Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1984, Az.: IVb ZR 64/82
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Vergütung für Versorgungsleistungen die ein unterhaltsbedürftiger geschiedener Ehegatte in einer eheähnlichen Gemeinschaft für seinen Partner erbringt; Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit; Verwertung eines Miteigentumanteils zur Finanzierung des Unterhalts; Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz; Besonders gelagerter Härtefall; Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZR 64/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 22.07.1982
- AG Mannheim
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 1010-1011 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2358-2361 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
a) Zur Frage der Berechnung einer angemessenen Vergütung für Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsbedürftiger geschiedener Ehegatte in einer eheähnlichen Gemeinschaft für seinen Partner erbringt
b) Zu den Voraussetzungen des "besonders gelagerten Härtefalles"
Prozessführer
Dr. Hans Karl Joseph M., Z., I./Ts.,
Prozessgegner
Inge M., R., D.,
Sonstige Beteiligte
1. N. Sparkasse W., Rh. ..., W.,
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R.straße ..., Be.-Wi., Vers.Nr.: ...32 R ...4
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für einen geschiedenen Ehegatten, der zwei Kinder im schulpflichtigen Alter zu betreuen hat, ist eine Erwerbstätigkeit nicht von vornherein als unzumutbar anzusehen. Vielmehr muss die Frage der Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalles, vor allem nach den Besonderheiten der persönlichen und ehelichen Verhältnisse, beurteilt werden.
- 2.
Ein Ehepartner verstößt nicht gegen seine unterhaltsrechtlichen Obligenheiten, wenn er die Verwertung seines Miteigentumanteils am gemeinschaftlichen Hausgrundstück nur im Wege der Aufhebung der Gemeinschaft duch Verkauf oder Zwangsversteigerung und Teilung des Erlösees betreibt. Eine Verwertung in Form einer Kreditaufnahme unter Belastung des Eigentumanteils zur Finanzierung des Unterhalts ist nicht zumutbar.
- 3.
Das für den Unterhalt einzusetzende Einkommen ist grundsätzlich je zur Hälfte auf beide Ehepartner zu verteilen. Ist der Unterhaltspflichtige aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, kann eine Abweichung von diesem Grundsatz nicht mehr mit dessen Erwerbstätigkeit begründet werden.
- 4.
Ein Anspruch auf Versorgungsausgleich kann durchaus bestehen, auch wenn ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit ausscheidet.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1984
durch
die Richter Dr. Seidl,
Dr. Blumenröhr,
Dr. Krohn,
Dr. Macke und
Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Antragsgegners und die Anschlußrevision der Antragsteller in wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 1982 im Kostenpunkt sowie im Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt (Ziffer I 2 der Urteilsformel) aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision des Antragsgegners zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich.
Die am .... ... 1932 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am .... ... 1926 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am .... ... 1969 die Ehe geschlossen. Sie haben zwei Kinder, den am .... ... 1968 geborenen Sohn Nicholas und die am .... ... 1971 geborene Tochter Andrea. Die Ehegatten leben seit 9. September 1977 getrennt. Damals hat die Ehefrau mit den Kindern die eheliche Wohnung verlassen und ist zu einem anderen Mann gezogen mit dem sie, wie bereits zuvor vom 12. bis 22. August 1977, seitdem zusammenlebt. Durch amtsgerichtlichen Beschluß vom 8. November 1977 ist ihr für die Zeit des Getrenntlebens die elterliche Sorge für die Kinder übertragen worden. Inzwischen haben die Ehefrau und ihr Partner - zusammen mit den Kindern - ein Einfamilienhaus in D. bezogen. Am 17. Januar 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. In der Ehe hat sie nur bis Ende Februar 1969 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und während der nach § 1587 Abs. 2 BGB zugrunde zu legenden Ehezeit (.... ... 1969 bis 31. Dezember 1978) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 3,70 DM erworben. Der Ehemann war Vorstandsmitglied und geschäftsführender Direktor einer Sparkasse (weitere Beteiligte zu 1). Er stand bis Ende März 1977 im Beamtenverhältnis. Ab 1. April 1977 galt für ihn ein Dienstvertrag, durch den er für die Zeit bis 31. März 1982 bei der Sparkasse angestellt und als geschäftsführender Direktor bestellt wurde. Der Vertrag sah vor, daß dem Ehemann spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit mitzuteilen sei, ob eine Wiederbestellung als geschäftsführender Direktor erfolgen solle, und daß er innerhalb eines Monats verpflichtet sei, in eine unter nicht ungünstigeren Bedingungen und für die gleiche Zeitspanne, längstens bis zum 65. Lebensjahr, erfolgende Wiederbestellung einzuwilligen. Dem Ehemann war eine Versorgung zugesagt, für die sinngemäß die Vorschriften über die Versorgung von Beamten auf Lebenszeit in der jeweils geltenden Fassung gelten sollten, sofern im Dienstvertrag nichts anderes bestimmt war. Der Ehemann ist mit Wirkung vom 1. April 1982 bei der Sparkasse ausgeschieden und bezieht seitdem Pension.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil (vom 6. März 1981) die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Mutter übertragen, über den Zugewinnausgleich entschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber der Sparkasse Rentenanwartschaften von monatlich 518,60 DM - bezogen auf den 31. März 1978 - auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet und für den nach § 1587 b Abs. 5 BGBöffentlich-rechtlich nicht mehr ausgleichbaren Rest der mit 1.421,21 DM ermittelten Wertdifferenz den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 BGB vorbehalten hat. Ferner hat es den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Unterhaltsrente von 1.941 DM zuzüglich 296 DM Vorsorgeunterhalt zu zahlen.
Auf die Berufung des Ehemannes, der sich gegen die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau, den Zugewinnausgleich und über den Versorgungsausgleich gewandt hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert. Es hat den Anspruch der Ehefrau auf Zugewinnausgleich abgewiesen und die zugesprochene Unterhaltsrente auf einen monatlichen Betrag von 1.394 DM für allgemeinen Unterhalt und Krankenversicherungsunterhalt sowie 313 DM für Vorsorgeunterhalt herabgesetzt. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch und den Versorgungsausgleich hat der Ehemann (zugelassene) Revision eingelegt, mit der er sein Begehren, den Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen und aus seinen Versorgungsanrechten bei der Sparkasse keine Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau zu begründen, weiterverfolgt. Im Wege der Anschlußrevision erstrebt die Ehefrau, das amtsgerichtliche Urteil im Ausspruch über den Unterhalt wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
A.
Unterhalt
I.
Das Oberlandesgericht hat eine Erwerbsobliegenheit der Ehefrau wegen der Pflege und Erziehung der 11 und 13 Jahre alten gemeinschaftlichen Kinder verneint und damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 1570 BGB für gegeben erachtet.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zwar kann für einen geschiedenen Ehegatten, der zwei Kinder im schulpflichtigen Alter zu betreuen hat, eine Erwerbstätigkeit nicht von vornherein als unzumutbar angesehen werden. Vielmehr muß die Frage der Erwerbsobliegenheit auch hier nach den Umständen des Einzelfalles, vor allem nach den Besonderheiten der persönlichen und ehelichen Verhältnisse, beurteilt werden (vgl. etwa Senatsurteile vom 5. November 1980 - IVb ZR 549/80 - FamRZ 1981, 17, 18 und vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148, 150). Das hat das Oberlandesgericht jedoch beachtet und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, daß die frühere Berufstätigkeit der Ehefrau bereits kurz nach der Eheschließung ihr Ende gefunden hat und damit im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits 13 Jahre zurücklag. Ferner hat es den günstigen finanziellen Verhältnissen Bedeutung beigemessen, in denen die Parteien während der Ehe gemeinsam gelebt haben und die aufgrund der hohen Einkünfte des Ehemannes auch jetzt noch bestehen. In diesen Umständen konnte das Gericht angesichts der Dauer der Ehe und des Alters der Ehefrau einen hinreichenden Grund sehen, eine Erwerbsobliegenheit der Ehefrau im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu verneinen.
II.
1.
Zur Höhe des nach § 1570 BGB in Betracht kommenden Unterhaltsanspruchs der Ehefrau hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Unterhaltsbedürftigkeit nicht entfalle, weil die Ehefrau Miteigentümerin des Einfamilienhauses der Ehegatten sei. Dieses Vermögen werfe keinen Ertrag für sie ab, weil das Anwesen vom Ehemann bewohnt werde. Um eine ihr zuzumutende Verwertung des Grundstücksanteils bemühe sie sich; unbestritten habe der Ehemann aber eine Verwertung bisher verhindert. Auch wegen ihres Verhältnisses zu ihrem Partner entfalle die Bedürftigkeit der Ehefrau nicht von vornherein. Allerdings müsse sie sich für die ihrem Partner erbrachten Versorgungsleistungen eine angemessene Vergütung anrechnen lassen. Diese gehe über den Wert der freien Wohnung, die sie bei ihrem Partner habe, hinaus und sei mit 500 DM monatlich anzusetzen.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Aufgabe des Dienstverhältnisses des Ehemannes bei der Sparkasse aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war. Es hat das Pensionseinkommen zugrunde gelegt und ist insoweit nach Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich zu erwartenden Kürzung sowie der Zahlungen für die Krankenversicherung des Ehemannes von 6.402,94 DM monatlich ausgegangen. Diesen Betrag hat es um weitere 430 DM, die der Ehemann als Kapitalertrag erzielen könne, erhöht. Von dem damit sich ergebenden monatlichen Gesamtnettoeinkommen von 6.830 DM hat es 1.100 DM Kindesunterhalt, 220 DM monatlichen Unterhalt für die erste Ehefrau und 500 DM monatlich für eine Haushaltshilfe des Ehemannes, insgesamt also 1.820 DM, abgesetzt. Es hat ausgeführt, der verbleibende Betrag von 5.010 DM sei nicht in voller Höhe für den Unterhalt der Ehegatten einzusetzen. Denn ein Teil des Einkommens sei, den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechend, für die Vermögensbildung verwendet worden. Als Betrag, der für den Unterhalt der Ehegatten einzusetzen sei, werde im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse ein solcher von 4.400 DM monatlich für angemessen erachtet.
Von diesem Betrag hat das Berufungsgericht vorweg den Krankenversicherungsbeitrag der Ehefrau in Höhe von 341 DM monatlich abgesetzt. Sodann hat es den Vorsorgeunterhalt berechnet, indem es den einer 2/5-Quote entsprechenden Anteil des verbleibenden Betrages, mithin (2/5 von 4.059 =) 1.623,60 DM, entsprechend der Tabelle des Oberlandesgerichts Bremen (FamRZ 1981, 854) auf 2.191,86 DM hochgerechnet und daraus in Höhe von 18,5 % den Vorsorgeunterhalt mit (gerundet) 405 DM errechnet hat. 2/5 des nach Abzug dieses Betrages verbleibenden Restes von (4.950 - 405 =) 3.654 DM, mithin 1.461,60 DM, hat das Oberlandesgericht der Ehefrau als monatlichen Bedarf an Elementarunterhalt zugebilligt. Die monatliche Vergütung von 500 DM, die es der Ehefrau für die Versorgung ihres Partners als (fiktives) Einkommen zugerechnet hat, hat es verhältnismäßig auf die drei Bedarfsposten verteilt und so - jeweils gerundet - den Elementarunterhalt auf (1.461,60 - 331,04 =) 1.130 DM, den Krankenversicherungsunterhalt auf (341 - 77,23 =) 264 DM und den Vorsorgeunterhalt auf (405 - 91,73 =) 313 DM bemessen.
2.
Diese Beurteilung hat nicht in allen Punkten Bestand.
a)
Zur Revision des Ehemannes.
aa)
Rechtlich unbedenklich ist allerdings die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Bedürftigkeit der Ehefrau wegen ihres Miteigentumsanteils an dem Familienheim noch nicht entfalle. Das Gericht ist davon ausgegangen, daß der Ehefrau die Verwertung ihres Anteils zu Unterhaltszwecken zuzumuten sei. Allerdings könne von ihr keine Verwertung in Form einer Kreditaufnahme unter Belastung des Anteils verlangt werden. Es sei für sie nicht zumutbar, zur Finanzierung ihres Unterhalts ihren Anteil zu belasten, obwohl sie Anspruch auf Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft habe und diesen Anspruch auch - bisher außergerichtlich - verfolge. Wie diese Ausführungen erkennen lassen, vertritt das Oberlandesgericht letztlich den Standpunkt, daß der Ehefrau zugestanden werden müsse, die Verwertung des Miteigentumsanteils im Wege der Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf oder Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Hausgrundstücks und Teilung des Erlöses (§ 753 BGB) vorzunehmen, und daß sie nicht gegen ihre unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten verstoße, wenn sie sich auf die Durchsetzung dieser Verwertung beschränke. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. § 1577 Abs. 3 BGB bestimmt, daß der Berechtigte den Stamm des Vermögens nicht zu verwerten braucht, soweit die Verwertung unwirtschaftlich wäre. Eine Gewähr der Wirtschaftlichkeit besteht indessen in einem Fall wie dem vorliegenden am ehesten bei einer Verwertung im Wege der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft. Bei einem Verkauf oder einer Beleihung nur des Miteigentumsanteils wäre demgegenüber erfahrungsgemäß ein geringerer Erlös zu erwarten.
bb)
Zu Recht wendet sich die Revision indessen dagegen, daß das Berufungsgericht die angemessene Vergütung für die Versorgungsleistungen, welche die Ehefrau ihrem Partner erbringt, monatlich auf (nur) 500 DM bemessen hat. Diesen Betrag hat das Oberlandesgericht damit begründet, daß die Ehefrau, die im Hause ihres Partners einen aus diesem, ihren Kindern und ihr selbst bestehenden 4-Personen-Haushalt führe, lediglich 1/4 der Haushaltstätigkeit für ihren Partner aufwende. Selbst wenn man die angemessene Entlohnung einer bezahlten Haushälterin mit monatlich 2.000 DM bemesse, entfielen daher auf den Partner nicht mehr als 500 DM.
Dieser Berechnungsweise kann nicht gefolgt werden. Bei der Bemessung der Vergütung, die sich der bedürftige Ehegatte in derartigen Fällen für die seinem Partner erbrachten Dienste anrechnen lassen muß, kann es nicht darum gehen, den Anteil an dem für die Haushaltsführung insgesamt notwendigen Arbeitsaufwand zu ermitteln und zu bewerten, der auf die einzelnen zum Haushalt gehörenden Personen entfällt. Erst recht kann der auf den Partner entfallende Versorgungsaufwand nicht mit dem Mehraufwand an Arbeit gleichgesetzt werden, welche die Ehefrau deshalb hat, weil sie zu der ihr ohnehin obliegenden Versorgung der Kinder und ihrer eigenen Person noch die Versorgung ihres Partners übernommen hat. Bei einer derartigen Betrachtung wäre der dem Partner zuzurechnende Versorgungsaufwand noch deutlich niedriger als mit 1/4 des Gesamtaufwandes zu veranschlagen, weil bei der Führung eines Haushalts ein erheblicher Anteil des Zeitbedarfs nicht personenbezogen ist und deshalb auch anfiele, wenn die Ehefrau nur für sich und die Kinder sorgen würde. Auf all das kann es jedoch bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung, die zwischen dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten und seinem Partner im Verhältnis zum unterhaltspflichtigen Ehegatten als geschuldet gilt, nicht ankommen. Vielmehr ist hier, wie die Revision zutreffend geltend macht, vor allem auf den objektiven Wert abzustellen, den Haushaltsführung und sonstige Versorgungsleistungen für den Partner haben.
Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes von dessen Nettoeinkommen u.a. einen Betrag von 500 DM monatlich für die Kosten einer Haushaltshilfe abgesetzt und dazu ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob für eine Haushaltshilfe oder Haushälterin ein höherer Betrag anzusetzen gewesen wäre, wenn der Ehemann noch erwerbstätig wäre. Jedenfalls sei die stundenweise Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit einem Aufwand von 500 DM im Monat ausreichend, nachdem der Ehemann jetzt Pensionär sei und gewisse häusliche Arbeiten selbst verrichten könne. Demgemäß geht das Berufungsgericht selbst davon aus, daß ein Erwerbstätiger in vergleichbaren Lebensverhältnissen für die vollständige Versorgung seines Haushalts durch einen Dritten möglicherweise einen höheren Betrag als 500 DM monatlich aufwenden muß. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht auch bei dem Partner der Ehefrau, der nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Ehemannes erwerbstätig ist und - ohne Sonderzahlungen - ein Bruttoeinkommen von 6.500 DM hat, die von der Ehefrau erbrachten Versorgungsleistungen mit einem höheren Betrag als 500 DM veranschlagt hätte, wenn es auf den Wert der Versorgung aus der Sicht des Partners abgestellt hätte.
Zur Frage der Anrechnung einer angemessenen Vergütung für Versorgungsleistungen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft von dem haushaltsführenden Partner für den andern erbracht werden, hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß dem Tatrichter Richtsätze, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, als Anhalt dienen können, soweit sich nicht besondere, eine Abweichung bedingende Umstände ergeben (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 666 f.). Das gilt etwa für die Richtlinien und Erfahrungssätze, die zur Bemessung von Schadensersatzrenten bei Verletzung oder Tötung von Hausfrauen entwickelt worden sind (vgl. etwa Schulz-Borck/Hofmann, Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt mit Berechnungstabellen, 1978) und Eingang in die Rechtsprechung gefunden haben (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - NJW 1979, 1501 und vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951; BGHZ 86, 372 sowie die in diesen Entscheidungen angeführten Nachweise). Auch danach könnte sich im vorliegenden Fall als Wert der Versorgungsleistung ein höherer Betrag ergeben.
Damit kann die Beurteilung der Bedürftigkeit der Ehefrau nicht bestehen bleiben.
b)
Zur Anschlußrevision der Ehefrau.
aa)
Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision dagegen, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Pensionierung des Ehemannes bei der Sparkasse aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war.
Wenn ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr die Voraussetzungen für die vorzeitige Pensionierung eines Bediensteten für gegeben erachtet und einem entsprechenden Ersuchen des Bediensteten entspricht, so muß der unterhaltsbedürftige Ehegatte des Bediensteten die mit der Pensionierung verbundene Einkommensminderung grundsätzlich hinnehmen. Das gilt jedenfalls, wenn die Versorgungsbezüge eine Höhe erreichen, die die Aufrechterhaltung eines Lebensstandards ermöglicht, wie er vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dienstbezüge als angemessen anzusehen ist. Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Versorgungsbezüge des Ehemannes nach Abzug eines Betrages von 573,33 DM vom Bruttobetrag für den der Ehefrau zuerkannten Versorgungsausgleich sowie nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags von 431,90 DM mit 6.402,94 DM netto festgestellt. Dieser Betrag unterliegt aufgrund der nach Erlaß des Berufungsurteils geänderten Rechtslage noch insofern der Korrektur, als der Abzug für den Versorgungsausgleich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) entfällt, weil die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht gekürzt wird, solange der Berechtigte, wie derzeit die Ehefrau, aus dem im Vorsorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat. - Auch wenn die Dienstbezüge, wie die Ehefrau vorgetragen hat, zuvor bei 9.000 DM netto gelegen haben, war der nach diesen Einkommensverhältnissen objektiv angemessene Lebensstandard durch die Pensionierung und die damit verbundene Einkommensminderung noch nicht beeinträchtigt.
bb)
Das Berufungsgericht hat das für den Unterhalt der Ehegatten einzusetzende Einkommen zu 2/5 der Ehefrau und zu 3/5 dem Ehemann zugerechnet und zur Rechtfertigung dieser Aufteilung ausgeführt, daß der Ehemann infolge und als Nachwirkung seiner bisherigen Berufstätigkeit noch erhöhte und bisher nicht berücksichtigte Bedürfnisse habe (z.B. gesellschaftliche Verpflichtungen und die mangelnde Fähigkeit, bestimmte, nicht in den Rahmen der ihm schon zugebilligten Haushaltshilfe fallende häusliche Tätigkeiten selbst zu verrichten).
Das wird von der Anschlußrevision zu Recht beanstandet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Aufteilung grundsätzlich jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen, weil beide am ehelichen Lebensstandard in gleicher Weise teilnehmen. Als rechtfertigenden Grund für eine maßvolle Abweichung von diesem Grundsatz hat der Senat in Übereinstimmung mit den Richtsätzen und Leitlinien der Oberlandesgerichte die Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen angesehen, weil hier durch eine Höherquotierung zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten der mit einer Berufsausübung verbundene besondere Aufwand berücksichtigt und zugleich ein Anreiz zur Erwerbstätigkeit geschaffen wird. Ist dagegen der Unterhaltspflichtige aus dem Erwerbsleben bereits ausgeschieden, so entfallen diese Gesichtspunkte als Rechtfertigung für eine Aufteilung nach ungleichen Quoten. Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 7. Juli 1982 (IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894, 895) entschieden, daß eine vom Grundsatz hälftiger Teilung abweichende Unterhaltsbemessung in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, ausreichender anderer Gründe bedarf.
Den Grundsätzen dieses Urteils, das dem Oberlandesgericht bei Erlaß seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte, wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Vor allem kann in dem Hinweis auf die erhöhten Bedürfnisse, die der Ehemann als Nachwirkung seiner Berufstätigkeit, z.B. durch gesellschaftliche Verpflichtungen, noch habe, keine ausreichende Begründung für einen "Zuschlag" gesehen werden, durch den normalerweise der gesamte mit einer Berufsausübung verbundene besondere Aufwand ausgeglichen wird. Das gilt um so mehr, als der 3/5-Anteil, den das Berufungsgericht dem Ehemann zugestanden hat, eine selbst für erwerbstätige Unterhaltspflichtige besonders hohe Quote darstellt, die heute zumeist unterschritten wird. Sie entspricht der Aufteilung, welche die Düsseldorfer Tabelle in ihrer früheren Fassung (bis Stand 1. Januar 1979, vgl. FamRZ 1978, 854) für Fälle erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger vorgesehen hat, und die seither in die Quoten 3/7 zu 4/7 geändert worden ist (Stand 1. Januar 1980, vgl. FamRZ 1980, 19, 20 und Stand 1. Januar 1982, vgl. FamRZ 1981, 1207, 1208).
Ebensowenig kann die Quote, die das Berufungsgericht zugebilligt hat, ihre Rechtfertigung in der vom Oberlandesgericht angeführten mangelnden Fähigkeit des Ehemannes finden, "bestimmte, nicht in den Rahmen der ihm schon zugebilligten Haushaltshilfe fallende Tätigkeiten selbst zu verrichten". Mit dieser Begründung setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu seiner Entscheidung, daß, nachdem der Ehemann Pensionär sei, die stundenweise Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit einem Aufwand von 500 DM im Monat ausreiche und eine darüber hinausgehende Beschäftigung von Personal seine "Privatsache" sei und nicht zu Lasten der Ehefrau gehen dürfe. Sonstige Gründe, die eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz rechtfertigen könnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Allerdings hat der Ehemann in Erwiderung auf den Vorwurf der Ehefrau, er habe sich "ohne Grund" pensionieren lassen, vorgetragen, er sei infolge schwerer Erkrankung berufsunfähig, leide unter empfindlichen Schmerzen, was das Gehen und Sitzen beeinträchtige und zu Schlafstörungen führe, sein Zustand verschlimmere sich, teilweise seien beide Arme funktionsunfähig. Ob und inwieweit sich daraus eine stärkere Abhängigkeit des Ehemannes von fremder Hilfe ergibt, die entweder eine entsprechende Erhöhung des vorweg zu berücksichtigenden Sonderaufwandes für seine Versorgung oder möglicherweise auch eine maßvolle Abweichung von der Halbteilung rechtfertigen könnte, wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu prüfen haben. Bisher sind zu diesem Vorbringen, das die Ehefrau bestritten hat, keine Feststellungen getroffen worden. Damit kann der Senat die Frage, ob die vorliegende Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz sich im Ergebnis als gerechtfertigt erweist, nicht abschließend beurteilen; vielmehr muß er sie dem Tatrichter übertragen, der für ihre Beantwortung ohnehin in erster Linie berufen ist.
III.
Zur Frage des Ausschlusses oder einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Ehefrau durch ihr eheliches Fehlverhalten nicht nur hinsichtlich ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt den Tatbestand der unterhaltsrechtlichen Härteregelung erfüllt habe, sondern daß aufgrund dieses Verhaltens auch für den nachehelichen Unterhalt die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllt seien. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, daß ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, der durch die Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner während der Ehe seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt eingebüßt oder verkürzt hat, jedenfalls dann regelmäßig auch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch die Härteregelung verwirklicht, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569; 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676 sowie vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155).
Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Senats, daß auch bereits vor der Novellierung des § 1579 Abs. 2 BGB, die dem Gesetzgeber durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 (BVerfGE 57, 361 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 28/77]) aufgegeben worden ist, zu entscheiden ist, ob im Einzelfall ein besonders gelagerter Härtefall vorliegt, und im Falle der Verneinung dieser Frage die insoweit mit dem Grundgesetz vereinbare Vorschrift des § 1579 Abs. 2 BGB unverändert anzuwenden, somit die Härteregelung des § 1579 Abs. 1 BGB als suspendiert zu behandeln und dementsprechend in der Sache zu entscheiden ist.
Nicht völlig frei von rechtlichen Bedenken ist indessen die Beurteilung, mit der das Oberlandesgericht hier einen besonders gelagerten Härtefall verneint hat. In den vorgenannten Urteilen vom 23. März und 9. November 1983 hat der Senat zu der Frage, was unter einem besonders gelagerten Härtefall im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen ist, dargelegt, daß nach dem Sinnzusammenhang der verfassungsgerichtlichen Entscheidungsgründe Sachverhalte darunter fallen, in denen die unverkürzte Zubilligung des eheangemessenen Unterhalts aufgrund des § 1579 Abs. 2 BGB zu einer mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbaren Belastung des Unterhaltspflichtigen führen würde. Die Suspendierung soll vornehmlich verhindern, daß der Lebensstandard des betreuten Kindes wegen des von ihm nicht zu verantwortenden Fehlverhaltens des sorgeberechtigten Elternteils absinkt. Insofern kommt den Belangen des Kindes gegenüber denen des unterhaltspflichtigen Elternteils der Vorrang zu. Im Einzelfall kann die Auferlegung von Unterhaltsleistungen aber zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Verpflichteten führen, etwa weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang durch das Kindesinteresse erfordert wird (a.a.O. FamRZ 1983, 676 und 1984, 155 f.). Unter diesem Gesichtspunkt bedurfte die Auferlegung der Unterhaltsleistung auch im vorliegenden Fall der näheren Prüfung. Sie erübrigte sich nicht deshalb, weil das Berufungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen des § 1570 BGB bejaht hatte. Hierbei hat das Gericht nämlich nicht nur auf die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder abgestellt und damit die Kindesinteressen berücksichtigt; vielmehr hat es im Rahmen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles auch den für die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit erheblichen persönlichen Verhältnissen der Ehefrau Bedeutung beigemessen und etwa darauf abgestellt, daß die Ehefrau ihre frühere Erwerbstätigkeit schon kurz nach der Eheschließung aufgegeben und aufgrund der hohen Einkünfte des Ehemannes in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hat (vgl. oben zu I). Derartige in der Person des Unterhaltsbedürftigen liegende besondere Umstände müssen im Rahmen der Frage, inwieweit die Unterhaltsleistungen an ihn durch die Kindesinteressen erfordert werden, außer Betracht bleiben. Damit bedurfte es hier - über die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des § 1570 BGB hinaus - der Prüfung, ob die Betreuung der gemeinsamen Kinder jeglicher Erwerbstätigkeit der Ehefrau im Wege steht oder ob - was bei dem Alter der Kinder nicht von vornherein auszuschließen ist - neben der Kindesbetreuung wenigstens die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung möglich wäre. Wäre letzteres der Fall und das aus dieser Beschäftigung erzielbare Einkommen höher zu veranschlagen als die anzurechnende Vergütung für die Versorgung des neuen Partners, so käme dem für die Frage, ob hier nach Abwägung aller Umstände ein besonders gelagerter Härtefall zu bejahen ist, erhebliches Gewicht zu.
IV.
Damit ist das angefochtene Urteil im Ausspruch über den Unterhalt auf die Revision des Ehemannes sowie auf die Anschlußrevision der Ehefrau aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch auf folgendes hin:
1.
Gelangt das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung wiederum zur Verneinung eines besonders gelagerten Härtefalles, so hat es der Ehefrau den aus § 1570 BGB begründeten Unterhaltsanspruch nicht, wie die Revision meint, in einem auf die Gewährleistung der Kindesbetreuung beschränkten Maß, sondern in vollem, durch die Bemessungsregeln des § 1578 BGB bestimmten Umfang zuzusprechen. Das schließt entgegen der Auffassung der Revision insbesondere auch die Zubilligung der Beträge für Krankenversicherung und Altersvorsorge ein, deren Bemessung das Berufungsgericht dem Grunde nach im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats vorgenommen hat.
2.
Soweit Revision und Anschlußrevision im übrigen geltend machen, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes (Einkommen aus Kapitalertrag) oder bei der Bestimmung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse (teilweise Verwendung des Einkommens zur Vermögensbildung) Parteivorbringen übergangen oder sonst im Verfahren hervorgetretene Umstände unberücksichtigt gelassen habe, haben die Parteien in der neuen Verhandlung Gelegenheit, ihre Beanstandungen vorzubringen. Sofern es dabei auf die genaue Höhe des anzurechnenden Pensionseinkommens des Ehemannes ankommt, wird das Berufungsgericht auch den bereits dargelegten Umstand berücksichtigen müssen, daß es nach § 5 Abs. 1 VAHRG mit der Rechtskraft der Scheidung noch nicht zur Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemannes aufgrund des Versorgungsausgleichs kommt (vgl. oben unter II 2 b aa).
B.
Versorgungsausgleich
Die den Versorgungsausgleich betreffenden Berechnungen der Vorinstanzen sowie die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs in der Ausgleichsform des Quasi-Splitting lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ehemannes erkennen. Insoweit werden auch von der Revision keine substantiierten Angriffe geführt. Diese wendet sich vielmehr dagegen, daß das Berufungsgericht den Wertausgleich im Hinblick auf das eheliche Fehlverhalten der Ehefrau nicht nach § 1587 c BGB ausgeschlossen hat. Sie macht geltend, daß diese Bestimmung in verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung des Art. 6 GG und des Vertrauensschutzes für sogenannte Altehen dem Anspruch der Ehefrau auf Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegenstehe.
Das Berufungsgericht hat zur Frage des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs ausgeführt, daß das Ausbrechen der Ehefrau aus der Ehe, das zum Zwecke des Zusammenlebens mit einem anderen Partner erfolgt sei, die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht begründe. Allenfalls könne ein ganz krasses persönliches Fehlverhalten, das zur Scheidung geführt habe, die Annahme einer groben Unbilligkeit rechtfertigen. Ein solches Fehlverhalten könne aber in dem Ausbrechen aus der Ehe wegen eines anderen Partners noch nicht gesehen werden. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs habe andere Voraussetzungen als ein Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB. Ein Anspruch auf Versorgungsausgleich könne durchaus bestehen, auch wenn ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit auszuschließen sei.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stehen, wie die Revision nicht verkennt, in Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat in seinen Beschlüssen vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32 und IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35) zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB bei ehelichem Fehlverhalten entwickelt hat. Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken, die vor allem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77]) gestützt werden, greifen nicht durch. Mit diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat sich der Senat in der erstgenannten Entscheidung (a.a.O. S. 33) näher auseinandergesetzt und zur Begründung seiner Auffassung gerade auch die von der Revision hervorgehobenen Urteilsausführungen herangezogen, daß die Härteklauseln des § 1587 c Nr. 1 und 3 BGB in solchen Fällen, in denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer "Prämierung" des pflichtwidrigen Verhaltens des ausgleichsberechtigten Ehegatten führe, eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung ermöglichten. Anders als beim Unterhalt, aber ebenso wie beim Zugewinnausgleich geht es beim Versorgungsausgleich um die Teilhabe an Vermögenswerten, die in der Vergangenheit erwirtschaftet worden sind. Deshalb kommt es gerade zur Vermeidung der Prämierung eines pflichtwidrigen Verhaltens darauf an, inwieweit der ausgleichsberechtigte Ehegatte während dieser Zeit der Erwirtschaftung des Versorgungsvermögens seinen Aufgaben und Pflichten gerecht geworden ist. Dieser Gedanke hat in § 1587 c Nr. 3 BGB unmittelbaren Ausdruck gefunden. Demgemäß kann ein Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten im persönlichen Bereich, das die Zeit vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht betrifft, einen Ausschluß der Beteiligung am Versorgungsvermögen nur rechtfertigen, wenn das Fehlverhalten besonders kraß ist oder sonst unter den Ehepartner besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Davon kann im vorliegenden Fall, in dem die Ehefrau bis August 1977 ihren Aufgaben in der Familie nachgekommen ist, nicht ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht der Revision übersteigt der mit dem Versorgungsausgleich verbundene Eingriff hier auch nicht deshalb das Maß des Erträglichen, weil es sich um eine sogenannte Altehe handelt.
Damit ist der Revision der Erfolg zu versagen, soweit sie sich gegen den Aussprach über den Wertausgleich der Versorgungen richtet.
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