Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.1954, Az.: 4 StR 310/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 310/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 6, 229 - 232
- NJW 1954, 1257 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Übertretung der Straßenverkehrsordnung
Prozessgegner
den Büromaschinenmechanikermeister Walter K. aus R., geboren am ... in B.,
Amtlicher Leitsatz
Wer in verkehrsuntüchtigem Zustande mit einem den Vorschriften der Strassenverkehrszulassungsordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge nicht entsprechenden Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, verletzt die mehreren Strafgesetze durch eine und dieselbe Handlung (§ 73 StGB).
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 1954 gemäß § 121 Abs. 2 GVG beschlossen:
Tenor:
Wer in verkehrsuntüchtigem Zustande mit einem den Vorschriften der Strassenverkehrszulassungsordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge nicht entsprechenden Kraftwagen am Verkehr teilnimmt, verletzt die mehreren Strafgesetze durch ein und dieselbe Handlung (§ 73 StGB).
Gründe:
Der Angeklagte fuhr nach Alkoholgenuß mit seinem Kraft wagen, dessen Bremsen nicht in Ordnung waren, nach Rheine. Nach einer Fahrstrecke von etwa 500 m, während der er mehrfach in Schlangenlinie die Straßenseiten gewechselt hatte, hielt er sein Fahrzeug an und bat einen hinzugekommenen Polizeibeamten, ihn nach Hause zu fahren, da er nicht mehr steuern könne.
Das Amtsgericht in Rheine hat den Angeklagten wegen Übertretung der § § 2, 71 StVZO zu Haftstrafe und wegen Übertretung der § § 41, 71 StVZO zu Geldstrafe verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Seine Berufung beschränkte der Angeklagte auf die Verurteilung wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand. Das Landgericht wies sie mit der Haßgabe zurück, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis entfalle. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechtes gerügt. Das zur Entscheidung zuständige Oberlandesgericht in Hamm will das Rechtsmittel verwerfen, sieht sich daran jedoch durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. November 1952 (VRS 5, 129) gehindert. In Übereinstimmung mit dem Vorderrichter, aber im Gegensatz zum Bayerischen Obersten Landesgericht ist es der Auffassung, daß die vom Angeklagten begangenen Übertretungen miteinander in Tatmehrheit stünden, die Beschränkung der Berufung demnach zulässig gewesen sei. Es hat gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Von der Beantwortung der Vorlegungsfrage hängt die Entscheidung über die Revision ab: Ist Tatmehrheit gegeben, so konnte die Berufung wirksam auf einen Teil des Urteilsspruches beschränkt werden. Gegenstand der Revision ist dann nur noch die Verurteilung aus § § 2, 71 StVZO. Liegt Tateinheit vor, so war die Beschränkung der Berufung rechtlich unwirksam. Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, daß das Amtsgericht Tatmehrheit angenommen hat (RGSt 59, 317).
In der zu entscheidenden Rechtsfrage tritt der Senat dem Bayerischen Obersten Landesgericht bei.
1.
In seinem Vorlegungsbeschluß geht das Oberlandesgericht davon aus, daß ein echtes Unterlassungsdelikt mit einem gleichzeitig verwirklichten Begehungsdelikt nicht in Tateinheit stehen könne. Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit einer feststehenden Rechtsprechung (RGSt 68, 315, 317; BayObLG VRS 4, 362). Nach seiner Auffassung stellt aber die Übertretung der § § 7 Abs. 1 Satz 2, 49 StVO, 31 Abs. 1, 41, 71 StVZO ein echtes Unterlassungsdelikt dar, denn nach diesen Bestimmungen habe der Führer eines Fahrzeuges die Pflicht, dafür zu sorgen, daß sich das von ihm in den Verkehr gebrachte Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand befinde. Das strafwürdige Verhalten bestehe deshalb nicht darin, daß der Kraftfahrzeugführer mit einem Fahrzeug fahre, dessen Bremsen nicht in Ordnung sind; sein tatbestendmäßiges Verhalten liege vielmehr darin, daß er es unterlassen habe, vor Antritt der Fahrt oder wenigstens vor deren Fortsetzung den dem Gesetz entsprechenden Zustand der Bremsen herbeizuführen. Damit verkennt das Oberlandesgericht die Rechtsnatur der angeführten Vorschriften. Sie verpflichten nicht zu einem Tun, dessen Unterlassung mit Strafe bedroht wird; sie verbieten vielmehr die Teilnahme eines Fahrzeuges am Straßenverkehr, das sich nicht in einem den getroffenen Anordnungen gemäßen Zustand befindet. Tatbestand des hier in Frage stehenden Strafgesetzes ist also nicht das Unterlassen der Herstellung eines bestimmten Zustandes, sondern ein Tun, nämlich das Inbetriebsetzen eines fahruntüchtigen Fahrzeuges. Befindet sich dieses nicht mehr im Verkehr, erfordert das Gesetz nicht, daß es den für den Verkehr vorgesehenen Vorschriften entspricht. Das ergibt sich eindeutig daraus, daß § 7 StVO in den Abschnitt B der Straßenverkehrsordnung eingegliedert ist, der vom Fahrzeug verkehr handelt, während § 30 StVZO die Grundregel aufstellt, Fahrzeuge müßten so ausgestattet sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemand schädige oder mehr als unvermeidbar gefährde, behindere oder belästige. Dem alsdann folgenden § 31 StVZO hat der Gesetzgeber die Überschrift "Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge" voran gestellt. Aus allen diesen Einzelheiten ergibt sich, daß der Gesetzesbefehl auf ein Unterlassen gerichtet ist und der Tatbestand des Strafgesetzes durch das verbotswidrige Handeln erfüllt wird. Sie grenzen nicht, wie das Oberlandesgericht meint, lediglich den Kreis der möglichen Täter ab.
2.
Auch aus der Natur der hier in Betracht kommenden strafbaren Handlung als Dauerdelikt lassen sich, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme herleiten, daß die Übertretung der § § 2, 71 StVZO und die Verletzung der § § 7, 49 StVO, 31, 41, 71 StVZO tateinheitlich begangen wurden. Die Frage, ob andere Straftaten, die während eines Dauerdeliktes verübt werden, mit diesem tateinheitlich oder in Tatmehrheit zusammentreffen, ist in der Rechtsprechung allerdings nicht immer gleich beantwortet worden. Sie stellt sich aber im vorliegenden Falle gar nicht. Beide Übertretungen wurden mit dem Inbetriebsetzen des fehlerhaften Fahrzeuges begangen und endeten mit dem Anhalten des Kraftwagens. Eine und dieselbe Handlung, nämlich das Inverkehrbringen des Kraftwagens, stellt unter dem Gesichtspunkt der Fahrsicherheit des Führers den Verstoß gegen § § 2, 49 StVZO, unter dem Gesichtspunkte des Zustandes des benutzten Fahrzeuges die Übertretung der § § 31, 41, 71 StVZO, 7, 49 StVO dar. Es liegt also bei natürlicher Betrachtung eine Handlung vor, die unter verschiedener rechtlicher Würdigung den Tatbestand mehrerer Strafgesetze verwirklicht. Sonach ist der Fall der Tateinheit gegeben (§ 73 StGB). Die Entscheidung des Reichsgerichts HRR 1937, 1631, auf die sich das Oberlandesgericht zur Stütze seiner abweichenden Auffassung beruft, betrifft den Fall, daß während der Begehung eines Dauerdeliktes (Fahren mit schlechten Bremsen) durch Außerachtlassung der Vorfahrt eines anderen eine fahrlässige Tötung begangen wurde. Er unterscheidet sich von der hier zur Aburteilung stehenden Tat eben dadurch, daß nicht alle Straftaten auf Grund eines einheitlichen Willensentschlusses durch eine und dieselbe Handlung verwirklicht wurden. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs VRS 4, 133 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
In Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist daher die Vorlegungsfrage dahin zu beantworten, daß zwischen den verwirklichten Straftatbeständen Tateinheit besteht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.