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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1976, Az.: VII ZR 333/75

Annahme eines Wechsels bei Insolvenz; Erlöschen der Beziehung zwischen Wechselnehmer und Bank zum Zeitpunkt der Einlösung; Durchführung des Bereicherungsausgleiches in Fällen der Leistung kraft Anweisung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1976
Aktenzeichen
VII ZR 333/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 30.07.1975
LG Freiburg

Fundstellen

  • BGHZ 67, 75 - 81
  • DB 1976, 1715-1716 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 924-925 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1845-1846 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Alexander B., Elektro-, Rundfunk- und Leuchtengroßhandlung, F. i.Br., Robert-Bu.-Str. ...,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Elektro-Großhandlungs-GmbH,
diese vertreten durch deren Geschäftsführer Alexander Fi. und Paul E.

Prozessgegner

R.bank G. e.G., G., W.straße ...,
vertreten durch den Vorstand Oskar Bi., Josef Bl., Michael S., Franz K. und Karl Kö.

Amtlicher Leitsatz

Eine Bank, die einen auf ihren Kunden gezogenen, von diesem angenommenen und bei ihr zahlbar gestellten Wechsel einlöst, nachdem über das Vermögen des Kunden das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wie der Empfänger der Zahlung weiß, hat gegen diesen einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch (im Anschluß an die zum Abdruck in BGH bestimmten Senatsurteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 - und - VII ZR 260/75).

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Bliesener
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 30. Juli 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte, eine Elektrogroßhandlung, belieferte die Firma Elektro-S. in F. Mitte März 1974 hatte sie von dieser rund 18.000 DM zu fordern. Darauf akzeptierte deren Inhaber einen von der Beklagten auf ihn gezogenen Wechsel über 15.000 DM. Dieser Wechsel wurde zum 15. Juni 1974 bei der Klägerin, der Bankverbindung S., zahlbar gestellt.

2

Die Beklagte gab den Wechsel ihrer Hausbank, die ihn ihr mit banküblichem Vorbehalt gutschrieb. Am 6. Mai 1974 wurde über das Vermögen der Firma Elektro-S. das Konkursverfahren eröffnet. Am 11. Juni 1974 meldete die Beklagte eine Förderung von insgesamt 19.327,08 DM zur Konkurstabelle an; in dieser Summe war der Wechselbetrag enthalten.

3

Am 15. Juni 1974 wurde der Wechsel durch die Hausbank der Beklagten der Klägerin als Domizilbank vorgelegt und 3 Tage später im Clearing-Verfahren eingelöst. Ein Angestellter der Klägerin hatte die Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma Elektro-S.übersehen. In dem Konkurs werden sowohl die Klägerin wie die Beklagte mit ihren Forderungen ausfallen.

4

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin die 15.000 DM nebst Zinsen von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

5

Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der ursprünglich der Klägerin von der Gemeinschuldnerin erteilte Auftrag zur Einlösung des Wechsels nach § 23 KO mit der Konkurseröffnung erloschen sei. Damit habe es für die von der Klägerin geleistete Zahlung an einer gültigen Anweisung ihres früheren Kunden gefehlt. Das habe die Beklagte auch gewußt, denn ihr sei die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihrer Schuldnerin bekannt gewesen. Sie habe deshalb keinen Grund gehabt, anzunehmen, die Leistung komme von der Gemeinschuldnerin. Für sie habe sich die Einlösung des Wechselsvielmehr als Leistung der klagenden Bank dargestellt, gegen die sie keinen Anspruch gehabt habe. Diese versehentliche Leistung der Bank begründe deshalb einen Anspruch der Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte.

7

II.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

1.

Der Bankvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Kundin, also das der Einlösung des Wechsels zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsverhältnis, war nach § 23 KO mit der Konkurseröffnung erloschen (vgl. Mentzel/Kuhn, 8. Aufl., Rdn. 1; Böhle-Stamschräder 11. Aufl., Anm. 1 je zu § 23 KO; Canaris in HGB-Großkomm. 3. Aufl., Anhang § 357 HGB Bankvertragsrecht Rdn. 2, 3, 252; Meyer-Cording, Das Recht der Banküberweisung S. 112, alle mit weiteren Nachweisen).

9

Der im Domizilvermerk liegende Zahlungsauftrag der Gemeinschuldnerin (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl 11. Aufl., Art. 4 WG Rdn. 3) kann, entgegen der Ansicht der Revision, nicht losgelöst von dem Geschäftsbesorgungsverhältnis betrachtet werden, innerhalb dessen er ausgestellt worden ist (vgl. auch BGHZ 10, 319, 322; Meyer-Cording a.a.O.). Vor allem liegt darin nicht etwa ein gesonderter Auftrag der Gemeinschuldnerin, der sich auf das konkursfreie Vermögen bezieht und zu dem deshalb nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KO die Gemeinschuldnerin noch nach Konkurseröffnung befugt gewesen wäre. Dafür fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Der Domizilvermerk stammt vielmehr aus der Zeit vor Konkurseröffnung und betraf daher auch allein das zur Konkursmasse gehörige Vermögen.

10

Das Urteil des II. Zivilsenats vom 10. November 1969 - II ZR 30/68 = WM 1969, 1447, auf das sich die Revision beruft, behandelt einen anderen Fall. Dort war das Rechtsverhältnis zwischen Bank und Kunden nicht erloschen. Es bestand nur keine Deckung für den von der Bank eingelösten Wechsel, weil der Kunde zahlungsunfähig war. Er war aber nicht in Konkurs gefallen.

11

Die Klägerin hat somit den Wechselbetrag an die Beklagte auf Grund einer infolge des Konkurses nicht mehr bestehenden Anweisung ihres Kunden bezahlt.

12

2.

Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (BGHZ 61, 289, 291 mit Nachw.). Es gibt aber Ausnahmen von diesem Grundsatz. Dabei kommt es auf die Besonderheiten des einzelnen Falles an. Denn bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292; vgl. auch die beiden ebenfalls zum Abdruck in BGHZ bestimmten Senatsurteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 - und - VII ZR 260/75 -).

13

So hat der Senat in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemacht, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen worden war, entschieden, daß die Bank, die den Scheck gleichwohl eingelöst hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber hat, sondern einen etwaigen Bereicherungsausgleich bei ihrem Kunden suchen muß (BGHZ 61, 289).

14

Anders hat der Senat in zwei Urteilen vom 31. Mai 1976 entschieden.

15

Im einen Fall - Urteil VII ZR 218/74 - hatte die Bank - wie dem Einreicher bekannt war - vom Aussteller nicht unterschriebene und damit ungültige Schecks eingelöst. Somit fehlte es von vornherein an einer gültigen Anweisung, wie der Scheckinhaber wußte. Deshalb konnte die Zahlung der Bank an den Empfänger dem Kunden der Bank nicht als seine Leistung an den Empfänger zugerechnet werden. Die Bank konnte vielmehr den von ihr irrtümlich gezahlten Betrag unmittelbar vom Empfänger aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.

16

Im ändern Fall - Urteil VII ZR 260/75 - hatte die Bank entgegen der ihr erteilten Anweisung ihres Kunden Geld an den falschen Empfänger überwiesen, wie dieser wußte. Auch dort hat der Senat die Bereicherungsklage der Bank gegen den Zahlungsempfänger durchgreifen lassen.

17

3.

Im vorliegenden Fall fehlte es im Zeitpunkt der Einlösung des Wechsels durch die Klägerin an einer wirksamen Anweisung ihres inzwischen in Konkurs gefallenen Kunden. Ob dieser Fall wie der des Widerrufs einer Anweisung zu behandeln ist oder - wegen der umfassenden Wirkung des § 23 KO - wie der Fall des Fehlens einer Anweisung von Anfang an (vgl. dazu Canaris BB 1972, 774, 778 und HGB-Großkomm. 3. Aufl. Anhang zu § 357 HGB Bankvertragsrecht Rdn. 254, 255; anders wohl Meyer-Cording a.a.O. S. 113), kann dahinstehen.

18

Denn hier hatte die Beklagte beim Empfang der Zahlung auf den Wechsel Kenntnis von der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihres Schuldners. Diese Kenntnis leitet das Berufungsgericht nicht nur aus der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung her, wie die Revision meint. Die Beklagte hatte vielmehr bereits ihre noch offene Forderung beim Konkursgericht angemeldet, und zwar unter Einschluß der Wechselsumme, mit deren Eingang sie offensichtlich selbst nicht mehr gerechnet hat und auch nicht mehr rechnen konnte.

19

Unter diesen Umständen wußte die Beklagte, daß sie eine noch auf den Wechsel eingehende, von der Klägerin stammende Zahlung auf Grund einer unwirksamen Anweisung erhielt. Die Klägerin war die Bank, bei der der Wechsel schon bei seiner Ausstellung, also vor Konkurseröffnung, vom Schuldner der Beklagten zahlbar gestellt war. Die Beklagte hatte keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die ihr bei Fälligkeit des Wechsels nach Konkurseröffnung zugehende Zahlung etwa aus konkursfreiem Vermögen der Gemeinschuldnerin stamme oder auf neue Kreditgewährung durch die Klägerin zurückzuführen sei. Diese Möglichkeiten lagen, entgegen der Ansicht der Revision, so fern, daß die Beklagte damit ernstlich nicht gerechnet haben kann. Die Zahlung kam für sie vielmehr völlig unerwartet, sie konnte ersichtlich nur auf einem Irrtum der Bank beruhen und stellte sich deshalb für die Beklagte gerade aus ihrer Sicht als Empfängerin (vgl. dazu Larenz, Schuldrecht, 10. Aufl. § 68 III c 2; Erman/H.P. Westermann, 6. Aufl. § 812 BGB Rdn. 21) nicht als Leistung ihres in Konkurs gefallenen Schuldners dar. Die Bank zahlte auch nicht etwa eine fremde Schuld im Sinne des § 267 BGB (vgl. v. Caemmerer, JZ 1962, 385, 387; Möschel, JuS 1972, 297, 302).

20

Es ist hier ebenso wie in den beiden vom Senat am 31. Mai 1976 entschiedenen Fällen, wo im einen Fall Schecks eingelöst wurden, die der Aussteller nicht unterschrieben hatte, wie der Scheckinhaber wußte (Urteil VII ZR 218/74), und im anderen Fall Geld weisungswidrig an den falschen Empfänger überwiesen wurde, wie diesem bekannt war (Urteil VII ZR 260/75). In jenen beiden Fällen und ebenso auch im vorliegenden, blieb der Mangel der Anweisung dem Empfänger der Zahlung nicht verborgen, er kannte ihn vielmehr. Das rechtfertigt es, anders als im Falle BGHZ 61, 289, die Zuwendung des vermeintlich Angewiesenen dem vermeintlich Anweisenden hier nicht als Leistung zuzurechnen.

21

Daraus folgt, daß eine Bank, die einen auf ihren Kunden gezogenen, von diesem angenommenen und bei ihr zahlbar gestellten Wechsel einlöst, nachdem über das Vermögen des Kunden das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wie der Empfänger der Zahlung weiß, gegen diesen einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch hat. Ob es sich dabei um eine "Leistungs"- oder um eine "Eingriffs"-Kondiktion handelt, ist im Ergebnis belanglos und kann daher auf sich beruhen (vgl. auch dazu das Senatsurteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 -).

22

4.

Dieses Ergebnis ist allein sach- und interessengerecht.

23

Zwar stehen persönliche Interessen des Gemeinschuldners nicht auf dem Spiel. Ihm kann es in der Regel gleichgültig sein, ob die Summe, die er letzten Endes doch selbst zahlen muß, seine Bank oder sein ursprünglicher Gläubiger von ihm fordert. § 23 KO will aber die Konkursmasse, also die Gesamtheit der Konkursgläubiger schützen. Für sie ist es keineswegs immer gleichgültig, von wem Ansprüche gestellt werden. Das hängt vielmehr u.a. von den Sicherheiten ab, die dem jeweiligen Gläubiger zur Verfügung stehen und aus denen er sich möglicherweise vorweg befriedigen kann. Inwieweit sich ein Konkursgläubiger für nach Konkurseröffnung erbrachte Leistungen an ihm vor Konkurseröffnung gegebene Sicherheiten halten kann, braucht nicht im einzelnen untersucht zu werden. Die Gesamtheit der Konkursgläubiger hat jedenfalls ein Interesse daran, daß die Masse von Zuwendungen eines Konkursgläubigers an einen anderen auf Grund einer gemäß § 23 KO erloschenen Anweisung des Gemeinschuldners verschont bleibt, daß sich also ein etwaiger Bereicherungsausgleich ohne Beteiligung der Masse zwischen den Konkursgläubigern vollzieht.

24

Die Bank trägt stets das Risiko, wenn sie versehentlich einen Wechsel einlöst, nachdem ihr Kunde in Konkurs gefallen ist. Sie muß sich, wenn sie überhaupt auf die Masse zugreifen kann, möglicherweise mit der Konkursquote begnügen. Ihr ist daher ebenfalls daran gelegen, unmittelbar auf den Empfänger der Zahlung durchgreifen und so die Folgen ihres Irrtums wieder rückgängig machen zu können.

25

Der Empfänger, der - wie hier die Beklagte - von der Konkurseröffnung Kenntnis hat und damit weiß, daß er eine auf einen noch laufenden Wechsel eingehende Zahlung auf Grund einer unwirksamen Anweisung erhält, verdient keinen Vertrauensschutz. Er darf aus dem für ihn offenkundigen Irrtum der den Wechsel trotz der Konkurseröffnung einlösenden Bank keinen Vorteil ziehen.

26

Andererseits bleibt das Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Ablauf des bargeldlosen Verkehrs unberührt. Das Vertrauen des Verkehrs in Buchgeldzahlungen hat dort seine Grenze, wo solche Zahlungen - wie der Empfänger weiß - ohne wirksame Anweisung geleistet werden (so schon Senatsurteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 -).

27

III.

Ohne Erfolg rügt die Revision noch, daß das Berufungsgericht der Klägerin 11 % Zinsen seit 31. Juli 1974 als Verzugsschaden zuerkannt hat. Die Klägerin hatte im ersten Rechtszug noch 11,5 % verlangt. Diesen Zinssatz und den Beginn des Zinsenlaufes hatte die Beklagte bestritten. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin die Zinsen auf 11 % ermäßigt. Die Beklagte hat gegen diese Zinsforderung keine Einwendungen mehr erhoben. Das Berufungsgericht durfte deshalb davon ausgehen, daß diese Zinsen von der Beklagten im zweiten Rechtszug nur noch wegen Fehlens der Hauptforderung bestritten wurden.

28

IV.

Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vogt
Girisch
Meise
Recken
Bliesener