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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1983, Az.: 3 StR 522/83

Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen ; Verbinden von betreffenden Einzelakten jeweils zu fortgesetzten Taten; Folgen eines weiten zeitlichen Abstandes zu den weiteren Akten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1983
Aktenzeichen
3 StR 522/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 25.08.1983

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

Prozessführer

Schleifer José da C. e C. aus R., geboren am ... 1940 in C. de P. (Portugal),

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 16. Dezember 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. August 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§§ 176, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte an seinen leiblichen Kindern Isaura und Margerida sexualbezogene Handlungen vorgenommen hat. Nach den Feststellungen war Isaura von fünf Einzelakten betroffen. Bei den beiden ersten - Sylvester 1978/1979 und Frühjahr 1979 - war sie noch nicht vierzehn Jahre alt. Bei den drei folgenden, die vor dem 30. August 1981 und möglicherweise nach dem 5. Mai 1980 begangen worden sind, war sie schon vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt. Die an der Tochter Margerida begangenen acht Einzelakte sind vor dem 31. August 1981 - als diese Tochter noch nicht vierzehn Jahre alt war - begangen worden. Weitere zeitliche Fixierungen sind nicht festgestellt.

3

2.

Die Feststellungen tragen nicht die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu bestrafen. Ihnen ist nämlich nicht eindeutig zu entnehmen, ob sämtliche Handlungen, die das Landgericht als Teilakte der fortgesetzten Taten angesehen hat, "sexuelle Handlungen" im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB sind. Die Akte sind zwar nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogen. Solche Handlungen sind "sexuelle Handlungen" im Sinne der §§ 176, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aber nur dann, wenn sie im Hinblick auf das in der Vorschrift geschützte Rechtsgut "von einiger Erheblichkeit sind". Dieses Merkmal führt bei § 176 StGB wie bei § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Ausscheidung kurzer oder aus anderen Gründen unbedeutender Berührungen (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR 255/83). Es ist nach den Feststellungen nicht auszuschließen, daß diese Voraussetzungen bei einzelnen Akten erfüllt sind.

4

Der Angeklagte faßte in der Sylvesternacht 1978/1979 an die - offensichtlich bekleideten - Brüste seiner Tochter Isaura. Über die Dauer dieser Berührung enthält das Urteil keine Angaben. Das gilt auch für zwei weitere Akte nach dem 5. Mai 1980. Bei diesen Gelegenheiten faßte der Angeklagte "über ihrer (der Tochter Isaura) Kleidung massiv an den Brüsten an". Der Feststellung, daß die Handlungen "massiv" waren, kann zwar entnommen werden, daß sie aus dem Bereich bloßer Taktlosigkeiten und Geschmacklosigkeiten herausfallen. Das bedeutet aber nur, daß die Vorfälle geschlechtsbezogene waren. Die Feststellung der Geschlechtsbezogenheit reicht nicht aus, da nur erhebliche geschlechtsbezogene Handlungen sexuelle im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB sind. Ob sich das Landgericht dessen bewußt war, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Es hat die Frage nicht erörtert. Dies stellt im Hinblick auf die hier vorliegenden - Art und Dauer betreffenden - Umstände, welche die genannten Fälle als Grenzfälle kennzeichnen, einen Rechtsfehler dar (BGH a.a.O.).

5

Entsprechendes gilt bei einzelnen der an der Tochter Margerida begangenen geschlechtsbezogenen Handlungen. Der Angeklagte berührte beim ersten Mal "massiv ihre Brüste oberhalb der Kleidung". Bei der zweiten Gelegenheit faßte er "seine Tochter über ihrer Kleidung massiv an ihren Brüsten an". Als diese sich - bei der dritten Gelegenheit - die Zähne putzte, "betastete er den Körper und die Brüste ... über der Kleidung" (UA S. 12). Da Feststellungen über die Dauer der Handlungen fehlen, kann die vom Landgericht nicht erörterte Frage, ob die genannten Handlungen erheblich im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB sind, nicht ohne weiteres bejaht werden.

6

3.

Im übrigen weist der Senat auf folgendes hin:

7

a)

Rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Tatrichters, daß die fünf Isaura betreffenden und die acht Margerida betreffenden Einzelakte jeweils zu fortgesetzten Taten verbunden seien.

8

Soweit Isaura betroffen ist, hat das Landgericht zur Begründung dieser seiner Auffassung lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe - wofür "die Vielzahl der nachfolgend verwirklichten Einzelakte" spreche (UA S. 44) - bei der ersten sexuellen Berührung am Sylvestertag 1978/1979 den Entschluß gefaßt, seine aufkommenden sexuellen Bedürfnisse in Zukunft an der Tochter zu befriedigen. Diese Annahme ist angesichts des weiten zeitlichen Abstandes zu den weiteren Akten - der nächste ist im Frühjahr 1979, die folgenden sind nach dem 5. Mai 1980 begangen worden - nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Sie beruht auf einer Unterstellung des Gesamtvorsatzes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. April 1983 - 3 StR 133/83 - und vom 29. Juni 1983 - 3 StR 123/83).

9

Entsprechendes gilt für die Annahme, die an der Tochter Margerida begangenen acht Einzelakte beruhten auf einem "zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt getroffenen" Entschluß. Die Begründung, dafür spreche "die Vielzahl der nachfolgenden Einzelakte" (UA S. 46), reicht angesichts des Umstandes, daß der Zeitpunkt der Einzelakte in keiner Weise feststeht, nicht aus.

10

b)

Die neu entscheidende Strafkammer wird sich, wenn die Töchter Isaura und Margerida erneut die Aussage verweigern sollten, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit die Angaben verwertbar sind, die sie Dritten gegenüber gemacht haben (vgl. KK-Mayr § 252 Rdn. 20).

Schmidt
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer