Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1984, Az.: VI ZR 156/82
Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung ; Fristlose Kündigung eines Mietvertrages; Schuldhafte Verletzung eines Anwaltsvertrages; Einrede der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 156/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 06.05.1982
- LG Hamburg - 25.02.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 44 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2204-2205 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt Carl V., G.straße ..., H.
Prozessgegner
Wilhelm S. OHG,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Carl-Hans S. und Hans-Joachim S., W.straße ..., H.
Amtlicher Leitsatz
Ein sog. "sekundärer" Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt kann während eines noch bestehenden Mandats auch dann innerhalb von drei Jahren verjähren, wenn der Mandant von einem Fehler des Anwalts sowie einem ihm daraus entstehenden Schaden Kenntnis erlangt hat und daraus den Schluß zu ziehen vermag, daß sich der Anwalt ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben kann. Die Verjährung tritt dann allerdings erst drei Jahre nach Kenntnis des Mandanten vom Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Ersatzberechtigung ergibt, und von der Person des Ersatzpflichtigen ein.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. Mai 1982 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 1981 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung.
Der Beklagte ist mehrere Jahrzehnte hindurch als juristischer Berater für die Klägerin tätig gewesen. Seit dem Jahre 1964 beriet er auch die zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörende Willy W. KG. Dieses Unternehmen hatte Geschäftsräume gemietet, wofür es einen jährlichen Mietzins von 138.000 DM in monatlichen Raten von 11.500 DM zu entrichten hatte. Gegenüber dem Vermieter hatte die Klägerin für alle Verpflichtungen der Willy W. KG. aus dem Mietvertrag die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. In dem Mietvertrag war eine Wertsicherungsklausel enthalten, die folgenden Wortlaut hatte:
"Dieser Mietzins entspricht dem Preisindex für die Lebenshaltung der mittleren Verbrauchergruppe, Ausgabenstruktur 1958 des Bundesgebietes ohne Berlin, 1958 = 100. Dieser beträgt Ende Dezember 1961 100,3.
Sollte sich dieser Index um mehr als jeweils 3 % ändern, so verändert sich im gleichen Prozentsatz der monatliche Mietzins."
In § 6 Nr. 2 des Mietvertrages war darüber hinaus bestimmt:
"Ist die Mieterin mit mehr als der Hälfte des fälligen Monatsmietzinses oder der Nebenabgaben im Rückstand, und leistet sie der Zahlungsaufforderung des Vermieters innerhalb von 14 Tagen keine Folge, so ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt."
Seit dem Jahre 1964 kam es zwischen der Willy W. KG. und dem Vermieter zu Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Wertsicherungsklausel. Die Mieterin war der Auffassung, daß bei einem Anstieg des Preisindexes um mehr als 3% der Mietzins nur um 3% erhöht werden dürfe, während der Vermieter den Mietzins entsprechend dem jeweiligen Prozentsatz der Indexerhöhung anpassen wollte. Nach Beratung durch den Beklagten lehnte es die Willy W. KG. ab, den vom Vermieter verlangten erhöhten Mietzins in vollem Umfang zu zahlen. Mit Einschreiben vom 15. Juli 1966 errechnete der Vermieter einen Mietrückstand von 11.942,14 DM und forderte die Mieterin zur Zahlung dieses Betrages binnen 2 Wochen auf. Da diesem Verlangen nicht entsprochen wurde, kündigte der Vermieter durch Einschreibebrief seiner Rechtsanwälte vom 12. August 1966 das Mietverhältnis fristlos gemäß § 6 Nr. 2 des Mietvertrages. Der Brief ging jedoch versehentlich dem Vermieter selbst zu. Die Willy W. KG. als Mieterin erhielt lediglich einen nicht unterschriebenen Durchschlag.
Am 15. August 1966 fand in der Praxis des Beklagten eine Besprechung statt, an der auch der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, K.H. Sch., teilnahm. Die anwaltliche Beratung des Beklagten wurde damals deshalb in Anspruch genommen, um eine wirksame Kündigung des für die Willy W. KG. günstigen Mietverhältnisses nach Möglichkeit abzuwenden. Als Ergebnis dieser Besprechung teilte der Beklagte dem Vermieter mit Schreiben vom 15. August 1966 seine bereits in der Vergangenheit vertretene Auslegung der Mietgleitklausel mit und kündigte außerdem "bis zur endgültigen Klärung der Mietregelung und bereits abgesprochener, aber nicht durchgeführter Instandsetzungsarbeiten am Mietobjekt" eine á-Konto-Zahlung von 7.500 DM an, die am 22. August 1966 beim Vermieter eintraf.
Daraufhin wiederholte der Vermieter durch Einschreibebrief vom 24. August 1966 die Kündigung. Im November 1966 gab die Willy W. KG. ihren früheren Rechtsstandpunkt zur Auslegung der Mietpreisgleitklausel auf und beglich die noch ausstehende restliche Mietforderung von 4.442,14 DM. Gleichwohl bestanden der Vermieter und nach dessen Tod im Jahre 1967 seine Tochter als Erbin auf der Wirksamkeit der Kündigung und forderten von der Willy W. KG. Herausgabe und Räumung der Mieträume. Die von der Erbin erhobene Räumungsklage hatte sowohl vor dem Landgericht Dortmund als auch dem Oberlandesgericht Hamm keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob jedoch durch Urteil vom 14. Juli 1970 (VIII ZR 12/69 - WM 1970, 1141) das Berufungsurteil auf. Daraufhin verurteilte das Oberlandesgericht Hamm unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes am 14. Januar 1972 die Willy W. KG. zur Räumung. Die Revision gegen dieses Urteil wies der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 14. Februar 1973 zurück.
Nach Rechtskraft des Räumungsprozesses verlangte die Tochter des früheren Vermieters im Wege der Klage von der Willy W. KG., der Klägerin und deren persönlich haftenden Gesellschaftern einen Teilbetrag von 500.000 DM. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, das Oberlandesgericht erklärte sie dem Grunde nach zum Teil für gerechtfertigt. Die Willy W. KG. nahm ihre dagegen gerichtete Revision am 12. April 1976 zurück. Bis dahin erhielten die für die Willy W, KG. tätigen Prozeßbevollmächtigten sämtliche Instruktionen über den Beklagten. Die Revision der Klägerin und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. April 1977 (VIII ZR 246/75 - WM 1977, 766) zurückgewiesen. In dem anschließenden Betragsverfahren einigten sich die damaligen Prozeßparteien schließlich durch Vergleich vom 26. April 1979 vor dem Landgericht Dortmund auf Zahlung von 90.000 DM zum Ausgleich aller Ansprüche der ehemaligen Vermieterin.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sie und die Willy W. KG. seinerzeit schuldhaft falsch beraten, indem er eine unrichtige Auslegung der Gleitklausel des Mietvertrages vertreten und ihr nach Erhalt der zunächst noch unwirksamen, weil falsch zugestellten, Kündigung lediglich zur Zahlung eines Teilbetrages von 7.500 DM auf den entstandenen Mietrückstand geraten habe, anstatt sie zur Zahlung des gesamten rückständigen Betrages zu veranlassen. Der Beklagte habe sich dadurch der Willy W. KG. bzw. ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht.
Mit Schriftsatz vom 9. Mai 1979 hat die Klägerin in dem vorangegangenen Gebührenprozeß umgekehrten Rubrums mit diesem vermeintlichen Schadensersatzanspruch gegen die dort geltend gemachte Gebührenforderung von 37.466,99 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat den Aufrechnungseinwand als verspätet zurückgewiesen.
Die Tochtergesellschaft der Klägerin, die K.O.W. GmbH, welche die Willy W. KG. betrieb, hat der Klägerin alle ihr gegen den Beklagten aus Beratungsfehlern oder sonstigem Rechtsgrund betreffend den Komplex Mietvertrag Willy W. KG. zustehenden Ersatzansprüche abgetreten.
Mit der vorliegenden, am 10. Dezember 1979 beim Landgericht eingereichten Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Ersatz der gezahlten 90.000 DM sowie der von ihr bzw. der Willy W. KG. zu tragenden Kosten der seinerzeitigen Räumungs- und Zahlungsrechtsstreite, insgesamt 191.719,05 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, der Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß er sie schlecht beraten und dadurch eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter ermöglicht habe. Nach Ausspruch der Kündigung hätte er zur Vermeidung erkennbarer Risiken dazu raten müssen, den gesamten vom Vermieter geltend gemachten Mietrückstand, gegebenenfalls unter Vorbehalt, auszugleichen. Es sei auch anzunehmen, daß sich seine Mandanten einem solchen sachgerechten Rat nicht verschlossen hätten, da sie - seinem Rechtsrat folgend - auch die à-Konto-Zahlung von 7.500 DM geleistet hätten. Er habe auch erkennen können, daß der Vermieter nach einer solchen Zahlung sein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB verloren hätte, wie dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1970 entschieden habe. Obwohl der dadurch entstandene Schaden unmittelbar die Willy W. KG. getroffen habe, sei die Klägerin als Geschädigte anzusehen, da diese wirtschaftlich nur eine Betriebsstätte der K.O.W. GmbH gewesen sei, die wiederum durch ein Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvereinbarung mit der Klägerin verbunden sei.
Der Anspruch der Klägerin sei - obwohl nach § 511. Alternative BRAO die dreijährige Verjährungsfrist ab Schadensentstehung zu laufen beginne - nicht verjährt, da der Beklagte sie schuldhaft nicht darüber aufgeklärt habe, daß er sich möglicherweise durch falsche Beratung regreßpflichtig gemacht habe und daß Verjährung drohe. Er habe trotz der die Räumungsklage abweisenden Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts bereits im August 1969, also noch vor Verjährungsablauf, in Betracht ziehen müssen, daß die Revision des Vermieters Erfolg haben könne. Daher sei die Verjährungsfrist erst seit der am 30. Juli 1977 erfolgten Mandatsbeendigung in Lauf gesetzt worden, so daß sie im Zeitpunkt der Klageerhebung (12. Dezember 1979) und der Zustellung der Klageerhöhungsschriftsätze vom 29. und 30. Mai 1980 noch nicht abgelaufen gewesen sei.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Entgegen der Auffassung der Revision bestehen allerdings keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.
Über den geltend gemachten Anspruch ist nicht zum Teil bereits rechtskräftig entschieden. Die Klägerin hatte zwar in dem vorangegangenen Gebührenprozeß der Parteien - jedoch im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO verspätet - gegen die Gebührenforderung des jetzigen Beklagten mit dem in diesem Rechtsstreit verfolgten Anspruch in Höhe von 37.466,99 DM aufgerechnet. Nachdem das Landgericht den Aufrechnungseinwand als verspätet zurückgewiesen und die Klägerin ihn daraufhin im Berufungsrechtszug im Hinblick auf die Feststellungen des Erstrichters über die Verspätung nicht aufrecht erhalten hat, blieb die materielle Aufrechnungserklärung wirkungslos (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 145 Rdn. 56, 57; vgl. auch BGHZ 16, 124, 140 [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]; 17, 124, 126).
2.
Rechtlich einwandfrei sind auch die grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung eines gegen den Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruches aus schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt nach der ersten Alternative des § 51 BRAO zwar in drei Jahren seit Schadensentstehung verjährt, auch wenn der Geschädigte keine Kenntnis von dem Schaden besitzt (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 - VersR 1977, 617, 618), daß aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein sogenannter "sekundärer" Ersatzanspruch entstehen kann, falls es der Anwalt schuldhaft unterläßt, den Mandanten vor Ablauf der Verjährung auf den gegen ihn bestehenden Anspruch und die drohende Verjährung hinzuweisen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 29. November 1983 - VI ZR 3/82 - m.w.Nachw. - VersR 1984, 162, 163). Der Anwalt hat dann den Mandanten gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er richtig belehrt worden wäre (BGHZ 83, 17, 27) [BGH 20.01.1982 - IVa ZR 314/80].
Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß der Subsidiäranspruch ebenfalls nach § 51 BRAO verjähren kann (Senatsurteile vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 - VersR 1977, 617, 618 und vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77 - VersR 1979, 155, 156). Es mußte aber nicht, wie die Revision meint, zu dem Ergebnis kommen, ein aus unterbliebener Aufklärung folgender sekundärer Ersatzanspruch verjähre deshalb nach der ersten Alternative des § 51 BRAO spätestens drei Jahre nach seinem Entstehen und danach könne der Anwalt allenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet sein, auf den Verjährungseinwand zu verzichten. Rechtsirrtumsfrei nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht vielmehr an (was der erkennende Senat noch in dem vorerwähnten Urteil vom 1. Februar 1977 offen gelassen hat), daß auch dann, wenn sowohl im Zeitpunkt der Verjährung des Primäranspruches als auch drei Jahre später das Mandatsverhältnis noch andauert und der Mandant nicht zwischenzeitlich die erforderliche Kenntnis erhalten hat, der sekundäre Anspruch grundsätzlich erst drei Jahre nach Mandatsende verjährt (vgl. schon Brandner, AnwBl 1969, 384, 386; OLG Karlsruhe, VersR 1977, 482, bestätigt durch Senatsbeschluß vom 1. Februar 1977 - VI ZR 79/75 - a.a.O. nach dem BGH-Entlastungsgesetz). Ob sich diese Frist abkürzen kann, wenn die Belehrung später noch erfolgt, mag hier dahinstehen. Die Hinweispflicht des Anwalts besteht jedenfalls bis zur Beendigung des Mandats (Senatsurteile vom 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74 - VersR 1975, 907 m.w.Nachw. und vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77 - aaO). Mit den Erwägungen, die den Bundesgerichtshof veranlaßten, dem Anwalt eine Belehrungspflicht aufzuerlegen (vgl. BGHZ 83, 17, 26 [BGH 20.01.1982 - IVa ZR 314/80] und Senatsurteil vom 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74 - VersR 1975, 907, 908), wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der aus der Verletzung dieser Pflicht entstehende sekundäre Ersatzanspruch trotz weiterbestehenden Mandats und noch bestehender Belehrungspflicht regelmäßig verjähren würde, ohne daß dem Mandanten inzwischen irgendeine Belehrung zuteil wurde. Die Verjährung kann deshalb bei solcher Gestaltung gemäß der Hilfsregelung des § 51 BRAO frühestens drei Jahre nach der Beendigung des Mandats eintreten.
3.
Im Streitfall greift der Verjährungseinwand des Beklagten jedoch trotzdem durch.
a)
Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es meint, auch hier habe die dreijährige Verjährungsfrist für einen etwaigen Sekundäranspruch erst mit der Beendigung des Mandats am 30. Juni 1977 zu laufen begonnen.
aa)
Das Berufungsgericht verkennt allerdings nicht, daß nach der bisherigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung - abweichend von dem vorerwähnten Grundsatz - eine etwaige Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten und damit auch eine Belehrungspflicht des Rechtsanwalts dann entfällt, wenn der Mandant inzwischen wegen der Regreßfrage anderweitig anwaltlich beraten wird (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1982 - IV a ZR 283/80 - VersR 1982, 397, 398; OLG Celle, VersR 1978, 1119; OLG Frankfurt, VersR 1979, 775, 776). Es hält jedoch den Vortrag des Beklagten, die Klägerin sei "vermutlich" schon vor dem 30. Juni 1977 anderweitig über Ersatzansprüche gegen ihn beraten worden, für unschlüssig. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann deshalb dahinstehen, welchen Einfluß eine solche Beratung auf den Lauf der Verjährung eines sekundären Ersatzanspruches gehabt hätte.
bb)
Die Pflicht eines Anwalts zur Belehrung seines Mandanten über Schadensersatzansprüche gegen sich selbst wird jedoch nicht nur durch eine anderweitige anwaltliche oder dieser gleichstehende Beratung über solche Ansprüche beeinflußt. Von Bedeutung kann insoweit bereits sein, daß der Mandant auf anderem Wege Kenntnis von einem Fehler des Anwalts und einem ihm aufgrund dieses Anwaltsfehlers entstehenden Schaden erhält. Daraus kann jedenfalls ein verständiger, im Geschäftsleben erfahrener Mandant den sicheren Schluß ziehen, daß sich der Anwalt, wenn er den Fehler zu vertreten hat, ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Er bedarf dann regelmäßig nur noch der Belehrung über die Strenge der Verjährungsregelung, die darin liegt, daß der Verjährungsbeginn unabhängig von der Kenntnis des Mandanten bereits mit Schadensentstehung eintritt und nicht, wie z.B. nach § 852 BGB, mit der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden und der Person des Verpflichteten. Wann die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anwalt dieser Pflicht nachkommt, mag hier ebenfalls dahinstehen. Der sekundäre Ersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt kann jedoch auch dann innerhalb von drei Jahren verjähren, wie es in § 51 BRAO vorgesehen ist, wenn der Anwalt diese zusätzliche Belehrung unterläßt. Die Verjährung tritt dann - jedenfalls gegenüber Personen, die Erfahrung im Wirtschaftsleben, im Versicherungswesen und mit Schadensregulierungen besitzen - allerdings entsprechend der Regelung des § 852 BGB, die auch für zahlreiche andere Schadensersatzansprüche gilt (vgl. §§ 11 HaftpflG, 39 LuftVG, 14 StVG bzw. 90 AMG), erst drei Jahre nach Kenntnis des Mandanten von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Ersatzberechtigung ergibt, und von der Person des Ersatzpflichtigen ein. Denn spätestens nach Ablauf dieser Zeit muß ein solcher Mandant mit dem Eintritt der Verjährung rechnen. Er bedarf dann keines zusätzlichen Schutzes mehr durch eine gegen den Wortlaut des § 51 BRAO von der Rechtsprechung geschaffene anwaltliche Belehrungspflicht, wenn er nicht innerhalb dieser Zeit für eine Unterbrechung der Verjährung sorgt.
Der Einrede der Verjährung des sekundären Ersatzanspruches kann dann kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr entgegengehalten werden, weil ein solcher nicht mehr entstehen kann, sobald der Mandant nicht mehr belehrungsbedürftig und die Belehrungspflicht des Anwalts demnach beendet ist.
cc)
Diese Kenntnis hat im Streitfall - was das Revisionsgericht selbst beurteilen kann - sowohl die Willy W. KG. als auch die Klägerin mehr als drei Jahre vor Klageerhebung gehabt.
Bereits dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 1970 - a.a.O. - konnten die Willy W. KG. und die Klägerin entnehmen, daß der Beklagte sie sowohl hinsichtlich der Auslegung der Indexklausel als auch hinsichtlich des Wegfalles des Kündigungsrechtes bei nur teilweiser Zahlung von Mietrückständen offensichtlich falsch beraten hatte und daß daraus der Willy W. KG. ein Schaden entstehen konnte. Daß ein solcher Schaden tatsächlich eintreten werde, wurde spätestens offenbar, nachdem der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 14. Februar 1973 die Revision der Willy W. KG. gegen das Räumungsurteil zurückgewiesen, das Oberlandesgericht H. die Schadensersatzklage der Vermieterin durch Urteil vom 24. Juni 1975 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Willy W. KG. ihre dagegen eingelegte Revision am 12. April 1976 zurückgenommen hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muß die Willy W. KG. Kenntnis davon gehabt haben, daß der Beklagte ihr schadensersatzpflichtig geworden sein konnte. Die dreijährige Verjährungsfrist begann damit äußerstenfalls am 12. April 1976 zu laufen.
b)
Innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Verjährungsfrist, also bis zum 12. April 1979, haben weder die Willy W. KG. noch die Klägerin Klage erhoben oder auf andere Weise für eine Unterbrechung der Verjährung gesorgt. Die Aufrechnung gegen den vom jetzigen Beklagten im vorangegangenen Gebührenprozeß erhobenen Honoraranspruch, die gemäß § 215 BGB wenigstens teilweise die Verjährung hätte unterbrechen können, erfolgte erst mit Schriftsatz vom 9. Mai 1979 (Beiakten 19 O 82/79, Bl. 27, 28). Damit war ein etwa der Willy W. KG. zustehender und gemäß Abtretung auf die Klägerin übergegangener Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bereits bei Klageerhebung verjährt.
III.
Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert werden, daß die Klage abgewiesen wird.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff