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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1984, Az.: 3 StR 403/84

Notwendigkeit der Feststellung der Einzelfälle bei fehlendem Gesamtvorsatz; Notwendigkeit der zweifelsfreien und eindeutigen Feststellung der abgeurteilten Taten; Schätzung von Einzeltaten durch den Tatrichter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1984
Aktenzeichen
3 StR 403/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 08.05.1984

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessführer

Erwin S. aus M./B., geboren am ... 1918 in Bu./R.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 24. September 1984
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechzehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte das Kind Martina H. in zehn Fällen und das Kind Manuela S., seine leibliche Tochter, in sechs Fällen sexuell mißbraucht hat. Jedes der Kinder hat jeweils drei Einzelfälle im einzelnen beschrieben und angegeben, es sei zu weiteren ähnlich liegenden Vorgängen gekommen. Die Zeugin Martina H. hat - nach Auffassung der Strafkammer "glaubhaft" - bekundet, der Angeklagte habe sich ihr im Jahre 1976 und bis zur Mitte des Jahres 1977 in mindestens 20 Fällen in der "festgestellten Weise" unsittlich genähert. Die Zeugin Manuela S. hat - nach Auffassung des Landgerichts ebenfalls "glaubhaft" - außer den konkret bezeichneten drei Vorfällen "etwa zehn weitere Vorfälle des gleichartigen sexuellen Vorgehens des Angeklagten" in den Jahren 1981/1982 gegen sie angegeben (UA S. 18). Aus Gründen "äußerster Vorsicht" hat das Landgericht die Zahl der Fälle auf insgesamt sechzehn (zehn Martina H. und sechs Manuela S. betreffend) beschränkt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen.

3

2.

Die Vergehensweise des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

4

a)

Bei der Wiederholung in etwa gleichartiger Vorkommnisse wird es zwar vielfach unumgänglich sein, die Mindestzahl der Fälle festzustellen und den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen, wenn ein Gesamtvorsatz nicht festzustellen ist (vgl. dazu BGH MDR 1979, 636) - nur wegen dieser Fälle zu verurteilen (vgl. den Verwerfungsbeschluß des Senats vom 30. März 1984 - 3 StR 67/84 - in einem Fall vielfacher Körperverletzung). Notwendig ist aber, daß die Taten, deretwegen Verurteilung erfolgt, nach Zeit, Ort und ungefährer Begehungsart so eindeutig festgestellt werden, daß Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht eintreten können. Daran fehlt es hier, weil die jeweils drei von den Tatopfern konkretisierten Fälle sich hinsichtlich der Begehungsweise und des Tatortes unterscheiden und deshalb offenbleibt, welche Tatmodalitäten bei den nicht näher beschriebenen Fällen anzunehmen sind.

5

b)

Darüber hinaus hat das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe insgesamt sechzehn Straftaten begangen, nicht in rechtlich einwandfreier Weise begründet. Nach den Aussagen der Zeuginnen ist von insgesamt 33 Fällen auszugehen. Das Landgericht bezeichnet diese Angaben als glaubhaft. Aus der Tatsache, daß es den Angeklagten dennoch nur in 16 Fällen verurteilt hat, folgt indes, daß es tatsächliche Zweifel an den Angaben zur Häufigkeit letztlich nicht überwinden konnte. Bei solcher Sachlage hätte es aber (wie in der dem genannten Verwerfungsbeschluß des Senats zugrundeliegenden Entscheidung derselben Strafkammer, dort UA S. 28 a, 28 b) seine Annahme näher darlegen müssen, weswegen es von einer Mindestzahl von 16 ausgeht. Dem angefochtenen Urteil ist zwar zu entnehmen, daß es um mehr als sechs Fälle - die von den Tatopfern konkretisiert worden sind - geht. Dies führt aber nicht dazu, daß der Tatrichter die Anzahl der weiteren Fälle ohne Angabe von Anhaltspunkten, die belegen, daß eine geringere Anzahl von Einzeltaten auszuschließen ist, lediglich schätzen darf. Ein solches Verfahren, das der Tatrichter hier im Ergebnis eingeschlagen hat, läßt - insoweit liegt der Sachverhalt anders als bei der Festlegung der Mindeszahl der Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, die rechtlich als eine einzige Straftat zu beurteilen ist - die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte für Straftaten verurteilt wird, die er in Wirklichkeit gar nicht begangen hat.

6

Der neue Tatrichter wird deshalb näher darzulegen haben, wieviele Einzelfälle er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sicher belegen kann. Sollte die Festlegung einer Mindestzahl in dieser Weise nicht möglich sein, so wird er sich auf die Einzelfälle beschränken müssen, die nach den Angaben der Kinder zu konkretisieren sind.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt