Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1974, Az.: 3 StR 200/74
Verletzung sachlichen Rechts zur Begründung der Revision; Rechtsfehler in der Frage des Verhältnisses von den Angeklagten verwirklichter Straftatbestände zueinander; Bestehen eines Fortsetzungszusammenhangs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1974
- Aktenzeichen
- 3 StR 200/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 21.12.1973
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 26, 24 - 29
- JZ 1975, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
gemeinschaftlicher schwerer Raub u.a.
Prozessführer
1. Arbeiter Heinz Günter H. aus Bad M., geboren am ... 1939 in E.,
2. Arbeiter Gerhard K. aus Kö., dort geboren am ... 1939,
- beide zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft -
Amtlicher Leitsatz
- a)
Verletzt eine Handlung, die der Beendigung eines bereits vollendeten Raubes dient, zugleich ein anderes Strafgesetz, so steht diese Gesetzesverletzung zu dem Raub im Verhältnis der Tateinheit.
- b)
Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht Tateinheit, wenn die Geiselnahme sowohl dem Ziel eines unrechtmäßigen Vermögensvorteils als auch anderen Zwecken dient (im Anschluß an BGHSt [Beschluß vom 2. Oktober 1974 - 3 StR 259/74-]).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. November 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Gunter W. aus Mü. für den Angeklagten K.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Dezember 1973
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 253, 255, 239 a, 239 b, 47, 73 StGB) schuldig sind,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen eines weiteren gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und eine Reihe von Tatwerkzeugen eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts. Sie führen zu einem Teilerfolg.
Auf die von beiden Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang überprüft. Dabei hat sich nur in der Frage des Verhältnisses der von den Angeklagten verwirklichten Straftatbestände zueinander ein Rechtsfehler ergeben.
1.
Nach den Feststellungen der Strafkammer zwangen die Angeklagten die Bediensteten einer Bankfiliale in Mönchengladbach mit vorgehaltenen Schußwaffen dazu, widerstandslos zu dulden, daß einer der Täter das in der Kasse vorhandene Bargeld - etwa 48.000 DM - in eine Aktenmappe packte und daß sie zur Sicherung der Flucht der Angeklagten in einen Toilettenraum eingeschlossen wurden. Bevor die Angeklagten mit der Beute den Tatort verlassen konnten, entdeckten sie, daß die Bank inzwischen von Polizeibeamten umstellt war, die auf einen von einer der Bankangestellten unbemerkt ausgelösten Alarmruf hin herbeigeeilt waren. Nun beschlossen sie, Geiseln zu nehmen und sie für den Fall mit dem Tode zu bedrohen, daß die Polizei ihre auf eine unbehelligte Flucht gerichteten Anordnungen nicht befolgen sollte. Sie bemächtigten sich zweier weiblicher Bankangestellter und erreichten es, daß die Polizei ein Lösegeld in Höhe von einer Million Mark sowie ein Fluchtauto bereitstellte. Mit den Geiseln und der gesamten Beute konnten sie die Stadt verlassen. Nach einer längeren Fluchtfahrt, in deren Verlauf beide Geiseln frei kamen, hatte die Polizei schließlich ihre Spur verloren. Sie wurden indes kurze Zeit später infolge der Aufmerksamkeit eines Zugschaffners in Karlsruhe festgenommen.
2.
Entgegen der Ansicht der Strafkammer läßt sich dieses Tatgeschehen nicht in zwei rechtlich selbständige Komplexe aufspalten.
a)
Unzutreffend ist es allerdings, wenn die Revision des Angeklagten K. meint, der Raub zum Nachteil der Bank und die Erpressung des Fluchtautos sowie des Lösegeldes bildeten schon deshalb eine Tat, weil der Raub sich noch im Versuchsstadium befunden habe, als die Angeklagten beschlossen, mit Hilfe einer Geiselnahme ihre Flucht - auch mit der Beute aus dieser Tat - zu erzwingen. Der Raub war vielmehr in dem Augenblick vollendet, in dem das Geld in die Aktenmappe verpackt war und unter normalen Umständen ohne Schwierigkeiten hätte weggetragen werden können.
Die Rechtsprechung sieht die zur Vollendung von Diebstahl und Raub führende Wegnahme von Geld und anderen Sachen geringen Umfangs in aller Regel dann als vollzogen an, wenn der Täter die Beute in seine Kleidung steckt oder in einem leicht zu transportierenden Behältnis bei sich führt. Der eigene Gewahrsam des Täters als ein die freie Verfügung des berechtigten bisherigen Gewahrsamsinhabers ausschließendes tatsächliches Herrschaftsverhältnis zu der Sache ist damit hergestellt. Besondere tatsächliche Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Wie auch die Revision nicht verkennt, setzt die Wegnahme nicht voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGH vom 21. Juni 1967 - 4 StR 475/66 - bei Dallinger, MDR 1967, 896; BGH vom 4. Februar 1969 - 5 StR 711/68 - und vom 23. Januar 1968 - 1 StR 577/67 -, beide bei Dallinger, MDR 1969, 359; BGHSt 16, 271, 275; 23, 254). Entgegen der Meinung der Revision kommt es aber auch nicht darauf an, in welchem Grade die Herrschaftsbeziehung des Täters zu seiner Beute noch gefährdet ist. Soweit der Entscheidung des 5. Strafsenats JR 1963, 466 (dazu kritisch Geilen, JR 1963, 446) etwas anderes entnommen werden könnte, ist sie für eine Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, durch die genannte Entscheidung desselben Senats bei Dallinger, MDR 1969, 359 überholt. Ob sich an der Begründung neuen Gewahrsams durch den Täter selbst dann nichts ändert, wenn dieser nicht die geringste Möglichkeit hat, mit seiner Beute zu entkommen, etwa weil er beobachtet und in das Gebäude, in dem er gestohlen hat, eingeschlossen worden ist (RGSt 53, 144, in BGHSt 16, 271 zustimmend in Bezug genommen), mag dahinstehen. Jedenfalls hat der Täter dann neuen Gewahrsam erlangt, wenn er, wie hier, bei Einsatz weiterer strafbarer Mittel eine solche Möglichkeit noch besitzt.
b)
Auch das Bestehen eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen dem Raub und der räuberischen Erpressung vermag der Senat nicht anzuerkennen. Durch die beiden Gesetzesverletzungen haben die Angeklagten in die Entschließungsfreiheit einmal der Bankangestellten, zum anderen der das Lösegeld und das Fluchtfahrzeug bereitstellenden Polizeibeamten eingegriffen. Bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen ist ein Fortsetzungszusammenhang nicht möglich (für den Fall der Erpressung vgl. RG HRR 1937, 981; BGH, Urteil vom 5. Januar 1954 - 1 StR 476/53 -, in NJW 1954, 483 nur mit dem Leitsatz abgedruckt).
c)
Gleichwohl beruft sich die Revision des Angeklagten K. im Ergebnis zu Recht darauf, daß der Raub noch nicht beendet war, als die Angeklagten mit der räuberischen Erpressung begannen. Der Meinung des Landgerichts, es komme insoweit allein auf die Vollendung der ersten Tat an, kann der Senat bei der hier gegebenen Sachlage nicht folgen.
Es trifft allerdings zu, daß eine mehrfache Verletzung von Strafgesetzen durch "dieselbe Handlung" i.S. des § 73 StGB in der Regel nur dann gegeben ist, wenn diese Handlung jeweils zur Tatbestandserfüllung beiträgt, also nicht nach der Vollendung eines der Straftatbestände vorgenommen wird. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist anerkannt, daß eine nach der Vollendung der Tat liegende Handlung, die der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht des Täters dient und zugleich ein weiteres Strafgesetz verletzt, Ausführungshandlung beider Delikte ist und Tateinheit begründen kann (vgl. Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 73 Rdn 11 f; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 2. Aufl. § 67 II 2 S. 549). Die Rechtsprechung hat das zunächst dann angenommen, wenn die nach der Vollendung der einen Tat vorgenommene Handlung ihrerseits den Tatbestand desselben Strafgesetzes noch einmal erfüllt. So liegt Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug auch vor, wenn der Täter die Urkundenfälschung durch Herstellung des Falschstückes vollendet und sie danach entsprechend seinem Plan durch betrügerisches Gebrauchmachen von dem Falschstück beendet (BGH JZ 1952, 89; vgl. dazu BGHSt 5, 291). In der in GA 1955, 245 abgedruckten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Tateinheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung nur deshalb nicht angenommen, weil der Betrug bereits beendet war, als der Täter von der Falschurkunde Gebrauch machte. Aber auch dann, wenn der nach der Tatvollendung liegende Handlungsteil insoweit nicht mehr tatbestandsmäßig ist und seine Verknüpfung mit dem bereits vollendeten Delikt lediglich darin besteht, daß er der Verfolgung der in jenem Delikt vorausgesetzten Absicht dient, liegt noch eine Ausführungshandlung i.S. des § 73 StGB vor. Deshalb ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1961 - 4 StR 82/61 - Tateinheit zwischen räuberischem Diebstahl und Verkehrsunfallflucht gegeben, wenn das Wegfahren des Täters vom Unfallort nach Vollendung der ersten Straftat zugleich der Verwirklichung der Absicht dient, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. Dasselbe gilt - wie im übrigen auch die Strafkammer angenommen hat - für das Verhältnis des § 239 a zu § 253 StGB, wenn der Täter die in der ersten Vorschrift vorausgesetzte Absicht der Erpressung in die Tat umsetzt (Schönke/Schröder, a.a.O. § 239 a Rdn 47; zu § 239 a StGB a.F. BGHSt 16, 316, 320). Vom Boden dieser Rechtsauffassung aus entscheidet der Senat die hier aufgetretene Frage dahin, daß Handlungen, die nach der Vollendung eines Raubes zu dessen Beendigung vorgenommen werden, zur Annahme von Tateinheit zwischen dem Raub und weiteren durch dieselben Handlungen begangenen Gesetzesverstößen führen. Da die Angeklagten mit der Drohung gegen die Geiseln sowohl ihre Absicht verfolgten, sich das geraubte Geld der Bank endgültig zuzueignen, als auch die Erpressung des Lösegeldes bewirken wollten, stehen somit der schwere Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 73. StGB).
3.
Nicht zu beanstanden ist die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten in weiterer Tateinheit sowohl einen erpresserischen Menschenraub (§ 239 a StGB) als auch eine Geiselnahme (§ 239 b StGB) begangen. Zwar tritt, wie der Senat in seinem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluß vom 2. Oktober 1974 - 3 StR 259/74 - entschieden hat, § 239 b StGB aus dem Gesichtspunkt der Subsidiarität hinter § 239 a StGB zurück, wenn die Geiselnahme nur dem Zweck dient, durch Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen. Erstrebt der Täter aber, wie im vorliegenden Fall, sowohl einen Vermögensvorteil (Lösegeld) als auch einen anderen Zweck (freien Abzug nach dem Raub zum Nachteil der Bank), würde der Unrechtsgehalt der Tat durch die Anwendung allein des § 239 a StGB nicht voll erfaßt. Die beiden Gesetzesverletzungen stehen dann, wie der Senat in dem angeführten Beschluß schon ausgeführt hat, zueinander im Verhältnis der Tateinheit.
4.
Die nach alledem gebotene teilweise Änderung des Schuldspruchs hat der Senat selbst vorgenommen. Sie hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch zur Folge, da nunmehr gegen jeden Angeklagten eine Strafe festzusetzen ist. Bei deren Bemessung darf die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer die Höhe der bisherigen Gesamtstrafen nicht Überschreiten. Über die Einziehung der Tatwerkzeuge wird neu zu befinden sein.
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth