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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1985, Az.: 3 StR 6/85

Versagung der Strafaussetzung wegen ausschließlich durchschnittlicher Milderungsgründe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1985
Aktenzeichen
3 StR 6/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 03.09.1984

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Prozessführer

Kaufmann Josef K. aus M., geboren am ... 1940 in K.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 6. Februar 1985
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. September 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es den Schuldspruch, die beiden Einzelstrafaussprüche und die Bemessung der Gesamtstrafe betrifft. Dagegen hält die Versagung der Strafaussetzung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2

Das Landgericht meint (UA S. 28): Eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB sei nur möglich, wenn besondere mildernde Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten vorlägen, die von besonderem Gewicht seien, weil sie Ausnahmecharakter hätten. Es müßten Umstände sein, die zu den gewöhnlichen Strafmilderungsgründen hinzuträten und dem Fall zugunsten des Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrückten; lediglich allgemeine oder durchschnittliche Milderungsgründe genügten nicht.

3

Dieser Maßstab entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 206/84 - und vom 21. September 1984 - 2 StR 359/84; Beschlüsse vom 25. September 1984 - 1 StR 552/84 - und vom 27. November 1984 - 4 StR 694/84). Danach kommt es darauf an, ob Umstände gegeben sind, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Strafaussetzungsfrage zwar eine Bewertung von Tat und Täter vorgenommen. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß deren Ergebnis durch die Anlegung des zu strengen überholten Maßstabes zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. Darüber hinaus geht aus den Urteilsgründen nicht hervor, der Tatrichter sei sich der Möglichkeit bewußt gewesen, daß auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur einfache, durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht und die Bedeutung "besonderer Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen können (BGH NStZ 1984, 360; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 206/84 - und vom 21. September 1984 - 2 StR 359/84).

Schmidt
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer