Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1958, Az.: IV ZR 173/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 173/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 15.04.1957
- Landgerichts in Nürnberg-Fürth - 10.12.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 26, 217 - 225
- JZ 1958, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 222 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Anton Peter J., N., W.straße ...,
Prozessgegner
den Kammermusiker Manfred P., N., W.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Kosten, die ein Ehemann für die Entbindung seiner Frau von einem unehelichen Kinde aufgewendet hat, kann er von dem Vater des unehelichen Kindes ersetzt verlangen.
Amtlicher Leitsatz
Aufwendungen für den Unterhalt eines unehelichen Kindes kann der Ehemann der Mutter des Kindes nur im Rahmen der §§1708, 1710 BGB gegen dessen Erzeuger geltend machen.
Amtlicher Leitsatz
Auch die Kosten, die einem Ehemann durch die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes entstanden sind, kann dieser nicht von dem Ehebrecher ersetzt verlangen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 15. April 1957 wird hinsichtlich eines Betrages von 676,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1955 und hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten, den Kläger von seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadt Nürnberg bezüglich der für das am 21. September 1953 geborene Kind Petra gewährten Zulage, soweit diese Verpflichtung den Betrag von 550,- DM übersteigt, sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Nürnberg-Fürth vom 10. Dezember 1956 wird dahin geändert, daß die Klage auch insoweit abgewiesen wird. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesene Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4 , der Beklagte 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte hat mit der Ehefrau des Klägers längere Zeit ehebrecherische Beziehungen unterhalten. Aus diesen Beziehungen ist ein am 21. September 1953 geborenes Kind Petra hervorgegangen. Durch Urteil vom 17. Mai 1955 ist rechtskräftig festgestellt, daß dies Kind nicht das eheliche Kind des Klägers ist. Der Beklagte hat in öffentlicher Urkunde vom 11. November 1955 seine Vaterschaft hinsichtlich dieses Kindes anerkannt und sich zur Zahlung einer Unterhaltsrente in Höhe von 50,- DM monatlich verpflichtet. Die Ehe des Klägers mit der Mutter des Kindes ist rechtskräftig am 5. Januar 1956 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Hierbei ist die Ehefrau mit Rücksicht auf ihr jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis für überwiegend schuldig erklärt worden.
Der Kläger ist als Kammermusiker bei der Stadt Nürnberg angestellt. Er verlangt, nachdem er dem Beklagten eine Frist zur Zahlung der Klagesumme bis zum 10. Dezember 1955 gesetzt hatte und seine weitergehenden Ansprüche, die er hinsichtlich der geforderten Zahlung ursprünglich auf 1.793,47 DM bemessen hatte, vom Landgericht abgewiesen worden sind, von dem Beklagten jetzt 1.458,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1955, sowie die Befreiung von seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadt Nürnberg bezüglich der von dieser für das Kind Petra gewährten Kinderzulagen. Der Betrag von 1.458,47 DM (richtig 1.457,47 DM) setzt sich nach seinen Angaben aus folgenden Beträgen zusammen:
| Fahrtkosten der Kindesmutter zum Krankenhaus | 5,- DM |
|---|---|
| Kosten für die Hebamme | 45,- DM |
| Arztkosten | 14,- DM |
| Krankenhauskosten | 117,80 DM |
| Kinderwagen | 100,- DM |
| Übertrag | 281,80 DM |
| Übertrag | 281,80 DM |
| Kinderbett | 50,- DM |
| Krankenkassenbeiträge Tür das Kind vom 21.11.53 bis 30.11.55 | 48,- DM |
| Babywäsche | 12,- DM |
| zusammen | 391,80 DM |
| abzüglich Entbindungsgeld der Krankenkasse | 50,- DM |
| 341,80 DM | |
| ferner Unterhaltskosten von monatl. 50,- DM abzüglich der von der Stadt Nürnberg gezahlten Kinderzulage von monatlich 25,- DM für die Zeit vom 21.9.53 bis 15.8.55 mit | 600,- DM |
| Kosten der Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes Petra in Höbe von | 515,67 DM |
| 1.457,47 DM. |
Das Oberlandesgericht hat diese Zahlungsansprüche mit 1.458,47 DM und den Befreiungsanspruch dem Kläger zugebilligt. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt der Beklagte eine Abweisung auch dieser Ansprüche. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Soweit es sich um die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der Kosten für den Unterhalt des Kindes Petra einschließlich des seiner Behauptung nach von ihm an die Stadt Nürnberg zurückzuzahlenden Kinderzuschlags handelt, ist die Revision im wesentlichen unbegründet. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27.2.1957 - abgedruckt in BGHZ 24, 10 ff [BGH 27.02.1957 - IV ZR 290/56] - ausgesprochen hat, geht der Unterhaltsanspruch eines während der Ehe geborenen unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des §1709 Abs. 2 BGB auf den Ehemann über, der bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes diesem wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat. Das Berufungsgericht hat diesen Unterhalt mit monatlich 50,- DM bemessen, dem Satz, den auch der Beklagte sich anläßlich der Anerkennung seiner Vaterschaft zu zahlen verpflichtet hat. Das ist rechtlich bedenkenfrei.
Der Beklagte wäre demnach verpflichtet, für die Zeit, da der Kläger dem Kind Petra Unterhalt gewährt hat, dem Kläger die Kosten des Unterhalts von monatlich 50,- DM zu erstatten. Wenn der Kläger statt des Betrages von 50,- DM eine Zahlung von nur 25,- DM monatlich an sich und seine Befreiung von einer Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des von der Stadt Nürnberg ihm in Höhe von 25,- DM monatlich für das Kind gewährten Kinderzuschlages begehrt, so geht dies über seine Zahlungsverpflichtung von 50,- DM monatlich nicht hinaus. Entgegen der Rüge der Revision bedurfte es daher keiner Feststellung, ob tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Stadt besteht, für die übrigens auch der Inhalt des vom Kläger vorgelegten Schreibens der Stadt vom 1. März 1957 sprechen könnte, in der er sich zu monatlichen Raten von 50,- DM ab 1. April 1957 bezw. zur sofortigen Zahlung bei Verwirklichung seiner Forderung gegen den Beklagten verpflichtet hat. Allerdings ist die Höhe der vom Berufungsgericht dem Kläger zugesprochenen Beträge zu beanstanden, außerdem läßt der Tenor des Urteils des Landgerichts Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Befreiungspflicht des Beklagten entstehen insofern, als nach dem Schreiben vom 1. März 1957 die Stadt Nürnberg außer den von ihr gezahlten 600,- DM noch einen Zuschlag von 30,- DM für Weihnachtsgeld verlangt. Der Kläger selbst hat unbestritten vorgetragen, daß er den Unterhalt für das Kind in der Zeit vom 21. September 1953 bis 15. August 1955 bestritten habe das sind jedoch nicht 24 Monate, sondern nur rund 23 Monate. Somit kann die Zahlungsverpflichtung des Beklagten nur auf 23 × 50 = 1.150,- DM bemessen werden. Infolgedessen wir, nachdem der Kläger Zahlung an sich für den Unterhalt in Höhe von 600,- DM verlangt hat, die Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung von zurückzugewährender Kinderzulage auf einen Betrag von 550,- DM zu beschränken.
II.
Nach §1715 BGB ist der uneheliche Vater verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung zu ersetzen, Die Kosten der Entbindung sind von dem Kläger bezahlt worden und zwar ohne Kenntnis davon, daß der Beklagte der Erzeuger des geborenen Kindes war. Mit dieser Zahlung sind jedoch auch Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Mutter des Kindes erfüllt worden. Zwar wird grundsätzlich ein unehelicher Vater von seinen Verpflichtungen aus §1715 BGB nicht dadurch befreit, daß ein Dritter Kosten der Entbindung bezahlt. Etwas anderes muß jedoch nach dem Zweck dieser Bestimmung, die nur an den Regelfall gedacht hat, daß eine unverheiratete Frau von einem Kinde entbunden wird, dann gelten, wenn und insoweit die Entbindungskosten von dem Ehemann der Frau bezahlt worden sind. Die Aufwendung der vom Kläger bezahlten Entbindungskosten hat somit der Beklagte erspart und zwar ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Klägers. Entsprechend der Bestimmung des §812 BGB muß daher der Beklagte dem Kläger diesen Betrag ersetzen. Demzufolge erweist sich die Bevision auch in Höhe eines weiteren Betrages von 131,80 DM als unbegründet.
III.
Begründet ist dagegen die Revision hinsichtlich der von Kläger verlangten Kosten für den Kinderwagen, das Kinderbett, die Babywäsche und die Krankenkassenbeiträge im Gesamtbeträge von 210,- DM, da diese Kosten zu den Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes zu rechnen sind (§1708 Abs. 1 Satz 2 BGB), nach §1710 Abs. 1 BGB der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren ist und dieser für die in Frage stehende Zeit bereits durch die dem Kläger nach den Ausführungen zu I zugesprochenen Unterhaltsbeträge gedeckt wird. Diese Kosten kann der Kläger auch nicht als Schadensersatz auf Grund unerlaubter Handlung ersetzt verlangen, vielmehr hat in dieser Hinsicht dasselbe zu gelten, was nachstehend unter IV ausgeführt wird Jedoch braucht der Kläger sich nicht die von der Krankenkasse gezahlten Beträge in Höhe von 50,- DM anrechnen zu lassen.
IV.
Begründet ist weiter die Revision hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zum Ersatz der dem Kläger durch den Anfechtungsprozeß entstandenen Kosten in Höhe von 515,67 DM.
Der erkennende Senat hat bereits wiederholt zu der Frage Stellung genommen, ob ein Dritter für den Vermögensschaden haftbar gemacht werden kann, der infolge ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen des Dritten zu einein Ehegatten dem anderen Ehegatten entsteht. Der Senat hat eine derartige Schadensersatzpflicht verneint (vgl. die Entscheidungen vom 21.3.1956 LM Nr. 3 zu §823 (A f) BGB und vom 6.2.1957 BGHZ 23, 279 ff [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56] in Verbindung mit der Entscheidung vom 30.1.1957 BGHZ 23, 215 ff). Auch die zuletzt genannten Entscheidungen sind in Schrifttum angegriffen worden (vgl. Schwab in NJW 57, 869; Beitzke in MDS 57, 408 und Boehmer Ehe und Familie 57, 196). Diese Angriffe geben jedoch dem Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes zu bemerken:
1.
Das Urteil vom 6. Februar 1957 wird verkannt, wenn aus ihm als unabwendbare Folge entnommen wird, daß für Schädigungen eines Ehegatten einschließlich von Gesundheitsschädigungen wie z.B. Ansteckung einer einem Notzuchtverbrechen zum Opfer gefallenen Ehefrau mit einer Geschlechtskrankheit, Schadensersatz nicht gefordert werden könne, selbst wenn ein unter die §§823 ff BGB fallender Tatbestand gegeben sei. Wie aus den Gründen des Urteils zu Ziff. 3 (BGHZ 23, 282) klar hervorgeht, hat der Senat Schadensersatzansprüche nur insoweit verneint, als diese aus "der Zerstörung der Ehe" hergeleitet werden. Verneint man aber eine Schadensersatzpflicht "wegen Zerstörung der Ehe", so ist es unerheblich, ob der durch die Zerstörung der Ehe entstandene Schaden adäquat ist oder nicht.
2.
Die Verpflichtungen, die einem Ehegatten dem anderen Ehegatten gegenüber aus der Ehe obliegen, insbesondere die Treuepflicht, sind dem Wesen der Ehe entsprechend persönliche Verpflichtungen des Ehegatten. Sie können daher nur durch den Ehegatten und nicht durch einen Dritten verletzt werden (vgl. hierzu auch die Anm. Raske in LM Anm. 6 zu §823 A f BGB).
3.
Aus §172 StGB, der die Möglichkeit einer Bestrafung lediglich des Ehebruchs gibt, läßt sich für eine Schadensersatzpflicht nichts entnehmen. Eine Bestrafung sonstiger Ehewidrigkeiten kennt das deutsche Strafrecht nicht.
4.
Richtig ist, daß eine Ausgleichspflicht grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht auch auf seiten des Ausgleichspflichtigen voraussetzt (vgl. insbes. RGZ 84, 431; 123, 165). Aber abgesehen davon, daß Boehmer eine Schadensersatzpflicht des Ehegatten grundsätzlich bejaht, nur ihre Geltendmachung solange ausschließen will, als die Ehe besteht, so daß unbedenklich die in BGHZ 11, 170 f, 174 [BGH 21.11.1953 - VI ZR 82/52] aufgestellten Grundsätze anwendbar wären, erfordert, wie dies auch Beitzke zutreffend hervorhebt, der Grundsatz des §242 BGB, daß, wenn der an einer Ehezerstörung beteiligte Dritte wegen des aus der Ehezerstörung dem anderen Ehegatten entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden könnte, nicht ihn allein der Ersatz dieser Schäden auferlegt werden darf, sondern daß dann auch sein Mittäter, nämlich der andere Ehegatte, den ja in der Regel die Hauptschuld trifft, an dem Schaden beteiligt werden muß (vgl. auch den in BGHZ 12, 213 ff entschiedenen Fall, in dem eine zwischen Ehegatten vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung dem Schädiger seinen Ausgleichsanspruch nicht nehmen kann). Daß bei der Ausgleichung der Grundsatz des §254 BGB anzuwenden ist, entspricht herrschender Rechtsansicht (vgl. insbes. RGRK 10. Aufl. S. 750 Anm. 1 zu §426 BGB und die dort angeführte Rechtsprechung).
5.
Aus der Bestimmung des §1359 BGB läßt sich nichts herleiten, da diese Bestimmung grundsätzlich sich nicht auf die eheliche Treuepflicht bezieht, hinsichtlich der auch unmöglich gesagt werden kann, daß der Ehegatte bei ihr nur für die jenige Sorgfalt einzustehen habe, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Folgerichtig würde es dann sein, den an einer Scheidung schuldigen Ehegatten auch für jeden anderen vermögensrechtlichen Schäden haftbar zu machen, der dem anderen Ehegatten durch die Scheidung: der Ehe entsteht, eine Schlußfolgerung, die trotz des von Beitzke so allgemein betonten Ziels, "jemanden mit der drohenden Schadensersatzpflicht bei der einmal beschlossenen Ehe festzuhalten", wohl doch nicht gezogen werden soll. 6. Auch aus der im §1298 BGB vorgesehenen Schadensersatzpflicht im Falle des Verlöbnisbruches, auf die Beitzke verweist, läßt sich nichts herleiten. Im Gegenteil dürfte sich aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber es für erforderlich hielt, eine solche Bestimmung zu treffen, ergeben, daß Schadensersatzansprüche aus familienrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nur gegeben sein sollen, wenn dies das Gesetz ausdrücklich bestimmt.
7.
Der Erlaß einer solchen Bestimmung spricht auch gegen die Annahme einer allgemeinen familienrechtlichen Ersatzpflicht wegen Verletzung familienrechtlicher Pflichten, wie sie Boehmer jetzt unter Ablehnung von Schadensersatzpflichten aus §§823 ff BGB beim schuldigen Ehegatten annehmen will, obwohl bisher derartige Schadensersatzansprüche, wie auch solche aus der Verletzung anderer Rechtsgüter, soweit nicht andere ausdrückliche Vorschriften diese gewähren, ausschließlich aus diesen Bestimmungen hergeleitet und Schadenersatzansprüche bei Verstößen gegen §1353 BGB grundsätzlich verneint worden sind (vgl. hinsichtlich der letzteren Frage Erman in Anm. 2 zu §1353 BGB). Bestimmungen, wie sie in der Schweiz der Art. 151 ZGB enthält, kennt das deutsche Recht nicht.
8.
Ebenso läßt sich aus dem Art. 6 GrundG eine Schadensersatzpflicht nicht herleiten. Denn abgesehen davon, daß die Ehe als solche nicht unmittelbar davon berührt wird, ob nach ihrer Zerstörung Schadensersatz geleistet wird oder nicht, bezieht sich auch Art. 6 GrundG nicht auf das persönliche Verhältnis der Ehegatten zueinander. Auch Boehmer erblickt in der Gewährung von Schadenersatzansprüchen "keine Tendenz zur Erzwingung der Erfüllungspflicht".
9.
Gleichfalls läßt sich aus der Regelung der Unterhaltspflicht nach der Scheidung, die Beitzke, soweit es sich um die Position der Ehefrau handelt, als im krassen Widerspruch mit Art. 3 GrundG bezeichnet, nichts herleiten, eine Frage, die im übrigen in dem hier vorliegenden Falle ohne Bedeutung ist, da es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um solche einer Ehefrau handelt.
10.
Schließlich bleibt trotz der Ausführungen von Boehmer unklar, wie der Umfang der Schadensersatzpflichten bei einer schuldhaften Zerstörung der Ehe bemessen werden soll Wenn man, wie dies Boehmer wohl will, mit dem Schutzzweck der Vorschrift des §1353 BGB die Ersatzpflicht für Kosten des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses bejahen wollte, so besteht kein zwingender Grund, die Ersatzpflicht für sonstige infolge der Zerstörung der Ehe entstehende vermögensrechtliche Schäden abzulehnen, also zu Folgen zu kommen, die Boehmer selbst als "unmöglich" bezeichnet. Mit einer so allgemein gehaltenen Forderung wie der, daß "der verlangte Schadensersatz sich im Rahmen des Schutzzweckes der jeweiligen Schutznorm hält", läßt sich ein Umfang der Schadensersatzpflicht nicht eindeutig bestimmen. Die Folgen einer solchen Auffassung dürften somit zahlreiche und in ihrem Ergebnis völlig ungewisse Rechtsstreitigkeiten sein, die auch "um des Rechts willen" wohl kaum erstrebenswert sein dürften.
V.
Das Berufungsgericht glaubt einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der Kosten des Aufechtungsprozesses im Gegensatz zu den Kosten eines Scheidungsprozesses deshalb rechtfertigen zu können, weil bei den letzteren von den gegenseitigen Beziehungen der Ehegatten auszugehen sei, dem Ehemann dabei zuerst die ungetreue Ehepartnerin, mit der die Eheangelegenheiten an sich allein auszumachen wären, gegenüberstehe und erst hinter der Ehepartnerin und nur über diese zu erreichen, der am Ehebruch beteiligte Dritte. Dagegen sei dieser beim Schadensersatzanspruch wegen der Zeugung des Kindes von vornherein beteiligte und die Ehefrau erschiene in dem Dreieck, das Ehemann, Kind und Dritter in ihren Beziehungen zueinander bildeten, überhaupt nicht oder als nur gedachter Mittelpunkt. Es handele sich somit hierbei nicht um den Schutz der Ehe als Lebensgemeinschaft, sondern um die Rechtssphäre Vater-Kind. Auch seien die Anfechtung der Ehelichkeit und die sich daraus ergebenden Folgen von dem Weiterbestehen der Ehe unabhängig.
Auch diese Erwägungen vermögen keine Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen der Kosten des Anfechtungsprozesses zu rechtfertigen. Zunächst läßt sich die Ehefrau bei der Beurteilung der Beziehungen zwischen Ehemann, Kind und Dritten nicht ausschalten; denn diese Beziehungen sind ohne die Ehefrau und ihr ungetreues Verhalten nicht denkbar, wie ja auch für die Scheidung der Ehe der Dritte und seine ehewidrigen Beziehungen zu der Ehefrau entscheidend gewesen sind. Ansprüche aus der Zeugung eines Kindes sind daher ebenso familienrechtlicher Art, wie die aus einem Ehebruch und der Scheidung einer Ehe aus diesem Grunde. Daß der Weiterbestand einer Ehe von einem Ehebruch und von der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes unabhängig sein kann, ändert nichts an dem familienrechtlichen Charakter der sich hieraus ergebenden Ansprüche. Schließlich würde die Bejahung einer Schadensersatzpflicht des Dritten zu einer Ausgleichspflicht der Ehefrau führen, wie dies oben unter IV zu 4. ausgeführt ist.
VI.
Demzufolge war der Revision hinsichtlich des Rechenfehlers von 1,- DM, hinsichtlich der Beträge von 210,- DM abzüglich 50,- DM (oben zu III) und von 515,67 DM (oben zu IV), somit insgesamt 675,67 DM und der Beschränkung des an die Stadt Nürnberg zu zahlenden Betrags auf 550,- DM stattzugeben, während die Revision im übrigen zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §92 ZPO.