Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1980, Az.: VI ZR 191/78
Erledigungserklärung; Rechtliches Interesse; Haftungsausschluß; Kfz-Halter; Fahrer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1980
- Aktenzeichen
- VI ZR 191/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers bedarf es nicht der Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses für den Antrag des Beklagten auf Klagabweisung mit der Begründung, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen.
2. Ein stillschweigender Haftungsausschluß im Verhältnis von mitfahrendem Kfz-Halter und Fahrer kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Halter ein besonderes Interesse daran hatte, daß der bisherige Mitfahrer, mit dem er durch nähere Beziehungen verbunden war (hier: späterer Ehepartner), trotz nur geringer Fahrpraxis das Steuer des Fahrzeugs übernahm.