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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.07.1980, Az.: 4 StR 348/80

Bereicherungsabsicht als Voraussetzung für einen räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.07.1980
Aktenzeichen
4 StR 348/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 06.02.1980

Verfahrensgegenstand

Versuchte räuberische Erpressung u.a.

Prozessgegner

Rüdiger R. aus R.-M., geboren am ... 1957 in R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. Februar 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung, versuchter Nötigung und Bedrohung unter Einbeziehung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 27. November 1979 (37 Js 3636/79 Ds) zu einem Jahr und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die in dem einbezogenen Urteil angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß der Angeklagte im Falle a) der Urteilsgründe (UA 3 ff) nur wegen versuchter Nötigung, nicht dagegen wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a StGB) verurteilt worden ist.

2

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte seinen Bekannten Peter A., der ihn im Anschluß an einen gemeinsamen Gaststättenbesuch im Pkw mitnahm, während der Fahrt mit vorgehaltenem Schreckschußrevolver auf, ihn zu der Gaststätte, in welcher er eine tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Gast gehabt hatte, zurückzufahren, wo er "alle abknallen werde". "A. lehnte es ab, so weiterzufahren, und forderte den Angeklagten auf, die Waffe aus dem Fenster zu halten. Der Angeklagte tat dieses, woraufhin A. hielt, den Zündschlüssel abzog, davonlief und den Angeklagten allein im Pkw zurückließ".

4

Die Ansicht des Landgerichts, daß dieses Verhalten lediglich als versuchte Nötigung, nicht aber als räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer zu werten sei, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

5

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte "eine sich für den Fahrzeugführer aus dem fließenden Straßenverkehr ergebende nachteilige Situation ausgenutzt" hat. Es ist jedoch in subjektiver Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt hat, sich auf Kosten des Fahrzeugführers zu bereichern. Nach seiner Ansicht ergibt sich aus dem Umstand, "daß die erzwungene Fahrt Vermögensnachteile mit sich bringt, die mit dem Betrieb eines Pkw zwangsläufig verbunden sind", noch nicht die Absicht des Angeklagten, "sich insoweit zu bereichern". Da es andere Umstände, die auf eine Bereicherungsabsicht schließen lassen könnten, ersichtlich nicht hat feststellen können, hat es das Vorliegen einer solchen Absicht verneint. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des festgestellten Tatgeschehens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach welcher bei einer erzwungenen Pkw-Fahrt bezüglich des Kraftstoffverbrauchs in der Regel das Vorliegen des inneren Tatbestandes der Erpressung oder räuberischen Erpressung und damit auch des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer zu verneinen sein wird (vgl. BGHSt 14, 386, 389; BGH, Urteil vom 8. August 1974 - 4 StR 226/74).

6

Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Ihr ist allerdings zuzugeben, daß die weiteren Ausführungen des Landgerichts, in denen es dartut, daß "selbst, wenn der Angeklagte die vermögensrechtlichen Folgen seiner Tat erkannt haben sollte", eine Bereicherungsabsicht nicht festzustellen sei, Bedenken begegnen. Zwar reicht bloßes Inkaufnehmen eines Vermögensvorteils als zwangsläufige Nebenfolge eines erstrebten anderen Zweckes für die Bereicherungsabsicht nicht aus. Das gilt aber - wie die Revision zutreffend darlegt - nicht, wenn dem Täter die Bereicherung als sicher vorhergesehener und gewollter Erfolg seines Verhaltens erwünscht ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1967 - 4 StR 496/66 - mit weiteren Nachweisen). Die Revision übersieht jedoch, daß es sich bei diesen von ihr mit Recht beanstandeten Ausführungen, wie deren Wortlaut ("selbst wenn ...") ergibt, nur um eine zusätzliche Erwägung handelt, auf der die Entscheidung nicht beruht.

7

Auch sonst läßt das Urteil, soweit es angefochten ist, keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

8

Das Rechtsmittel muß deshalb verworfen werden.

Salger
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke