Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1984, Az.: VI ZR 105/82
„AEG-Aktionär“
Anspruch auf Bekanntgabe des Datenempfängers bei einer durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckten Übermittlung personenbezogener Daten; Berechtigtes Interesse an der Kenntnis personenbezogener Daten eines anderen ; Erforderlichkeit der Kenntnis personenbezogener Daten für die vom Empfänger verfolgten Ziele und Zwecke; Berechtigtes Interesse an der Kenntnis personenbezogener Daten, die der Empfänger nicht benötigt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 105/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12971
- Entscheidungsname
- AEG-Aktionär
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 24.03.1982
- LG Duisburg - 02.04.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 91, 233 - 242
- MDR 1984, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1886-1887 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 816-819
Prozessführer
Lehrer Heinz J. S., O.straße ..., D.,
Prozessgegner
Auskunftei S. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Kurt von L. Hans-Kurt W., Am H., F.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zum Anspruch auf Bekanntgabe des Datenempfängers bei einer durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckten Übermittlung personenbezogener Daten.
- b)
Ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis personenbezogener Daten eines anderen kann immer nur dann und nur insoweit vorliegen, als die Kenntnis für die vom Empfänger beabsichtigten Ziele und Zwecke erforderlich ist. Es fehlt stets für solche Informationen, die der Empfänger nicht benötigt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 1982 und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. April 1981 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als darin die Klage auf Auskunft über den Datenempfänger abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, an wen sie die über ihn gespeicherten Daten im Jahre 1979 weitergegeben hat.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 5/16 und die Beklagte 11/16 zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei. Im Jahre 1979 gab sie folgende Daten des Klägers an einen Interessenten weiter:
| Persönliches | Heinz J.S. wurde 1948 geboren, ist verheiratet und Familienvater. |
|---|---|
| Beurteilung | Ruf und Lebensweise werden einwandfrei beurteilt. |
| Tätigkeit | S. ist dem Vernehmen nach als Lehrer in abhängiger Stellung tätig. Näheres war nicht bekannt. |
| Einkommen | Über die Höhe des Einkommens waren Gewährsleute nicht orientiert. Schätzungen betragen monatlich um DM 3-tausend. |
| Grundeigentum | Haus und Grundbesitz ist nicht vorhanden, die Privatwohnung ist gemietet. |
| Zahlungsweise | Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen kamen die Eheleute in vereinbarter Weise nach. Nachteiliges wurde nicht bekannt. |
Der Abfragende wollte nähere Einzelheiten über die Person des Klägers deswegen erfahren, weil dieser für die Hauptversammlung der A.-Aktiengesellschaft vom 26. Juni 1979 Gegenanträge mit dem Inhalt angekündigt hatte, Vorstand und Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern, diese Anträge dann von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen gemäß §§ 128, 125 AktG den Aktionären mitgeteilt worden waren, und weil der Kläger Aktivitäten entfaltet hatte, sich Stimmrechte von A.-Aktionären abtreten zu lassen, was dazu führte, daß der Kläger auf der Hauptversammlung ein Nominalkapital von ca. 750.000 DM vertrat.
Mit Schreiben vom 6. Juni 1979 benachrichtigte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 34 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), daß sie Daten zu seiner Person gespeichert habe. Auf dessen Verlangen gab sie dem Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 1979 Auskunft über die gespeicherten Daten, lehnte es aber ab, ihm auch Auskunft über die Person des Abfragenden und das von diesem geltend gemachte berechtigte Interesse zu erteilen. Versuche des Klägers, die Auskunft über den Datenschutzdezernenten beim Regierungspräsidenten in K. zu erlangen, waren ebenfalls vergeblich. Dieser teilte dem Kläger lediglich mit, die Überprüfung habe ergeben, daß das für die Auskunftserteilung erforderliche "berechtigte Interesse" auf dem Antragsformular nachgewiesen worden sei.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, an wen sie die über ihn gespeicherten Daten im Jahre 1979 weitergegeben habe und welcher Art das rechtliche Interesse gewesen sei, das der Abfragende geltend gemacht habe; er hat ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, seine Daten an den Abfrager weiterzugeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger einen Bescheid des Innenministers des Landes N. vom 6. Juli 1981 erhalten, in dem u.a. folgendes ausgeführt wird:
"Die von der Firma Sch. GmbH zu Ihrer Person gespeicherten Daten sind im Zusammenhang mit Ihren Aktivitäten, sich die Stimmrechte von A.-Aktionären abtreten zu lassen, übermittelt worden. Als Grund für die Übermittlung war angegeben: "Überprüfung bestehender Verbindung". Dem Empfänger der Daten kam es darauf an festzustellen, inwieweit Sie als Wirtschaftsfachmann einzuschätzen sind.
Mit der von den Kunden der Firma Sch. zur Darlegung eines berechtigten Interesses zu verwendenden Formel "Überprüfung bestehender Verbindung" soll ein wirtschaftliches Interesse belegt werden; sie ist in der Vergangenheit namentlich im Zusammenhang mit Kreditgeschäften gebraucht worden, sollte aber auch andere wirtschaftliche Vorgänge erfassen. Der Regierungspräsident K. ist bei der ersten, ausschließlich auf die Geschäftsstelle der Firma Sch. in D. beschränkten Überprüfung gem. § 40 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zunächst davon ausgegangen, daß der Übermittlung der übliche Sachverhalt, nämlich ein Kreditgeschäft, zugrunde gelegen hat. Erst später, bei einer durch freiwilliges Entgegenkommen des Empfängers der Daten - er unterliegt nicht der Aufsicht gem. §§ 30/40 BDSG - ermöglichten erweiterten Prüfung konnte die Angelegenheit vollständig geklärt werden."
Der Kläger hat aufgrund dieses Bescheides im Berufungsrechtszug hinsichtlich seines Begehrens, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welcher Art das rechtliche Interesse des Abfragenden gewesen sei, die Hauptsache für erledigt erklärt und im übrigen seine Klageanträge weiter verfolgt, den Feststellungsantrag jedoch präzisiert auf eine Antrage im Zusammenhang mit angeblichen Aktivitäten, sich Stimmrechte von A.-Aktionären abtreten zu lassen. Die Beklagte hat der teilweisen Erledigung widersprochen; sie meint, die Klage sei insoweit von Anfang an unbegründet gewesen. Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, da nach seiner Auffassung die Weitergabe der Daten des Klägers im Jahre 1979 formell nicht in Ordnung und deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil der Abfragende sein berechtigtes Interesse im Sinne des § 32 Abs. 2 BDSG mit der formelhaften Verwendung "Überprüfung bestehender Verbindung" nicht glaubhaft dargelegt habe. Der Kläger habe dagegen keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Namens des Datenempfängers. Das Berufungsgericht folgt insoweit der in BGHZ 80, 311 [BGH 19.05.1981 - VI ZR 273/79] abgedruckten Entscheidung des erkennenden Senats, wonach das BDSG einen derartigen Anspruch nicht gewährt und § 823 Abs. 1 BGB allenfalls dann als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann, wenn unrichtige oder ehrenrührige Daten übermittelt worden sind. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfalle nicht erfüllt, wenn der Kläger auch entgegen den Angaben der Beklagten kein "Familienvater" sei. Der Auskunftsanspruch lasse sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 32 Abs. 2 BDSG herleiten. Dem Kläger sei aus der formal unzulässigen Auskunft nämlich kein Schaden entstanden; denn der Abfragende habe tatsächlich ein berechtigtes Interesse gehabt, sodaß die Antrage materiell nicht rechtswidrig gewesen sei. Die Antrage und die Auskunft hätten sich auch im Rahmen dessen gehalten, was der Kläger angesichts seines eigenen Verhaltens habe hinnehmen müssen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Auskunft der Beklagten der Form einer Kreditauskunft entsprochen habe.
Trotz der faktischen Erledigung des Antrags des Klägers, ihm das von dem Abfragenden geltend gemachte rechtliche Interesse bekannt zu geben, hat das Berufungsgericht die Erledigung der Hauptsache deswegen nicht festgestellt, weil es die Klage insoweit von Anfang an für unbegründet gehalten hat. Selbst wenn ein Anspruch auf Bekanntgabe des rechtlichen Interesses gem. § 823 Abs. 2 BGB, 32 Abs. 2 BDSG in Betracht kommen könne, besteht er nach Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfalle nicht, da hier feststehe, daß der Abfragende ein berechtigtes Interesse gehabt habe.
II.
Die Revision ist teilweise begründet.
1.
Zum Anspruch auf Bekanntgabe des Datenempfängers
a)
Rechtsirrtumsfrei sieht das Berufungsgericht weder im Bundesdatenschutzgesetz noch in § 823 Abs. 1 BGB eine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruch.
aa)
Zutreffend und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der in BGHZ 80, 311 [BGH 19.05.1981 - VI ZR 273/79] abgedruckten Senatsentscheidung davon aus, daß der Kläger sein Begehren nicht unmittelbar auf Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes stützen kann. Hieran hält der Senat fest. Der Gesetzgeber hat bei Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes bewußt davon abgesehen, nicht-automatisch arbeitende Datenspeicherer zur Nennung der Empfänger personenbezogener Daten zu verpflichten (vgl. Weber, LM BDSG Nr. 1; zustimmend Simitis, NJW 1981, 1697, 1699; a.A. Simon/Taeger, JuS 1983, 96, 97 f.).
bb)
Im Streitfalle kann es dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei unzulässiger Datenverarbeitung nach Erlaß des BDSGüber § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes entstehen können. Der erkennende Senat hat dies - entgegen der Ansicht der Revision - in BGHZ 80, 311 [BGH 19.05.1981 - VI ZR 273/79] nicht generell abgelehnt, da auch ihm bekannt war, daß aus dem Fehlen einer Schadensersatzregelung im BDSG nicht geschlossen werden kann, der Gesetzgeber habe bei rechtswidriger Datenverarbeitung Schadensersatzansprüche generell ausschließen wollen (Simitis, NJW 1981, 1697, 1701); er hat es nur als zweifelhaft bezeichnet, inwieweit in diesen Fällen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes aus § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können. Soweit jedenfalls das BDSG die Rechte des Betroffenen aus unzulässiger Datenverarbeitung abschließend regelt, muß § 823 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche ausscheiden, da, wie der Senat bereits ausgeführt hat (aaO), die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur ein sogenannter "Auffangtatbestand" ist, der grundsätzlich gegenüber einer Spezialregelung des Persönlichkeitsrechts zurücktritt (BGHZ 45, 296, 307; 50, 133, 143). Da das BDSG die Auskunftsansprüche abschließend geregelt hat, insbesondere der Gesetzgeber bewußt - auch bei unzulässiger Datenverarbeitung - keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Datenempfänger gewährt hat, kann grundsätzlich auch über die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein solcher Anspruch nicht begründet werden.
In BGHZ 80, 311, 319 [BGH 19.05.1981 - VI ZR 273/79] hat es der Senat offengelassen, ob aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes etwa dann ein Anspruch auf Benennung des Empfängers von Daten hergeleitet werden kann, wenn der Datenverarbeiter unrichtige oder ehrenrührige Daten übermittelt. Diese Frage bedarf auch im Streitfalle keiner abschließenden Entscheidung. Denn diese Voraussetzungen lagen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, hier nicht vor. Allein daraus, daß der Kläger in der Auskunft als "Familienvater" bezeichnet wird, obwohl er kinderlos verheiratet ist, konnte schon das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt werden. Da die Angabe nicht im Rahmen einer Kreditauskunft erfolgte, war sie nämlich entgegen der Annahme der Revision nicht geeignet, die Kreditwürdigkeit des Klägers herabzusetzen. Die für den Datenabfrager wesentliche Einflußmöglichkeit des Klägers in Wirtschaftskreisen erscheint, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, nicht deshalb in einem falschen Licht, weil er (unzutreffend) als Familienvater bezeichnet wurde.
cc)
Nichts anderes gilt, wenn man mit Mertens (MünchKomm, § 823 Rdn. 134) neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Datum bzw. das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" (BVerfGE 65, 1, 43 ff.) als ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ansehen wollte. Auch die Verletzung dieser Rechte wäre nur ein sog. "Auffangtatbestand". Ein Anspruch auf Schadensersatz, der einen Anspruch auf Auskunft einschließt, könnte für den Kläger auch dann nur bestehen, wenn das Bundesdatenschutzgesetz die Auskunftsansprüche nicht abschließend geregelt hätte bzw. wenn die Beklagte unrichtige oder ehrenrührige Daten über den Kläger übermittelt hätte.
b)
Im vorliegenden Falle kann es unentschieden bleiben, ob sich der Auskunftsanspruch des Klägers etwa aus § 823 Abs. 2 BGB i.Vbg.m. § 32 Abs. 2 BDSG herleiten läßt, und ob, selbst wenn alle sonstigen Voraussetzungen eines solchen Anspruches bejaht werden könnten, die Beklagte das Schutzgesetz schuldhaft verletzt hat (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB). Denn für diesen Anspruch besteht - wie sogleich ausgeführt wird - auf jeden Fall noch eine andere Anspruchsgrundlage.
c)
Die Beklagte ist aufgrund entsprechender Anwendung des § 1004 BGB verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, an wen sie die über ihn gespeicherten Daten im Jahre 1979 weitergegeben hat, nachdem im Laufe des Prozesses die Tatsachen unstreitig geworden sind, die einen solchen Anspruch rechtfertigen.
Die Beklagte hat allerdings nicht das in § 1004 BGB erwähnte Eigentum des Klägers beeinträchtigt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gewährt aber seit langem in Analogie zu § 1004 BGB auch bei Beeinträchtigung der anderen absoluten Rechte gegen den jeweiligen Störer einen Anspruch auf Beseitigung der entsprechenden Beeinträchtigung (RGZ 148, 114, 123; 163, 210, 216; BGHZ 14, 163, 173; 34, 99, 102 f.; BGH, Urteile v. 18. Januar 1952 - I ZR 87/51 - NJW 1952, 417, 418 und v. 25. April 1958 - I ZR 97/57 - NJW 1958, 1043). Zu diesen Rechten gehört auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGHZ 13, 334, 338; 24, 72, 76; 27, 284, 286) [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57].
aa)
Die Beklagte hat durch die im Jahre 1979 erfolgte Weitergabe der über den Kläger gespeicherten Daten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Jede durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung dieses Rechts dar (BGK, Urt. v. 7. Juli 1983 - III ZR 159/82 - NJW 1984, 436 = VersR 1983, 1140). Die Übermittlung der Daten an den Abfrager war entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht unzulässig. Die Revision rügt mit Recht, daß der Datenempfänger kein berechtigtes Interesse i.S. des § 32 Abs. 2 BDSG an der Übermittlung der von der Beklagten erlangten persönlichen Daten des Klägers hatte. Ein berechtigtes Interesse ist zwar weniger als ein "rechtliches Interesse" (vgl. Bergmann/Möhrle, Datenschutzrecht § 11 Anm. 1.2; Dammann in Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, Kommentar zum BDSG, 3. Aufl., § 11 Rdn. 15). Das Interesse braucht auch, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht ausdrücklich von der Rechtsordnung geschützt zu sein (vgl. Mallmann in Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, aaO, § 32 Rdn. 21), so daß auch rein wirtschaftliche Interessen genügen können. Ein berechtigtes Interesse kann aber immer nur dann und nur insoweit vorliegen, als die Kenntnis der Daten für die von dem Empfänger beabsichtigten Ziele und Zwecke erforderlich ist (vgl. Mallmann, aaO, Rdn. 20, 23 und 34). Es fehlt daher stets bezüglich solcher Informationen, die der Empfänger nicht benötigt (Kamlah/Schimmel/Schwan [in: Burhenne/Perband, EDV-Recht, 3. Bd.]§ 32 BDSG, Rdn. 20 unter Bezugnahme auf die zu §§ 823, 1004 BGB ergangene Entscheidung BGHZ 8, 142 ["Schwarze Liste"]). Für die Beurteilung der Person des Klägers als Antragsteller auf der Hauptversammlung der A.-Aktiengesellschaft und zur Vorbereitung auf die sich abzeichnende kontroverse Diskussion und Abstimmung in dieser Aktionärsversammlung war es für den Abfrager der Daten zwar erforderlich, z.B. den Beruf des Klägers und etwaige sonstige Betätigungen von Gewicht in Industrie und Wirtschaft zu erfahren. An der Kenntnis der Familienverhältnisse des Klägers sowie seiner Lebensweise, seines Einkommens, seines Vermögens und seiner Zahlungsweise kann dagegen kein "berechtigtes Interesse" anerkannt werden.
bb)
Die durch die Beklagte bewirkte Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers besteht solange fort, solange der Datenempfänger den Datensatz nicht vernichtet oder an den Kläger herausgibt, solange er also über die Daten ohne Kontrollmöglichkeit verfügen kann (vgl. zur heimlichen Tonbandaufnahme BGHZ 27, 284, 290 f.) [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]. Ein Anspruch auf Beseitigung oder Vernichtung des Datensatzes gegen den Empfänger besteht für den Kläger ebenfalls aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB, weil auch dieser als "Störer" i.S. des § 1004 BGB anzusehen ist. Er hat die Beeinträchtigung durch die Beklagte veranlaßt, sodaß sowohl die Beklagte als auch er die Störungsquelle zu beseitigen hat (vgl. Mühl in Soergel, BGB, 11. Aufl., § 1004, Rdn. 34). Gegen den Störer kann der Kläger seinen Anspruch aber nicht durchsetzen, solange ihm dieser unbekannt ist. Zur Vorbereitung und Durchsetzung dieses Anspruches benötigt er daher dessen Name und Anschrift. Nach anerkannter Rechtsprechung ist in derartigen Fällen auch derjenige, der zur Beseitigung eines Zustandes fortwirkender Störung verpflichtet ist, gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, dem Betroffenen die entsprechenden Auskünfte zu geben, wenn er in der Lage ist, sie ohne größere Beschwernisse zu erteilen (RGZ 158, 377, 379; BGH, Urteile v. 18. Februar 1972 - I ZR 82/70 - GRUR 1972, 558, 560 mit Anm. v. Falck und v. 4. Juli 1975 - I ZR 115/73 - JZ 1976, 318, 319 - NJW 1976, 193 mit Anm. Stürner in JZ 1976, 320, 322; vgl. zum Ehrenschutz Senatsurteil vom 6. Februar 1962 - VI ZR 193/61 - NJW 1962, 731). Nur durch Erteilung dieser Auskunft beseitigt die Beklagte i.S. des § 1004 BGB auch die durch sie herbeigeführte Beeinträchtigung (vgl. OLG Köln, GRUR 1970, 526, 528).
2.
Zum Antrag auf Erledigung der Hauptsache
Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht nicht dem Antrag des Klägers stattgegeben hat, die Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären, als der Kläger darüber Auskunft verlangte, wie der Abfragende sein rechtliches Interesse an den Daten des Klägers begründet hatte.
a)
Die Beklagte mußte sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht anschließen, wenn die Klage, wovon das Berufungsgericht ausgeht, insoweit von Anfang an unbegründet war (Senatsurteil v. 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384).
b)
Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht daß der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft hatte, wie der Abfragende sein angeblich berechtigtes Interesse an der Kenntniserlangung der Daten des Klägers begründet hatte.
aa)
§ 34 BDSG regelt abschließend, welche Auskünfte der Betroffene bei geschäftsmäßiger Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen für fremde Zwecke beanspruchen kann. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des berechtigten Interesses, das der Abfragende gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BDSG gegenüber dem Datenverarbeiter glaubhaft darzulegen hat, ist darin aber nicht enthalten; er ist nicht einmal für die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgesehen (vgl. dazu den in DuD 1983, 260 ff abgedruckten Referentenentwurf).
bb)
Der Kläger hatte auch nicht schlüssig dargelegt, daß ihm ein solcher Auskunftsanspruch aus § 823 BGB oder analog § 1004 BGB zustehen konnte. Er war nämlich bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem er von dem Innenminister des Landes N. den Antragegrund erfahren hatte, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht einmal in der Lage, das fehlende berechtigte Interesse des Antragenden konkret zu behaupten, und konnte schon deshalb nicht die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung bzw. der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes darlegen.
III.
Da alle erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind, konnte der Senat unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils bzw. Abänderung des landgerichtlichen Urteils schon jetzt der Klage bezüglich des Anspruchs auf Benennung des Datenempfängers stattgeben (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im übrigen war dagegen die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Dr. Kullmann
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff