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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1985, Az.: III ZR 186/83

Geltendmachung eines Teilanspruch auf Auszahlung eines Bankguthabens; Befugnis, das Festgeldguthaben mit Gegenforderungen zu verrechnen; Voraussetzungen für die Bestellung eines Pfandrechts ; Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1985
Aktenzeichen
III ZR 186/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 05.05.1983
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1985, 739-740 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1954-1956 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 523-525

Prozessführer

W. Landesbank, Girozentrale
vertreten durch ihren Vorstand
dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden, Friedel N., F. straße ..., D.

Prozessgegner

1. Dipl.-Kaufmann Dr. Rudolf L., S. Straße ..., J.-Le.

2. Dipl.-Kaufmann Wilhelm Fe., St. straße ..., Wi.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die Pfandklausel der Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken keine Anwendung findet, weil der Bank Werte mit einer besonderen Zweckbestimmung zugeleitet wurden.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger machen einen Teilanspruch auf Auszahlung eines Bankguthabens gegen die Beklagte geltend, der ihnen von der Kontoinhaberin, der B. Treuhandgesellschaft für Wohnungsbau GmbH - im folgenden Bremer Treuhand genannt -, abgetreten worden ist.

2

Die Bremer Treuhand begann im Jahre 1964, Immobilien-Fonds zu gründen. Unter der Bezeichnung "Haus- und Boden-Fonds" bot sie durch eine Treuhänderbank interessierten Kapitalanlegern Anteile an den Fonds in Form von Haus- und Boden-Briefen zum Kauf an. Die Bremer Treuhand verwaltete das Fonds-Vermögen als Treuhänderin. § 3 der das Treuhandverhältnis zu den Anteilseignern regelnden "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Haus- und Boden-Fonds der Bremer Treuhand in der Rechtsform des wirtschaftlichen Bruchteilseigentums" lautet:

"Die B. Treuhand als Treuhänderin der Anteilseigner ist beauftragt und bevollmächtigt, entweder unbebaute Grundstücke im eigenen Namen, aber für Rechnung der im Jeweiligen Fonds zusammengeschlossenen Anteilseigner anzukaufen oder - unter Befreiung von § 181 BGB - unbebaute Grundstücke, deren Eigentümerin sie bereits ist, den im Fonds zusammengeschlossenen Anteilseignern zuzuordnen und für diese zu besitzen, in der dem Fonds entsprechenden Weise zu bebauen, die dafür notwendigen Fremdmittel unter hypothekarischer Sicherung an den Fonds-Grundstücken zu beschaffen und zweckgerecht zu verwenden. Sie kann in gleicher Weise bebaute Grundstücke erwerben und diese für die Anteilseigner eines Fonds besitzen bzw. bereits in ihrem Eigentum befindliche bebaute Grundstücke den Anteilseignern zuordnen."

3

Im Jahre 1974 gründete die B. Treuhand den Haus- und Boden-Fonds 35 betreffend ein 81 Wohneinheiten umfassendes Bauvorhaben in B.-Feh., das im Frühjahr 1978 fertiggestellt worden ist. Zur Finanzierung dieses Projekts sagte die H.-M.-Versicherungs-AG (im folgenden: H.-M.) der B. Treuhand ein Hypothekendarlehen in Höhe von insgesamt 11.350.000 DM zu. Da die Darlehensgeberin als Lebensversicherung aufgrund der Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und nach ihren Beleihungsrichtlinien das Darlehen ohne zusätzliche Sicherung nur in Teilbeträgen entsprechend dem Baufortschritt auszahlen durfte, bemühte die B. Treuhand sich um eine Vorvalutierung des Darlehens mit Hilfe einer Bürgschaft der Beklagten. Diese übernahm durch Erklärung vom 9. Dezember 1975 die Bürgschaft gegenüber der H.-M.. Die B. Treuhand, die bis dahin noch keine Geschäftsbeziehungen zur Beklagten unterhalten hatte, eröffnete bei dieser ein laufendes Konto, auf das die H.-M. die Darlehensvaluta überwies. Die B. Treuhand vereinbarte mit der Beklagten, daß der gesamte Betrag zunächst als Festgeld angelegt wurde. Die Befugnis der B. Treuhand zur Verfügung über die Festgeldbeträge machte die Beklagte u.a. vom Baufortschritt abhängig. In dem Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 1975, mit dem sie die Bürgschaftsurkunde an die B. Treuhand übersandte, heißt es dazu:

"Die zunächst als Festgeld angelegten Beträge werden analog zum Baufortschritt in Teilbeträgen von mindestens DM 1 Mio. abgerufen. Bei diesen Abrufen bitten wir, uns jeweils einen Bautenstandsbericht hereinzugeben und uns beim 1. Abruf zusätzlich zu bestätigen, daß die dingliche Besicherung ordnungsgemäß erfolgt ist und die Bürgschaft der Stadt Bremen vorliegt."

4

In der folgenden Zeit übernahm die Beklagte noch weitere Kreditbürgschaften zugunsten von Darlehensgebern der B. Treuhand. Auch diese für bestimmte andere Bauvorhaben vorgesehenen Darlehensbeträge wurden auf das laufende Konto bei der Beklagten überwiesen und anschließend regelmäßig im wesentlichen auf einem Festgeldkonto angelegt.

5

Entsprechend dem Baufortschritt berichtete die B. Treuhand der Beklagten über ihre bisherigen Aufwendungen für die einzelnen Objekte und bat sie nach und nach, das auf das jeweilige Bauvorhaben bezogene Festgeld oder einen Teilbetrag hiervon freizugeben und auf das laufende Konto zu übertragen. Die Beklagte entsprach dieser Bitte und eröffnete der B. Treuhand dadurch die Möglichkeit, über das Guthaben auf dem laufenden Konto zu verfügen.

6

Am 24. Juni 1977 beantragte die B. Treuhand die Eröffnung des Liquidationsvergleichsverfahrens. Die Beklagte kündigte daraufhin durch Schreiben vom 28. Juni 1977 mit sofortiger Wirkung sämtliche 7 der B. Treuhand eingeräumten Avalkredite. Sie beanspruchte die Verwertung der Guthaben der B. Treuhand, sofern sie von den Gläubigern aus den Bürgschaften in Anspruch genommen werde. Am 30. Juni 1977 bestand auf dem Festgeldkonto der B. Treuhand ein Guthaben von insgesamt 12.044.000 DM. Das laufende Konto wies zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von ca. 30.000 DM auf. In diesen beiden Guthaben waren u.a. Darlehensbeträge in Höhe von insgesamt 10.000.000 DM aus zwei zwischen der B. Treuhand und der Bayerischen Handelsbank abgeschlossenen Darlehensverträgen enthalten. Die Ba. Handelsbank nahm im Juli 1977 wegen ihrer Ansprüche aus diesen Verträgen die Beklagte als Bürgin in Anspruch. Diese überwies daraufhin insgesamt mehr als 11 Millionen DM an die Gläubigerin und belastete das laufende Konto der B. Treuhand mit dem Betrag. Ferner belastete die Beklagte in der folgenden Zeit das laufende Konto der B. Treuhand mit weiteren Beträgen von mehr als 1,5 Millionen DM. Das Festgeldguthaben der B. Treuhand wurde durch diese Gegenforderungen der Beklagten vollständig aufgezehrt.

7

Aus der Bürgschaftserklärung zugunsten der H.-M. vom 9. Dezember 1975 ist die Beklagte nicht in Anspruch genommen worden.

8

Am 1. Oktober 1977 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der B. Treuhand eröffnet. Der Konkursverwalter und die Geschäftsführer der B. Treuhand haben den Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens vorhandenen Festgeldguthabens von etwa 1,4 Millionen DM an die Kläger abgetreten.

9

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger einen Teilbetrag dieser Forderung in Höhe von 300.000 DM nebst Zinsen. Die Kläger haben vorgetragen: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das bei Vergleichseröffnung bestehende Festgeldguthaben mit ihren Gegenforderungen zu verrechnen. Die Beklagte habe die ihr von der H.-M. überwiesene Darlehensvaluta mit einer bestimmten Zweckbestimmung erhalten. Das Geld sei ersichtlich für die zum Fonds 35 gehörenden Bauvorhaben bestimmt gewesen. Es sei daher nicht dem Pfandrecht nach Nr. 19 der AGB der Beklagten unterworfen und eine Verrechnung mit sonstigen Forderungen der Beklagten sei nicht zulässig gewesen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

12

I.

Die Beklagte leitet ihre Befugnis, das Festgeldguthaben mit ihren Gegenforderungen zu verrechnen, aus Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) her. Diese Bestimmung ist der Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken nachgebildet und regelt die Bestellung eines Pfandrechts zugunsten der Beklagten. Dieser Pfandklausel stehen die Vorschriften der §§ 3 und 9 AGB-Gesetz nicht entgegen (Senatsurteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 105/82 = NJW 1983, 2701, 2702).

13

Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte, falls Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 ihrer AGB hier überhaupt Anwendung findet, zu der vorgenommenen Verrechnung berechtigt war. Der Streit der Parteien geht jedoch darum, ob die Entstehung eines Pfandrechts wegen des (angeblichen) Treuhandcharakters des Kontos (II) oder wegen einer abweichenden Zweckbestimmung bei der Zahlung der Valuta (III) ausgeschlossen war.

14

II.

Ein Ausschluß des Pfandrechts nach § 19 Abs. 2 AGB-Banken und vergleichbaren Regelungen ist beim sog. offenen Treuhandkonto anzunehmen (BGHZ 61, 72, 77; Senatsbeschluß vom 26. April 1983 - III ZR 218/82 = WM 1983, 873; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl. Rn. 284, 2664; Baumbach/Duden/Hopt HGB 26. Aufl. AGB-Banken Nr. 19 Anm. 2 C; von Westphalen WM 1984, 2, 13).

15

Die tatsächlichen Voraussetzungen eines offenen Treuhandkontos, für deren Vorliegen die Kläger darlegungs- und beweispflichtig sind (BGHZ 61, 72, 78), sind indessen vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Ein derartiges Konto kann nur angenommen werden, wenn seine Treuhandnatur der Bank im Zeitpunkt der Kontoerrichtung offengelegt und ihr deutlich gemacht wird, daß auf das Konto ausschließlich Werte gelangen sollen, die dem Kontoinhaber nur als Treuhänder zustehen (BGHZ 61, 72, 77, 79 m.w.Nachw.; Canaris a.a.O. Rn. 284). Diese Kenntnis der Bank war in erster Instanz nicht einmal von den Klägern behauptet worden. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ausdrücklich bestritten, daß die B. T. sie bei der Errichtung des Kontos von dessen Treuhandcharakter unterrichtet habe.

16

III.

Das Berufungsgericht nimmt an, im Streitfall sei die Pfandklausel der Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB der Beklagten "durch besondere Vereinbarung stillschweigend ausgeschlossen" worden. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf Grund der Auslegung der das Festgeldkonto betreffenden Vereinbarungen zwischen der B. Treuhand und der Beklagten "unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs".

17

Die hierzu vom Berufungsgericht gegebene Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

18

1.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings schon mehrfach ausgesprochen, daß Werte, die einer Bank mit einer Einschränkung in der Form einer besonderen Zweckbestimmung zugeleitet werden, im Falle der Ablehnung des Auftrags nicht dem Pfandrecht nach § 19 AGB-Banken unterliegen und daher nicht mit einem bestehenden Debetsaldo verrechnet werden dürfen (BGHZ 74, 129, 132; BGH Urteile vom 6. Mai 1968 - II ZR 228/65 = WM 1968, 695; vom 29. September 1969 - II ZR 51/67 = NJW 1970, 41 f.; vom 30. November 1972 - II ZR 115/71 = WM 1973, 167; vgl. auch Canaris a.a.O. Rn. 2663 f.; Baumbach/Duden/Hopt aaO; von Westphalen aaO). In diesen Fällen handelte es sich um die Einreichung von Wechseln oder Schecks zum Diskont oder um Überweisungen und Bareinzahlungen mit dem ausdrücklichen Auftrag, den Gegenwert einem Dritten gutzubringen. Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden, daß die genannte Pfandklausel nicht eingreift, wenn eine Bank ohne Widerspruch oder Vorbehalt von einem Kunden vorübergehend Wertsachen in Verwahrung nimmt, bis an dessen Wohnungs-Safe notwendige Reparaturen vorgenommen sind (BGH Urteil vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 208/57 = NJW 1959, 142). In allen diesen Fällen führte eine Auslegung der zwischen Bank und Kunden getroffenen Abreden zu dem Ergebnis, daß die Pfandklausel durch Einzelabmachung abbedungen war.

19

2.

Die Erwägungen mit denen das Berufungsgericht im Streitfall annimmt, daß die B. Treuhand durch vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten deren Pfandrecht und damit auch deren Verrechnungsbefugnis ausgeschlossen habe, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auslegung eines Individualvertrages kann zwar im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfange nachgeprüft werden. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Auslegung rechtsfehlerhaft entscheidungserhebliche Umstände außer Betracht gelassen oder rechtlich unzutreffend gewürdigt.

20

a)

An das Zustandekommen einer besonderen Vereinbarung, durch die eine Bank auf das ihr nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehende Pfandrecht verzichtet, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH Urteil vom 26. November 1973 - II ZR 117/72 = WM 1974, 155, 157 unter Hinweis auf BGHZ 61, 72, 77, 78). Unter diesem Blickwinkel bestehen gegen das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis schon insofern erhebliche Bedenken, als der Beklagten mangels eindeutiger Anhaltspunkte nicht unterstellt werden kann, sie habe bei Bankgeschäften in Millionenhöhe von jeder Sicherung durch ein Pfandrecht und der damit verbundenen Verrechnungsmöglichkeit absehen wollen. Das gilt um so mehr, als es sich bei der Bremer Treuhand um eine neue Kundin handelte, die bis dahin noch keine Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten unterhalten hatte. Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen ein Ausschluß des Pfandrechts bejaht wurde, liegen Sachverhalte zugrunde, die mit dem Streitfall nicht vergleichbar sind.

21

b)

Das Berufungsgericht stellt entscheidend auf die - aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 1975 und der praktischen Handhabung in der Folgezeit sich ergebende - Bindung der Festgeldfreigabe an den Baufortschritt bestimmter Bauvorhaben ab. Diese Praxis erklärt sich jedoch zwanglos daraus, daß die Beklagte eine Sicherung bis zu dem Zeitraum benötigte, in dem der durch den Baufortschritt erhöhte Grundstückswert eine andere Sicherheit bot oder sogar zur Entlassung aus der Bürgschaftsverpflichtung durch den Hypothekengläubiger führte. Ohne hinreichende tatsächliche Grundlage ist die Folgerung des Berufungsgerichts, aus dieser dem Schutz der Bank dienenden Regelung ergebe sich ihre Verpflichtung, das auf ein bestimmtes Bauvorhaben bezogene Festgeldguthaben nach der Baudurchführung völlig freizugeben. Es mag fraglich sein, ob die Bank danach unter Berufung auf ein Pfandrecht nach Nr. 19 AGB wegen ihrer Forderungen aus anderen Bauvorhaben eine Auszahlung verweigern durfte, wenn und solange die B. Treuhand ihren Betrieb normal weiterführte. Aber ein Verzicht der Beklagten, jedenfalls nach einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der B. Treuhand eine Gesamtverrechnung vorzunehmen, setzt eindeutige konkrete Anhaltspunkte für einen solchen rechtsgeschäftlichen Willen voraus. Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

22

c)

Die Tatsache, daß ein Bankkunde - für die Bank erkennbar - ein bestimmtes Einzelvorhaben seines Gesamtbetriebs über ein Sonderkonto abwickelt, kann allein nicht genügen, um der Bank jede Möglichkeit zu nehmen, zur Durchsetzung ihrer Forderungen aus anderem Zusammenhang auf ein Guthaben dieses Sonderkontos zuzugreifen. Das gilt zumindest im Fall des wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Kunden. Hier kommt hinzu, daß die B. Treuhand bei der Beklagten für die einzelnen Bauvorhaben nicht einmal gesonderte Konten anlegen ließ, sondern nur ein gemeinsames Konto. Das spricht gegen die strikte Trennung der Valuta nach den einzelnen Bauobjekten, die das Berufungsgericht annimmt. Nach den Ausführungen zu II ist beim derzeitigen Sachstand davon auszugehen, daß die Beklagte zwar wußte, daß die Guthaben auf den Festgeldkonten mehreren einzelnen Bauvorhaben zugeordnet waren, nicht aber, daß jeweils eine Treuhandbindung für unterschiedliche Treugeber bestand.

23

d)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können im Streitfall auch nicht Sinn und Zweck des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 449) herangezogen werden, um das Auslegungsergebnis, Nr. 19 der AGB der Beklagten sei abbedungen, zu stützen. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Beklagte nicht Empfängerin von Baugeld im Sinne des § 1 des Gesetzes war (vgl. zum Begriff des Empfängers BGH Urteil vom 24. November 1981 - VI ZR 47/80 = NJW 1982, 1037, 1038). Hier wird auch der Schutzzweck dieser Vorschrift nicht berührt. Daher trafen die Beklagte auch keine Verwendungspflichten nach § 1 des Gesetzes, die einer Verrechnung des Guthabens mit Gegenforderungen hätten entgegenstehen können.

24

3.

Nach allem kann das Berufungsurteil mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung der Frage, ob Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB der Beklagten durch Einzelabrede ausgeschlossen wurde, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kläger erhalten dadurch auch Gelegenheit, ihr Hilfsvorbringen, ihnen stünden Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages zu, erneut dem Berufungsgericht zu unterbreiten.

Krohn
Tidow
Boujong
Engelhardt
Werp