Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1976, Az.: VII ZR 143/75
Klage der Deutschen Bundespost gegen einen Postscheckteilnehmer; Zahlung des Fehlbetrages durch eine irrtümlich durchgeführte Überweisung; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1976
- Aktenzeichen
- VII ZR 143/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 16.12.1974
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
- § 26 PostG
- § 13 GVG
Fundstellen
- BGHZ 67, 69 - 75
- DVBl 1977, 432 (Kurzinformation)
- DÖV 1977, 67-69 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1977, 116
- MDR 1977, 45 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1847-1848 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 28, 252 - 256
Prozessführer
Landespostdirektion B.,
vertreten durch ihren Präsidenten, B., D.straße ...
Prozessgegner
Konditor Wolfang J., B., Z.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Für eine Klage der Deutschen Bundespost gegen einen Postscheckteilnehmer auf Zahlung des Fehlbetrages, der durch eine irrtümlich durchgeführte Überweisung entstanden ist, für die keine Deckung auf dem Postscheckkonto war, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Bliesener
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte hat ein Postscheckkonto beim Postscheckamt der Klägerin. Am 13. Mai 1973 führte die Klägerin einen Überweisungsauftrag des Beklagten über 3.002,72 DM aus, obgleich kein entsprechendes Guthaben auf dem Konto war. Versehentlich belastete sie jedoch das Konto nur mit 300,72 DM. Als sich der Irrtum bei einer Überprüfung im Juni 1973 herausstellte, wies das Konto nur ein geringfügiges Guthaben auf. Es konnte daher mit dem Fehlbetrag von 2.702 DM nicht mehr nachbelastet werden.
Diesen Betrag hat die Klägerin eingeklagt. Sie macht jetzt noch 2.427,56 DM nebst Zinsen geltend, nachdem sie den Rechtsstreit - wegen zwischenzeitlicher Gutschriften - in Höhe von 274,44 DM für erledigt erklärt hat.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß für das Erstattungsbegehren der Klägerin der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Klägerin beantragt den Erlaß eines Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Postwesens handele, für die nach § 26 Abs. 1PostG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Ein "Haftungsanspruch", für den nach § 26 Abs. 2PostG ausnahmsweise der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre, liege nicht vor.
I.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Bundespost und dem Postscheckteilnehmer sind nach nunmehr einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BGHZ 9, 13, 17; RGZ 161, 174, 180; Altmannsperger Rdn. 52; Ohnheiser Anm. I 3 je zu § 26 PostG). Dabei sind von jeher die Bestimmungen des bürgerlich-rechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrags entsprechend angewendet worden (BGHZ 9, 13, 18; vgl. ferner zur Anlehnung an die Regeln des allgemeinen Schuldrechts im Bereich öffentlich-rechtlicher Benutzungs- und Leistungsverhältnisse die Nachweise in BGHZ 63, 167, 172). An der öffentlich-rechtlichen Natur der Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis ändert sich dadurch aber nichts. Das gilt auch für Erstattungsansprüche, also Ansprüche, die auf Rückgewähr nicht geschuldeter Leistungen gerichtet sind; sie stellen lediglich die Kehrseite der aus dem öffentlichen Rechtsverhältnis abgeleiteten Leistung dar (BGHZ 32, 273, 276; 56, 365, 367 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Heimann-Trosien in RGRK 12. Aufl. Rdn. 58 vor § 812 BGB und Haueisen NJW 1954, 977).
Es spielt deshalb im vorliegenden Fall keine entscheidende Rolle, wie der mit der Klage geltend gemachte Anspruch rechtlich zu kennzeichnen ist: Ob als Anspruch auf Auslagenersatz in entsprechender Anwendung des § 670 BGB, weil die Klägerin nach § 12 Abs. 1 PSchO in der damals geltenden Fassung den vom Beklagten erteilten Überweisungsauftrag mangels verfügbaren Guthabens zwar nicht hätte ausführen müssen, ihn aber ausgeführt hat (vgl. auch § 12 Abs. 1 PSchO in der Fassung der ÄndVO vom 5. Juli 1974 BGBl I 1445, wonach das Postscheckamt nunmehr einen solchen Auftrag in gewissen Grenzen ausführen "kann"); oder ob als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eigener Art bzw. in entsprechender Anwendung des § 812 BGB. Daneben kommen bürgerlich-rechtliche Ansprüche nicht in Betracht.
II.
Welcher Rechtsweg zur Durchsetzung eines Anspruchs eröffnet ist, wie er hier mit der Klage geltend gemacht wird, ist umstritten. Während das Berufungsgericht mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung der Instanzgerichte den Verwaltungsrechtsweg für gegeben hält, meint das postrechtliche Fachschrifttum, der ordentliche Rechtsweg sei eröffnet (vgl. Altmannsperger Rdn. 52, 53; Ohnheiser Anm. II 1 je zu § 26 PostG). Der Senat folgt der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung.
1.
§ 26 Abs. 1PostG ist § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nachgebildet und enthält den Grundsatz für die Rechtswegzuweisung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Postwesens. Für sie ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das ist z.B. nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 14. Januar 1928 (RGBl. I 8) für Gebühren aus der Benutzung von Fernmeldeanlagen der Fall, für die im Gegensatz zu den sonstigen Postgebühren (nach § 9 PostG) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen steht (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1971, 1606).
2.
Als weitere Ausnahme ist nach § 26 Abs. 2PostG für "Haftungsansprüche" auf dem Gebiet des Postwesens der ordentliche Rechtsweg gegeben.
a)
Der Revision ist zuzugeben, daß der Wortlaut der Bestimmung mehrdeutig ist. Der Begriff "Haftungsanspruch", der ersichtlich am Sprachgebrauch zu § 839 BGB (Amtshaftungsanspruch) ausgerichtet ist, umfaßt zumindest dem bloßen Wortlaut nach sowohl die Haftung auf Schadensersatz wie schlechthin das Einstehenmüssen für eine geschuldete Leistung.
Was gemeint ist, muß deshalb dem Zweck der Vorschrift und dem Zusammenhang des Postgesetzes entnommen werden. Eine solche Betrachtung führt dazu, als "Haftungsansprüche" im Sinne des § 26 Abs. 2 PostG nur Schadensersatzansprüche zu verstehen, nicht aber solche auf Aufwendungsersatz oder auf Rückgewähr nichtgeschuldeter Leistungen.
b)
So regeln die §§11-21PostG fast durchweg die Haftung der Post für in ihrem Bereich entstandene Schäden. § 11 enthält eine allgemeine Haftungsbeschränkung der Post. Die folgenden Vorschriften regeln ihre Haftung für die einzelnen Postdienste: Brief- und Paketbeförderung (§§ 12-14), Geldübermittlung (§ 15), Zustellungen und andere Postaufträge (§ 16), Zeitungsdienst (§ 17), Reisen (§ 18), Postscheck (§ 19), Postsparkasse (§ 20), Auskünfte (§ 21). § 22 behandelt die Haftung des Postbenutzers in bestimmten Fällen.
Mit Ausnahme von § 15 betreffen alle diese Vorschriften eine Schadenshaftung im engeren Sinn. Aber auch § 15 begründet lediglich weitergehende Gewährleistungspflichten der Post, die der Schadenshaftung im engeren Sinn verwandt sind (Altmannsperger § 15 PostG Rdn. 1). Er nimmt eine Sonderstellung innerhalb der §§ 11-22 PostG ein, aus der über seinen Wirkungsbereich hinaus, entgegen der Ansicht der Revision, für andere Ansprüche nichts hergeleitet werden kann.
Dasselbe gilt für § 22 PostG, der ausschließlich die Haftung des Postbenutzers gegenüber der Post in bestimmten Fällen zum Gegenstand hat, jedoch gerade seine Schadenshaftung im engeren Sinn. Ob aus dieser Bestimmung sich ergebende Ansprüche der Post gegenüber dem Postbenutzer vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Wäre es so, läge das jedenfalls in der Richtung der in den vorangehenden Vorschriften des Postgesetzes geregelten Tatbestände, in denen es um die Haftung der Post geht.
c)
Auch der mit der Rechtswegzuweisung des § 26 Abs. 2 PostG verfolgte Zweck spricht dafür, daß der ordentliche Rechtsweg nur für Schadensersatzansprüche eröffnet sein soll.
aa)
Die Bestimmung tritt für das Gebiet des Postwesens anstelle der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 2 VwGO. Dort heißt es u.a., daß "für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten" der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Dazu gehören auf jeden Fall Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen, für die sich die Zuweisung in den ordentlichen Rechtsweg im übrigen schon aus Art. 34 Satz 3 GG in Verbindung mit § 839 BGB ergibt. Ob darüber hinaus von § 40 Abs. 2 VwGO auch Ersatzansprüche aus den verschuldensunabhängig gestalteten postrechtlichen Haftungsvorschriften erfaßt wurden, war vor Erlaß des Postgesetzes 1969 streitig (vgl. BGH NJW 1968, 646, 647 a.E.; Menger/Erichsen Verwaltungsarchiv 1966, 175, 188 ff; vgl. ferner BGHZ 43, 34, 40 und Altmannsperger § 26 PostG Rdn. 27-32).
§ 26 Abs. 2 PostG hat - wie vom Gesetzgeber beabsichtigt - eine Klärung dieser Streitfrage dahin gebracht, daß einheitlich für alle Schadensersatzansprüche, sowohl solche aus schuldhafter Amtspflichtverletzung wie auch solche aus verschuldensunabhängiger postrechtlicher Haftung, der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Das erklärt auch die Verwendung des Begriffs "Haftungsanspruch" in § 26 Abs. 2 PostG, welcher bewußt über den Begriff "Amtshaftungsanspruch" hinausgeht und beide vorgenannte Gruppen der Schadenshaftung erfaßt.
bb)
Zu einer noch weitergehenden Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Postwesens an die ordentlichen Gerichte besteht kein Anlaß. Der nach § 26 Abs. 1 PostG grundsätzlich eröffnete Verwaltungsrechtsweg bietet dem Bürger Rechtsschutz in nicht geringerem Maße als der ordentliche Rechtsweg. Das gilt zumindest seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung im Jahre 1960. Ein besonderes Bedürfnis, Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Postwesens in möglichst großem Umfang gerade vor die ordentlichen Gerichte zu bringen, ist deshalb nicht zu erkennen.
cc)
Daß § 26 Abs. 2 PostG den dargelegten beschränkten Zweck verfolgt, ist auch seiner Entstehungsgeschichte zu entnehmen. So enthält schon die amtliche Begründung zum Entwurf des neuen Postgesetzes Ausführungen, die in diese Richtung weisen (BT Drucks. V/3295 S. 26). Noch deutlicher geht das aus dem schriftlichen Bericht des Postausschusses des Bundestags hervor, in dem es heißt, der Postausschuß halte es "aus grundsätzlichen Erwägungen - Zusammenfassung aller haftungsrechtlichen Streitigkeiten in einem Rechtsweg - für wünschenswert, daß die Entscheidung ersatzrechtlicher Rechtsstreitigkeiten aller Art bei den ordentlichen Gerichten zusammengefaßt bleibe" und begrüße daher die in § 26 Abs. 2 PostG vorgesehene Zuweisungsnorm (BT Drucks. V/4228 S. 8).
d)
Für die Zuweisung der hier in Frage stehenden Ansprüche der Post in den Verwaltungsrechtsweg spricht ferner die größere Sachnähe zu einer anderen Gruppe von Ansprüchen, nämlich den Gebührenforderungen, welche eindeutig vor die Verwaltungsgerichte gehören (vgl. Altmannsperger Rdn. 24 zu § 9 und 43 zu § 26 PostG; Ohnheiser Anm. I 1 zu § 26 PostG).
Gebührenangelegenheiten sind nach § 9 PostG nicht nur Gebührenforderungen der Post (Abs. 1), sondern auch Gebührenerstattungsansprüche der Benutzer (Abs. 2). Darüber hinaus umfassen die Gebührenangelegenheiten nach § 9 Abs. 3 Satz 2 PostG "solche Beträge, die die Deutsche Bundespost aus Anlaß einer Benutzung der Einrichtungen des Postwesens verauslagt hat ...". Dabei ist z.B. an die sog. Postverzollung gedacht (Altmannsperger § 9 PostG Rdn. 36).
Hier geht es um einen durchaus vergleichbaren Vorgang. Die Klägerin hat den Betrag, den sie vom Beklagten ersetzt verlangt, innerhalb des Postscheckdienstes aufgewendet, an dem der Beklagte teilgenommen hat. Damit hat sie ihn "aus Anlaß einer Benutzung der Einrichtungen des Postwesens verauslagt". Das muß gerade dann gelten, wenn man - wie es die Revision will - hier § 670 BGB entsprechend anwendet oder den in dieser Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken auf das zwischen den Parteien bestehende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis überträgt. Der sich daraus ergebende Anspruch auf Auslagenersatz wäre ein Erfüllungsanspruch, der seiner Rechtsnatur nach nicht anders behandelt werden kann als der Vergütungsanspruch, also hier eine Gebührenforderung. Aber auch wenn lediglich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehen würde (ähnlich einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB), wäre es ebenso. Denn Erfüllungsansprüche und Erstattungsansprüche der von der Klägerin geltend gemachten Art entsprechen sich und zeigen durchaus verwandte Züge. Das kommt in dem hier interessierenden Zusammenhang wiederum darin zum Ausdruck, daß zu den Gebührenangelegenheiten nach § 9 PostG sowohl die Gebührenforderungen der Post wie die Gebührenerstattungsansprüche der Postbenutzer gehören.
e)
Für die Zuweisung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs in den Verwaltungsrechtsweg spricht schließlich noch, daß damit gleich oder zumindest ähnlich gelagerte Fälle vor dieselbe Gerichtsbarkeit gebracht werden, ein Ergebnis, das in Rechtswegfragen grundsätzlich anzustreben ist.
Wie das Berufungsgericht, entgegen der Ansicht der Revision, zu Recht hervorhebt, ist kein überzeugender Grund zu erkennen, der es rechtfertigen könnte, die Rückgewähr fehlgeleiteter Geldzahlungen vor einem anderen Gericht verfolgen zu lassen als die Rückgewähr fehlgeleiteter sonstiger Postsendungen, die durchweg vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist (Altmannsperger § 26 PostG Rdn. 44).
III.
Das Berufungsgericht hat nach alledem zutreffend für die Klage den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben gehalten. Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
Meise
Recken
Bliesener