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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1952, Az.: I ZR 87/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1952
Aktenzeichen
I ZR 87/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen
OLG Köln - 19.01.1951

Fundstelle

  • NJW 1952, 417-418 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Nadelfabrikanten José J. in A., R.str. ...,

Prozessgegner

den Nadelfabrikanten Walther H. in A., Re.weg ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Widerruf ehrenkränkender Behauptungen ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine Rechtshandlung, deren Folgen allein auf der Tatsache ihrer Vornahme, nicht aber auf einem Verpflichtungswillen beruhen. Ihr rechtlicher Bestand wird daher von Mängeln des Verpflichtungswillens nicht berührt. Der Widerruf kann also nicht wegen Zwanges angefochten werden.

  2. 2.

    Die Übergabe einer schriftlichen Erklärung, die einen Widerruf rein tatsächlicher Behauptungen enthält, stellt keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Widerrufenden und dem Widerrufsempfänger dar. Ein Kondiktionsanspruch ist deshalb bezüglich der Erklärung nicht gegeben, selbst wenn der Anlaß der Hingabe fortgefallen ist oder auf einer nichtigen Vereinbarung beruht.

  3. 3.
    1. 1.

      Ein Widerruf unrichtiger ehrenkränkender Behauptungen kann - unter der Voraussetzung ihrer Widerrechtlichkeit - als Beseitigung eines objektiv rechtswidrigen Eingriffs in die Ehre des Verletzten im Rahmen des §1004 BGB verlangt werden. Dieser Anspruch muß sich aber auf die Beseitigung der fortbestehenden schädlichen Folgen beschränken und darf darüber hinaus keine vermeidbare Demütigung des Widerrufenden oder eine Abbitte enthalten.

    2. 2.

      Eine Nötigung zur Abgabe eines eine Überzeugungserklärung enthaltenden Widerrufs stellt einen fortdauernden Eingriff in die durch §240 StGB geschützte Freiheit der Willensbestimmung dar, der einen Beseitigungsanspruch nach §1004 BGB begründet.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Wilde

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19. Januar 1951 wird auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vom Kläger unter dem 3. Juni 1947 unterzeichnete schriftliche Erklärung folgenden Inhalts herauszugeben:

"Ich habe mich davon überzeugt, daß die von mir gemachten Angaben, Herr Walther H. senior habe seit Jahren die Firma Josef Z. zu schädigen und in seinen Besitz zu bringen versucht, er habe insbesondere die Evakuierung ihrer Maschinen aus A. veranlaßt, in keiner Weise den Tatsachen entsprechen. Ich nehme diese Behauptungen mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück und erkläre, daß es mir fern gelegen hat, Herrn H. irgend eine ehrenrührige Handlung zu unterstellen."

Im übrigen wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Widerklage und die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Beide Parteien sind Nadelfabrikanten aus dem A. Raum. Der Kläger ist Inhaber der Firma Josef Z., der Beklagte Hauptaktionär und Generaldirektor der Rh. N.. Die letztgenannte Firma war maßgebend beteiligt an den Nadelfabriken W., K. & Co. GmbH in I. (T.), die bis zu ihrer Überführung in Volkseigentum von dem Beklagten und seinem Schwager He. geleitet wurde.

2

Der Kläger glaubte Grund zu der Annahme zu haben, daß der Beklagte seit Jahren die Firma Josef Z. zu schädigen und in seinen Besitz zu bringen versucht habe, daß insbesondere der Beklagte die treibende Kraft dafür gewesen sei, daß im September 1944 bei Annäherung des Fein des sämtliche Maschinen der Firma Z. sowie ihre Rohmaterialien und Halbfabrikate durch einen leitenden Angestellten der Rh. N. Dr. Wa., unter Vorspiegelung einer amtlichen Ermächtigung nach I. verbracht und dort von der Firma W., K. & Co. in Gebrauch genommen worden seien. Diese Annahme hat der Kläger auch dritten Personen gegenüber geäußert.

3

Als der Kläger nach der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten sich - zunächst erfolglos - um die Rückführung seiner Maschinen bemühte, bat er den Beklagten um seine Einwilligung. Dieser verlangte vom Kläger zunächst die Unterzeichnung folgender Ehrenerklärung:

"Ich habe mich davon überzeugt, daß die von mir gemachten Angaben, Herr Walther H. senior (der Beklagte) habe seit Jahren die Firma Josef Z. zu schädigen und in seinen Besitz zu bringen versucht, er habe insbesondere die Evakuierung ihrer Maschinen aus. A. veranlaßt, in keiner Weise den Tatsachen entsprechen. Ich nehme diese Behauptungen mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück und erkläre, daß es mir ferngelegen hat, Herrn H. irgend eine ehrenrührige Handlung zu unterstellen."

4

Der Kläger, der zunächst eine so weitgehende Erklärung nicht unterschreiben und die Erklärung dem Beklagten auch nicht vor der Rückgabe der Maschinen aushändigen wollte, unterzeichnete schließlich am 3. Juni 1947 auf Verlangen des Beklagten die von ihm festgelegte Fassung. Gegen Aushändigung dieser Erklärung gab der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers L. eine für seinen Schwager He. in I. bestimmte Mitteilung:

"Ehrenhändel mit J. bereinigt. L. hat mein Vertrauen. Tue alles, um die Sache in Ordnung zu bringen, sofern behördliche Anordnungen nicht im Wege stehen."

5

Kurz darauf wurden in der Zeit vom 16.-23. Juli 1947 eine Reihe von verlagerten Maschinen A. Firmen , darunter etwa 1/5 der Maschinen des Klägers, bei der Firma W., K. & Co. in I. verladen und in die Westzone zurückgeführt. Etwa 4/5 der seinerzeit verlagerten Maschinen des Klägers verblieben in I. und wurden später von der Überführung des Vermögens der Firma W., K. & Co. in Volkseigentum erfaßt.

6

Der Kläger focht mit Schreiben vom 17. September 1947 seine Erklärung vom 3. Juni 1947 gem. §123 BGB an und verlangte ihre Herausgabe. Der Beklagte erwiderte, daß er die Erklärung nach wie vor als rechtsgültig ansehe und lehnte die Herausgabe ab.

7

Darauf erhob der Kläger Klage auf Herausgabe der Erklärung. Mit dem Hilfsantrage verlangt er die Feststellung, daß die Erklärung mangels Ernstlichkeit nichtig oder widerrechtlich durch Drohung erzwungen sei. Er stützt die Klage auf wirksame Anfechtung und daraus folgende ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten sowie auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung.

8

Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er bestreitet jeden Versuch der Schädigung des Klägers, insbesondere die Veranlassung der Verlagerung seiner Maschinen. Er behauptet ferner, daß er keinesfalls seine Mitwirkung bei der Rückführung der Maschinen von der Abgabe der Ehrenerklärung abhängig gemacht habe. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Beklagte hat im zweiten Rechtszuge unter Anschluß an die Berufung Widerklage erhoben mit dem Antrage auf Unterlassung der den Inhalt der Ehrenerklärung bildenden Behauptungen.

9

Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage. Das Berufungsgericht hat auch die Widerklage abgewiesen.

10

Der Kläger verfolgt mit der Revision beide Klageanträge. Der Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und wendet sich gegen die Abweisung der Widerklage. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.

Entscheidungsgründe

11

Beide Vorinstanzen untersuchen - der Klagebegründung folgend - die Rechtsgültigkeit der Ehrenerklärung unter dem Gesichtspunkt von Willensmängeln und kommen zur Ablehnung des Klagegrundes der ungerechtfertigten Bereicherung, weil der Beklagte sich mangels Nachweises der Richtigkeit der beanstandeten Behauptungen mit Recht im Besitze des Widerrufs befinde. Die Unhaltbarkeit dieses Klagebegründung folgt bereits, ohne Rücksicht auf das Beweisergebnis, aus Rechtsgründen. Die vom Kläger aufgestellten Behauptungen sind unstreitig und werden vom Berufungsgericht aus dem Inhalt des Widerrufs entnommen. Sie sind Erklärungen tatsächlichen Inhaltes und haben, ebenso wie ihr Widerruf, rechtliche Wirkungen nur auf Grund ihrer Abgabe und nicht auf Grund eines darin zum Ausdruck kommenden rechtsgeschäftlichen Willens des Klägers. Insbesondere enthält der Widerruf keinen Verzieht auf irgendwelche, aus den behaupteten Tatsachen hergeleitete Schadenersatzansprüche. Er ist also keine Willenserklärung, der die Rechtsordnung Wirkungen auf Grund des erklärten Verpflichtungswillens beimißt, sondern eine Rechtshandlung, deren rechtliche Wirkung einerseits auf der Tatsache und der Verantwortlichkeit der Erklärung ohne Rücksicht auf einen dabei mitwirkenden Verpflichtungswillen des Klägers, andererseits auf deren innerem psychischen Effekt, nämlich der durch die Mitteilung geschaffenen Einwirkung auf die Vorstellungswelt des Empfängers, beruht (vgl. Maningk, Willenserklärung und Willensgeschäft, Berlin 1907, §§172 ff [S. 703, 710]; Planck, Allgemeine Vorbemerkungen zum 3. Abschnitt I, 1; Staudinger, Einleitung zum Dritten Abschnitt II, 2; Klein, Archiv für Bürgerliches Recht 34, 323 ff; OGHZ 1, 194).

12

Infolgedessen kann die Rechtswirksamkeit der Erklärung nicht von irgendwelchen Willensmängeln des Klägers, dem Mangel der Ernstlichkeit oder der Abgabe unter Zwang, abhängig sein. Die Anfechtung des Klägers ist mangels eines die Rechtsfolgen des Widerrufs bedingenden rechtsgeschäftlichen Willens gegenstandslos.

13

Aber auch die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung sind nicht geeignet, den Anspruch auf Herausgabe der Urkunde zu stützen. Es fehlt vor allem an einen unmittelbaren Vermögensverschiebung aus dem Vermögen des Klägers in das Vermögen des Beklagten, wie sie Voraussetzung für den gewöhnlichen Kondiktionsanspruch aus §§812 ff BGB ist. Das Papier, auf dem die Erklärung des Klägers geschrieben ist, stellte, in der Hand des Klägers keinen Vermögenswert dar. Es stammte nicht einmal aus seinem Vermögen. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt wurde ihm die Erklärung mit der fertigen Formulierung vom Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegt. Sein Vermögen wurde durch die Hingabe der Urkunde angesichts ihres rein tatsächlichen Inhaltes nicht vermindert, während andererseits das Vermögen des Beklagten durch die Urkunde selbst nicht unmittelbar bereichert wurde. Die Urkunde konnte dem Beklagten erst mittelbare Vorteile bringen, wenn er ihren Inhalt dritten Personen zur Kenntnis brachte.

14

Der Hauptanspruch der Klage kann vielmehr allein aus der Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung der fortwirkenden Folgen der vom Kläger behaupteten Nötigung hergeleitet werden, soweit sie sich als ein mindestens ob jektiv rechtswidriger Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Klägers erweisen sollte (§1004 BGB).

15

Das Berufungsgericht hat das Klagevorbringen auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft und tatsächlich festgestellt, daß der Beklagte die ihm bekannte Zwangslage des Klägers benutzt habe, um ihn zur Abgabe des schriftlichen Widerrufs zu bestimmen. Darin liegt zugleich die Feststellung, daß der Beklagte die geforderte Einwilligung oder Mitwirkung für die Rückführung der Maschinen verweigert hat für den Fall, daß der Kläger die vorgelegte Ehrenerklärung nicht unterzeichnen sollte. Der Beklagte hatte also mit einem Verhalten gedroht, das der Kläger unter den gegebenen Umständen als gleichbedeutend mit dem Mißerfolge seiner Rückführungsaktion ansehen mußte.

16

Das war eine Drohung mit einem empfindlichen Übel, deren Ursächlichkeit für die Abgabe der Ehrenerklärung das Berufungsgericht mit der Feststellung umreißt, daß der Beklagte die Zwangslage des Klägers benutzt habe, um ihn zur Abgabe der Ehrenerklärung zu bestimmen. War dieses Verhalten des Beklagten widerrechtlich, so lag zum mindesten der objektive Tatbestand einer Nötigung im Sinne des §240 StGB vor.

17

Das Berufungsgericht verneint die Widerrechtlichkeit, weil das Nötigungsmittel, nämlich die angedrohte Verweigerung der Mitwirkung des Beklagten, mangels einer dahingehenden Rechtspflicht des Beklagten erlaubt gewesen sei. Es mag dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht bei dieser Annahme der unstreitigen Tatsache Rechnung getragen hat, daß der Beklagte der Geschäftsführer und damit der gesetzliche Vertreter der Firma W., K. & Co. GmbH gewesen ist, die sich im unmittelbaren Besitz der Maschinen des Klägers befand, ob es insbesondere berücksichtigt hat, daß unter diesen Umständen der Kläger den Beklagten nicht allein als wirtschaftlich einflußreiche Persönlichkeit sondern auch in seiner Eigenschaft als gesetzlichen Vertreter der Besitzerin der Maschinen um seine Mitwirkung bei der Herausgabe ersucht hatte. Es bedarf des Eingehens auf diese Erwägungen nicht, weil das Berufungsgericht zwei andere Gesichtspunkte übersehen hat, die ohne Rücksicht auf den Nachweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Klägers zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nötigung des Beklagten führen müssen.

18

Die Rechtswidrigkeit der Nötigung hängt nach §240 StGB nicht allein von der Unerlaubtheit des Nötigungsmittels ab. In der älteren Rechtsprechung und Strafrechtslehre ist der gegenteilige Standpunkt zwar überwiegend vertreten worden. Schon damals haben sich aber namhafte Rechtslehrer dafür ausgesprochen, daß auch erlaubte Nötigungsmittel durch die Rechtswidrigkeit des erstrebten Erfolges rechtswidrig werden könnten (vgl. u.a. Olshausen Anm. 11 zu §240 StGB; Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts 1927 S. 527). Die Neufassung des §240 StGB hat mit der Einfügung des 2. Absatzes durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 RGBl. S. 339 diesen Streit dahin geklärt, daß die Rechtswidrigkeit der Nötigung gegeben ist, wenn die Anwendung des Nötigungsmittels zur Erreichung des angestrebten Erfolges dem. Rechtsempfinden widerspricht. Die Weitergeltung dieser aus der nationalsozialistischen Zeit stammenden Fassung ist streitig gewesen. Sie wird aber in der neueren Strafrechtslehre und höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht, da sie kein nationalsozialistisches Gedankengut darstellt, sondern auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruht, die unabhängig von der Neufassung bestanden und auch in der Rechtsprechung anderer Rechtsstaaten anerkannt werden (vgl. den Hinweis Schönkes auf die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts DRZ 1947, S. 78, ferner Schenke Anm. V zu §240 StGB; Niethammer Lehrbuch des deutschen Strafrechts 1950, S. 224; Mühlmann-Bommel Anm. 5 zu §240 StGB; Kohlrausch-Lange Anm. II zu §240 StGB; Dalcke Anm. 8 zu §240 StGB; OGHSt I, 273 [276]; BGHSt 1, 84). Der IV. Zivilsenat des BGH nimmt sogar unter Umständen die Widerrechtlichkeit einer Nötigung mit erlaubtem Druckmittel zur Erreichung eines erlaubten Erfolges an, wenn die Anwendung des Zwanges mißbräuchlich erscheint (BGHZ 2, 287). Der Senat schließt sich dieser Meinung an.

19

Das Berufungsgericht hat die hiernach notwendige Prüfung der Angemessenheit des vom Beklagten angewandten Druckmittels der Drohung im Hinblick auf den von ihm erstrebten Erfolg unterlassen, vielleicht weil es - in anderem Zusammenhang - dem Beklagten einen bürgerlichrechtlichen Anspruch auf Abgabe des Widerrufs im Rahmen des §1004 BGB zuerkennt. Es mag dahingestellt bleiben, ob das Bestehen eines Anspruches auf den erstrebten Erfolg in allen Fällen die Mißbräuchlichkeit einer Willensbeugung ausschließen würde. Sie muß aber jedenfalls dann bejaht werden, wenn die Willensbeugung zur Erreichung eines Zieles benutzt wird, das der Nötigende auf rechtlichem Wege nicht hätte erreichen können und die Zwangsanwendung zur Erreichung dieses Zieles mißbräuchlich erscheint.

20

In diesem Zusammenhange ergibt sich also die Notwendigkeit, zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Anspruch des Beklagten auf Widerruf der Behauptungen des Klägers Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht prüft diesen Anspruch nur im Rahmen des §1004 BGB, indem es die Behauptungen des Klägers lediglich als objektiv rechtswidrige Eingriffe in die rechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre des Beklagten wertet.

21

Der in analoger Anwendung des Eigentumsschutzes von der Rechtsprechung aus §1004 BGB gefolgerte negatorische Anspruch zur Abwehr objektiv rechtswidriger Eingriffe auch in geschützte Rechtsgüter im Sinne des §823 Abs. 2 BGB ist nach Beilegung der zwischen dem II. und VI. Zivilsenat des Reichsgerichts aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten seit den Entscheidungen RGZ 148, 114, [123] (II.) und RGZ 163, 210 [216] (VI.) allgemein anerkannt. Der Anspruch ist, soweit es sich um die Beseitigung fortbestehender Folgen eines objektiv rechtswidrigen Eingriffs in ein geschütztes Rechtsgut handelt, von dem Nachweis eines Verschuldens des Verletzers und der Wiederholungsgefahr unabhängig. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, daß die Behauptungen des Klägers ihrem Inhalte nach eine Beeinträchtigung des persönlichen und geschäftlichen Ansehens des Beklagten enthalten. Dagegen hat es nicht geprüft, ob der Abwehranspruch nicht gemäß §1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen gewesen sein könnte, weil der Beklagte zur Duldung dieses Eingriffes verpflichtet war. Das wäre der Fall, wenn der Kläger bei der Aufstellung und Verbreitung jener Behauptungen nicht widerrechtlich gehandelt hat. Widerrechtlichkeit entfällt bei der sich in den gebotenen Grenzen haltenden Wahrnehmung berechtigter Interessen. Als solches Interesse könnte die Erheblichkeit der Behauptungen für Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten oder seine Firma wegen der Entziehung der Maschinen in Frage kommen. Einem solchen Einwand des Klägers gegen den Widerrufsanspruch hätte der Beklagte nur dadurch begegnen können, daß er seinerseits den Beweis für die Unrichtigkeit der Behauptungen des Klägers übernahm (RGZ 85, 440 [443]; RGZ 95, 339 [342]; RG JW 1933, 1400 Nr. 16 [1402]).

22

Abgesehen davon hat aber das Berufungsgericht vor allem den Umfang des Widerrufsanspruches nicht richtig beurteilt. Er geht - das Vorliegen eines objektiv rechtswidrigen Eingriffes in die Fhre des Beklagten im folgenden einmal unterstellt - im Rahmen des hier allein in Betracht kommenden §1004 BGB lediglich auf Beseitigung der fortbestehenden schädigenden Folgen ehrenrühriger Behauptungen. Er ist nicht dazu da, dem Verletzten einen Ausgleich für seine seelische Belastung zu schaffen, ihm Genugtuung zu geben oder sein Rechtsgefühl wiederherzustellen. Der Anspruch auf Widerruf darf deshalb in seinem Inhalt und seiner Form nicht über das hinausgehen, was zur Beseitigung fortbestehender schädigender folgen notwendig ist, d.h. er muß sich auf den Widerruf der schädigenden Behauptungen beschränken. Ist der Widerruf unvermeidbar mit einer Demütigung des Widerrufenden verbunden, so muß der Verletzer las als Folge seiner Handlung hinnehmen. Ist aber die Beseitigung der schädigenden folgen auch ohne Demütigung zu erreichen und verfolgt andererseits der Verletzte den Widerrufsanspruch hauptsächlich oder gar ausschließlich mit dem Ziele der Demütigung des Gegners, so ist eine solche Rechtsverfolgung mit dem durch §1004 BGB gewährleisteten Schutz unvereinbar (vgl. OGHZ I, 182 ff [191]; RGZ 148, 114 [123]).

23

Das Berufungsgericht übersieht, daß die vom Beklagten geforderte Widerrufserklärung weit über den so gekennzeichneten Rahmen hinausgeht. Eine Erklärung des Klägers, er könne die vom Beklagten beanstandeten Erklärungen nicht aufrecht erhalten und ziehe sie daher zurück, hätte - immer unter der Voraussetzung ihrer Unwahrheit und Widerrechtlichkeit - genügt, um den Fortbestand schädigender Folgen dieser Erklärungen auszuschließen. Statt dessen hat der Beklagte der Widerrufserklärung einen Inhalt gegeben, aus dem jeder unbefangene Leser den Eindruck gewinnen mußte, der Kläger habe die Möglichkeit einer objektiven Prüfung gehabt und sich auf diesem Wege selbst von der Unrichtigkeit seiner früheren Behauptungen überzeugt. Der Beklagte zwang also den Kläger zu einer Preisgabe seiner Überzeugung und zu einer Demütigung, die er durch las Verlangen einer Abbitte und einer positiven Ehrenerklärung noch verstärkte. Alles das mag in gewissen Fällen schuldhafter Ehrverletzungen berechtigt sein, geht aber weit über, einen Beseitigungsanspruch nach §1004 BGB hinaus. Der Kläger hatte seine Behauptungen über den Beklagten nicht aus der Luft gegriffen, sondern eine Reihe schwerwiegender Umstände für die Richtigkeit seiner Annahmen vorgetragen, die zum Teil auch vom Berufungsgericht festgestellt worden sind. Der Beklagte konnte sich dem Gewicht dieser Begründungen nicht gut verschließen. Wenn er unter diesen Umständen auf einer Erklärung bestand, die - der Wahrheit zuwider - den Anschein einer objektiven Prüfung erwecken und die eigene Überzeugung des Klägers von der Unwahrheit seiner Behauptungen beleben sollte, so kann das nur heißen, daß der Beklagte den Kläger zwang, seine innere auf jene Umstände gestützte Überzeugung preiszugeben und sich selbst zu der Aufstellung unbegründeter Behauptungen zu bekennen. Das ist im Rahmen des §1004 BGB keinesfalls zu rechtfertigen. Die erlaubten Teile der Erklärung sind von den unerlaubten nicht zu trennen. Die Erklärung muß als Ganzes gewertet werden, da der Beklagte sich den Versuchen des Klägers auf Abänderung widersetzt und auf seiner unveränderten Fassung bestanden hat. Auf diese Erklärung hatte der Beklagte auf dieser Grundlage keinen Anspruch, gleichgültig, ob die Behauptungen des Klägers richtig waren oder nicht. Die Durchsetzung dieser Erklärung im Wege der Nötigung war in jedem Falle mißbräuchlich und damit rechtswidrig, mochte nun eine Rechtspflicht des Beklagten oder seiner Firma zur Herausgabe der Maschinen bestehen oder nicht.

24

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, reichen nicht aus, um das Bewußtsein des Beklagten von der Widerrechtlichkeit der Nötigung, mithin ihren subjektiven Tatbestand, zu belegen. Das ist aber nicht erforderlich, um den Klageanspruch auf Herausgabe der Erklärung zu begründen. Die objektiv rechtswidrige Nötigung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die durch §240 StGB, §823 BGB geschützte Freiheit der Willensbestimmung des Beklagten und in seine durch §§185 ff StGB, 824 BGB geschützte Ehre und das geschäftliche Ansehen dar. Die Folgen dieses widerrechtlichen Eingriffs bestehen fort, so lange sich der Beklagte im Besitze der abgenötigten Erklärung befindet und die Möglichkeit und Gefahr besteht, daß er von ihr zum Schaden des Klägers Gebrauch macht. Der Beklagte hat also seinerseits im Rahmen des §1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung.

25

Sie kann nur durch Rückgabe der schriftlichen Erklärung erfolgen. Der Hauptantrag der Klage ist also begründet. Ihm mußte ohne Rücksicht auf den Ausfall der Beweisaufnahme über Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Klägers stattgegeben werden.

26

Aber auch die Anschlußrevision ist begründet. Die Widerklage auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen ist ebenfalls auf der Grundlage des §1004 BGB schlüssig erhoben. Als vorbeugende Unterlassungsklage ist sie abhängig vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen, weil es diese Gefahr angesichts der Abweisung der Klage nicht für gegeben ansieht. Mit Recht weist die Anschlußrevision darauf hin, daß das Berufungsgericht dabei den Gesamtvortrag nicht ausreichend gewürdigt habe. Das Berufungsgericht hatte Anlaß zur Prüfung, ob nicht das gesamte Verhalten des Klägers - von seinen Behauptungen im Prozeß abgesehen - nur so verstanden werden kann, daß er sich nicht mehr zum Inhalt seiner Erklärung vom 3. Juni 1947 bekennen und seine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten oder seine Firma auf der Grundlage seiner früheren Behauptungen verfolgen wolle. Diese Prüfung muß das Berufungsgericht nachholen. Umso mehr, als nunmehr der Kläger die Rückgabe der Widerrufserklärung erreicht hat. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zur Annähme einer Wiederholungsgefahr kommen, so wird es zur Begründung der Widerklage Stellung nehmen müssen.

Lindenmaier Heidenhain Birnbach Schmidt Wilde