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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1969, Az.: II ZR 30/68

Landeszentralbank als Abrechnungsstelle gemäß den Geschäftsbestimmungen für die Abrechnungsstellen bei der Landeszentralbank; Ausgleich nach Bereicherungsgrundsätzen zwischen Parteien einer Wechseleinlösung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1969
Aktenzeichen
II ZR 30/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 05.12.1967
LG Nürnberg

Fundstellen

  • DB 1970, 50 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

C. Aktiengesellschaft, D., B. Straße ...,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Helmut B. und Ernst R.

Prozessgegner

Firma Khodabakhsh R., Orient-Großhandlung, Import-Export, N., G.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Die Domizilbank, die versehentlich ohne Deckung den Wechsel für den zahlungsunfähigen Bezogenen einlöst, indem sie den Wechsel nicht fristgemäß der Abrechnungsstelle bei der Landeszentralbank zurückgibt, hat keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Aussteller, für den der Wechsel eingezogen verden ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Dezember 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Ausstellerin eines an eigene Order lautenden, von der Schuhfabrik Otto M. angenommenen und am 21. Juli 1966 fälligen Wechsels über 15.000 DM, der bei der Klägerin, Zweigstelle P., zahlbar gestellt war. Die Beklagte girierte ihn an die F. T. und T. Bank und diese girierte ihn an die Landeszentralbank weiter. Die Landeszentralbank legte den Wechsel mit dem nicht unterschriebenen Vermerk "Betrag zur Abrechnung erhalten" der Klägerin vor. Obwohl die Bezogene zahlungsunfähig war, gab die Klägerin den Wechsel nicht an die Landeszentralbank zurück, sondern ließ Protest erheben und reichte den Wechsel an die F. T. und T. Bank zum Einzug weiter. Diese gab ihn der Klägerin mit dem Bemerken zurück, der Wechsel sei eingelöst und der Gegenwert dem Beklagten gutgebracht, der ihn bereits abdisponiert habe.

2

Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Wechselbetrages von 15.000 DM nebst Zinsen und Protestkosten anfänglich im Wechsel-, später im Urkundenprozeß und sodann im ordentlichen Verfahren begehrt. Sie hat geltend gemacht, die Landenzentralbank habe ihr die Rechte aus dem Wechsel übertragen. Jedenfalls sei die Beklagte ungerechtfertigt auf ihr. Kosten bereichert.

3

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Klagabweisung beantragt.

4

Das Landgericht hat die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die im ordentlichen Vorfahren weiterverfolgte Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach dem Klagantrag. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Zutreffend ist das Berufungsgericht (vgl. WM 1968, 263) davon ausgegangen, daß die Klägerin von der Landeszentralbank kein. Wechselansprüche gegen die Beklagte erworben hat. Auch eine stillschweigende Abtretung der Wechselforderung an die Klägerin, wie sie die Revision annehmen möchten ist mit Recht vom Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen worden. Die Klägerin hat, wie dem unstreitigen Sachverhalt zu entnehmen ist, den bei ihr domizilierten Wechsel für die Bezogene, die Firma Otto M. eingelöst.

6

Die Revision irrt, wenn sie meint, die Landeszentralbank sei hier nicht als Abrechnungsstelle gemäß den Geschäftsbestimmungen für die Abrechnungsstellen bei der Landeszentralbank (vgl. Baumbach-Hefermehl, 9. Aufl. S. 493 ff) tätig geworden. Das von ihr angeführte Schreiben der Landeszentralbank in Bayern vom 18. Oktober 1967 ergibt, daß der Wechsel als Auftragspapier auf das Inland (vgl. VII der Allg, Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank, a.a.O. S. 484) von der F. T. und T. Bank bei der Landeszentralbank in Bayern, Hauptstelle in N., eingereicht und von dieser an die Landeszentralbank in Rheinland-Pfalz. Zweigstelle P., als Einzugsanstalt weitergereicht worden ist. Von dieser ist der Wechsel in das Abrechnungsverfahren gegeben worden, wie der in. Nr. 10 Abs. 1 der Geschäftsbestimmungen vorgesehene Vermerks "Betrag durch Abrechnung empfangen Landeszentralbank, Zweigstelle P." ergibt. Die Zweigstelle und auch die Klägerin sind Abrechnungsteilnehmer (vgl. z.B. Nr. 17 Abs. 5 der Geschäftsbestimmungen). Mit der Einlieferung ist gemäß Art. 38 Abs. 2 WG die Vorlegung zur Zahlung beim Domiziliaten bewirkt worden. Die Klägerin hat auch unstreitig den Wechsel erhalten, aber nicht gemäß Nr. 17 Abs. 5 und 6 der Geschäftsbestimmungen, die für sie verbindlich sind (Nr. 3), an die Abrechnungsstelle zurückgegeben. Nach Nr. 1 Satz 2 der Geschäftsbestimmungen gilt der Ausgleich im Abrechnungsverfahren als Erfüllung im Sinne des bürgerlichen Rechts, außer wenn die unbezahlt gebliebenen Abrechnungspapiere gemäß Nr. 17 Abs. 5 ff in bestimmter Frist zurückgeliefert werden. Die Klägerin hat unstreitig den Wechsel nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zurückgegeben. Damit war der Wechsel für die Bezogene eingelöst. Er war zu diesem Zweck bei der Abrechnungsstelle eingereicht und der Klägerin überlassen worden. Eine Abtretung von Rechten aus dem bezahlten und mit Quittungsvermerk überlassenen Wechsel an die Klägerin kam nicht in Betracht. Der Protest des bereits eingelösten Wechsels durch die Klägerin war bedeutungslos.

7

Die Revision will einen Bereicherungsanspruch des Domiziliaten gegen die Ausstellerin als Empfängerin des eingezogenen Wechselbetrages für gegeben erachten, wenn er den Wechsel versehentlich durch Unterlassung rechtzeitiger Rückgabe im Abrechnungsverfahren eingelöst hat, aber vom Annehmer Deckung weder erhalten hat noch erlangen kann. Damit kann die Revision aber keinen Erfolg haben. Der gegenteiligen Meinung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Ein Bereicherungsausgleich kommt nicht in Betracht.

8

In dem Vermerk, daß der Wechsel bei der Klägerin zahlbar sei (Art. 4 WG), liegt ein Auftrag des Bezogenen an die Bank, den Wechsel einzulösen, wenn er ihr nach Fälligkeit vorgelegt wird. Die Klägerin war allerdings zur Einlösung gegenüber dem Bezogenen nur verpflichtet, wenn sie von diesem rechtzeitig einen schriftlichen Auftrag mit den nötigen Angaben erhielt und für hinreichende Deckung gesorgt war (Nr. 47 AGB der Banken). Löste sie den Wechsel ohne diese Voraussetzungen ein, so nahm sie damit den im Domizilvermerk liegenden Auftrag des Bezogenen an und erwarb einen Erstattungsanspruch gemäß § 670 BGB gegen den Bezogenen (Baumbach-Hefermehl a.a.O. Art. 4 WG Anm. 3). In der Einlösung lag eine mittelbare Zuwendung an den befreiten Bezogenen und eine mittelbare Zuwendung des Bezogenen an den befriedigten Wechselgläubiger, Beide Rechtsverhältnisse sind nach dem Sachverhalt mangelfrei und beide Zuwendungszwecke sind erreicht worden. Daß die Klägerin versehentlich ohne Deckung geleistet hat und den Zahlungserfolg durch ihr Verhalten gar nicht hat herbeiführen wollen, ändert nichts an der wirksamen Einlösung des ordnungsmäßigen Wechsels, die sich an die unterlassene Rückgabe innerhalb der Frist gemäß Nr. 17 Abs. 6 der Geschäftsbestimmungen knüpft. Für einen Ausgleich nach Bereicherungsgrundsätzen zwischen den Parteien ist überhaupt kein Raum (vgl. Esser, Schuldrecht 20 Aufl. § 190 2 a). Die Erwägungen, wie sie im angefochtenen Urteil und von der Revision, insbesondere über die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung, angestellt werden, erübrigen sich. Die Beklagte, für die der Wechsel eingezogen worden ist, erlangt die Wechselsumme nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit, wie die Revision meint, sondern zur Befriedigung ihrer unbestrittenen Ansprüche aus dem angenommenen Wechsel, zu der es allerdings nur dadurch gekommen ist, daß die Klägerin den Wechsel im Auftrag der Bezogenen eingelöst hat, ohne zu prüfen, ob das Eintreten für diese, zu dem sie nicht verpflichtet war (Nr. 47 AGB), zweckmäßig oder angesichts der fehlenden Deckung und mangelnden Zahlungsfähigkeit der Bezogenen besser durch fristgerechte Rückgabe des Wechsels zu unterlassen war. Die Nachteile einer hierbei unterlaufenen Fehlentscheidung muß die Klägerin tragen.

Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Schulze
Stimpel
Dr. Kellermann