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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1980, Az.: VI ZR 191/78

Erledigungserklärung; Rechtliches Interesse; Haftungsausschluß; Kfz-Halter; Fahrer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1980
Aktenzeichen
VI ZR 191/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers bedarf es nicht der Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses für den Antrag des Beklagten auf Klagabweisung mit der Begründung, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen.

2. Ein stillschweigender Haftungsausschluß im Verhältnis von mitfahrendem Kfz-Halter und Fahrer kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Halter ein besonderes Interesse daran hatte, daß der bisherige Mitfahrer, mit dem er durch nähere Beziehungen verbunden war (hier: späterer Ehepartner), trotz nur geringer Fahrpraxis das Steuer des Fahrzeugs übernahm.