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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1984, Az.: VII ZR 166/83

Fehlerhafte Überweisung von Unterhaltszahlungen als Folge der Änderung eines Dauerauftrags; Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des zuviel Geleisteten; Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung; Änderung eines Dauerauftrags als teilweiser Anweisungswiderruf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1984
Aktenzeichen
VII ZR 166/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.04.1983
LG Düsseldorf - 03.06.1982

Fundstellen

  • MDR 1985, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2205-2206 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 805-807

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine Bank, die einen ihr erteilten, vom Auftraggeber später geänderten Dauerauftrag versehentlich unverändert weiter ausführt, hat keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger, wenn dieser die Änderung des Dauerauftrags nicht kannte (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

  2. b)

    Zum Bereicherungsausgleich bei fehlerhafter Ausführung eines vom Auftraggeber für Unterhaltszahlungen erteilten Dauerauftrags durch die Bank.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 1983 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 1982 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte erhielt seit 1975 von ihrem - von ihr getrennt lebenden - Ehemann für sich und für die beiden ehelichen Kinder Unterhalt. Die Zahlungen wurden monatlich aufgrund zweier vom Ehemann erteilter Daueraufträge von der Klägerin - einer Sparkasse - an die Beklagte überwiesen, und zwar 200,- DM für die Beklagte, 600,- DM für die Kinder. Nach entsprechender Änderung des Dauerauftrags durch den Ehemann sollten ab Juni 1980 an die Beklagte für die Kinder nur noch 360,- DM (statt 600,- DM) geleistet werden. Die Klägerin führte den geänderten Dauerauftrag jedoch versehentlich 17 Monate wie bisher aus. Daneben überwies sie während des gleichen Zeitraums aufgrund des vom Ehemann nicht geänderten Dauerauftrags irrtümlich 360,- DM (statt 200,- DM) an die Beklagte.

2

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung des zuviel überwiesenen Betrags in Höhe von 6.800,- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 2.720,- DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Klägerin verfolgt mit der - zugelassenen - Revision den abgewiesenen Klageanspruch weiter. Mit der Anschlußrevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf des Gegners zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei dem von der Klägerin fälschlich unverändert weiter ausgeführten Dauerauftrag über 600,- DM habe es sich aus der Sicht der Beklagten um die nicht geänderte Überweisung des Ehemannes gehandelt. Die Beklagte habe von der beabsichtigten Änderung dieses Auftrags nichts gewußt. Für sie habe sich die laufende Zuwendung in ihrer ganzen Höhe deshalb objektiv als Leistung ihres Ehemannes dargestellt. Da bei einer solchen Sachlage die Leistungskondiktion des Überweisenden in Betracht komme, scheide eine Durchgriffskondiktion der Klägerin aus.

4

Dagegen sei die fehlerhafte Erhöhung des 200,- DM-Dauerauftrags auf 360,- DM nicht vom überweisenden Ehemann veranlaßt worden. Diese Änderung sei allein auf die irrige Auftragsausführung durch die Klägerin zurückzuführen. Die von der Beklagten behauptete angebliche Vorstellung, ihr Ehemann habe ihren Unterhalt wegen ihrer Notlage erhöht, habe keinen realen Grund gehabt. Die Beklagte habe aus ihrer Sicht objektiv keinen Anlaß gehabt, eine solche Erhöhung anzunehmen. Hinsichtlich der Zuvielüberweisung fehle ein Überweisungsauftrag, so daß insoweit die Beklagte, deren Bereicherung auch nicht weggefallen sei, zur Rückzahlung verpflichtet sei.

5

I.

Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos.

6

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte aufgrund des versehentlich unverändert weiter ausgeführten Dauerauftrags über 600,- DM für die Beklagte als Leistung ihres Ehemannes darstellten. Mit Erteilung der Daueraufträge wies der Ehemann der Beklagten seine Bank - die Klägerin - an, den geschuldeten Unterhalt monatlich an die Beklagte auszuzahlen. Zwischen dem Ehemann und der Klägerin entstand somit ein Deckungsverhältnis, aufgrund dessen die Klägerin eine eigene Leistung an den Ehemann, nämlich Überweisung des Unterhalts an die Beklagte zu Lasten des Ehemannes, erbrachte. Daneben bestand aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen des Ehemannes gegenüber der Beklagten ein Valutaverhältnis, in dem der Ehemann - durch die von der Klägerin vorgenommene Überweisung der Unterhaltszahlungen - eine eigene Leistung an die Beklagte bewirkte.

7

2.

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß der Klägerin hinsichtlich des unverändert weiter ausgeführten Dauerauftrags über 600,- DM ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht.

8

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ist der Bereicherungsausgleich also in diesem Verhältnis vorzunehmen. Weist dagegen das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln (vgl. Senatsurteile BGHZ 40, 272, 277 [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61]; 61, 289, 291 [BGH 18.10.1973 - VII ZR 8/73]; 66, 362, 363 [BGH 31.05.1976 - VII ZR 218/74]; 87, 393, 395 [BGH 16.06.1983 - VII ZR 370/82]; 88, 232, 234 f [BGH 22.09.1983 - VII ZR 47/83];Senatsurteil vom 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83 = WM 1984, 423, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Der Senat hat allerdings wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sich bei der bereicherungs-rechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, die für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten sind (BGHZ 50, 227, 229 [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; 58, 184, 187 [BGH 24.02.1972 - VII ZR 207/70]; 61, 289, 292 [BGH 18.10.1973 - VII ZR 8/73]; 66, 362, 364 [BGH 31.05.1976 - VII ZR 218/74]; 66, 372, 374 [BGH 31.05.1976 - VII ZR 260/75]; 67, 75, 77 [BGH 01.07.1976 - VII ZR 333/75]; 72, 246, 250 [BGH 26.10.1978 - VII ZR 71/76]/251; 87, 393, 396; 88, 232, 235; BGH WM 1984, 423).

9

So hat der Senat in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemacht, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen worden war, entschieden, daß die Bank, die den Scheck gleichwohl eingelöst hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber hat, sondern einen etwaigen Bereicherungsausgleich bei ihrem Kunden suchen muß (BGHZ 61, 289; vgl. auch BGHZ 87, 246). Andererseits hat der Senat in Fällen, in denen der Anweisungsempfänger bei Empfang der Zahlung das Fehlen einer wirksamen Anweisung oder den Widerruf der Anweisung gekannt hat, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger bejaht (vgl. BGHZ 66, 362; 66, 372 [BGH 31.05.1976 - VII ZR 190/75]; 67, 75 [BGH 01.07.1976 - VII ZR 143/75]; 87, 393, 396 [BGH 16.06.1983 - VII ZR 370/82]; 88, 232, 235 [BGH 22.09.1983 - VII ZR 47/83]/236). Der Senat hat deshalb auch angenommen, daß eine Bank, die einen ihr erteilten, vom Auftraggeber später widerrufenen Dauerauftrag versehentlich weiter ausführt, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger hat, wenn dieser den Widerruf des Dauerauftrags nicht kannte (BGH WM 1984, 423).

10

b)

Gleiches gilt für eine Änderung eines Dauerauftrags, die - wie im Streitfall - von der beauftragten Bank versehentlich nicht beachtet wird und dem Zahlungsempfänger nicht bekannt ist.

11

Zwar fehlt es bei einer solchen Erledigung des Dauerauftrags - wie bei einem widerrufenen Dauerauftrag - hinsichtlich der von der Bank überwiesenen Mehrzahlung beim Empfang dieser Zahlung durch den Dritten an einer gültigen Anweisung. Insoweit liegt bei einem geänderten Dauerauftrag ein teilweiser Widerruf der Anweisung vor. Für den nach der Änderung weiter auszuführenden Dauerauftrag ist eine solche vom Anweisenden innerhalb eines intakten Rechtsverhältnisses gegenüber dem Angewiesenen erteilte Anweisung aber gegeben. Die für den Bereicherungsausgleich maßgebenden Leistungsbeziehungen sind deshalb in dem durch die Anweisung begründeten Dreiecksverhältnis nach dem ursprünglich übereinstimmenden Willen aller Beteiligten festgelegt. Der Auftraggeber des Dauerauftrags bringt zwar mit dessen Änderung gegenüber der beauftragten Bank zum Ausdruck, daß er eine durch sie zu bewirkende, zu seinen Lasten gehende Zuwendung an den Zahlungsempfänger im bisherigen Umfang nicht mehr wünscht. Leistet die Bank, die die Änderung übersieht, trotzdem wie bisher, will sie damit gleichwohl lediglich eine Leistung an ihren Kunden erbringen. Der Empfänger, auf dessen Sicht es ankommt (BGHZ 40, 272, 278 [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61]; 58, 184, 188 [BGH 24.02.1972 - VII ZR 207/70]; BGH WM 1984, 423, 424), faßt das aufgrund der vom Auftraggeber mit Erteilung des Dauerauftrags getroffenen Zweckbestimmung auch weiterhin so auf. Vorgänge innerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen dem Verpflichteten und dessen Bank brauchen ihn nicht zu kümmern. Der der Bank durch die Nichtbeachtung der Änderung unterlaufene Fehler "wurzelt" im Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden. Die Bank darf bei einer wirksam erklärten Änderung den ihr von ihrem Kunden zunächst erteilten Dauerauftrag in dem früheren Umfang zwar nicht befolgen. Die Gründe hierfür liegen aber allein in den zwischen der Bank und ihrem Kunden bestehenden Rechtsbeziehungen; innerhalb dieser Rechtsbeziehungen sind die Fehler grundsätzlich auch zu bereinigen (BGHZ 61, 289, 293 f [BGH 18.10.1973 - VII ZR 8/73]; 87, 393, 397 f [BGH 16.06.1983 - VII ZR 370/82]; BGH WM 1984, 423, 424). Der Klägerin steht somit hinsichtlich der vom Ehemann der Beklagten erklärten, von ihr versehentlich nicht beachteten Änderung des Dauerauftrags über 600,- DM, von der die Beklagte nichts wußte, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

12

c)

Dieses Ergebnis ist auch sach- und interessengerecht.

13

Zwar hat der Kunde einer Bank ein schutzwertes Interesse daran, daß er durch Zuwendungen seiner Bank an Dritte nicht beeinträchtigt wird, zu denen es kommt, obwohl er eine von ihm zunächst erteilte Anweisung wirksam widerrufen oder geändert hat. Der Senat hat deshalb entschieden, daß die Bank, übersieht sie einen Anweisungswiderruf, das sich aus diesem Fehler ergebende Risiko jedenfalls dann allein tragen muß, wenn der Kunde den Dritten von dem Widerruf in Kenntnis gesetzt und damit alles getan hat, um die Folgen einer irrtümlichen Zahlung von sich abzuwenden (BGHZ 87, 393, 398 f) [BGH 16.06.1983 - VII ZR 370/82]. Hat der Kunde der Bank jedoch - wie im Streitfall - nach Änderung eines Dauerauftrags den Zahlungsempfänger über die Änderung nicht unterrichtet und 17 Monate lang die Abbuchungen des ursprünglichen Betrags von seinem Konto geduldet, ist es gerechtfertigt, die Bank wegen der Rückzahlung des zuviel überwiesenen Betrags an ihren Kunden zu verweisen. In diesem Fall muß der Zahlungsempfänger - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - geschützt werden, weil er - vertrauend auf den unveränderten Fortbestand des Dauerauftrags - nicht weiß, daß die Zahlungen an ihn teilweise auf einem Irrtum der Bank beruhen (Senatsurteil WM 1984, 423, 424).

14

d)

Entgegen der Auffassung der Revision steht der Klägerin auch nicht ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund eines sogenannten "Doppelmangels" zu (vgl. dazu BGHZ 48, 70, 72 [BGH 29.05.1967 - VII ZR 66/65]; 61, 289, 292) [BGH 18.10.1973 - VII ZR 8/73]. Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - trotz der Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes und der an die Beklagte erbrachten Unterhaltszahlungen auch für die Kinder ein gültiges Zuwendungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der Beklagten fehlt. Denn ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin würde schon daran scheitern, daß die Beklagte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - den aufgrund des von der Klägerin versehentlich unverändert ausgeführten Dauerauftrags erhaltenen Mehrbetrag von monatlich 240,- DM ihrem Sohn zukommen ließ, also insofern nicht mehr bereichert ist.

15

II.

Die Anschlußrevision der Beklagten hat Erfolg,

16

Der Klägerin steht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - hinsichtlich der fehlerhaften Erhöhung des 200,- DM-Dauerauftrags auf 360,- DM ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Sie muß den Bereicherungsausgleich vielmehr auch insoweit bei ihrem Kunden - dem Ehemann der Beklagten - suchen; denn ihm sind aufgrund seines späteren Verhaltens auch diese von der Bank irrtümlich vorgenommenen Mehrüberweisungen als eigene Leistung an die Beklagte zuzurechnen.

17

1.

Zwar hat der Ehemann der Beklagten den der Klägerin erteilten Dauerauftrag über 200,- DM nicht geändert. Die Ausführung dieses auf 360,- DM erhöhten Dauerauftrags beruht vielmehr auf einem Fehler der Klägerin. Die Klägerin, die versehentlich 17 Monate lang den erhöhten Betrag an die Beklagte überwiesen hat, wollte damit jedoch - wie vorher - eine Leistung an ihren Kunden, den Ehemann der Beklagten, und zugleich eine Leistung des Ehemanns an die Beklagte erbringen.

18

Die Beklagte, die zu dieser Zeit bereits fast fünf Jahre lang regelmäßig auf diesem Wege Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann erhielt und deren Sicht maßgebend ist, faßte das auch so auf.

19

Sie mag zwar zunächst - wovon das Berufungsgericht ausgeht - objektiv keinen hinreichenden Anlaß für die Annahme gehabt haben, ihr Ehemann wolle den Unterhalt nunmehr erhöhen. Wo der Grund für einen evtl. Irrtum lag, blieb ihr aber verborgen. Keinesfalls mußte sie einen etwaigen Fehler ausschließlich bei der Klägerin vermuten. Vielmehr durfte sie, je länger ihr die erhöhten Unterhaltszahlungen zugingen, annehmen, daß das nicht ohne Wissen ihres Ehemanns geschah oder doch zumindest nicht ohne sein Zutun geschehen konnte. Tatsächlich hat der Ehemann der Beklagten über längere Zeit hinweg die mit der falschen Ausführung des Dauerauftrags verbundenen Mehrabbuchungen von seinem Konto geduldet. Dann aber sind ihm die von der Klägerin erbrachten monatlichen Überzahlungen auch als eigene Leistung zuzurechnen. Dies gilt umso mehr, als es sich nicht um eine einmalige Überweisung eines Betrags, sondern um monatliche, seit langem wiederkehrende Überweisungen von Unterhaltszahlungen handelte, deren fehlerhafte Erhöhung dem Ehemann der Beklagten spätestens nach einigen Monaten hätte auffallen müssen.

20

Diese Besonderheit des vorliegenden Falles rechtfertigt es auch die hier von der Bank versehentlich vorgenommene Erhöhung eines Dauerauftrags als einen bloßen Vorgang innerhalb des Deckungsverhältnisses zu behandeln, das zwischen dem Kunden der Bank und der Bank besteht. Unter den gegebenen Umständen "wurzelt" ein solcher Fehler - wie die Nichtbeachtung des Widerrufs - im Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden. Nimmt der Kunde die fehlerhafte Ausführung des Dauerauftrags 17 Monate unbeanstandet hin, liegen die Gründe hierfür allein in den Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und dem Kunden. Es ist daher sachgerecht und entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), den Fehler innerhalb dieser Rechtsbeziehungen zu bereinigen, wenn der Empfänger - wie hier - von dem Versehen der Bank nichts wußte.

21

2.

Da sich der Ehemann der Beklagten die fehlerhafte Überweisung der Bank aufgrund besonderer, in seinem eigenen Verhalten liegender Umstände als Leistung an die Beklagte zurechnen lassen muß, kann nach wie vor offen bleiben, wie die Rechtslage ist, wenn von vornherein eine wirksame Anweisung fehlt und der Zahlungsempfänger davon keine Kenntnis hat (vgl. BGHZ 61, 289, 292 [BGH 18.10.1973 - VII ZR 8/73]; 88, 232, 236) [BGH 22.09.1983 - VII ZR 47/83].

22

III.

Nach alledem ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen und auf die Anschlußrevision der Beklagten das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da der Senat in der Lage ist, gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend zu entscheiden, ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Girisch
Recken
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer