Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1976, Az.: VII ZR 218/74
Einlösen eines Schecks, der vom Aussteller nicht unterschrieben wurde; Kenntnis des Zahlungsempfängers von der fehlenden Unterschrift des Ausstellers; Durchführung des Bereicherungsausgleiches in den Fällen der Leistung kraft Anweisung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1976
- Aktenzeichen
- VII ZR 218/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 10.05.1974
- LG Münster
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 66, 362 - 367
- DB 1976, 1420-1421 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 922-923 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1448-1449 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Heinrich K., St. A., H.
Prozessgegner
S.- und D.kasse N./Rheine eGmbH, N., B.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Eine Bank, die einen vom Aussteller nicht unterschriebenen Scheck einlöst, hat jedenfalls dann einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger, wenn dieser wußte, daß der Scheck vom Aussteller nicht unterzeichnet war.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte war Inhaber der Einzelfirma Heinrich K. in St. A., die eine Kies- und Sandbaggerei betrieb. Durch Vertrag vom 1. Februar 1967 veräußerte er das Unternehmen an die Kaufleute Werner und Rainer K. in M.. Diese wandelten die Einzelfirma in die Firma Heinrich K. GmbH & Co KG um. Sie behielten aber das Kontokorrentkonto Nr. 8102 bei, das der Beklagte vor der Veräußerung des Unternehmens bei der klagenden S.- und D.kasse unterhalten hatte und das weiterhin auf den Namen der Einzelfirma geführt wurde.
Hatten sich auf diesem Konto Guthaben in einer bestimmten Größenordnung angesammelt, so wurden die Beträge jeweils mittels Verrechnungsschecks auf ein Geschäftskonto der Gesellschaft bei der Stadtsparkasse in M. überwiesen.
In den Jahren 1970/71 legte der Beklagte der Klägerin über eine Bank, bei der er ein Privatkonto unterhielt, acht auf das Konto Nr. 8102 bei der Klägerin lautende Verrechnungsschecks über insgesamt 37.000 DM vor. Sie waren durchweg nicht unterschrieben, sondern enthielten an der für die Unterschrift des Ausstellers vorgesehenen Stelle lediglich den Firmenstempel "Heinrich K., Sand- und Kiesbaggerei 4441 St. A.". Die Klägerin löste die Schecks gleichwohl ein und belastete in gleicher Höhe das Konto der Firma Heinrich K. GmbH & Co KG. Auf deren Verlangen machte sie die Belastungen später wieder rückgängig.
Im vorliegenden Verfahren fordert sie die 37.000 DM vom Beklagten zurück. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr - bis auf eine geringfügige Zinsmehrforderung - stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für begründet. Die Klägerin habe zwar keine eigene Leistung an den Beklagten erbracht. Eine Bank, die einen Scheck einlöse, bewirke - wie bei jeder Anweisung - mit dieser Zuwendung nur eine eigene Leistung an den Anweisenden und eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger, nicht aber eine eigene Leistung an den Anweisungsempfänger. Da die Schecks nicht unterschrieben und damit unwirksam gewesen seien, liege hier auch keine Leistung der Firma K., der vermeintlich Anweisenden, an den Beklagten vor. Der Beklagte sei aber "in sonstiger Weise" auf Kosten der Klägerin bereichert, denn sie habe die Firma K. mit den an den Beklagten ausgezahlten Beträgen nicht belasten dürfen und habe die vorgenommenen Belastungen wieder rückgängig machen müssen. Der Firma K. könnten die Zahlungen auf Grund der unwirksamen Schecks nicht zugerechnet werden. Der Beklagte verdiene auch keinen Vertrauensschutz, denn er habe die auf den nicht unterschriebenen Schecks beruhende Zuwendung der Klägerin an ihn nicht als eine Leistung der Firma K. ansehen dürfen.
II.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
In Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Denn nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 291 mit weiteren Nachweisen). Darüber herrscht Einigkeit. Umstritten ist jedoch, inwieweit es geboten ist, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen.
2.
Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung (vgl. BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292). Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (vgl. auch BGH Urteil vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73 = WM 1976, 100, 103).
So hat der Senat in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines (gültigen) Schecks bekannt gemacht war, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen wurde, angenommen, daß der Bereicherungsausgleich allein im Verhältnis des Angewiesenen zum Anweisenden stattzufinden hat. Die Bank, die einen auf sie gezogenen Scheck einlöst, obwohl er vom Aussteller wirksam widerrufen war, hat also keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber (BGHZ 61, 289). Dabei war für den Senat ausschlaggebend, daß der der Bank durch die Nichtbeachtung des Widerrufs unterlaufene Fehler im Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden "wurzelt" und daher auch innerhalb dieser Rechtsbeziehungen bereinigt werden muß (a.a.O. S. 293/294). Diesen Mangel dem Anweisenden zuzurechnen, erscheint gerechtfertigt, weil schon die ursprüngliche Anweisung von ihm stammt, also die später fehlgehende Zahlung von ihm selbst veranlaßt worden ist (a.a.O. S. 294). Was zu gelten hat, wenn von Anfang an eine gültige Anweisung fehlt, hat der Senat ausdrücklich offengelassen (a.a.O. S. 292, 294; vgl. auch BGHZ 50, 227, 229).
3.
Darum geht es im vorliegenden Fall. Die vom Beklagten bei der Klägerin eingereichten, auf diese gezogenen Schecks waren vom Aussteller nicht unterschrieben und damit nach Art. 1 Nr. 6 Scheckgesetz nichtig.
a)
Wenn von vornherein eine wirksame Anweisung fehlt, hat nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum der Zahlende einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den "Zahlungsempfänger" (vgl. die Nachweise bei Canaris, Festschrift für Larenz S. 801 Fußnote 10; ferner aus dem neueren Schrifttum Heimann-Trosien in RGRK 12. Aufl. § 812 BGB Rdn. 27 und JR 1974, 286; Wilhelm JuS 1973, 1, 4 und AcP 175, 304, 313; Köndgen in Dogmatik und Methode, Josef Esser zum 65. Geburtstag (1975) S. 55, 69; aus der neueren Rechtsprechung OLG Düsseldorf WM 1975, 875). Demgegenüber wollen vor allem Larenz (Schuldrecht 10. Aufl. § 68 III c 2) und Erman/H.P. Westermann (6. Aufl. § 812 BGB Rdn. 21) - wie auch sonst - darauf abstellen, ob die Zahlung der Bank sich aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Anweisenden darstellt.
b)
Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Denn wer bewußt einen - wie er weiß - vom Aussteller nicht unterzeichneten Scheck zur Einlösung gibt, wie es nach dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte getan hat, weiß auch, daß er eine eventuelle Zahlung auf Grund einer unwirksamen Anweisung erhält. Er weiß, daß die Bank den nichtigen Scheck nicht einlösen darf. Aus einem Irrtum der Bank darf er keinen Vorteil ziehen. Er verdient keinen Vertrauensschutz.
Ein Bankkunde dagegen darf darauf vertrauen, daß von ihm nicht unterschriebene Schecks von seiner Bank nicht eingelöst werden. Zahlt die Bank trotzdem, dann ist ihre Zuwendung an den Scheckinhaber dem Kunden der Bank nicht als seine Leistung an den Empfänger des Geldes zurechenbar. Der Bankkunde hat - für den Empfänger wie für die Bank erkennbar - die fehlgehende Zahlung nicht veranlaßt.
Der Empfänger kann die Zahlung gerade aus seiner Sicht auch nicht als Leistung des Scheckausstellers ansehen. Denn wer - wie hier der Beklagte - einen nicht unterschriebenen Scheck vorlegt, obwohl er weiß, daß die Unterschrift des Ausstellers fehlt, weiß auch, daß eine wirksame Anweisung für die Zahlung der Bank an ihn fehlt. Der Mangel der Anweisung bleibt hier nicht, wie beim ursprünglich wirksam ausgestellten, später vom Aussteller ohne Wissen des Scheckempfängers lediglich der Bank gegenüber gesperrten Scheck (so in BGHZ 61, 289), dem Anweisungsempfänger verborgen. Dieser kennt ihn vielmehr. Das rechtfertigt es, die Zuwendung des vermeintlich Angewiesenen dem vermeintlich Anweisenden nicht als Leistung zuzurechnen.
c)
Ist die Zahlung der Bank keine Leistung ihres Kunden an den Zahlungsempfänger, so ist sie auch keine Leistung der Bank an ihren Kunden. Dessen Vermögen wird durch die ihm nicht zurechenbare Zuwendung der Bank nicht berührt. Er kann eine solche Zweckbestimmung aus seiner Sicht auch nicht annehmen, da er der Bank keine entsprechende Anweisung erteilt, sie also zu ihrem Vorgehen nicht ermächtigt hat. Entgegen der Annahme der Revision zahlt eine Bank, die einen Scheck einlöst, auch keine fremde Schuld im Sinne des § 267 BGB (vgl. von Caemmerer JZ 1962, 385, 387; Möschel JuS 1972, 297, 302).
Ob die Einlösung der nichtigen Schecks eine Leistung der Bank an den Empfänger ist (so von Caemmerer JZ 1962, 385, 389; Schlegelberger/Hefermehl 4. Aufl. Anhang zu § 365 HGB Rdn. 50 Abs. 2; Wilhelm AcP 175, 304, 313 Fußnote 26; am weitesten gehend Heimann-Trosien a.a.O., der immer auch ein Leistungsverhältnis zwischen Bank und Zahlungsempfänger annimmt) oder ob eine Bereicherung des Empfängers "in sonstiger Weise" anzunehmen ist (so das übrige Schrifttum), ob es sich also um eine "Leistungs"- oder um eine "Eingriffs" kondiktion handelt, ist im Ergebnis gleichgültig und kann daher hier auf sich beruhen. Jedenfalls hat die Bank einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger.
d)
Dieses Ergebnis ist auch allein sach- und interessengerecht.
Der Kunde einer Bank muß dagegen geschützt werden, daß er durch Zuwendungen seiner Bank an Dritte beeinträchtigt wird, ohne daß er eine entsprechende wirksame Anweisung gegeben oder veranlaßt hat. Das Risiko, das sich aus einem so schwerwiegenden Fehler wie der Einlösung eines vom Aussteller nicht unterschriebenen Schecks ergibt, hat die Bank zu tragen. Dann muß sie aber auch unmittelbar auf den Empfänger der Zahlung durchgreifen können und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser die Summe in seinem Rechtsverhältnis zum Kunden der Bank zu beanspruchen hat oder nicht. Nur dann bleibt auch ihr Kunde von der fehlgegangenen Zahlung unbehelligt. Der Empfänger der Zahlung verdient, wie bereits dargelegt, keinen Vertrauensschutz.
Das Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Ablauf des bargeldlosen Verkehrs (vgl. BGHZ 61, 289, 294) bleibt unberührt. Es geht nicht so weit, daß auch der Inhaber eines vom Aussteller gar nicht unterschriebenen Schecks von Störungen in den Drittbeziehungen möglichst verschont werden müßte. Das Vertrauen des Verkehrs in Buchgeldzahlungen hat dort seine Grenze, wo solche Zahlungen - wie der Empfänger weiß - ohne wirksame Anweisung geleistet werden.
III.
Das Berufungsgericht hat nach alledem der Klage mit Recht stattgegeben. Die Revision des Beklagten ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
Meise
Doerry
Bliesener