßige Vertretung nicht möglich war, "weil in allen großen Strafkammern an mindestens einem der genannten Hauptverhandlungstage ebenfalls eine Hauptverhandlung stattfindet". Es hat deshalb den Richter R. Mitglied der 2. Zivilkammer, "gleichzeitig der 1. Schwurgerichtskammer für die Dauer der Hauptverhandlung gegen Na. u.a. ... als Beisitzer zugeteilt".

10

Die Zurückweisung des erhobenen Besetzungseinwandes auf der Grundlage des erwähnten Präsidiumsbeschlusses ist nicht zu beanstanden. Daß eine der Vertreterkammern in der ersten für diese Verhandlung vorgesehenen Sitzungswoche keine Hauptverhandlung hatte und nur in der Folgezeit hätte eigene Hauptverhandlungstermine verlegen oder Vertreter in Anspruch nehmen müssen, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung. Besondere Umstände, welche die Entscheidung als mißbräuchlich erscheinen ließen, sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst erkennbar.

11

b)

Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie kein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten V. eingeholt habe, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

12

II.

Die Sachrügen der beiden Angeklagten führen im Fall Al.-Ho. zur Aufhebung der Verurteilungen.

13

1.

Zu Unrecht hat die Strafkammer die schwere räuberische Erpressung als eine gegenüber der Geiselnahme rechtlich selbständige Tat beurteilt. Damit, daß die Angeklagten den Kassierer zum Einpacken der 145.595 DM sowie zweier Geldbomben in die von ihnen mitgebrachte Sporttasche gezwungen und die Bankangestellten gefesselt hatten, sich aber mit der Beute weiterhin im Bankgebäude befanden, war diese Tat noch nicht beendet. Unter diesen Umständen war die Geiselnahme zugleich Ausführungshandlung der schweren räuberischen Erpressung, so daß beide Straftatbestände tateinheitlich erfüllt sind (vgl. BGHSt 26, 24, 27 f) [BGH 06.11.1974 - 3 StR 200/74].

14

2.

Insbesondere rechtfertigen die Urteilsfeststellungen nicht die Annahme, die Angeklagten hätten den Tod der Geiseln, die durch Schüsse von Polizeibeamten ums Leben kamen, im Sinne des § 239 b Abs. 2 in Verbindung mit § 239 a Abs. 2 StGB "durch die Tat" verursacht.

15

Der Ursachenzusammenhang zwischen der Geiselnahme und dem Tod der Geiseln ist zwar gegeben: jene kann nicht hinweggedacht werden, ohne daß dieser entfiele. Indessen reicht die bloß ursächliche Verknüpfung zwischen der Verwirklichung des Grundtatbestands und dem Eintritt des qualifizierenden Erfolges nicht aus.

16

Die Strafdrohung des § 239 b Abs. 2 StGB (lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren) ist, von der des § 211 StGB abgesehen, die höchste, die das Strafgesetzbuch kennt. Die Untergrenze des Strafrahmens liegt doppelt so hoch wie diejenige für den Normalfall des vorsätzlichen Totschlags. Eine Strafmilderung für minder schwere Fälle ist nicht vorgesehen. Die Strenge der Sanktion läßt sich nicht damit erklären, daß der Tod leichtfertig verursacht sein muß. Würde der Täter wegen Geiselnahme in Tateinheit mit fahrlässiger (auch leichtfertiger) Tötung belangt, so bliebe der nicht erhöhte Strafrahmen des Grunddelikts maßgebend.

17

Angesichts dieser Verschiedenheit der Strafdrohungen ist die Folgerung zwingend, daß nicht der bloße Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gemeint sein kann, wenn der Tatbestand der Geiselnahme mit Todesfolge voraussetzt, daß der Tod des Opfers "durch die Tat" verursacht ist. Vielmehr bedarf es eines zusätzlichen Merkmals, das geeignet erscheint, die hohe Strafdrohung zu rechtfertigen.

18

Bei dem Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) verlangt die Rechtsprechung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem Tod des Opfers. Nur solche Körperverletzungen sollen erfaßt sein, "denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen"; diese Gefahr muß sich gerade im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98 [BGH 30.06.1982 - 2 StR 226/82]; BGH NJW 1971, 152, 153 [BGH 30.09.1970 - 3 StR 119/70]; Hirsch LK 10. Aufl. § 226 Rdn. 4). Darin kommt das Bemühen zum Ausdruck, an die Stelle des bloßen Ursachenzusammenhangs eine "besondere Affinitätsbeziehung zwischen Qualifikationserfolg und Grunddelikt" treten zu lassen (Geilen in Festschrift für Hans Welzel S. 676; Herdegen LK 10. Aufl. § 251 Rdn. 5). Damit ist allerdings "bestenfalls eine Fragestellung formuliert" (Puppe NStZ 1983, 22), nicht aber schon geklärt, wie diese "Affinitätsbeziehung" beschaffen sein soll. Das muß vielmehr für jeden der in Betracht kommenden Straftatbestände nach dessen Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der von ihm erfaßten Sachverhalte in differenzierender Wertung entschieden werden. Der Tatbestand der Geiselnahme erfaßt Vorgänge, die regelmäßig eine ganz besondere erhöhte Gefahr für das Leben der Menschen mitsichbringen, die sich in der Hand eines anderen befinden. Verwirklicht sich eine solche, durch vorsätzliches Handeln des Täters geschaffene Gefahr, dann ist ihm auch ein nur leichtfertig verursachter Erfolg in besonderem Maße anzulasten.

19

Hieraus ergibt sich, daß die Unmittelbarkeit - wie sie bei der Auslegung des § 226 StGB verstanden wird - kein Kriterium ist, das für die Begrenzung der Erfolgshaftung des Täters bei einer Geiselnahme mit Todesfolge taugliche Maßstäbe liefert und zu angemessenen Ergebnissen führt. Das gilt jedenfalls insoweit, als dieses Kriterium solche Fälle aus dem Qualifikationstatbestand ausgrenzen soll, in denen der Tod des Opfers nur mittelbar durch im Grunddelikt beschriebene Handlungen, unmittelbar aber erst durch das Eingreifen Dritter oder das eigene Verhalten des Opfers herbeigeführt worden ist (vgl. BGHSt 31, 96, 99) [BGH 30.06.1982 - 2 StR 226/82]. In dieser Bedeutung würde das Unmittelbarkeitserfordernis im Rahmen der Geiselnahme mit Todesfolge die Haftung des Täters allzusehr einschränken. Eine ganz besondere, erhöhte Gefahr für das Leben der Geisel erwächst regelmäßig auch daraus, daß die mit der Geiselnahme geschaffene Zwangslage Dritte, inbesondere die Polizei, dazu veranlaßt, risikobehaftete Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um eine unerträglich gewordene Situation zu beenden oder noch größeres Unheil zu verhindern. Kommt infolge solcher Gegenmaßnahmen die Geisel zu Tode - wie es etwa bei einer polizeilichen Befreiungsaktion nach Ablauf des von den Geiselnehmern gestellten Ultimatums geschehen kann - so muß der Täter nach Maßgabe des Qualifikationstatbestands für diesen Erfolg einstehen.

20

Der Tatbestand des § 239 b Abs. 2 in Verbindung mit § 239 a Abs. 2 StGB erfaßt hiernach nicht nur diejenigen Fälle, in denen der Vorgang des Geiselnehmens (das "Sich-Bemächtigen") oder die damit für die Geisel geschaffene Situation (z.B. lebensgefährliche Unterbringung, unzureichende Ernährung oder Versorgung) zum Tode des Opfers führt; Anwendung findet der Qualifikationstatbestand vielmehr auch dann, wenn der Tod der Geisel als Folge einer Befreiungsaktion eintritt, die von ihr selbst, dem Erpressungsopfer oder Dritten, namentlich der Polizei, unternommen wird, um die Geiselnahme zu beenden. Hier wird der spezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Todeserfolg dadurch vermittelt, daß der tödliche Geschehensablauf durch die Zwangslage ausgelöst wird, in die der Täter die Geisel, das Erpressungsopfer und andere, um das Wohl der Geisel besorgte Dritte versetzt hat. Die Gefahr für das Leben der Geisel, die sich aus solchen, der Beseitigung der Zwangslage dienenden Gegenmaßnahmen ergibt, gehört zu den tatbestandsspezifischen Risiken, die mit der Verwirklichung des Grundtatbestands typischerweise einhergehen; realisiert sie sich, so muß der Täter - sofern ihn der Vorwurf der Leichtfertigkeit trifft - nach Maßgabe des Qualifikationstatbestands für den Tod der Geisel haften. Voraussetzung ist aber, daß das Eingreifen des Dritten als Teil des qualifikationsspezifischen Gefahrzusammenhangs erscheint, weil es in seinem Ob oder Wie von der Tatsache der Geiselnahme und den Möglichkeiten des Geiselnehmers mit bestimmt wird.

21

Im vorliegenden Fall hat sich im Tod der Geiseln keine für die Geiselnahme tatbestandsspezifische Gefahr verwirklicht. Das Handeln der Polizeibeamten, die - ohne von der Geiselnahme zu wissen - die tödlichen Schüsse abgaben, stand zu der Geiselnahme gerade nicht in einem durch die Besonderheiten des Grundtatbestands vermittelten Zusammenhang; insbesondere galt es nicht der Bewältigung einer für Geiselnahmen typischen Zwangslage, sondern allein der Verfolgung von Straftätern nach Verübung eines Banküberfalls. Zugrunde lag eine Verkennung der Situation. Die Polizeibeamten wußten nicht, daß Geiseln genommen waren; sie hielten alle Insassen des Fluchtwagens für Straftäter, die auf frischer Tat betroffen seien. Diese Situationsverkennung prägte den Geschehensablauf, aus ihr erwuchs die Gefahr für das Leben der Geiseln. Diese Gefahr war nicht von der Art, wie sie § 239 b Abs. 2 in Verbindung mit § 239 a Abs. 2 StGB voraussetzt, um eine Verurteilung wegen Geiselnahme mit Todesfolge zu rechtfertigen.

22

In der neuen Hauptverhandlung ist zu prüfen, ob die Angeklagten der fahrlässigen Tötung (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) schuldig sind. Bei dieser Prüfung spielt der Gesichtspunkt der tatbestandsspezifischen Gefahrverwirklichung keine Rolle.

23

3.

Schließlich findet die Annahme, die Angeklagten hätten mit der Nötigung des Kassierers, ihnen seinen PKW als Fluchtfahrzeug zur Verfügung zu stellen, eine versuchte schwere räuberische Erpressung begangen, in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze. Diese lassen die Möglichkeit offen, daß die Angeklagten im Fall einer erfolgreichen Flucht dem Kassierer den PKW belassen hätten, sowie daß sie sich hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs keine Gedanken gemacht hatten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 - 4 StR 348/80).

24

III.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die hohen Einsatzstrafen bei beiden Angeklagten auf die übrigen Einzelstrafen ausgewirkt haben. Er hebt deshalb die gesamten Strafaussprüche auf.

25

IV.

Der darüberhinaus (nur) vom Angeklagten V. angefochtene Schuldspruch wegen des (in Aa. begangenen) Diebstahls läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erkennen.

Herdegen
Meyer
Maier
Theune
Niemöller