Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1985, Az.: 3 StR 37/85
Sexueller Missbrauch von Kindern; Sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und von Schutzbefohlenen; Vorliegen eines Gesamtvorsatzes; Verurteilung wegen verschiedener Einzeltaten; Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 37/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 05.10.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Gesamtvorsatz (hier: Täterentschluß zur gleichartigen Wiederholung sexueller Handlungen an einem Kind) liegt noch nicht mit der bloßen unbestimmten Absicht vor, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen.
- 2.
Ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung kann angenommen werden, wenn auch der nach § 49 Abs. 1 StGB geminderte Strafrahmen wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit und damit verminderter Schuldfähigkeit des Täters nicht angemessen ist.
- 3.
Die Entscheidung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung auszusetzen, darf nicht nur auf die Anzahl der sexuellenÜbergriffe und ihre Intensität abstellen, sondern hat nach einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände in der Person des Täters und in der Tat zu erfolgen.
Hinweise: Vgl. aber BGH, Beschluß vom 3. 5. 1994 - GSSt 2 und 3/93
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. April 1985
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte
Dr. Gribbohm, Zschockelt, als beisitzende Richter
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
1.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts die am 9. Mai 1970 geborene Lucia P., um deren Erziehung er sich im Einvernehmen mit der Mutter des Kindes, seiner Lebensgefährtin, kümmerte, mehrfach sexuell mißbraucht: Bei einer "datumsmäßig nicht näher zu bestimmenden Gelegenheit in der ersten Hälfte des Jahres 1978" berührte er mit der Hand das nackte Geschlechtsteil des Kindes "und manipulierte daran eine Zeitlang mit den Fingern" (UA S. 7). In dem Zeitraum "nach August 1978 bis zum Ende des Jahres 1982" spielte der Angeklagte bei mindestens zehn Gelegenheiten an der nackten Scheide des Kindes und veranlaßte es, an seinem Glied, teilweise bis zum Samenerguß, zu masturbieren (UA S. 9). Am frühen Morgen des 28. November 1983 betastete der Angeklagte, nachdem er den Widerstand des Kindes durch Gewaltanwendung unterbunden hatte, "den ganzen Körper des Kindes und manipulierte mit den Fingern einer Hand auch eine Zeitlang an der nackten Scheide" (UA S. 15).
2.
Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich in allen Fällen nach den §§ 176, 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im letzten Fall außerdem nach §178 StGB strafbar gemacht. Das ist, soweit in Frage steht, ob die genannten Tatbestände erfüllt sind, nicht zu beanstanden. Rechtlich fehlerhaft ist aber die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei wegen einer fortgesetzten Tat zu bestrafen.
a)
Die Strafkammer selbst hält es für zweifelhaft, ob tatsächlich alle festgestellten Einzelakte miteinander zu einer fortgesetzten Tat verbunden sind. Sie führt aus, sie habe nicht feststellen können, ob der Angeklagte bereits nach dem ersten Vorfall den Entschluß gefaßt habe, sich dem Kind bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu nähern. Daß sie den Angeklagten dennoch wegen einer - fortgesetzten - Tat verurteilt hat, ist auf ihre Auffassung zurückzuführen, dies wirke sich zu seinen Gunsten aus (UA S. 36). Dem ist aber schon entgegenzuhalten, daß die Verfolgung der vor dem 1. Dezember 1978 liegenden - wahrscheinlich drei - Einzelakte, wenn es selbständige Handlungen sind, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des §174 StGB verjährt wäre. Das Vergehen des §174 StGB verjährt in fünf Jahren (§78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); die erste diese Verjährung unterbrechende Handlung ist erst am 1. Dezember 1983 mit der Vernehmung des Beschuldigten vorgenommen worden. Ferner kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, daß die Feststellungen des Landgerichts zu den einzelnen Akten der nach seiner Annahme fortgesetzten Handlung zum Teil nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die an ein die einzelnen Akte als selbständige Taten aburteilendes Erkenntnis zu richten wären. Solche Taten sind nach Zeit, Ort und Begehungsart so eindeutig festzustellen, daß Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können (BGH, Beschluß vom 24. September 1984 - 3 StR 403/84). Diesen Anforderungen entsprechen die Feststellungen der Strafkammer zum ersten und zum letzten Akt, nicht dagegen zu den zehn dazwischenliegenden Akten, bei denen der Angeklagte, wie der Tatrichter ausführt, "teilweise" - also nicht bei allen, sondern nur bei einzelnen, aber nicht näher bezeichneten Vorfällen -"bis zum Samenerguß masturbieren ließ" (UA S. 9). Darüber hinaus kann sich die Tatsache, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen verschiedener Einzeltaten, sondern wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt hat, auch bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Denn das Landgericht hat es wegen der "beträchtlichen Anzahl der sexuellenÜbergriffe" abgelehnt, die Anwendung des für minder schwere Fälle des §176 Abs. 1 2. Alternative StGB geltenden Strafrahmens in Erwägung zu ziehen (UA S. 39).
Daß es bei Ablehnung des Gesamtvorsatzes mit dieser Begründung den für minder schwere Fälle des §176 StGB geltenden Strafrahmen auch für die ersten Einzeltaten, die zeitlich lange zurückliegen, abgelehnt hätte, ist nicht anzunehmen.
b)
Die Annahme des Landgerichts, es liege nur eine Tat vor, ist - unabhängig von den Zweifeln, die es, jedenfalls für den Beginn der sexuellen Übergriffe, selbst gehabt hat - angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Sie beruht auf einer Unterstellung des Gesamtvorsatzes. Zwar kann der Entschluß des Täters, sein sexuelles Verlangen fortan an einem bestimmten Kind zu befriedigen, einen von Anfang an auf gleichartige Wiederholung gerichteten Gesamtvorsatz begründen (BGH bei Holtz MDR 1979, 636; BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - 3 StR 503/82, insoweit in NStZ 1983, 326 nicht abgedruckt; vgl. Laufhütte in LK, 10. Aufl. vor §174 Rdn. 23). Die bloße unbestimmte Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen - wie sie das Landgericht feststellt - begründet aber noch keinen Gesamtvorsatz (BGH a.a.O.). Die Akte liegen zeitlich weit auseinander - was schon für sich gesehen gegen das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes spricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 1983 - 3 StR 123/83 -, vom 14. Dezember 1983 - 2 StR 713/83 - und vom 16. Dezember 1983 - 3 StR 522/83) - und sind nicht als Ergebnis eines von vornherein in den wesentlichen Grundzügen der künftigen Gestaltung festliegenden Tatplanes festgestellt. Vielmehr deuten die Feststellungen darauf hin, daß der Angeklagte in sechs Jahren entsprechend seinem festgestellten unbestimmten Vorhaben insgesamt zwölf günstige Gelegenheiten, jeweils wenn seine Lebensgefährtin abwesend war, genutzt hat, um sich dem Kind, offensichtlich auf Grund eines jeweils erst kurz vorher gefaßten Entschlusses, sexuell zu nähern.
3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a)
Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, wie sie das Landgericht für den letzten Einzelakt, eine sexuelle Nötigung, festgestellt hat, kann Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein, wenn das Bild der Tat wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Täters aus den sonstigen Erscheinungsformen der sexuellen Nötigung so wesentlich herausfällt, daß der auch nach §49 Abs. 1 StGB geminderte Strafrahmen nicht angemessen ist (ständige Rechtspr.; vgl. BGHSt 16, 360, 362[BGH 17.11.1961 - 4 StR 373/61], Laufhütte in LK a.a.O. §177 Rdn. 18).
b)
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die hier wegen des Verschlechterungsverbots ( §358 Abs. 2 StPO) zwei Jahre nicht übersteigen dürfte, gemäß §56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, darf nicht - wie bisher (UA S. 41) - nur auf die Anzahl der sexuellenÜbergriffe und ihre Intensität abgestellt werden. Da sich besondere Umstände in der Person des Täters und in der Tat häufig nicht scharf voneinander trennen lassen (BGH NStZ 1982, 114, 285; 1984, 410; StV 1982, 570; 1983, 18),reicht es in der Regel nicht aus, nur auf das Gewicht der Tat abzustellen. Das gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Tat nicht von einem solchen kriminellen Gehalt ist, daß die Anwendung des §56 Abs. 2 StGB von vornherein fernliegt. Hier verlangt §56 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung (BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; vgl. auch BGH NStZ 1984, 360, 361; BGH, wistra 1985, 20; BGH, Beschluß vom 6. Februar 1985 - 3 StR 6/85). Bei dieser kann der Umstand, daß sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten stabilisiert haben, nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (BGH StV 1981, 21).
c)
Für den Fall, daß eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr aus Einzelstrafen gebildet werden muß, die jeweils ein Jahr nichtübersteigen, ist die in BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80] abgedruckte Entscheidung des Senats zu beachten.
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Dr. Schauenburg