Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1983, Az.: VI ZR 3/82
Rechtsanwalt; Notar; Mitverantwortung; Erörterungspflicht; Schadensersatz ; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 3/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1984, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erhält ein Rechtsanwalt einen Auftrag, Schadenersatzansprüche aus § 19 BNotO gegen einen Notar durchzusetzen, so muß er, falls er aufgrund früherer Tätigkeiten für den Mandanten für den Schaden mitverantwortlich sein kann, prüfen und mit dem Mandanten erörtern, ob diesem auch Ersatzansprüche gegen ihn zustehen. Verletzt er diese Pflicht und verjährt deshalb der Schadenersatzanspruch des Mandanten gegen ihn, so hat er für den Schaden einzustehen, der seinem Auftraggeber daraus erwächst. Er muß ihn daher so stellen, als sei der ursprüngliche Anspruch noch nicht verjährt.