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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1982, Az.: IVb ZR 675/80

Scheidung einer gemischtnationalen Ehe; Anwendbarkeit von deutschem oder französischem Recht; Feststellung der Schuld der Ehefrau; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufseiten der Ehefrau während des Ehescheidungsverfahrens; Herabsetzung des Versorgungsausgleichsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 675/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 29.05.1980
AG Landau in der Pfalz - 05.10.1979

Fundstellen

  • IPRspr 1982, 66
  • MDR 1982, 1002-1003 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1940-1943 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Elektroschweißer Henri D., S. straße ..., St. B.

Prozessgegner

Hausfrau Hildegard D., Sü. ring ..., L. in der P.

Sonstige Beteiligte

Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, E. strasse ..., Sp., (zu Vers.-Nr.: ... D 001)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Prüfung der Schuld an der Scheidung, wenn der ausländische Ehemann nach seinem Heimatrecht eine Scheidung aus dem Verschulden der Ehefrau und die deutsche Ehefrau im Wege des Gegenantrags die Scheidung nach deutschem Recht beantragt.

  2. b)

    Im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB kann berücksichtigt werden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit, aufgrund deren ihm der Versorgungsausgleich zugutekommt, erst kurze Zeit vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erworben hat.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Mai 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 5. Oktober 1979 zurückgewiesen worden ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien haben im Jahre 1952 in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet und anschließend dort gelebt. Der Ehemann (Antragsteller) ist französischer Staatsangehöriger. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) erwarb durch die Eheschließung gleichfalls die französische Staatsangehörigkeit. Gleichzeitig verlor sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Während des hier zugrunde liegenden Verfahrens, vor Abschluß der ersten Instanz, erlangte sie auf ihren Antrag gemäß Einbürgerungsurkunde vom 19. Februar 1979 die deutsche Staatsangehörigkeit zurück.

2

Aus der Ehe der Parteien ist ein im Jahre 1962 geborenes Kind hervorgegangen. Seit Januar 1977 leben die Parteien getrennt. Das Kind wohnt bei der Ehefrau.

3

Im Dezember 1976 hat zunächst der Ehemann, im Januar 1977 auch die Ehefrau die Scheidung der Ehe beantragt. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, wieweit deutsches oder französisches Recht anzuwenden ist.

4

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat unter Anwendung deutschen Rechts die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Gewalt über das Kind der Ehefrau übertragen und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz auf ein für die Ehefrau gleichfalls dort zu errichtendes Rentenkonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 279,05 DM, bezogen auf den 30. November 1976, übertragen hat.

5

Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben beide Parteien hinsichtlich der Übertragung der elterlichen Gewalt mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit des Kindes die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat insoweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Berufung des Ehemannes im übrigen zurückgewiesen (Entscheidung veröffentlicht in FamRZ 1980, 781 f.).

6

Mit der Revision vertritt der Ehemann weiterhin die Auffassung, daß nach Maßgabe des französischen Rechts auf seinen Antrag die Schuld der Ehefrau an der Scheidung festzustellen sei. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs könne sich die Ehefrau nicht auf ihre erst während des Scheidungsverfahrens (wieder-)erlangte deutsche Staatsangehörigkeit berufen. Von einem Versorgungsausgleich sei daher abzusehen.

Entscheidungsgründe

7

A.

I.

Die Revision ist aufgrund der Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht statthaft. Soweit das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, daß die Revision mit Rücksicht auf die Rechtsfrage zuzulassen sei, "ob bei der Scheidung einer gemischtnationalen Ehe die Aufnahme eines Schuldausspruchs in das Scheidungsurteil auch dann zu erfolgen hat, wenn sich die Scheidungsfolgen ausschließlich nach deutschem Recht richten", handelt es sich nicht um eine wirksame Beschränkung, sondern lediglich um eine Erläuterung der Revisionszulassung. Jedenfalls wäre eine etwa beabsichtigte Beschränkung der Revisionszulassung nicht klar genug zum Ausdruck gebracht und daher unbeachtlich (vgl. insoweit BGH LM § 546 ZPO Nr. 38 a; BGHZ 48, 124, 136; Zöller/Schneider ZPO 13. Aufl. § 546 Anm. III 11 d).

8

II.

Das Berufungsgericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Sie ist in Ehesachen, wie sich aus § 606 b ZPO ergibt, stets gegeben, wenn auch nur einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und erstreckt sich auch auf die Scheidungsfolgesachen (BGHZ 75, 241, 243 f.). Dabei genügt es, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit erst während des Ehescheidungsverfahrens erworben wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1969 - IV ZR 750/68 - JZ 1970, 327).

9

B.

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

10

I.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß gemäß Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB für den Scheidungsantrag des Ehemannes französisches und für den Scheidungsantrag der Ehefrau deutsches Recht maßgebend sei. Unbeschadet dessen seien die Scheidungsfolgen einheitlich zu beurteilen, und zwar entsprechend dem mit Art. 17 Abs. 3 EGBGB verfolgten Zweck nach deutschem Recht. Mithin sei der Ehemann zum Versorgungsausgleich heranzuziehen. Auch die elterliche Sorge über das Kind der Parteien sei vom Familiengericht in Anwendung deutschen Rechts zutreffend auf die Ehefrau übertragen worden, so daß der Ehemann nach der insoweit eingetretenen Erledigung der Hauptsache die hierauf entfallenden Verfahrenskosten zu tragen habe. Ein Schuldausspruch, wie ihn der Ehemann unter Berufung auf das französische Recht verlange, erübrige sich. Ein solcher komme nur in Betracht, wenn er nach dem ausländischen Recht für die Scheidungsfolgen von Bedeutung sei. Da sich diese aber vorliegend nach deutschem Recht richteten, sei für einen Schuldausspruch kein Raum. Ob sich ein Schuldausspruch auch aus verfassungsrechtlichen Gründen verbiete, könne unter diesem Umständen dahinstehen.

11

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Teilen stand.

12

1.

Dies gilt zunächst, soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, der Frage nachzugehen, ob die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Ehefrau zu scheiden ist.

13

a)

Das Berufungsgericht ist - wenn auch ohne nähere Begründung - zutreffend davon ausgegangen, daß die Berufung des Ehemannes auch wegen dieser Frage ungeachtet dessen zulässig war, daß das Familiengericht dem Scheidungsbegehren des Ehemannes im Ergebnis entsprochen hat. Gleichwohl ist der Ehemann dadurch beschwert, daß ihm die Anwendung seines Heimatrechts vorenthalten worden ist. Selbst wenn sich - wie hier (s.u. 2 a) - die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht bestimmen, kann ein Scheidungsausspruch nach dem Heimatrecht des ausländischen Ehegatten zu einer für diesen günstigeren Rechtsstellung führen als die Scheidung nach deutschem Recht; für die Bejahung einer Beschwer genügt es insoweit schon, daß eine Scheidung nach dem Heimatrecht des Ausländers diesem generell eine bessere Gewähr dafür bietet, daß das Scheidungsurteil in seinem Heimatland anerkannt werden wird (vgl. Staudinger/Gamillscheg, BGB 10./11. Aufl. § 606 b ZPO Rdn. 588).

14

b)

Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB sind für die Scheidung der Ehe die Gesetze des Staates maßgebend, denen der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört. Danach ist hier auf den Scheidungsantrag des Ehemannes französisches Recht anzuwenden. Dieses verweist unter den hier gegebenen Umständen nicht auf deutsches Recht zurück. Zwar verfährt das französische internationale Privatrecht in gemischtnationalen Ehen, wenn der Wohnsitz außerhalb Frankreichs liegt, nach dem Domizilprinzip (s. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Familienrecht, 3. Aufl., 3 Bd. Frankreich S. 17 f., 13) und gelangt damit bei deutsch-französischen Ehegatten mit gemeinsamem Wohnsitz in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts (s. Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß und die anderen Eheverfahren, 5. Aufl. 1982, S. 155; Staudinger/Gamillscheg, a.a.O. Art. 17 EGBGB Rdn. 126; Mezger, JZ 1960, 660, 661; Serick, FamRZ 1955, 311, 314). Vorliegend würde jedoch die Ehefrau noch als französische Staatsangehörige behandelt. Nach französischem Kollisionsrecht ist die Frage der Staatsangehörigkeit in Ehesachen nach den Verhältnissen zur Zeit der Klageerhebung zu beantworten (Bergmann/Ferid, a.a.O. S. 18). Da die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt noch französische Staatsangehörige war und es sich damit - nach französischem Recht - um einen Ehescheidungsprozeß zwischen zwei französischen Staatsangehörigen handelt, gilt Art. 310 Code civil (in deutscher Übersetzung wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, a.a.O. S. 17); hiernach ist französisches Scheidungsrecht anzuwenden, wenn beide Ehegatten die französische Staatsangehörigkeit besitzen.

15

c)

Das französische Recht kennt, wie das Berufungsgericht bindend festgestellt hat (§ 562 ZPO), weiterhin die Verschuldensscheidung (vgl. Art. 229, 242 ff., 248 - 1, 265 ff. Code civil i.d.F. des Gesetzes Nr. 75 - 617 vom 11. Juli 1975, in deutscher Übersetzung abgedruckt bei Bergmann/Ferid, a.a.O. S. 29 ff.; siehe hierzu auch Jayme, NJW 1977, 1378, 1382 sowie Rieg/Ernst, FamRZ 1975, 471, 473). Ob das Verschulden zu prüfen ist, ist eine dem Scheidungsstatut zuzuordnende Frage (Palandt/Heldrich, 41. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 5 c; Erman-Marquordt, 7. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 31; Staudinger/Gamillscheg, a.a.O. § 606 b ZPO Rdn. 598; OLG Köln, NJW 1975, 497 f.; OLG München, NJW 1978, 1117; für prozeßrechtliche Einordnung dagegen Soergel/Siebert/Kegel, 10. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 56 ff.; Henrich, Festschrift für Bosch, 1976, S. 411, 417). Nach herrschender Meinung ist daher, wenn das anwendbare ausländische Recht die Verschuldensscheidung vorsieht und der ausländische Ehegatte unter Berufung hierauf die Ehescheidung aus dem Verschulden des anderen Teils verlangt, der Frage der Schuld an der Scheidung nachzugehen (s. Jayme, aaO; Staudinger/Gamillscheg, a.a.O. Rdn. 588; vgl. auch Jayme, FamRZ 1975, 499, OLG Köln FamRZ 1975, 497, OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 418, OLG München, NJW 1978, 1117, OLG Bamberg, FamRZ 1979, 514 und OLG Frankfurt, FamRZ 1979, 813, 814 zum italienischen Recht; OLG Hamm, FamRZ 1978, 511, 512 zum griechischen Recht; OLG Karlsruhe, FamRZ 1980, 682 zum österreichischen Recht). Das Verschulden ist in diesen Fällen ein tragendes Element der Begründetheit des Scheidungsantrages, über welchen folglich ohne Prüfung der Verschuldensfrage nicht entschieden werden kann.

16

d)

Die Untersuchung der Frage, ob die Ehe der Parteien auf den Antrag des Ehemannes aus dem Verschulden der Ehefrau zu scheiden ist, verbietet sich auch nicht im Hinblick auf Art. 17 Abs. 3 EGBGB.

17

aa)

Nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB sind für das Scheidungsbegehren der Frau die deutschen Gesetze auch dann maßgebend, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergeht, nur die Frau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier gegeben. Die Ehefrau hat ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Daß sie diese erst im Laufe des Ehescheidungsverfahrens erworben hat, ist unschädlich (so ausdrücklich auch Erman/Marquordt, a.a.O. Rdn. 20). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes genügt es, daß sie sie im Zeitpunkt der Entscheidung besitzt. Durchgreifende Bedenken ergeben sich ferner nicht daraus, daß über Art. 17 Abs. 3 EGBGB durch Betreiben der Einbürgerung in gewissem Umfange die Möglichkeit besteht, auf die Wahl des anzuwendenden Rechts Einfluß zu nehmen. Dies ist durch die gesetzliche Regelung vorgegeben und deshalb hinzunehmen (vgl. auch BGHZ 75, 255). Mithin gilt für den Scheidungsantrag der Ehefrau gemäß § 17 Abs. 3 EGBGB deutsches Recht, das eine Verschuldensscheidung nicht mehr kennt.

18

bb)

Im Hinblick auf Art. 17 Abs. 3 EGBGB sind nach der Rechtsprechung des Senats die Folgen der Scheidung einheitlich nach deutschem Recht zu beurteilen (BGHZ a.a.O. S. 251 f. m.w.N.). Die insoweit maßgeblichen Erwägungen lassen sich jedoch auf die Frage, ob auf den Scheidungsantrag des ausländischen Ehegatten gegebenenfalls die Schuld an der Scheidung zu prüfen ist, nicht übertragen. Bei den Scheidungsfolgen scheidet eine Beurteilung nach zweierlei Rechtsordnungen schon aus praktischen Gründen aus. Das ist in der Frage der Schuld an der Scheidung anders. Insoweit ergeben sich keine praktischen Schwierigkeiten. Die Prüfung der beiderseitigen Scheidungsanträge nach verschiedenen Rechten ist nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des Art. 17 EGBGB auch gewollt. Dementsprechend steht die herrschende Meinung zu Recht auf dem Standpunkt, daß in einer gemischtnationalen Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten nach dessen Heimatrecht zu beurteilen ist (s. BGHZ a.a.O. S. 251; Staudinger/Gamillscheg a.a.O. Rdn. 48; Erman/Marquordt a.a.O. Rdn. 21). Die deutschen Gesetze werden in Art. 17 Abs. 3 EGBGB ausdrücklich nur "für das Scheidungsbegehren der Frau" für maßgebend erklärt. Schon daraus folgt, daß es für den Scheidungsantrag des ausländischen Mannes nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 EGBGB bei den Scheidungsvoraussetzungen des ausländischen Rechts bleiben soll. Sieht dieses eine Scheidung aus Verschulden vor, so liefe ein Übergehung der Verschuldensfrage auf eine teilweise Verdrängung des ausländischen materiellen Scheidungsrechts und insoweit auf eine Aushöhlung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB hinaus. Das Gesetz verfolgt im übrigen, soweit die Anwendung ausländischen Rechts in Frage steht, eine eheerhaltende Tendenz.

19

Die deutsche Frau, die nicht geschieden werden will, wird durch Art. 17 Abs. 4 EGBGB davor geschützt, daß die Ehe unter leichteren Voraussetzungen als nach deutschem Recht geschieden wird. Auch von daher ergeben sich gegen die Anwendbarkeit ausländischer Regelungen, die die Scheidung von strengeren Voraussetzungen wie etwa vom Verschulden des anderen Teils abhängig machen, keine Bedenken.

20

e)

Die Anwendung ausländischen Verschuldensscheidungsrechts ist nicht wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public nach Art. 30 EGBGB ausgeschlossen. Das Verschuldensprinzip, das bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG auch das deutsche Scheidungsrecht beherrscht hat, steht nicht in untragbarem Widerspruch zum Verständnis der Ehe nach deutschem Recht. Allerdings ist zu fordern, daß für den mit dem - auch eine psychische und soziale Belastung enthaltenden - Schuldvorwurf überzogenen Teil angemessene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, das Mitverschulden des anderen Teils zur Geltung zu bringen und dadurch das eigene Verschulden abzumildern oder ihm den Charakter des einseitigen Fehlverhaltens zu nehmen. Diesen Anforderungen genügt das hier in Frage stehende französische Recht jedoch. Nach Art. 245 Code civil kann das eigene Verschulden des klagenden Ehegatten den Tatsachen, welche er dem Ehepartner vorwirft, die schwerwiegende Bedeutung nehmen, aus der sich ein Ehescheidungsgrund ergeben hätte. Ferner kann das Verschulden des klagenden Teils im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht werden. Ist beiden Anträgen stattzugeben, so wird die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Selbst ohne die Erhebung einer Widerklage kann die Scheidung aus beiderseitigem Verschulden ausgesprochen werden, wenn die Verhandlung ergibt, daß beide Seiten ein Verschulden trifft.

21

f)

Nachdem die Verschuldensscheidung im deutschen Recht beseitigt und § 52 Abs. 1 EheG aufgehoben worden ist, ist ein etwaiges Verschulden allerdings nicht mehr im Tenor, sondern lediglich in den Gründen auszuweisen. Diese Frage des Standorts der Schuldfeststellung hat verfahrensrechtlichen Charakter und ist daher nach deutschem Recht als der lex fori zu beurteilen (s. insoweit Soergel/Siebert/Kegel a.a.O. Rdn. 59; Henrich a.a.O. S. 417). Da dieses einen Schuldspruch im Tenor nicht mehr vorsieht, kann ein solcher mithin auch in Fällen der Verschuldensscheidung nach ausländischem Recht nicht mehr getroffen werden (in diesem Sinne auch Staudinger/Gamillscheg a.a.O. [§ 606 d ZPO] Rdn. 590; Jayme, NJW 1977 aaO; Henrich aaO; a.A. Erman/Marquordt a.a.O. Rdn. 31; Palandt/Heldrich a.a.O. Anm. 5 c und die dort aufgeführte Rechtsprechung).

22

g)

Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen Art. 17 EGBGB im Hinblick auf den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG erhöben werden (vgl. BGHZ a.a.O. S. 252 f. m.w.N.), greifen für die hier zugrundeliegende Situation nicht durch.

23

aa)

Die in Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB enthaltene Sonderregelung für gemischtnationale Ehen, in denen ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist, unterscheidet sich von derjenigen, die für gemischtnationale Ehen unter Ausländern allgemein getroffen ist, und kann bei der verfassungsrechtlichen Prüfung gesondert betrachtet werden, da sie unabhängig von der Regelung für gemischtnationale Ehen unter Ausländern Bestand haben kann (vgl. BGHZ a.a.O. S. 253). Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ehefrau Deutsche und der Mann Ausländer ist, führt die Regelung des Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB dazu, daß jeder Ehegatte mit seinem Scheidungsbegehren seinem Heimatrecht unterstellt wird. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Ob eine solche darin gesehen werden könnte, daß für das Scheidungsbegehren der ausländischen Ehefrau eines deutschen Mannes nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ebenfalls ihr Heimatrecht maßgebend wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Insoweit bestehende Bedenken könnten gegebenenfalls durch eine verfassungskonforme Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB enthaltenen Grundprinzipien behoben werden, ohne daß das für die vorliegende Fallgestaltung gewonnene Ergebnis in Frage gestellt würde.

24

bb)

Aus Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB ergibt sich im übrigen noch eine Ungleichbehandlung insofern, als für die Anwendbarkeit des Mannesrechts in Art. 17 Abs. 1 EGBGB auf die Staatsangehörigkeit des Mannes zur Zeit der Klageerhebung und für die Beurteilung des Scheidungsantrages der Frau nach deutschem Recht auf die Staatsangehörigkeit zur Zeit der Entscheidung abgestellt wird. Sofern diese Ungleichbehandlung sachlich nicht zu rechtfertigen ist, wäre sie nicht durch eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Frau (nämlich durch Vorverlegung des Stichtages des Absatzes 3 auf den Zeitpunkt der Klageerhebung), sondern durch eine entsprechende Verbesserung der Rechtsstellung des Mannes (nämlich durch Verschiebung des Stichtages des Absatzes 1 auf den Zeitpunkt der Entscheidung) auszugleichen (vgl. Soergel/Siebert/Kegel a.a.O. Rdn. 33; Staudinger/Gamillscheg a.a.O. [Art. 17 EGBGB] Rdn. 27 i.V.m. Rdn. 243 f.). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch Art. 17 Abs. 1 EGBGB lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß es nicht auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Scheidungstatbestandes ankommen soll; der Staatsangehörigkeitswechsel während des Ehescheidungsverfahrens wurde nicht bedacht. Auch von daher liegt es nahe, ebenso wie im Rahmen des Absatzes 3 auch im Rahmen des Absatzes 1 auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen (s. Staudinger/Gamillscheg aaO).

25

Nach alledem ist auf den Scheidungsantrag des Ehemannes zu prüfen, ob die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Ehefrau zu scheiden ist. Die Sache war daher unter Aufhebung der den Scheidungsausspruch betreffenden Entscheidung des Berufungsgerichts, die mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben kann, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

26

2.

Auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

27

a)

Allerdings hat sich das Berufungsgericht zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß zwischen den Parteien der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beantwortet sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach dem Scheidungs(folgen)statut. Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten allein oder auch auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, bestimmen sich die Scheidungsfolgen gemäß § 17 Abs. 1 und 3 EGBGB nach deutschem Recht und ist daher der Versorgungsausgleich durchzuführen (BGHZ a.a.O. S. 247 ff.; Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152 f.). Dies gilt auch dann, wenn der deutsche Ehegatte während der Ehezeit zunächst ausländischer Staatsangehöriger war (Senatsbeschluß vom 17. März 1982 - IVb ZB 520/80 - zur Veröffentlichung bestimmt [für den Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens]). Kommt das deutsche Recht über Art. 17 Abs. 3 EGBGB zur Anwendung, reicht es auch in diesem Zusammenhange aus, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit erst während des Ehescheidungsverfahrens erworben worden ist. Soweit verfassungsrechtliche Bedenken in Betracht kommen, gelten die obigen Ausführungen unter 1 g) entsprechend.

28

b)

Indessen wirft die Revision zu Recht die Frage auf, ob unter den Gegebenheiten des Falles die volle Durchführung des Versorgungsausgleichs der Billigkeit entspricht. Sie hebt damit ersichtlich auf § 1587 c Nr. 1 BGB ab. Es besteht in der Tat Veranlassung zu der Prüfung, ob der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift herabzusetzen ist.

29

aa)

Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Hierbei sind - entsprechend dem Zweck des Versorgungsausgleichs - vor allem die Umstände in Betracht zu ziehen, die sich auf die wirtschaftliche Situation der Ehegatten auswirken (vgl. MünchKomm/Maier, § 1587 c BGB Rdn. 10, 12). Jedoch kann sich eine grobe Unbilligkeit auch aus den sonstigen Umständen des Falles ergeben. Dies entspricht dem weitgefaßten Wortlaut der Vorschrift und findet seine Bestätigung im Gang des Gesetzgebungsverfahrens. § 1587 c Nr. 1 BGB lautete noch in der vom Deutschen Bundestag in 2. und 3. Lesung beschlossenen Fassung dahin, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten "unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe" grob unbillig sei (BT-Drucks. 7/4361 S. 100; BR-Drucks. 1/76 S. 13). Der Bundesrat hat sodann mit der Anrufung des Vermittlüngsausschusses die Fassung "unter Berücksichtigung der beiderseitigen persönlichen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung" angeregt und dies damit begründet, daß auch andere als wirtschaftliche Umstände den Versorgungsausgleich als grob unbillig erscheinen lassen könnten (BR-Drucks. 1/76 - Beschluß - S. 52; BT-Drucks. 7/4694 S. 16 f.). Dem ist im Vermittlungsausschuß mit der Gesetz gewordenen Fassung Rechnung getragen worden (s. Berichterstattung über das Vermittlungsverfahren im Bundesrat, 433. Sitzung am 9. April 1976, S. 130).

30

bb)

Nach der Auffassung des Senats stellt es einen im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigungsfähigen Umstand dar, daß die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit erst kurze Zeit vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erworben hat. Der Senat hat schon in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß es nach Maßgabe des § 1587 c Nr. 1 BGB (und gegebenenfalls des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG) zum Ausschluß oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führen könne, wenn sich aus dem Auslandsbezug Umstände ergeben, die die (uneingeschränkte) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheinen lassen (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 17. März 1982 wie angeführt). Vorliegend hat sich dadurch, daß die Ehefrau während des Ehescheidungsverfahrens die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien gerade in Bezug auf den Versorgungsausgleich eine grundlegend veränderte Situation ergeben. Seit der Eheschließung im Jahre 1952 galt in ihrem Verhältnis, da auch die Ehefrau die französische Staatsbürgerschaft erworben und zugleich - aufgrund des damals noch geltenden § 17 RuStAG - die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatte, das französische Eherecht. Diesem ist der Versorgungsausgleich unbekannt. Erst durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit während des Ehescheidungsverfahrens traten für die Ehefrau die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Versorgungsausgleichs ein. In demselben Maße entstand eine neue Lage für den Ehemann. Letztlich hing die Frage, ob der Versorgungsausgleich zu gewähren sein würde oder nicht, vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Einbürgerungsantrag und damit - in zeitlicher Hinsicht - von einem zufälligen Ereignis ab. Unter diesen Umständen kann zur Vermeidung eines grob unbilligen Ergebnisses eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs in Betracht kommen.

31

Die Berücksichtigung des Umstandes, daß die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit erst kurz vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erworben hat, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Art. 17 Abs. 3 EGBGB die deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Ehescheidungsurteils genügen läßt. Diese Regelung stellt nur sicher, daß die deutschen Gesetze und damit auch die Vorschriften über den Versorgungsausgleich maßgeblich sind, verbietet es jedoch nicht, bei der Anwendung dieser Vorschriften Schlüsse aus dem Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitswechsels zu ziehen. Mit dem deutschen Recht kommt auch § 1587 c Nr. 1 BGB zur Anwendung, in dessen Rahmen aus den angeführten Gründen der hier in Frage stehende Umstand in die Abwägung einzubeziehen ist.

32

cc)

Ob und gegebenenfalls wieweit in Fällen, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit erst kurze Zeit vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erworben worden ist, eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs geboten ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Auf der einen Seite gilt der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs, daß beide Ehegatten an den während der Ehezeit aufgebauten Versorgungsanwartschaften teilhaben sollen, auch hier. Es gehört nicht etwa zu den Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs, daß sich die Ehezeit, in der die Versorgungsanwartschaften erworben worden sind, nach deutschem Recht richtet. Vielmehr ist der Versorgungsausgleich allein eine Folge der Scheidung und hat, dem nachehelichen Unterhaltsanspruch verwandt, die wirtschaftliche Sicherung des zum Zeitpunkt der Scheidung sozial schwächeren Ehegatten zum Ziel (BGHZ a.a.O. S. 248 f.). Aus diesen Gründen kann eine vollständige Ausscheidung der vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgebauten Versorgungsanwartschaften im allgemeinen nicht in Betracht kommen. Für die Versorgungsanwartschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG erworben worden sind, ist in diesem Zusammenhang zusätzlich zu berücksichtigen, daß sich insoweit auch deutsche Ausgleichspflichtige nicht mit Erfolg darauf berufen können, mit einem Versorgungsausgleich nicht gerechnet zu haben. Auf der anderen Seite kann es bis zu einem gewissen Umfange Schutz verdienen, daß der andere Teil vor dem Staatsangehörigkeitswechsel seines Ehegatten davon ausgegangen ist, nicht zum Versorgungsausgleich herangezogen zu werden. Letztlich hängt die Entscheidung von einer umfassenden Würdigung der näheren Umstände des einzelnen Falles ab. Als solche sind außer den bereits genannten Gesichtspunkten insbesondere die Verhältnisse, die zu dem Staatsangehörigkeitswechsel geführt haben, sowie die beiderseitigen Einkommens und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften in Betracht zu ziehen. Weiter kann etwa eine Rolle spielen, in welchem Land und unter welchen sozialen Verhältnissen die Ehe tatsächlich geführt worden ist und wieweit nach der kollisionsrechtlich verdrängten Rechtsordnung ebenfalls Unterhalts- und Versorgungspflichten zu erfüllen wären; soweit letzteres der Fall ist, wird es schwerlich als grob unbillig angesehen werden können, wenn ein vergleichbares Ergebnis über den Versorgungsausgleich erreicht wird. Vorliegend verdient auch in die Abwägung einbezogen zu werden, daß es sich bei dem Staatsangehörigkeitswechsel der Ehefrau lediglich um eine Rückeinbürgerung gehandelt hat, nachdem sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund eines Rechtszustandes verloren hatte, der nachmals nicht zuletzt aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen im Sinne einer Fortdauer der deutschen Staatsangehörigkeit geändert worden ist.

33

dd)

Die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB ist in erster Linie Sache des Tatrichters (BGHZ 74, 38, 84). An einer solchen fehlt es bisher. Die Sache war daher auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Lohmann
Seidl
Blumenröhr
Macke
Nonnenkamp