Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1973, Az.: II ZR 117/72
Zahlung auf Grund eines Schecks; Verletzung von Pflichten aus einem Bankvertrag wegen Nichteinlösung eines Schecks; Geltendmachung eines Kaufpreises aus einem Kommissionsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1973
- Aktenzeichen
- II ZR 117/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.07.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 386-387 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 456-458 (Volltext mit amtl. LS) "Forderung aus dem Kommissionsgeschäft"
Prozessführer
D. B. Aktiengesellschaft, F.,
vertreten durch ihren Vorstand
F. Wilhelm C., Hans F., Wilfried G., Manfred O. von H., Alfred H.,
Andreas K., Hans L., Franz Heinrich U. und Wilhelm V.
Prozessgegner
1. Witwe Frieda D. geb. B., G.-V. Nr. ...,
2. Lehrerin Inge S. geb. D., D./über A., S. Straße ...,
3. Landwirt Konrad D., J./über M. (Westf) Nr. ...,
4. Rechtsanwalt Wilhelm D., W., L.,
als Erben des am 7. September 1972 verstorbenen Landwirts Wilhelm D.
Amtlicher Leitsatz
Die Einlösung eines Schecks durch die bezogene Bank hängt ganz von der jeweiligen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu ihrem Kunden ab. Deshalb kann ein Dritter, auch wenn die Bank Jahrelang Schecks eines Kunden einlöst, nicht berechtigterweise darauf vertrauen, daß dies auch künftig der Fall sein werde.
Ein Guthaben auf dein Girokonto des Kommissionärs, das durch eine für diesen bestimmte und zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Ausführungsgeschäft geleistete Einzahlung oder durch Überweisung entstanden ist, ist keine unter § 392 Abs. 2 HGB fallende Forderung des Kommittenten.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger führen als Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen bisherigen Klägers den Rechtsstreit fort. Sie machen als Rechtsnachfolger des Erblassers, der Inhaber eines auf die Beklagte gezogenen und von ihr nicht eingelösten Schecks war, gegen die Beklagte aus eigenem Recht des Erblassers und aus ihm abgetretenen Forderungen einen Zahlungsanspruch in Höhe des Scheckbetrags nebst Zinsen geltend.
Der Viehkommissionär J., mit dem der Erblasser seit etwa 20 Jahren zusammenarbeitete, verkaufte am 9. Juni 1969 auf dem W. Schlachtviehmarkt in Kommission für diesen mehrere Tiere zum Preise von 8.743,45 DM. Wie üblich, übergab J. dem Erblasser einen am Verkaufstage ausgestellten, auf die Beklagte gezogenen Scheck über 6.954,08 DM (Verkaufspreis abzüglich Provision). Die Käufer wies J. an, den Kaufpreis auf sein Girokonto bei der Beklagten, das er seit 1934 unterhielt, zu bezahlen. Seit längerer Zeit reichte J. der Zweigstelle der Beklagten, die diese am Schlachtviehmarkt unterhielt, am Verkaufstage eine sogenannte Käuferliste ein, in der die Namen der Käufer und die von ihnen geschuldeten Kaufpreisbeträge verzeichnet waren. Dies hatte die Beklagte verlangt, weil das Konto von J. einen Schuldsaldo aufwies.
Der Scheck vom 9. Juni 1969, den der Erblasser bei der Amtssparkasse in Lande eingereicht hatte, ging bei der Beklagten am 12. oder 13. Juni 1969 ein. Mit Schreiben vom 16. Juni 1969 kündigte die Beklagte mit sofortiger Wirkung das Kreditverhältnis und den Girovertrag mit J., nachdem sich herausgestellt hatte, daß eine ihr von J. abgetretene Forderung in Höhe von 23.250 DM nicht bestand. Am selben Tage gab sie den Scheck uneingelöst mit dem Vermerk: "Vorgelegt am 16. Juni 1969 und nicht bezahlt" zurück.
Die Kläger haben im wesentlichen vorgetragen, die von den Käufern bei der Beklagten eingezahlten Beträge hätten, bis auf die Provisionsanteile von J., nicht mit dem Schuldsaldo verrechnet werden dürfen, weil sie dem Erblasser als Kommittenten zugestanden hätten. Überdies habe die Beklagte durch die Nichteinlösung des Schecks ihre Pflichten aus dem Bankvertrag gegenüber J., der etwaige Ansprüche dem Erblasser abgetreten hat, verletzt. Die Beklagte habe ferner arglistig gehandelt, weil sie den Scheck bis zum 16. Juni 1969 zurückgehalten habe, um die Eingänge abzuwarten, anstatt ihn sofort zurückzugeben und damit J. zu ermöglichen, die Käufer zu unmittelbarer Zahlung an den Erblasser zu veranlassen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe mit J. schon im Mai 1969 eine Begrenzung des Kredits auf 22.000 DM vereinbart. Dieser Betrag wäre durch die Scheckeinlösung überschritten worden. Deshalb habe sie nach Eingang des Schecks am 13. Juni 1969 die Amtssparkasse in L. davon unterrichtet, daß der Scheck nicht eingelöst werde. Um J., den sie telefonisch nicht habe erreichen können, Gelgenheit zur Anschaffung des Scheckbetrages zu geben, habe sie entsprechend einer Vereinbarung mit der Amtssparkasse in L. den Scheck erst am 16. Juni 1969 zurückgegeben. Hilfsweise hat die Beklagte mit ihrer Forderung gegen J. in Höhe von 14.213,62 DM gegen die Klageforderung aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht billigt den Klägern einen Anspruch aus eigenem Recht des Erblassers gegen die Beklagte auf Bezahlung der dem Scheckbetrag entsprechenden, dem Erblasser aus dem Kommissionsvertrag zustehenden Kaufpreisanteile zu. Grundlage dieses Anspruchs, so meint das Berufungsgericht, sei der Grundsatz von Treu und Glauben, wie er in den jahrzehntelangen besonderen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Erblasser, der Beklagten und J. seine Ausprägung gefunden habe. Es hat festgestellt, die Beklagte habe während der seit 20 Jahren bestehenden Geschäftsverbindung zwischen dem Erblasser und J. stets die von J. wöchentlich ausgestellten und dem Erblasser übergebenen Schecks eingelöst, obwohl J. Konto seit geraumer Zeit einen erheblichen Schuldsaldo aufgewiesen habe. Der Erblasser habe deshalb auch nach dem 9. Juni 1969 auf die Einlösung des Schecks vertrauen dürfen. Er habe dazu um so mehr Anlaß gehabt, weil die Beklagte gewußt habe, daß J. Kommissionär ist. Die zwischen J. und der Beklagten im Mai 1969 vereinbarte Kreditbegrenzung auf 22.000 DM berühre das zwischen dem Erblasser und der Beklagten bestehende Vertrauensverhältnis nicht. Es sei nicht ersichtlich, daß dem Erblasser diese Vereinbarung bekannt geworden sei. Überdies habe die Beklagte auch weiterhin eine Überziehung des Kredits geduldet. Auch die Auflösung der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und Jung am 16. Juni 1969 habe keinen Einfluß auf das Verhältnis des Erblassers zur Beklagten, weil der Scheck spätestens am 13. Juni 1969 der Beklagten zur Bezahlung vorgelegt worden sei. Wegen der jahrelangen Übung sei die Beklagte bis zur Auflösung des Bankvertrages verpflichtet gewesen, die vom Erblasser eingereichten Schecks ohne Rücksicht auf Deckung einzulösen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der Entstehung eines rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses, abgesehen von dem Sonderfall der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, stets nur im Zusammenhang mit einer Vertragsbeziehung, insbesondere bei laufender Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde anerkannt (vgl. unter anderem RGZ 126, 50, 52; BGHZ 13, 198, 200; 49, 167, 168). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts erschöpften sich die Beziehungen zur Beklagten darin, daß der Erblasser die ihm von J. übergebenen Schecks der Beklagten als Bezogener zur Zahlung vorlegen ließ. Dadurch kam keine Geschäftsverbindung im Sinne der angeführten Rechtsprechung zustande. Zwischen Scheckinhaber und bezogener Bank entstehen grundsätzlich keinerlei Rechtsbeziehungen. Aus dem Scheck selbst erwirbt der Inhaber gegen die bezogene Bank keinen Zahlungsanspruch (vgl. Art. 4 ScheckG). Die Bank ist zur Einlösung eines Schecks nur dem ausstellenden Kunden verpflichtet, sofern Deckung vorhanden ist. Der dieser Rechtspflicht zugrundeliegende Scheckvertrag ist kein Vertrag zugunsten Dritter. Dem Inhaber eines Schecks steht noch nicht einmal ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, wenn die Bank die Mittel des Kunden statt zur Einlösung des Schecks dazu verwendet, dessen Debet bei ihr abzudecken (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.60 - VII ZR 203/58, LM BGB § 328 Nr. 19 = WM 1960, 346). Der bloßen Tatsache, daß jemand bestimmte Schecks bei einer Bank zur Einlösung vorlegt, kommt daher, auch wenn das Jahrelang immer wieder geschieht, grundsätzlich keine weitere rechtliche Bedeutung zu; es kann sich nicht wie bei einer "echten" Geschäftsverbindung ein Vertrauensverhältnis herausbilden, in dem die Wahrung von Treu und Glauben in erhöhtem Maße und im weiteren Umfange als zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen zur Übung wird (vgl. BGHZ 13 a.a.O.). Da die Einlösung eines Schecks durch die bezogene Bank ganz von der jeweiligen Gestaltung der internen Rechtsbeziehungen zu ihrem Kunden abhängt, kann ein Dritter, auch wenn die Bank jahrelang Schecks dieses Kunden unbeanstandet einlöst, nicht berechtigterweise darauf vertrauen, daß dies auch künftig der Fall sein werde. Damit fehlt dem vom Berufungsgericht angenommenen Vertrauensverhältnis die rechtliche Grundlage.
III.
Entgegen der Ansicht der Kläger kann das angefochtene Urteil nicht aufgrund der §§ 816 Abs. 2 BGB, 392 Abs. 2 HGB aufrechterhalten werden.
1.
Das Berufungsgericht hat mit Recht einen derartigen Anspruch des Erblassers verneint. Auf § 392 Abs. 2 HGB kann sich der Kommittent berufen, wenn ein Gläubiger des Kommissionärs in die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft vollstreckt, der Kommissionär die Forderung einem Gläubiger zu dessen Deckung oder Sicherung abtritt oder der Kommissionär den Gläubiger beauftragt, die Forderung einzuziehen, damit er sich aus ihr bezahlt mache (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.59 - VIII ZR 175/58, LM HGB § 392 Nr. 1 = WM 1959, 1004). Diese Voraussetzungen liegen nach den von den Klägern nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Danach hat der Kommissionär J. die Kaufpreisforderungen aus den Kommissionsgeschäften vom 9. Juni 1969 der Beklagten weder abgetreten noch diese mit der Einziehung beauftragt, damit sie sich daraus bezahlt mache. Vielmehr hat J. lediglich die Käufer angewiesen, den Kaufpreis auf sein Girokonto bei der Beklagten einzuzahlen.
2.
Die Kläger meinen, die Überlassung der Käuferlisten an die Beklagte habe das Einverständnis J. bedeutet, die eingehenden Beträge zur Deckung seines Schuldsaldos zu verwenden. Damit habe J. zugunsten der Beklagten über die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft verfügt. Durch die Gutschrift und - wie sinngemäß zu ergänzen ist - Verrechnung mit dem Debet habe die Beklagte eine Leistung als Nichtberechtigte erlangt, die sie an die Kläger herausgeben müsse. Dem kann nicht gefolgt werden.
§ 392 HGB bezieht sich auf Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat (Abs. 1). Nach § 392 Abs. 2 HGB ist daher der Kommittent nur vor Zugriffen von Gläubigern des Kommissionärs in Forderungen aus dem sogenannten Ausführungsgeschäft geschützt. Diese Vorschrift greift dagegen dann nicht ein, wenn der Kommissionär die Forderungen selbst einzieht und die Gläubiger auf den Einziehungserlös zugreifen. In diesem Falle stehen dem Kommittenten lediglich Schadensersatzansprüche gegen den Kommissionär zu, wenn er die Forderungen eigenmächtig einzieht, unter Umständen aber auch gegen den Dritten, der weiß, daß der Kommissionär seine Befugnis zum Nachteil des Kommittenten mißbraucht. So lagen aber die Verhältnisse im vorliegenden Falle nicht.
Der Erblasser der Kläger (Kommittent) war, wie die jahrelange Entgegennahme von Schecks über den ihm zustehenden Verkaufserlös zeigt, damit einverstanden, daß der Zahlungsverkehr über das Konto von J. bei der Beklagten abgewickelt wurde. Rechtlich bedeutete dies die Zustimmung des Kommittenten zur Einziehung der Forderung durch den Kommissionär. Mit der Weisung an die Käufer, den Kaufpreis auf sein Girokonto bei der Beklagten einzuzahlen, hat J. von seiner Einziehungsermächtigung Gebrauch gemacht, nicht aber der Bank irgendwelche Rechte an den Forderungen eingeräumt. Die Käufer haben ihre Zahlungen somit nicht der Beklagten, sondern J. erbracht. Die Beklagte ist nur als Zahlstelle tätig geworden (vgl. auch BGHZ 53, 139, 142). Mit der Gutschrift auf dem Konto von J. waren die Forderungen aus den Ausführungsgeschäften eingezogen und erloschen. Ein Guthaben auf dem Girokonto des Kommissionärs, das durch Einzahlung oder Überweisung zum Zwecke der Erfüllung einer Forderung aus dem Kommissionsausführungsgeschäft entstanden ist, ist gleichsam der Einziehungserlös, aber keine unter § 392 Abs. 2 HGB fallende Forderung des Kommittenten. Daraus, daß die Beklagte später ihre Ansprüche mit den Gutschriften verrechnete, können daher die Kläger nichts für sich herleiten.
IV.
Aus diesen Gründen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Eine abschließende Entscheidung in der Revisionsinstanz kommt nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - weitere rechtliche Gesichtspunkte noch nicht erörtert hat, derentwegen eine Haftung der Beklagten ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann.
1.
Aus eigenem Recht des Erblassers haben sich die Kläger auf § 826 BGB berufen und vorgetragen (GA Bl. 34, 108, 113), die Beklagte habe den am 12. Juni 1969 eingegangenen Scheck bis 16. Juni 1969 zurückgehalten und absichtlich nicht sofort zurückgegeben, um zu verhindern, daß J. die Käufer anweise, nunmehr direkt an den Erblasser zu bezahlen. Dieser Vortrag, seine Richtigkeit unterstellt, könnte unter Umständen einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB rechtfertigen, insbesondere wenn weiter festgestellt werden könnte, daß J. überhaupt noch die Käufer hätte dazu bewegen können, an den Erblasser zu bezahlen. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, der Scheck sei bei ihr erst am 13. Juni 1969 (Freitag) eingegangen. An diesem Tage habe sie der Amtssparkasse in L. fernmündlich die Nichteinlösung mitgeteilt und mit ihr vereinbart, den Scheck bis 16. Juni 1969 zurückzuhalten, um J., Gelegenheit zur Anschaffung des Scheckbetrages zu geben. Sie habe aber J. telefonisch nicht mehr erreichen können.
2.
Falls ein Anspruch gemäß § 826 BGB nicht besteht, müßte geprüft werden, ob der Klaganspruch aufgrund von Forderungen begründet ist, die J. an den Erblasser abgetreten hat:
Die Kläger haben unter Beweisantritt behauptet, zwischen J. und der Beklagten sei vereinbart gewesen, daß die Beklagte die von J. ausgestellten und dem Erblasser übergebenen Schecks ohne Rücksicht auf ein Debet auf dem Konto von J. einlöse, soweit die in der sogenannten Käuferliste verzeichneten Kaufpreisbeträge auf dem Konto eingezahlt werden (GA Bl. 4, 114). Dieser Vortrag könnte in rechtlicher Hinsicht bedeuten, daß sich die Beklagte gegenüber J. vertraglich verpflichtet hat, in Ansehung der Beträge, die dem Konto aus dem Kommissionsverhältnis zufließen, auf ihr Pfand- bzw. Aufrechnungsrecht gemäß Nr. 19 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verzichten. Nach dieser Vereinbarung, an deren Zustandekommen allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGHZ 61, 72, 77, 78), hätte J. ohne Rücksicht auf den Kontostand gegen die Beklagte aus Geschäftsbesorgungsvertrag einen (abtretbaren) Anspruch auf Einlösung des Schecks gehabt, falls die Schecksumme durch entsprechende Einzahlungen seitens der Käufer gedeckt war.
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