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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1982, Az.: IVb ZB 615/80

Veranlassung des Ehemannes zur Fortführung der Ehe durch die Mitteilung er sei der Vater des erwarteten Kindes; Auswirkungen des Fehlverhaltens der Ehefrau auf die wirtschaftliche Situation des Ehemannes; Vorliegen einer groben Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Ausgleichsverpflichteten nach § 1587 c Nr. 1 BGB ; Vorliegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Grundlage der Ehegemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1982
Aktenzeichen
IVb ZB 615/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 11.10.1979
AG Mannheim

Fundstellen

  • MDR 1983, 211 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 117-119 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gerlinde H., Am W., M.,

Prozessgegner

Gottfried H., N., M.,

Sonstige Beteiligte

Landesversicherungsanstalt Baden, K., Vers.Nr.: ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eheliches Fehlverhalten kann von dem Kreis der Umstände, welche die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen vermögen, nicht generell ausgenommen werden; das gilt auch für Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz.

  2. b)

    Eheliches Fehlverhalten ist jedoch nur dann geeignet, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten gegenüber dem andern Ehegatten über lange Zeit verletzt worden sind.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 13. Oktober 1982
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 25. Oktober 1968 die Ehe geschlossen. Im März 1969 kam es für die Dauer von etwa vier Monaten zur Trennung, während der die Parteien gelegentliche Kontakte unterhielten. Im Juni 1969 erklärte die Ehefrau (Antragstellerin) ihrem Ehemann (Antragsgegner), daß sie von ihm ein Kind erwarte. Dieses Kind, von dem die Ehefrau am 5. März 1970 entbunden worden ist, stammt jedoch nicht von dem Ehemanne. Das ist auf dessen im Jahre 1977 erhobene Ehelichkeitsanfechtungsklage hin aufgrund eines serologischen Gutachtens durch Urteil vom 23. Mai 1978 rechtskräftig festgestellt worden. In diesem Anfechtungsprozeß hat die Ehefrau bei ihrer Vernehmung als Zeugin ausgesagt, in der Empfängniszeit mit keinem anderen Mann geschlechtlich verkehrt zu haben. Die für die Gutachtenserstattung erforderliche Blutentnahme hat die Ehefrau dadurch behindert, daß sie dreimal der Vorladung des staatlichen Gesundheitsamtes nicht gefolgt ist und sich nach ihrer zwangsweisen Vorführung geweigert hat, sich und das Kind auszuweisen.

2

Seit 28. April 1977 leben die Parteien getrennt. Auf den am 11. April 1978 erhobenen Scheidungsantrag der Ehefrau, dem sich der Ehemann angeschlossen hat, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden. Zugleich hat es - dem Verlangen des Ehemannes entsprechend - entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Die auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschränkte Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat die Ehefrau (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs weiterverfolgt.

3

II.

1.

Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt des Familiengerichts geteilt, daß die Inanspruchnahme des Ehemannes, der während der Ehezeit als einziger von den Parteien Versorgungsanwartschaften erworben hat, wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens der Ehefrau grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB sei.

4

a)

Es hat festgestellt, daß die Ehefrau im Juni 1969 den Ehemann in dem Bewußtsein von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat, in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehr zu haben. Sie habe den Ehemann in den Glauben versetzt, der Vater des Kindes zu sein, obwohl sie mindestens damit gerechnet und in Kauf genommen habe, daß das Kind nicht von ihm stammte. Hierdurch habe sie den Ehemann zur Fortsetzung der Ehe veranlaßt, nachdem die Parteien damals schon mehrere Monate voneinander getrennt gelebt hätten. Wenn dem Ehemann bekannt gewesen wäre, daß die Ehefrau ein von einem anderen Mann gezeugtes Kind erwarte, hätte er die Ehe, die sich damals schon in einer Krise befunden habe, nicht fortgesetzt. Dies ergebe sich aus der Lebenserfahrung in Verbindung mit der Tatsache, daß die Ehe der Parteien sich schon damals in einer Krise befunden habe. Wenn er gewußt hätte, daß das Kind möglicherweise nicht von ihm stamme, hätte er erfolgreich auf Scheidung der Ehe geklagt, sobald eine Feststellung der Vaterschaft möglich gewesen sei.

5

Diese Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die von der weiteren Beschwerde angegriffene Feststellung, daß der Ehemann die Ehe nicht fortgesetzt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, die Ehefrau erwarte ein von einem andern Mann gezeugtes Kind. Diese Überzeugung hat das Beschwerdegericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen aufgrund der Tatsache gewonnen, daß sich die Ehe der Parteien damals in einer Krise befand und der Ehemann aus Gründen dieser Ehekrise bereits mehrere Monate von seiner Ehefrau getrennt lebte. Damit beruht die tatrichteriche Überzeugungsbildung letztlich auf der individuellen Gestaltung des Sachverhalts und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ob für sie auch die Lebenserfahrung spricht, kann hiernach auf sich beruhen.

6

b)

Zum Ausschluß des Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Handlungsweise der Ehefrau hat das Beschwerdegericht ausgeführt, zwar sei bei der Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB insbesondere auf den beiderseitigen Vermögenserwerb während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung abzustellen. Auch dürften nach dem Gesetz Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt hätten. Das Verschulden am Scheitern der Ehe solle also grundsätzlich keine Rolle spielen. Das schließe aber die Berücksichtigung einer besonders schwerwiegenden Verfehlung eines Ehegatten gegenüber dem anderen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Folgen über die Scheidung als solche hinaus nicht aus. Ein derartiges Fehl verhalten der Ehefrau liege hier weniger in dem zur Schwangerschaft führenden Ehebruch als vielmehr darin, daß sie dem Ehemann ein nicht von ihm stammendes Kind untergeschoben und ihn dadurch zur Fortsetzung der Ehe bestimmt habe. Wäre es alsbald nach der Geburt des Kindes zur Feststellung der Nichtehelichkeit und zur Scheidung gekommen, wäre die weitere Unterhaltszahlung für das Kind und zumindest teilweise auch für die Ehefrau entfallen. Damit habe sich das Fehlverhalten der Ehefrau auch auf die wirtschaftliche Situation des Ehemannes ausgewirkt. Es sei so schwerwiegend, daß es der Gerechtigkeit grob widerspräche und schlechterdings unverständlich wäre, wenn der auf diese Weise hereingelegte Ehemann von den erworbenen Rentenanwartschaften einen Teil an die Ehefrau abgeben müsse. Da der Versorgungsausgleich ganz entfallen wäre, wenn die Ehe schon vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden wäre, und die Verfehlungen der Ehefrau schon in die Anfangszeit der Ehe fielen, sei nicht nur ein teilweiser, sondern ein völliger Ausschluß des Versorgungsausgleichs geboten. Dem stehe nicht entgegen, daß die Ehe der Parteien mehrere Jahre lang tragfähig gewesen sei, da dies gerade auf der Täuschung des Ehemannes beruht habe.

7

2.

Ob und inwieweit persönliches Fehlverhalten eines Ehegatten in der Ehe im Rahmen der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB Berücksichtigung finden und zur Herabsetzung oder zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs führen kann, ist umstritten. Teilweise wird die Ansicht vertreten, daß nur ein wirtschaftlich erhebliches Verhalten in Betracht komme, das zur arbeitsteiligen Lebensleistung der Ehegatten oder zu ihrer Altersversorgung in Bezug gesetzt werden könne. Sonstiges ehewidriges Verhalten scheide dagegen als Unbilligkeitsgrund im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB aus (vgl. Ambrock, 1. EheRG § 1587 c Anm. II und II 4; Gernhuber, FamR 3. Aufl. § 28 V 8 = S. 353 f.; AK-BGB/Höhler/Troje, § 1587 c Rdn.8; vgl. auch Bogs FamRZ 1978, 81, 84). Nach anderer Ansicht sind bei der nach § 1587 c Nr. 1 BGB gebotenen Gesamtwürdigung auch Umstände zu berücksichtigen, die nicht wirtschaftliche Verhältnisse betreffen, sondern persönlichen Bezug oder Auswirkungen auf die persönliche Lage des Verpflichteten haben. Dabei gehen jedoch die Meinungen darüber auseinander, inwieweit derartige Umstände ausreichen können, um die Anwendung der Härteregelung zu begründen. Ausgehend von § 1587 c Nr. 1 Halbsatz 2 BGB, wonach Umstände nicht deshalb berücksichtigt werden dürfen, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben, wird der Standpunkt vertreten, daß Umstände, die nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, für sich gesehen die Härteregelung nur in seltenen Ausnahmefällen tragen und daß - selbst grobe - persönliche Eheverfehlungen allein dazu nicht ausreichen (vgl. Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. Rdn. 8; ferner MünchKomm/Maier, Ergänzung zu Rdn. 2 b; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG Rdn. 12, jeweils zu § 1587 c). Nach anderer Auffassung hingegen können besonders schwerwiegende eheliche Verfehlungen, insbesondere Verhaltensweisen, die schon den allgemeinen und selbstverständlichen Regeln gegenseitigen Respekts im mitmenschlichen Umgang widersprechen, auch allein und nicht nur im Zusammenhang mit anderen Umständen die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unerträgliches Unrecht erscheinen lassen und die Anwendung der Härteregelung rechtfertigen (vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 659; Soergel/v. Hornhardt, BGB 11. Aufl. § 1587 c Rdn. 17; OLG Nürnberg FamRZ 1982, 308; vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1979, 316, 317 [OLG Stuttgart 27.09.1978 - 17 UF 160/78]; OLG Hamm FamRZ 1981, 473, 474; OLG Hamburg NJW 1982, 1823 [OLG Hamburg 18.02.1982 - 2 UF 31/81 V]; Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. § 1587 c Rdn. 7; v. Maydell FamRZ 1981, 623, 626). Dabei wird wegen des in Frage kommenden Beurteilungsmaßstabes für die erforderliche Schwere der Eheverfehlung etwa auf §§ 1579 Abs. 1 Nr. 2, 2335, 2339 BGB (Schwab, OLG Nürnberg, OLG Hamm, OLG Hamburg, OLG Stuttgart, jeweils aaO) oder auch auf § 1381 BGB (Soergel/v. Hornhardt aaO; vgl. auch Ruland/Tieman, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 468; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis, Teil I § 1587 c Anm. II 1 c) zurückgegriffen.

8

3.

a)

Daß die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Ausgleichsverpflichteten nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht nur durch wirtschaftlich relevante Verhältnisse begründet werden, sondern sich auch aus sonstigen Umständen ergeben kann, hat der Senat bereits mit Urteil vom 26. Mai 1982 (IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 798) im Hinblick auf den weitgefaßten Wortlaut der Vorschrift und den Gang des Gesetzgebungsverfahrens entschieden. Das hat auch zu gelten, wenn es um die Frage geht, ob und inwieweit ein eheliches Fehlverhalten die Anwendung der Härteregelung rechtfertigen kann. Die Ansicht, daß ein derartiges Verhalten nur im Falle wirtschaftlicher Relevanz berücksichtigt werden könne, erscheint nicht haltbar. Eine dahingehende Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und der gesetzlichen Grundlage des Versorgungsausgleichs. Diese liegt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38, 47) vor allem in dem Gedanken der ursprünglich auf Lebenszeit angelegten ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft. Bei dieser Konzeption ist es nicht ausgeschlossen, daß Verstöße gegen die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgenden Pflichten auch ohne wirtschaftliche Relevanz die grobe Unbilligkeit einer Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen begründen.

9

b)

Nicht gefolgt werden kann weiter der Ansicht, daß Eheverfehlungen im persönlichen Bereich im Hinblick auf die Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 Halbsatz 2 BGB von vornherein nur im Zusammenhang mit anderen Umständen die Anwendung der Härteregelung begründen könnten. Die genannte Bestimmung soll gewährleisten, daß das Verschuldensprinzip des alten Scheidungsrechts auch für diesen Bereich der Scheidungsfolgen ausgeschaltet bleibt und der Versorgungsausgleich ohne Rücksicht darauf durchgeführt wird, ob der Ausgleichsberechtigte das Scheitern der Ehe verschuldet hat. Das bedeutet indessen nicht, daß Umstände, welche die Zerrüttung der Ehe verursacht haben, die Voraussetzungen der Härteregelung nicht erfüllen können. In dem bereits erwähnten Beschluß BGHZ 74, 38 hat der Bundesgerichtshof dargelegt, es könne nicht hingenommen werden, wenn selbst derjenige Ehegatte uneingeschränkt die schematische Halbierung der vom ehetreuen Partner erworbenen Versorgungsanwartschaften verlange, der seinerseits in schwerwiegender Weise seine Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft verletze. Die "Prämierung" eines solchen Handelns mit dem Versorgungsausgleich widerspreche der verfassungsrechtlichen Garantie der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) und auch dem Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG. Unter Beachtung dieser Grundgesetzvorschriften, die als Grundsatznormen für das gesamte Ehe- und Familienrecht maßgeblich seien, sei auch der Begriff der groben Unbilligkeit in § 1587 c Nr. 1 BGB auszulegen. Es verbiete sich im Hinblick auf diese Normen, Halbsatz 2 des § 1587 c Nr. 1 BGB eine zu weitreichende Bedeutung beizumessen. Nach dieser Vorschrift sollten Umstände nicht allein deshalb zur Versagung des Versorgungsausgleichs berechtigen, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt hätten. Ergebe aber die umfassende Würdigung des Sachverhalts, daß dieselben (einem Ehegatten zum Verschulden gereichenden) Umstände, die die Zerrüttung der Ehe verursacht hätten, zugleich auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG und den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als schwere Pflichtverletzung zu werten seien, stehe einer Anwendung der Härteklausel nichts entgegen (a.a.O. S. 56 ff.). Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) ausgeführt, der Versorgungsausgleich könne unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles auch dann der Rechtfertigung aus Art. 6 Abs. 1 GG, 3 Abs. 2 GG entbehren und damit gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine sich aus der ehelichen Gemeinschaft ergebenden Pflichten grob verletzt habe. Insoweit habe der Gesetzgeber mit § 1587 c BGB eine Regelung getroffen, die geeignet sei, Grundrechtsverletzungen zu verhindern. Insbesondere die Härteklauseln des § 1587 c Nr. 1 und 3 BGB ermöglichten den Gerichten eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen, in denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer "Prämierung" des pflichtwidrigen Verhaltens des ausgleichsberechtigten Ehegatten führe (a.a.O. S. 298).

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c)

Hiernach können Verletzungen persönlicher Ehepflichten nicht generell vom Kreis der Umstände ausgenommen werden, welche die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen vermögen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang nicht jeder Eheverfehlung, selbst wenn sie zur Trennung der Ehegatten und zur Auflösung der Ehe beigetragen hat, Einfluß zuzurechnen. Insoweit enthält das Gesetz außer in § 1587 c Nr. 1 Halbsatz 2 BGB vor allem auch in Nr. 3 der Vorschrift eine deutliche Einschränkung. Die dort bezeichnete Verletzung der Pflicht, während der Ehe zum Familienunterhalt beizutragen, beeinträchtigt den Anspruch auf Versorgungsausgleich nur, wenn sie längere Zeit hindurch in gröblicher Weise erfolgt ist. Demgemäß erscheint auch ein unter § 1587 c Nr. 1 BGB fallendes Fehlverhalten im persönlichen Bereich (nur) dann als geeignet, die grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt; etwa weil die Pflichten ihm gegenüber lange Zeit nachhaltig verletzt worden sind. Das Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten muß den Ehepartner so belastet haben, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Dabei darf die sich aus § 1587 c Nr. 1 BGB ergebende schwerwiegende Rechtsfolge, gemessen an dem Zweck des Versorgungsausgleichs, bei objektiver Würdigung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu jener Belastung des Ehepartners stehen.

11

Entgegen der Ansicht der Revision kann bei der weiteren Konkretisierung der insoweit zu stellenden Anforderungen auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für die Anwendung der Härteklausel in § 1381 BGB im Rahmen des Zugewinnausgleichs entwickelt worden sind, da die rechtliche Situation bei Versorgungs- und Zugewinnausgleich insoweit vergleichbar ist. Beide Rechtsinstitute haben in der Lebensgemeinschaft der gleichberechtigten Ehepartner ihre gemeinsame Wurzel, sind bis zu einem gewissen Grade rechtsähnlich ausgestaltet und unterliegen dem gleichen Teilungsmodus. Im Rahmen der Härteregelung, bei deren Einführung für den Bereich des Versorgungsausgleichs der Gesetzgeber auf den Einklang des § 1587 c Nr. 1 BGB mit der Regelung des § 1381 BGB bedacht war (vgl. 2. Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 7/4261 S. 43), geht es in beiden Fällen um die Begrenzung gleichartiger, auf vergangener Gemeinschaft beruhender Beteiligungsansprüche (s. BGHZ 74, 38, 45 ff.; vgl. auch Bosch FamRZ 1981, 264). Der Ansicht, daß § 1587 c Nr. 1 BGB bei der Berücksichtigung persönlichen Fehlverhaltens restriktiver gehalten sei als § 1381 BGB (Rolland, a.a.O. § 1587 c Rdn. 8) kann danach nicht gefolgt werden (für die Heranziehung von § 1381 BGB zur Auslegung von § 1587 c Nr. 1 BGB auch Ruland/Tiemann, a.a.O. Rdn. 468; Soergel/v. Hornhardt, a.a.O. Rdn. 17).

12

Nach den zu § 1381 BGB entwickelten Grundsätzen ist die Grenze, von der ab die Gewährung des vollen Ausgleichs als grob unbillig anzusehen ist, weit hinaus anzusetzen. Im Falle persönlicher Eheverfehlungen wird diese Grenze im allgemeinen nur überschritten, wenn sich das schwerwiegende pflichtwidrige Verhalten über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt, wobei von Belang ist, wie lange Ehe und Güterstand überhaupt bestanden haben und wie lange der Ausgleichsgläubiger seinen Aufgaben und Pflichten gerecht geworden ist (vgl. BGHZ 46, 343, 352; Urteil vom 3. Juni 1970 - IV ZR 64/69 - FamRZ 1970, 483, 484 sowie OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 282 mit umfassenden weiteren Nachweisen von Rechtsprechung und Schrifttum).

13

Diese Grundsätze haben nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG und der damit verbundenen Aufgabe des Schuldprinzips im Scheidungsrecht ihre Gültigkeit behalten, da es hier nicht um eine Auswirkung des Schuldprinzips, sondern um die Frage geht, ob das Gleichgewicht der beiderseitigen Mitwirkung schwerwiegend gestört worden ist (Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1381 Rdn. 12; ebenso Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1381 Rdn. 21; Schwab, a.a.O. Rdn. 811; OLG Düsseldorf aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877; Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl. Rdn. 3; BGB - RGRK/Finke 12. Aufl. Rdn. 10, jeweils zu § 1381 - abw. Gernhuber, a.a.O. § 36 VII 6 = S. 522 f.; MünchKomm/Gernhuber Rdn. 32; AK-BGB/Fieseier, Rdn. 2; Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. Anm. 2 c, jeweils zu § 1381). Sie lassen sich daher auch für das Verständnis des § 1587 c Nr. 1 BGB heranziehen. Dagegen scheidet ein Bezug dieser Bestimmung zu der allgemeinen Härteregelung, die das Gesetz für den dritten Bereich der Scheidungsfolgen, das Unterhaltsrecht, in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB vorsieht, aus. Wenn deren Anwendung auch gleichfalls die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten voraussetzt, so ergeben sich doch daraus entscheidende Unterschiede zwischen beiden Regelungen, daß der Unterhaltsanspruch, um dessen Beschränkung es in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB geht, im Regelfall vor allem in der Zukunft sich verwirklichende Verpflichtungen betrifft, während der Versorgungsausgleich der rechtlichen Abwicklung eines in der Vergangenheit liegenden Lebenssachverhalts dient und Kürzung oder Ausschluß des Ausgleichs letztlich auf die Rückgängigmachung von in der Vergangenheit gewährten Leistungen, auf die Rückgewähr eines Teiles des erbrachten Unterhalts, hinauslaufen (vgl. 2. Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages, a.a.O. S. 19). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Anforderungen an eine Herabsetzung oder einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs - ebenso wie diejenigen für entsprechende Einschränkungen des Zugewinnausgleichs - über die Voraussetzungen, die das neue Recht in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB für die Annahme grober Unbilligkeit eines Unterhaltsanspruchs vorsieht, deutlich hinausgehen (ebenso wohl Bosch, a.a.O. sowie - für den Anspruch auf Zugewinnausgleich - OLG Düsseldorf a.a.O. S. 263 und Soergel/Lange aaO; vgl. auch Scheid FamRZ 1978, 651, 653 f.).

14

4.

Hiernach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht die Erfordernisse der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen hat. Daß die Ehefrau ihren Ehemann im Jahre 1969 mit zumindest bedingtem Vorsatz in den irrigen Glauben versetzt hat, das im März 1970 geborene Rind stamme von ihm, und ihn in den Jahren bis zur Ehelichkeitsanfechtung geflissentlich in diesem Glauben gelassen hat, stellt ein Fehlverhalten dar, das die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigt. Es hat die ehelichen Lebensbeziehungen der Parteien in nachhaltiger, lang andauernder Weise, nämlich außer den ersten acht Monaten nach der Eheschließung die gesamte Ehezeit hindurch, erheblich beeinträchtigt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ändert daran nichts, daß der Ehemann bis etwa 1977 die Täuschung nicht entdeckt hat. Eine derartige Arglosigkeit des Ehegatten steht der Annahme einer Beeinträchtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Fehlverhalten gerade in der Erregung und Aufrechterhaltung des Irrtums des gutgläubigen Ehegatten besteht. Diese Handlungsweise stellt auch bereits vor ihrer Entdeckung durch den getäuschten Ehegatten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundlage der Ehegemeinschaft dar.

15

5.

Das Beschwerdegericht hat einen weiteren Grund für die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme in der Auswirkung des Fehlverhaltens auf die wirtschaftliche Situation des Ehemannes erblickt.

16

Das ist nicht zu beanstanden, soweit das Beschwerdegericht damit die durch die Unterhaltung des Kindes entstandene wirtschaftliche Beeinträchtigung des Ehemannes berücksichtigt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehefrau, die ein aus einem Ehebruch hervorgegangenes Kind zur Welt gebracht hat, wegen des darin liegenden ehestörenden Verhaltens weder aus dem Gesichtspunkt des Rückgriffs noch aus unerlaubter Handlung ersatzpflichtig ist (BGHZ 23, 215;  26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57];  57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70];  vgl. auch BGHZ 80, 235, 239 f.). Diesen Grundsätzen läuft es jedoch nicht zuwider, wenn diese Vermögensbeeinträchtigung zur Begründung der Schwere des nach § 1587 c Nr. 1 BGB relevanten Fehlverhaltens der Ehefrau mit herangezogen wird (kritisch insoweit Rolland, a.a.O. Rdn. 8).

17

Bedenken bestehen indessen dagegen, daß das Beschwerdegericht zu den nachteiligen Auswirkungen des Fehlverhaltens auf die wirtschaftliche Situation auch die Unterhaltsleistungen an die Ehefrau mit der Begründung gerechnet hat, diese wären zumindest teilweise entfallen, wenn es alsbald nach der Geburt des Kindes zur Ehescheidung gekommen wäre. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Ehe der Parteien auf eine damalige Klage des Ehemannes aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden worden wäre, erscheint es doch nicht vertretbar, in dem seit jener Zeit gewährten Unterhalt eine wirtschaftliche Beeinträchtigung zu erblicken. Hierbei wird schon außer Acht gelassen, daß die Parteien bis 1977 zusammengelebt haben und die Ehefrau bis dahin durch die Führung des Haushalts einen grundsätzlich als gleichwertig anzusehenden Beitrag zum Familienunterhalt (§ 1360 Satz 2 BGB a.F.) geleistet hat. Auch sonst bestehen Bedenken, aus dem Fortbestand der Ehe über den Zeitpunkt einer damals möglichen Scheidung hinaus einen Schaden für I den Ehemann abzuleiten. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, kann das Eintreten einzelner einem Ehegatten zum Nachteil gereichender vermögensrechtlicher Ehewirkungen nicht losgelöst von anderen Wirkungen der Ehe rechtlich als Schadenstatbestand aufgefaßt werden. Dazu sind die durch die Ehe begründeten familienrechtlichen Beziehungen zu vielgestaltig (vgl. BGHZ 48, 82, 86 f.). Das hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten, so daß von einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Ehemannes durch die weitere Alimentierung der Ehefrau nicht ausgegangen werden kann.

18

6.

Hiernach geht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise von unzutreffenden Erwägungen aus. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Beschwerdegericht die wirtschaftlichen Auswirkungen des Fehlverhaltens auf den Ehemann anders eingeschätzt hätte, wenn es dessen Unterhaltsleistungen an die Ehefrau außer Betracht gelassen hätte, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt, da es dazu einer neuen umfassenden tatrichterlichen Würdigung bedarf. Aus diesem Grunde ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

19

7.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß es rechtlichen Bedenken begegnet, wenn das Beschwerdegericht den vollständigen Ausschluß des Versorgungsausgleichs damit rechtfertigt, der Versorgungsausgleich wäre ganz entfallen, wenn die Ehe bereits unter der Geltung des früheren Rechts geschieden worden wäre. Diese Begründung erweist sich nicht als tragfähig. Ihr liegen Erwägungen zugrunde, wie sie insbesondere im Deliktsrecht Gültigkeit haben, aber für die hier zu beurteilenden Folgen der groben Unbilligkeit nicht herangezogen werden können. Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB richten sich das Maß der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach dem unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilenden Grad der Unbilligkeit. Diese aber wird im vorliegenden Fall durch das dargelegte schwerwiegende Fehlverhalten der Ehefrau mit seinen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Ehemannes geprägt. Daß im Falle einer möglichen Scheidung nach früherem Recht ein Versorgungsausgleich von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre, tangiert die Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Ehemannes dagegen nicht. Auch dies wird das Beschwerdegericht bei seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1 870,20 DM.

Lohmann
Blumenröhr
Macke
Zysk
Nonnenkamp