Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.01.1954, Az.: 1 StR 476/53
Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung; Wiedergabe des vorläufigen Ergebnisses der Ermittlungen im verlesenen Eröffnungsbeschluss; Beeinflussung des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.01.1954
- Aktenzeichen
- 1 StR 476/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 21.02.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 5, 261 - 263
- JR 1954, 189
- MDR 1954, 310 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 483-484 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug und Erpressung
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Enthält der verlesene Eröffnungsbeschluss Ausführungen, die das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen wiedergeben oder auf eine vorweggenommene Würdigung der Ermittlungen oder der Einlassung des Angeklagten hinauslaufen, so verstösst er gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung.
- 2.
Erpressungen gegen mehrere Personen können nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Januar 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien,
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten S. und Se. wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 21. Februar 1953, soweit sie wegen versuchter und vollendeter Erpressung verurteilt sind, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf gehoben, ebenso hinsichtlich der Gesamtstrafen, der Nebenstrafen und Nebenfolgen. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Die Angeklagten gaben unter der Bezeichnung "Immobilienmarkt", später "Kreditmarkt", in Würzburg ein Anzeigenblatt heraus und schädigten durch absichtlich missverständlich gehaltene Anzeigenwerbung zahlreiche Geldsuchende. Ihre Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 4 UWG, ausserdem wegen 11 vollendeter und 10 versuchter Erpressungen ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben nur zu einem Teil der Strafaussprüche Erfolg.
I.
Angeklagter S..
1.
Verfahrensrügen.
a)
Die Anklageschrift genügt der Vorschrift des § 200 StPO und ist dem Angeklagten ordnungsgemäss zugestellt worden. Sie bezeichnet die ihm zur Last gelegten Taten unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und der anzuwendenden Strafgesetze, gibt die Beweismittel an und stellt das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dar. Als Beweismittel bezeichnete Schriftstücke sind nicht Bestandteile der Anklageschrift und nicht Gegenstand der Zustellung.
b)
Kurz vor Beginn der umfangreichen Hauptverhandlung wurde der frühere Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Graf zu C., zum Pflichtverteidiger bestellt. Das Landgericht hat dessen Vertagungsantrag zulässigerweise abgelehnt.
Die Hauptverhandlung hat am 19. Januar 1953 begonnen; die Anklageschrift war dem Angeklagten am 1. März 1952, eine Nachtragsanklage am 2. Juli 1952 zugestellt worden. Schon am 15. Januar 1952 hatte sich der gegenwärtige Verteidiger zum Wahlverteidiger bestellt, am 17. September 1952 das Amt aber niedergelegt und sich zur Übernahme der Pflichtverteidigung bereit erklärt. Das Landgericht bestellte jedoch einen anderen Pflichtverteidiger. Auf die Beschwerde des Angeklagten ordnete das Bayerische Oberste Landesgericht den früheren Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Graf zu C., als Pflichtverteidiger bei. Der Beschluss wurde diesem Anfang Januar 1953 mitgeteilt. Inzwischen hatte der Angeklagte jedoch den Rechtsanwalt Prof. Dr. B. zum Wahlverteidiger bestellt, der das Amt, als sein Vertagungsantrag abgelehnt wurde, unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung niederlegte. In der Hauptverhandlung hat Rechtsanwalt Graf zu C. die Verteidigung geführt. Dieser hatte bis zur früheren Amtsniederlegung 8 Monate, seit Zustellung der Klageschrift 6 1/2 Monate, seit Zustellung der Nachtragsanklage noch 2 1/2 Monate Zeit, die umfangreiche, rechtlich aber nicht schwierige Sache zu bearbeiten. Die Revisionsbegründung lässt nicht näher erkennen, wie er diese Zeit genützt hat.
Unter diesen Umständen liegt in der Ablehnung des Vertagungsantrags keine Behinderung der Verteidigung. Die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO gewährleistet die Mitwirkung eines Verteidigers. Kann dieser die Verteidigung aus triftigen Gründen nicht führen, so kann er nach § 145 StPO vorgehen Das ist nicht geschehen. Im übrigen obliegt dem Gericht in jeder Verfahrenslage die Pflicht zur selbständigen Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO.
c)
Entgegen § 344 Abs. 2 StPO enthält die Revisionsbegründung keine genauen Angaben, wann der Angeklagte, abgesehen von den Tagen, an welchen er ärztlich überwacht und für verhandlungsfäkig erklärt worden ist, verhandlungsunfähig gewesen sein soll. Der blosse Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand genügt dazu nicht. So oft der Angeklagte verhandlungsunfähig erschien oder sich darauf berief, ist er untersucht und der ärztliche Entscheid befolgt worden. Die Rüge ist daher unbegründet.
e)
Die Rüge der Verletzung der §§ 55, 60 Nr. 3 StPO bei der Zeugenvernehmung von "Vertretern und Maklern" ist mangels Angabe der Tatsachen, die den behaupteten Mangel enthalten sollen, unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Zeugen sind in der Revisionsbegründung nicht benannt, auch ist nicht angegeben, aus welchen tatsächlichen Gründen die §§ 55, 60 Nr 3 StPO jeweils anzuwenden gewesen wären.
f)
Der Bayerische Justizminister hat den planmässigen Amtsgerichtsrat Dr. S. mit dessen Zustimmung von den richterlichen Geschäften vorübergehend entbunden und mit der Vertretung der Anklage in dieser Hauptverhandlung beauftragt; Dr. S. hat die Anklage vertreten. Dieses Verfahren steht mit § 338 Nr. 5 StPO im Einklang und enthält auch sonst keinen Rechtsverstoss. In der Hauptverhandlung war Dr. S. ausschliesslich als Staatsanwalt tätig und nur in dieser Eigenschaft weisungsgebunden. Seine Rückkehr in das Richteramt stand fest und hing von seiner Entschliessung ab. Das eingeschlagene Verfahren beeinträchtigt weder die Rechte des Angeklagten, noch die richterliche Unabhängigkeit oder die Aufgaben und Befugnisse der Anklagebehörde.
g)
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags der Verteidigung, "sämtliche Inserenten" - etwa 7.000 - als Zeugen zu hören, verletzt die §§ 244, 245 StPO schon deshalb nicht weil er, wörtlich verstanden, auf Unmögliches gerichtet ist Das Landgericht durfte ihn ausserdem ablehnen, nachdem die umfangreiche Beweisaufnahme, wie das Urteil zeigt, zweierlei ergeben hatte: Der Angeklagte legte bei seiner Tätigkeit im "Kreditmarkt" kein Gewicht auf Geschäftsbeziehungen zu Kreditgebern und wirklichen Kreditvermittlern; er hielt sich - trotz Kenntnis der Nutzlosigkeit - bewusst nur an "Vorschussjäger", die ihm Scheinofferten übersandten, die aber, wie er wusste, weder Geld ausleihen noch Darlehn vermitteln konnten; in der mehrwöchigen Hauptverhandlung hat der Angeklagte dem Urteil zufolge keinen Fall nennen und keine sachdienlichen Angaben zur Ermittlung eines solchen Falles machen können, in welchem ein Geldsuchender durch Anzeige im "Kreditmarkt" Verbindung mit einem Geldgeber, geschweige ein Darlehn erlangt hat. Unter diesen Umständen verstösst die Beweiswürdigung auch nicht gegen § 261 StPO.
h)
Die Rüge der Verletzung der §§ 59, 60 StPO bei einer wiederholten Vernehmung des "Zeugen M." ist mangels Begründung in tatsächlicher Beziehung unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Im übrigen weist die Sitzungsniederschrift die Vernehmung von zwei Zeugen namens M. aus, jedoch keine wiederholte Vernehmung, § 274 StPO.
i)
Auf Mängeln der Sitzungsniederschrift kann das angefochtene Urteil nicht beruhen. Solche Mängel, die ihr die Beweiskraft nehmen, sind auch weder ersichtlich noch von der Revision in nachprüfbarer Weise vorgebracht worden.
k)
Mit Recht rügt die Revision die Verletzung des Grundsatzes der Müdlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung durch Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, dessen Inhalt dem Gesetz (§ 207 StPO) teilweise widerspricht.
Der Eröffnungsbeschluss ist die Grundlage des Hauptverfahrens; innerhalb des Bereichs der Anklage bezeichnet er die abzuurteilende Tat in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes (§ 207 Abs. 1 StPO), über das Ermittlungsergebnis hat sich der Eröffnungsbeschluss, im Gegensatz zur Anklageschrift, nicht auszusprechen, Angaben, die dem gesetzlich umrissenen Zweck des Eröffnungsbeschlusses nicht dienen oder ihn beeinträchtigen, z.B. eine Darstellung der Ermittlungen, der Einlassung des Beschuldigten, ein Hinweis auf Schlüsse hieraus und eine vorweggenommene "Würdigung" der vorläufigen Ermittlungen, sind fehl am Platze. Sie können vor allem bei den Laienrichtern mehr oder weniger unbewusste, unüberprüfbare Eindrücke hervorrufen, die dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung widersprechen und es unter Umständen im Gedächtnis der Richter zum Nachteil der Sachaufklärung beeinflussen. Dies hat das Reichsgericht aus ähnlichem Anlass unter Hinweis auf die einschlägige Entstehungsgeschichte wiederholt hervorgehoben (z.B. RGSt 53, 176; 69, 120).
Der in der Hauptverhandlung verlesene Eröffnungsbeschluss entspricht im Aufbau und Wortlaut - mit geringen Änderungen - der Anklageschrift. Er enthält eine als "Tatbestand" bezeichnete kurze Schilderung der Straftaten, deren die Angeklagten hinreichend verdächtig seien ("A"). Auf weiteren 29 Seiten ist eine eingehende, mit der Anklageschrift nahezu wörtlich übereinstimmende Darstellung der Ermittlung gen hinzugefügt ("B"), welche die - mit Bleistift flüchtig durchstrichene - Überschrift "Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen" trägt. Sie enthält nicht nur Einzelheiten, die sich nach den vorläufigen Ermittlungen als Tatsachen darstellen mochten und die Tat näher kennzeichneten; auf den Aktenseiten 1502, 1503, 1504, 1506-1510, 1512-1515, 1520, 1524 und 1525 finden sich zahlreiche Ausführungen und Wendungen, die auf eine "Beweiswürdigung" und die vorweggenommene richterliche Würdigung von Ermittlungsergebnissen hinauslaufen. Dieses vom erkennenden Senat nicht nur in diesem Falle bemerkte Verfahren ist als Verstoss gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung unzulässig und wird, wenn das angefochtene Urteil auf dem ordnungsgemäss gerügten Mangel beruht, stets zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müssen.
Im vorliegenden Falle hat die Rüge mangels eines solchen Beruhens keinen Erfolg.
In der Eigenschaft als Verfahrensvoraussetzung (RGSt 68, 107; 67, 59)wird der Eröffnungsbeschluss, der den Anforderungen des § 207 StPO dem übrigen Inhalt nach entspricht, durch das unzulässige Beiwerk nicht berührt.
Die Verlesung des "Ermittlungsergebnisses" verletzte den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Das angefochtene Urteil ergibt jedoch zweifelsfrei das Folgende: das Beweisergebnis der Hauptverhandlung, das zum erheblichen Teil auf Privaturkunden beruht, und die Einlassung des Angeklagten erweisen die im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftaten in so umfassender Weise, dass das Landgericht keinen vernünftigen Grund zu Zweifeln an der Schuld des Angeklagten zu sehen brauchte. Das ergibt bereits die im Urteil mitgeteilte Einlassung. Der Angeklagte Scholz hat sich nicht dahin verteidigt, er habe den Geldsuchenden, überwiegend minderbemittelten Leuten, wahrheitsgemäss auseinandersetzen lassen, welche Bewandtnis es mit seinem "Offertendienst" und der Lage des Geldmarkts wirklich habe; auf Grund solcher wahren Angaben habe er Anzeigen geworben. Er hat vielmehr - mit unbedeutenden Ausnahmen - die in der Hauptverhandlung hervortretenden, ihn aufs Schwerste belastenden Beweistatsachen zugegeben und sich nur durch Ausflüchte zu rechtfertigen gesucht. Unter diesen Umständen kann der Verfahrensverstoss das Beweisergebnis der Hauptverhandlung nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.
2.
Die Sachrüge hat nur zu einem Teil des Strafausspruchs Erfolg.
Bei der Rüge der Verletzung der §§ 4 UWG, 263 StGB geht die Revision nicht von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus. Dieser geht dahin: Aus langjähriger Erfahrung weiss der Angeklagte S., dass ein Anzeigenblatt dieser Art dem Verleger Geld einbringt, aber - je nach der Geschäftshandhabung - den Anzeigenkunden geringen oder keinen Erfolg verschafft. Er wusste, dass sein Blatt bei Geldgebern und ernsthaften Geldvermittlern so gut wie unbeachtet bleiben würde; deshalb richtete er es so ein, dass er nur von "Vorschussjägern", die weder Geld ausleihen noch vermitteln konnten, Scheinangebote erhielt, die er an die Anzeigenkunden weiterleitete. Anderseits holte der Angeklagte von solchen Leuten "Auszahlungslisten" ein, welche Beträge verzeichneten, die jene angeblich vermittelt hatten. Diese Listen, mit deren Unrichtigkeit er rechnete, soweit er sie nicht schon kannte, übersandte er zwecks Täuschung der Vertreter und Anzeigenkunden den Vertretern in einer Aufmachung, die den Eindruck erweckte und erwecken sollte, als seien diese Beträge auf Anzeigen im "Kreditmarkt" hin beschafft worden. Auch die Anzeigentexte, welche der Angeklagte den Vertretern bei der Kundenwerbung vorschrieb, waren teilweise in dieser irreführenden Weise abgefasst, ebenso de genauen Arbeitsanweisungen und Rundschreiben für die Vertreter, in welchen der Angeklagte die ihm bekannten "Vorschussjäger" "unsere geldgebenden Stellen" nannte, denen er grosse Arbeitserfolge zuschrieb. Irreführende Behauptungen dieser Art hat der Angeklagte im Schriftwechsel mit Vertretern und Kunden festgestelltermassen planmässig verwendet und die ständige Überwachung seines Geschäftsbetriebs durch eine "Überwachungsbehörde" und die örtliche Staatsanwaltschaft vorgetäuscht, um, wie das Landgericht ausführt, umfangreiche Erfolge glaubhaft zu machen und die Vertreter und Kunden in Sicherheit zu wiegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte S. bewusst auf Betrug ausging. Damit erweisen sich die Bedenken der Revision hiergegen als offensichtlich unbegründet.
b)
Das gilt auch für den Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB). Der Anspruch der Firma S. & Se. auf Zahlung rückständiger Anzeigengebühren war, nach dem Urteil, bewusst durch arglistige Täuschung der Kunden erlangt und stand ihr nicht zu, nachdem die Kunden in den festgestellten Fällen rechtzeitig sinngemäss erklärt hatten, dass sie sich getäuscht fühlten und deshalb nicht zahlen würden (§ 123 Abs. 1 BGB). Unter diesen Umständen war die Androhung oder Durchführung gerichtlicher Massnahmen eine rechtswidrige Nötigung mit einem empfindlichen übel in der Absicht, die Gesellschaft zu Unrecht zu bereichern. Der Angeklagte hat im Mahnschriftwechsel und in der Hauptverhandlung die Ansicht vertreten, er habe nur Rechtsansprüche verfolgt; nach der Überzeugung des Landgerichts wusste er aber, dass ihm aus den Betrügereien in den abgeurteilten 21 Fällen keine Ansprüche mehr zustanden (vgl BGHSt 4, 105).
c)
Begründet ist die Revision nur hinsichtlich der Einzelstrafen in den 21 Erpressungsfällen, der Gesamtstrafe, des Ehrenrechtsverlusts und des Berufsverbots. Nach der Verurteilung ist die Neufassung des § 253 StGB vom 4. August 1953 als milderes Gesetz (§ 2 Abs. 2 StGB) in Kraft getreten, das im Revisionsverfahren noch zu beachten ist (§ 354 a StPO; BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Ob die Änderung des Strafrahmens des § 253 StGB dem Angeklagten unter den festgestellten Umständen zugute kommt, hat das Landgericht zu entscheiden.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Verhängung des Berufsverbots waren für sich allein nicht zu beanstanden.
II.
Angeklagter Se.
Das Rechtsmittel wendet sich nur noch gegen die Verurteilung wegen Erpressung, jedoch ohne Erfolg.
1.
Darauf, dass die Sitzungsniederschrift dem Verteidiger innerhalb der Begründungsfrist der Revision zur Einsicht nicht zur Verfügung steht, so dass er bei der Begründung des Rechtsmittels behindert ist, kann das angefochtene Urteil nicht beruhen.
Im übrigen hat sich die Niederschrift vom 15. Juni bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist am 17. Juni 1953 bei der Geschäftsstelle des Landgerichts befunden, nachdem der Verteidiger des Angeklagten S., dem sie zur Einsichtnahme übersandt worden war, sie zurückgesandt hatte.
2.
Zur Sachrüge gelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten S. entsprechend.
a)
Auch der Angeklagte Se. wusste nach der Überzeugung der Strafkammer, dass ihm sein betrügerisches Vorgehen - gegen die Verurteilung wegen Betrugs wendet sich die Revision nicht - unter den festgestellten Umständen keine begründeten Ansprüche gegen die Kunden verschaffte. Dadurch erledigen sich die Ausführungen der Revision über das ihm angeblich fehlende Unrechtsbewusstsein.
b)
Die Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs in den Erpressungsfällen ist zu billigen. Zwar wendet sich die Erpressung gegen fremdes Vermögen, aber vor allem gegen die Beeinträchtigung des höchstpersönlichen Rechtsguts der Entschliessungsfreiheit des Erpressten. Der Senat hält an der herrschenden Ansicht fest, die einen Fortsetzungszusammenhang bei gegen mehrere Personen gerichteten Erpressungen ablehnt (RG HRR 1937, 981).
c)
Hinsichtlich des Strafausspruchs und des Berufsverbots gelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten S. entsprechend.
Mantel
Jagusch
Heimann-Trosien
Dr. Schalscha