Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1972, Az.: II ZR 115/71
Verbot der Verrechnung von Debetsalden des Gesellschaftskontos mit den Beträgen des auf dem ausschließlich für den Zahlungsverkehr der Vertragsparteien vorgesehenen Abwicklungskontos; Unbeachtlichkeit der tatsächlichen bankeninternen Kontoführung bei der Auslegung der Parteienvereinbarung; Kein Pfandrecht der Bank an Werten, die ihr mit einer besonderen Einschränkung bzw. Zweckbestimmung zugeleitet werden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 115/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.07.1971
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1972
durch
die Richter Fleck, Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Deutsche Bundesbahn hatte am 4. Juni 1968 mit der M.-V. m.b.H. - MVG - einen Vertrag über die Lieferung von 5.000 t Dieselöl geschlossen. Die MVG bezog den Kraftstoff von der Klägerin, die ihn direkt an die Bundesbahn lieferte. Die Beklagte war die ständige Bankverbindung der MVG. Nachdem etwa 1.500 t Kraftstoff geliefert worden waren, vereinbarten die Parteien und die HVG, diese solle ihre Kaufpreisansprüche gegen die Bundesbahn an die Beklagte abtreten, die Beklagte solle den Kaufpreis einziehen und ihn nach Abzug der der MVG zustehenden Beträge an die Klägerin abführen. Die Beklagte bestätigte der Klägerin, daß sie nach Eingang der Zahlungen der Bundesbahn insgesamt 1.702.750,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer aus dem Restauftrag an die Klägerin überweisen werde. Die Beklagte richtete neben dem laufenden Konto der MVG, das ein Debet von ca. 500.000,00 DM auf wies, ein gesondertes Konto mit der Nr. 10/01 10043 ein und buchte die von der Bundesbahn eingehenden Zahlungen auf dieses Konto.
Mit Bericht vom 31. Oktober 1968 teilte die MVG der Beklagten mit, die Restmenge aus dem Vertrag vom 4. Juni 1968 werde sich um mindestens 500.000 kg erhöhen. In einem weiteren, der Beklagten am 3. Februar 1969 übergebenen Bericht vom 1. Februar 1969 bezifferte die MVG unter Beifügung von Rechnungen die bisher an die Bundesbahn gelieferte Menge mit 5.372.618 kg. An demselben Tag zahlte der Geschäftsführer der MVG bei der Beklagten in bar 205.000,00 DM ein und überreichte für 178.058,56 DM Schecks, von denen einer über 67.200,50 DM auf ein Konto der Ehefrau des Geschäftsführers der MVG lautete; die übrigen waren auf die von der Bundesbahn für ihre Zahlungen benutzte D. V. gezogen. Die von der MVG schon ausgefüllten Einzahlungsbelege lauteten auf das von der Beklagten für die Zahlungen der Bundesbahn eingerichtete Konto, wobei lediglich die Endziffer 3 versehentlich weggelassen war. Die Beklagte schrieb die Beträge auch zunächst auf diesem Konto gut. Am 6. Februar 1968 buchte sie aber die Bareinzahlung von 205.000,00 DM und den Scheckbetrag von 67.200,50 DM auf das laufende Konto der MVG um und verrechnete diese Beträge mit dem dort ausgewiesenen Debet. Nach Verhandlungen überwies die Klägerin der Beklagten noch weitere 68.156,00 DM als Teil der auf den ursprünglichen Kaufpreis entfallenden Mehrwertsteuer. Um die restlichen 204.044,50 DM streiten die Parteien, Die MVG hat ihre etwaigen Ansprüche wegen des eingezahlten Betrages gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der erhöhte Auftrag habe zu denselben Bedingungen wie der ursprüngliche abgewickelt werden sollen. Dementsprechend habe die MVG die von der Bundesbahn bei ihr eingegangenen Gelder auf das Sonderkonto eingezahlt und damit deren Verrechnung mit dem Debet ausgeschlossen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 204.044,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, das Konto Nr. 10/01 10043 sei ein bankinternes Sonderkonto gewesen, über das nur der Auftrag über die 3.500 t Kraftstoff, nicht aber die späteren Auftragserweiterungen abzuwickeln gewesen seien. Sie habe nichts davon gewußt, daß die ohne Zweckbestimmung eingezahlten Beträge aus Entgelten für Kraftstofflieferungen der Bundesbahn herrührten.
Das Land- und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch aus abgetretenem Recht der MVG für begründet. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Unstreitig diente das von der Beklagten eingerichtete Konto Nr. 10/01 10043 vereinbarungsgemäß ausschließlich dazu, den Zahlungsverkehr wegen der Kraftstofflieferungen der Klägerin aus dem Auftrag der Bundesbahn vom 4. Juni 1968 abzuwickeln. Danach kam eine Verrechnung der auf diesem Konto stehenden Beträge mit dem Debet der MVG bei der Beklagten nicht in Betracht.
2.
Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, die MVG habe durch die ausdrücklich auf dieses Konto vorgenommenen Zahlungen und ferner durch ihre Berichte eindeutig den Willen zum Ausdruck gebracht, das eingezahlte Bargeld und den Erlös aus den eingereichten Schecks der Klägerin für deren Kraftstofflieferungen zukommen zu lassen, wie dies auch bisher mit den von der Bundesbahn unmittelbar an die Beklagte geleisteten Zahlungen geschehen war. Diese Auslegung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht unmöglich und verstößt auch nicht gegen §§ 133, 157 BGB. Die MVG ging für die Beklagte erkennbar davon aus, daß die für den restlichen Auftrag vom 4. Juni 1968 vereinbarte Art und Weise der Bezahlung der Kaufpreise für den gelieferten Kraftstoff auch für die bereits in den Berichten vom 31. Oktober 1968 und vom 1. Februar 1969 mitgeteilten erhöhten Lieferungen gelten solle. Diese Berichte waren der Beklagten unstreitig vor der Umbuchung zugegangen. Unter diesen Umständen wies für sie die Einzahlung von Beträgen auf ein Konto, das eigens zur Weiterleitung solcher Zahlungen an die Klägerin eingerichtet war, klar darauf hin, daß die MVG auch diese Beträge der Klägerin für ihre Öllieferungen zukommen lassen wollte. Ob das Konto mit der Nr. 10/01 10043 ein "bankinternes" war oder ein "Sperrkonto", spielt bei dieser Auslegung keine Rolle. Ebenso ist die Herkunft der Gelder entgegen der Ansicht der Revision für die Auslegung der Erklärung der MVG gleichgültig. Auch wenn sie nicht oder jedenfalls teilweise nicht erkennbar von der Bundesbahn herrührten, durfte das Berufungsgericht in der Angabe des Kontos in Verbindung mit den erwähnten Berichten der MVG einen deutlichen Hinweis darauf sehen, daß sie wie die bisherigen Zahlungen der Bundesbahn an die Klägerin weitergeleitet werden sollten.
3.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Beklagte die eingezahlten Beträge unabhängig davon nicht mit dem Debetsaldo der MVG verrechnen durfte, ob sie den ihr von der MVG erteilten Auftrag, diese Beträge an die Klägerin weiterzuleiten, angenommen hatte oder nicht. Gerade wenn die Beklagte den Auftrag nicht annahm, mußte sie das Geld zurückgewähren, ohne ein Pfandrecht nach Nr. 19 Abs. 2 AGB der Banken geltend machen zu dürfen. Das Berufungsgericht hat dem Inhalt des Angebots der MVG zu einem Auftrag, die eingezahlten Beträge der Klägerin gutzubringen, entnommen, daß die Befugnis zur Verrechnung der Gelder mit dem Debet ausgeschlossen sein sollte. Das ist nicht zu beanstanden, weil die mit der Einzahlung erkennbar verbundene besondere Zweckbestimmung eine abweichende Verwendung der Beträge ohne weiteres ausschloß. Werte, die einer Bank mit einer solchen Einschränkung zugeleitet werden, unterliegen im Fall der Ablehnung des Auftrags, mit ihnen in der von dem Einzahlenden bestimmten Weise zu verfahren, nicht dem Pfandrecht der Banken (z. B, zur Einlösung eines bestimmten Wechsels überwiesener Betrag oder ein Wechsel, der zur Diskontierung eingereicht, aber abgelehnt wird; vgl. BGH WM 1968, 695; vgl. auch weiter BGHZ 14, 342). Durch die Verbuchung der mit dieser Einschränkung eingezahlten Beträge auf dem genannten Konto erwarb die Beklagte daher kein Pfandrecht an der inzwischen an die Klägerin abgetretenen Guthabenforderung der MVG, an die deshalb die Beträge mangels Annahme des Auftrags zur Weiterzahlung zurückzugewähren waren.
Richter am BGH Liesecke kann krankheitshalber nicht unterschreiben. Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Tidow