Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.1983, Az.: 3 StR 133/83
Annahme eines Gesamtvorsatzes bei dem sexuellen Mißbrauch eines Schutzbefohlenen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 133/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 11.01.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Bauarbeiter Heinz Wilhelm W. aus M., geboren am ... 1942 in K.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 6. April 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von einem Monat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Es kann auf sich beruhen, ob die vom Generalbundesanwalt für begründet erachtete Aufklärungsrüge, welche sich auf die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der jetzt siebzehnjährigen Zeugin Andrea W. bezieht, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt und ob sie durchgreifen würde (vgl. BGH NStZ 1981, 400). Denn die Revision führt jedenfalls auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Obwohl die Jugendkammer für den Tatzeitraum "1973 bis August 1979", also für eine Zeit von möglicherweise mehr als sechseinhalb Jahren, nur fünf zeitlich nicht genau festgelegte Einzelfälle hat feststellen können, ist sie von der Annahme einer fortgesetzten Handlung ausgegangen. Diese Annahme ist angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Sie kann nach Lage des Falles nur auf einer Unterstellung des Gesamtvorsatzes beruhen, die sich nach Auffassung der Jugendkammer zugunsten des leugnenden Angeklagten auswirken sollte, ihn tatsächlich aber benachteiligt haben kann. Denn bei Annahme von selbständigen Handlungen wäre die Verfolgung der Taten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verjährt, soweit sie mehr als fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Verjährung am 9. Februar 1982 erstmals durch die Vernehmung des Angeklagten unterbrochen worden ist (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Eine Verjährungsfrist von fünf Jahren würde darüber hinaus (nach § 67 Abs. 2 StGB 1969, Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB) aber auch für den Tatbestand des § 176 StGB gelten, soweit es um selbständige Handlungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1975 geht (BGH bei Holtz MDR 1978, 804; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 176 Rdn. 21). Lassen sich die Tatzeiten für die Einzelfälle nicht genau ermitteln, so muß das Landgericht seiner Entscheidung die dem Angeklagten günstigere Möglichkeit zugrunde legen (BGHSt 18, 274).
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Kutzer