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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1983, Az.: III ZR 159/82

Anspruch auf Widerruf einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa; Übermittlungsfähigkeit von Daten bei bestehenden Vertragsverhältnis; Auslegung des § 24 BDSG; Abwägungsgebot bei Datenübermittlung ; Überprüfbarkeit der Abwägung im Revisionsrechtszug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1983
Aktenzeichen
III ZR 159/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 27.05.1982
LG Köln

Fundstellen

  • AfP 1983, 463-464
  • MDR 1984, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 436-437 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 1312-1314

Prozessführer

Firma W. W.-V. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Kauffrau Beate O., N. 18, K.

Prozessgegner

Frau Lieselotte P., M. Ring 58, H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Anspruch des von einer durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckten Datenübermittlung Betroffenen auf Widerruf der übermittelten Daten durch die übermittelnde Stelle.

  2. b)

    Zur Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange gem. § 24 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. BDSG.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow,
Kröner, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank den Widerruf von Daten, die diese der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit (Schufa) mitgeteilt hat.

2

Im Jahr 1976 gewährte die Beklagte einer Frau B. einen Kredit in Höhe von 4.800 DM. Mit Erklärung vom 25. Oktober 1977 bürgte die Klägerin hierfür selbstschuldnerisch in Höhe von 4.500 DM. Für den Fall einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft trat die Klägerin ihre Lohn- oder Gehaltsansprüche gegen ihren jeweiligen Arbeitgeber an die Beklagte ab. Außerdem erteilte sie eine vertrauliche und nur für die Beklagte bestimmte Selbstauskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Bürgschaftserklärung enthielt keinen Hinweis auf eine mögliche Weitergabe von Daten der Klägerin.

3

Im April 1978 machte die Beklagte von der Lohnabtretung Gebrauch und meldete der Schufa gleichzeitig die Bürgschaft und den Lohnabzug. Auch die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Bürgschaft im Frühjahr 1979 teilte die Beklagte der Schufa mit.

4

Aufgrund der Meldungen der Beklagten hat die Schufa die folgenden Daten über die Klägerin gespeichert:

Bürgschaft DM 5.307 in 47 Raten ab 1.7.1976 Konto 4253218 R (folgt Name der Beklagten), Lohnabzug DM 3.946,- am 13.4.1978, erledigt am 28.5.1979.

5

Die Klägerin hält die Weitergabe dieser Daten an die Schufa für unzulässig und hat beantragt,

die Beklagte zum Widerruf der Daten zu verurteilen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte sieht die Weitergabe der Daten insbesondere auch deshalb als zulässig an, weil in Wahrheit die Klägerin die Kreditnehmerin gewesen sei, die wegen ihrer Kreditunfähigkeit Frau B. nur vorgeschoben habe.

8

Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg.

10

I.

Das Berufungsgericht hat den Streitfall nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beurteilt. Die hier beanstandete Weitergabe von Daten sei im April 1978, also nach Inkrafttreten des Bundesdatenschutzgesetzes, erfolgt. Nur hierauf komme es an; der Umstand, daß die Bürgschaftsverpflichtung bereits 1977 eingegangen worden sei, habe keine Bedeutung.

11

Diese Beurteilung, die im Revisionsrechtszug auch von der Beklagten nicht mehr beanstandet wird, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

12

II.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem von einer durch § 24 BDSG nicht gedeckten Datenübermittlung Betroffenen ein Anspruch auf Widerruf der unzulässig übermittelten Daten durch die übermittelnde Stelle zu (ebenso OLG Celle NJW 1980, 347, 349 [OLG Celle 14.11.1979 - 3 U 92/79] mit kritischer Anmerkung Schuster/Simon NJW 1980, 1287, 1288 f. zu 3.). Dem ist jedenfalls für den Fall zuzustimmen, daß der Datenempfänger die Daten noch nicht gelöscht hat oder noch nicht rechtskräftig zur Löschung verurteilt ist; dies ist hier unstreitig nicht der Fall. Für einen derartigen Widerrufsanspruch besteht ein unabweisbares praktisches Bedürfnis; ein Vorgehen gegen die übermittelnde Stelle liegt für den Betroffenen zumal dann nahe, wenn zwischen ihm und dieser Stelle rechtsgeschäftliche Beziehungen bestehen. Daß § 4 BDSG einen solchen Anspruch nicht erwähnt, steht seiner Anerkennung nicht im Wege, da die Vorschrift Rechte, die der Betroffene aufgrund anderer Vorschriften mit der gleichen Zielrichtung hat, unberührt läßt (Reh in: Simitis/Dammann/Mallmann/Reh BDSG 3. Aufl. § 4 Rdn. 5).

13

Ob der Widerrufsanspruch aus § 27 Abs. 3 Satz 2 BDSG abgeleitet werden kann, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann hier offenbleiben. Wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 12, 823, 1004 BGB als Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung begründet (Simitis a.a.O. § 4 Rdn. 53, 54). Eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. MünchKomm/Schwerdtner § 12 Rdn. 186 mit w. Nachw.) auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt (vgl. u.a. Palandt/Thomas 42. Aufl. Einf. vor § 823 Anm. 9), soweit nicht spezielle datenschutzrechtliche Ansprüche bestehen; das für einen Beseitigungsanspruch erforderliche Fortwirken der Beeinträchtigung (Palandt/Thomas a.a.O. Anm. 9 b) besteht regelmäßig so lange, wie die Daten beim Empfänger noch nicht gelöscht sind.

14

III.

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts wäre mangels einer Einwilligung der Klägerin (§ 3 Satz 1 Nr. 2 BDSG) die Weitergabe ihrer Daten nur dann zulässig gewesen, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorgelegen hätten. Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine zulässige Datenweitergabe im Streitfall. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

15

1.

Rechtlich bedenkenfrei ist zunächst, daß das Berufungsgericht die Weitergabe der Daten der Klägerin nicht als durch die Zweckbestimmung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses gerechtfertigt ansieht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BDSG sind nur Daten übermittlungsfähig, die für die Verwirklichung der für die konkrete vertragliche Bindung maßgeblichen Zwecke erforderlich sind (Simitis a.a.O. § 24 Rdn. 17). Datenübermittlung im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertrags liegt nur dann vor, wenn sie "zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus einem mit dem Betroffenen geschlossenen Vertrag" vorgenommen wird (Schwappach in: Gallwas/Schneider/Schwappach/Schweinoch/Steinbrinck, Bundesdatenschutzgesetz, § 24 Rdn. 7; vgl. auch Auernhammer, Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl. § 24 Rdn. 7). Da ein Schuldverhältnis nur zwischen seinen Parteien besteht, ist eine Weitergabe von Daten aus dem Vertragszweck heraus nur selten geboten (Louis, Grundzüge des Datenschutzrechts, 1981 a.a.O. Rdn. 157 S. 91). Für eine Bürgschaft kann nichts anderes gelten; wie auch das Oberlandesgericht Celle (a.a.O. S. 348) zutreffend ausgeführt hat, erfordert die Zweckbestimmung des Bürgschaftsvertrages nicht die Unterrichtung anderer über die Zahlungsweise des Bürgen (vgl. auch Simitis a.a.O. Rdn. 24).

16

2.

Das Berufungsgericht prüft weiter, ob die Weitergabe der Daten der Klägerin zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich gewesen sei. Es geht damit rechtsbedenkenfrei von der im Schrifttum wohl herrschenden Auffassung aus, wonach diese Alternative des § 24 Abs. 1 Satz 1 BDSG keineswegs nur dann eingreift, wenn es an einem Vertragsverhältnis zwischen der speichernden Stelle und dem Betroffenen fehlt (Auernhammer a.a.O. Rdn. 8; Simitis a.a.O. Rdn. 30; vgl. auch Louis a.a.O. Rdn. 158 S. 92).

17

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Datenübermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten erforderlich gewesen. Es meint aber, überwiegende schutzwürdige Belange der Klägerin hätten der Datenübermittlung entgegengestanden. Ein Bürge könne jederzeit in die Lage kommen, selbst Kredit in Anspruch nehmen zu müssen und habe daher ein vitales Interesse daran, sich nicht Eintragungen ausgesetzt zu sehen, die die Entscheidung eines Kreditinstituts über eine Darlehensvergabe an ihn erschweren könnten. Dies sei bei der beanstandeten Eintragung nicht auszuschließen, weil das Merkmal "durch Lohnabzug erledigte Bürgschaft" keinen einwandfreien Schluß auf die Zahlungswilligkeit und/oder Zahlungsfähigkeit zulasse.

18

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.

19

a)

Bei der Auslegung des § 24 BDSG ist zu berücksichtigen, daß das Bundesdatenschutzgesetz sich grundsätzlich für den Schutz der personenbezogenen Daten entschieden und den Interessen Dritter an ständiger Verbesserung der Beschaffung und. Übermittlung solcher Daten deutliche Grenzen gesetzt hat (BGHZ 80, 311, 312) [BGH 19.05.1981 - VI ZR 273/79]. Das Gesetz läßt zwar weitgehend die Speicherung fremder Daten zu, schränkt aber ihre Weitergabe an Dritte stark ein; die Weitergabe von Daten außerhalb der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses ist nur zulässig, wenn und soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (BGHZ aaO). Die übermittelnde Stelle hat in jedem Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen bzw. denen des in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit auf der einen Seite und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen, bevor sie die Daten übermittelt (Auernhammer a.a.O. Rdn. 9; Simitis a.a.O. Rdn. 44; Schwappach a.a.O. Rdn. 15). Dieses Abwägungsgebot schließt es indes nicht aus, daß in bestimmten Fällen eine Datenübermittlung regelmäßig zulässig sein wird, weil den für eine Datenübermittlung sprechenden berechtigten Interessen ein solches Gewicht zukommt, daß die Belange des Betroffenen demgegenüber zurücktreten müssen. So werden die berechtigten Interessen der Allgemeinheit an einem Schutz vor der Vergabe von Krediten an Zahlungsunfähige oder -unwillige eine Weitergabe von Daten über die Eröffnung des Konkursverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO durch den Schuldner oder die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen in aller Regel rechtfertigen (vgl. auch Louis a.a.O. Rdn. 167). In anderen Fällen wird im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sein, welches Gewicht den berechtigten Interessen an der Datenübermittlung zukommt, inwieweit die Übermittlung schutzwürdige Belange des Betroffenen berührt und welcher Wert diesen Belangen zukommt. Die Abwägung ist von den Gerichten in vollem Umfang nachprüfbar; sie obliegt allerdings in erster Linie dem Tatrichter und ist im Revisionsrechtszug nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter die Rechtsbegriffe des § 24 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative BDSG verkannt oder nach Sachlage in Betracht kommende Umstände bei seiner Abwägung unberücksichtigt gelassen hat.

20

b)

Den hiernach an eine sachgerechte Abwägung zu stellenden Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht. Sie lassen nicht erkennen, daß der Tatrichter die sich gegenüberstehenden Belange herausgearbeitet und dann sachgerecht gegeneinander abgewogen hat.

21

aa)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen schon nicht ausreichend erkennen, worin es die - von ihm bejahte - Wahrung berechtigter Interessen der übermittelnden Stelle oder eines Dritten oder der Allgemeinheit erblickt hat (zur Bedeutung von Kreditsicherungssystemen vgl. BGH Urt. vom 20. Juni 1978 - VI ZR 66/77 - NJW 1978, 2151, 2152). Weiter fehlt es an einer Darlegung, welche Bedeutung das mitgeteilte Merkmal "Bürgschaft durch Lohnabzug erledigt" für derartige Kreditsicherungssysteme hat und welches Gewicht daher die durch Datenübermittlung zu wahrenden "berechtigten Interessen" für sich beanspruchen können. Das Berufungsgericht hätte an dieser Stelle untersuchen müssen, welche Bedeutung diesen Merkmalen im Verkehr zukommt und inwieweit die Anschlußfirmen der Schufa auf Mitteilungen dieses Inhalts angewiesen sind, aus denen (nur, aber immerhin) zu entnehmen ist, daß der Schuldner eine gegen ihn erhobene, von ihm auch nicht bestrittene Forderung zwar nicht freiwillig erfüllt, sich ihrer Realisierung im Wege der Verwertung von Sicherheiten aber auch nicht widersetzt hat.

22

bb)

Ebensowenig genügen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den - von ihm als überwiegend angesehenen - schutzwürdigen Belangen der Klägerin. Ohne Bedeutung für die nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 3. Alternative BDSG vorzunehmende Abwägung sind die Erwägungen des Berufungsgerichts über die Natur einer Bürgschaft als Hilfsschuld und darüber, daß die schutzwürdigen Belange der Klägerin "weiter zu sehen" seien, weil sich die Beklagte zunächst auf einen ungesicherten Kredit eingelassen habe und erst nachträglich durch die Bürgschaft der Klägerin eine Sicherheit erlangt habe, wobei das Berufungsgericht nicht auf die dazu von der Beklagten aufgestellten Behauptungen eingegangen ist. Ob schutzwürdige Belange der Klägerin tatsächlich betroffen sind, hängt in erster Linie davon an, welche Beeinträchtigungen ihrer schützenswerten wirtschaftlichen Belange durch die Datenübermittlung und die sich anschließende Speicherung des übermittelten Merkmals bei der Schufa zu besorgen sind; dafür ist wiederum von Bedeutung, wie die Anschlußfirmen der Schufa ihrerseits derartige Abläufe bewerten (s. oben unter aa). Für die Frage der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Klägerin kann schließlich zu prüfen sein, ob das erwähnte Merkmal eine verschlüsselte Mitteilung enthält, deren Sinn nur dem Eingeweihten erkennbar ist; die Klägerin hat dahingehende Befürchtungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat geäußert. Das bedarf der tatrichterlichen Prüfung.

23

IV.

Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, welche Belange sich im Streitfall gegenüberstehen, und wird sie nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 3. Alternative BDSG gegeneinander abzuwägen haben. Die erneute tatrichterliche Prüfung wird der Beklagten auch Gelegenheit verschaffen, eine Unstimmigkeit der übermittelten Daten aufzuklären. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils wies der durch die Bürgschaft der Klägerin gesicherte Kredit eine Höhe von 4.800 DM aus; die Klägerin übernahm durch Bürgschaftserklärung vom 25. Oktober 1977 eine Verpflichtung in Höhe von 4.500 DM. Die von der Klägerin beanstandete Mitteilung erwähnt demgegenüber eine Bürgschaft von 5.307 DM in 47 Raten ab 1. Juli 1976.

Krohn
Tidow
Kröner
Engelhardt
Werp