Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1983, Az.: 3 StR 123/83
Verjährungsunterbrechung durch Haftbefehl
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 123/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 21.12.1982
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Peter Z. aus W., geboren am ... 1947 in S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 29. Juni 1983
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bis zum Sommer 1981, erstmals im Jahre 1974 (UA S. 8) bei mindestens 40 Gelegenheiten sexuelle Handlungen - mit Körperkontakt - mit dem Kind Evelyn S. vorgenommen. Das Landgericht geht davon aus, daß nur eine - fortgesetzte - Tat vorliegt. Diese Annahme ist angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts - der erste Teilakt im Jahre 1974 liegt Monate vor dem nächsten Akt im Frühjahr 1975, später war der Angeklagte mehrmals inhaftiert - nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Sie beruht auf einer Unterstellung des Gesamtvorsatzes, die sich, wie die Strafkammer ausdrücklich ausführt (UA S. 13), zugunsten des Angeklagten auswirken sollte, ihn aber tatsächlich benachteiligt haben kann. Denn bei Annahme von selbständigen Handlungen wäre deren Verfolgung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 174, 176 StGB zum Teil verjährt.
Nach fünf Jahren verjährt das Vergehen nach § 174 StGB (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Verjährungsfrist gilt gemäß § 67 Abs. 2 StGB 1969, Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB auch für das Vergehen nach § 176 StGB, soweit Taten betroffen sind, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind (BGH bei Holtz MDR 1978, 804; Beschluß vom 6. April 1983 - 3 StR 133/83). Für nach dem 1. Januar 1975 begangene Straftaten nach § 176 StGB beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Erstmalig ist die Verjährung durch den Haftbefehl vom 18. Mai 1982 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB) unterbrochen worden.
Im übrigen weist der Senat noch auf folgendes hin:
Nach den Feststellungen kann die im Jahre 1974 begangene Handlung nach § 178 StGB strafbar sein; insoweit wäre Verjährung noch nicht eingetreten. Die Tat aus dem Jahre 1974 ist allerdings, wenn kein Fortsetzungszusammenhang mit späteren Handlungen vorliegt, nicht Gegenstand der Anklage, die dem Angeklagten eine fortgesetzte Tat erst vom Jahre 1976 an zur Last legt. Das Verfahren wäre dann insoweit einzustellen.
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt