Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1970, Az.: IV ZR 64/69
Verweigerung der Befriedigung; Ausgleichszahlung; Gefährdung der wirtschaflichen Existenz; Herabsetzung; Stundung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1970
- Aktenzeichen
- IV ZR 64/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 13.02.1969
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 1433-1434 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1600-1601 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Schuldner kann die volle Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen einer dadurch eintretenden Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nur verweigern, wenn auch eine Herabsetzung oder Stundung oder beides zusammen nicht genügen würde, um seiner wirtschaftlichen Lage genügend Rechnung zu tragen.
Redaktioneller Leitsatz
- A.
Dem Schuldner ist es dann möglich., die volle Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz - die dadurch eintreten würde - zu verweigern, wenn selbst die Herabsetzung oder Stundung oder gar beides zusammen nicht ausreichen würde, seiner wirtschaftlichen Situation gerecht zu werden.
- B.
Wegen einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz, die auf der vollen Befriedigung der Ausgleichsforderung gründet, kann der Ausgleichspflichtige die volle Befriedigung nur verweigern, wenn selbst eine Herabsetzung oder Stundung oder beides zusammen nicht reichen würden, seiner wirtschaftlichen Lage hinreichend gerecht zu werden..
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Februar 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien waren seit dem 31. Juli 1958 miteinander verheiratete. Im Jahre 1964 errichteten sie auf einen der Beklagten gehörenden Grundstück ein Hotel g., das am 1. September 1964 eröffnet wurde. Am 31. Dezember 1964 hat der Kläger seine Stellung bei einer Firma aufgegeben, um im Hotelbetrieb der Beklagten mitzuarbeiten. Am 6. Mai 1966 erhob die Beklagte Ehescheidungsklage wegen Ehebruchs des Klägers. Die Ehe wurde im Zuge einer vereinbarten Scheidung durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 1966 geschieden.
Der Kläger begehrt Ausgleich des Zugewinns in Höhe von 20.000 DM.
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe keinen auszugleichenden Zugewinn erzielt. Auch sei der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen das Falles grob unbillig. Die Ehe sei wegen Alleinverschuldens des Klägers geschieden worden. Dieser habe es darauf angelegt, die Ehe zum Scheitern zu bringen, um Zugewinnansprüche geltend machen zu können. Seitdem der Kläger im Sommer 1965 ein ehebrecherisches Verhältnis angeknüpft habe, habe er weder für den Hotelbetrieb noch für seine Familie mehr Interesse gezeigt. Durch seine Mißwirtschaft sei im Jahre 1965 ein erheblicher Verlust eingetreten.
Der Kläger hat das Vorbringen der Beklagten bestritten und vorgetragen, nur seiner Initiative und seinen Bemühungen sei es überhaupt zu verdanken, daß das Hotel errichtet worden sei, Er habe die maßgebenden Verhandlungen allein geführt. Die Ehe sei gescheitert, weil die Beklagte sich geweigert habe, ihm eine angemessene Stellung in dem Betrieb einzuräumen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. November 1966 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Die Beklagte hat Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Oberlandesgericht hält die Klage für unbegründet, weil nach seiner Ansicht die Beklagte die Erfüllung der Ausgleichsforderung wegen grober Unbilligkeit verweigern kann. Es geht davon aus, daß der Betrieb, da das Gebäude ausschließlich mit fremden Mitteln errichtet worden ist, nur einen verhältnismäßig geringen Reinertrag von jährlich gut 18.500 DM erbringt. Die Beklagte, die davon ihren und teilweise auch den Unterhalt der beiden Kinder bestreiten müsse, sei nicht in der Lage, von diesem Ertrag auch noch etwas aufzubringen, um die Ausgleichsforderung des Klägers ganz oder teilweise zu befriedigen, ohne dadurch den Hotelbetrieb über das kalkulierte Risiko hinaus zu belasten und gleichzeitig zu gefährden, Solange der Hotelbetrieb nicht aus der Anlaufzeit herausgekommen sei und sich zu einem wirtschaftlichen gesunden Betrieb entwickelt habe, könne die Beklagte sich nicht darauf verlassen, daß ihr Unterhalt dauernd gesichert sei. Die Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs könne dazu führen, daß die Beklagte ihre Existenzgrundlage verliere. Der Kläger dagegen lebe offenbar in guten Einkommensverhältnissen und sei unbelastet durch Unterhaltsforderungen der Beklagten. Diese habe nämlich auf den Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG verzichtet. Darin liege für den Kläger ein beachtlicher Vermögensvorteil. Es liege auf der Hand, so meint das Berufungsgericht, daß die Beklagte den Verzicht nicht erklärt hätte, wenn sie mit der Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen hätte rechnen müssen.
Schließlich ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß auch das ehebrecherische Verhältnis des Klägers, das zur Scheidung der Ehe geführt hat, es grob unbillig erscheinen lasse, ihm einen Zugewinnausgleichsanspruch zuzusprechen.
Das Berufungsgericht hat, wie die Urteilsgründe ergeben, entscheidend darauf abgestellt, daß durch die Befriedigung des Ausgleichsanspruchs der Hotelbetrieb und damit die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährdet werden könne. Hierbei hat das Berufungsgericht nicht alle notwendigen Überlegungen angestellt.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft soll durch den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns sicherstellen, daß beide Ehegatten an dem, was wahrend der Ehe erworben. wurde, gerecht beteiligt werden. Diese Beteiligung wird, abgesehen von den Fällen der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB), dadurch gewährt, daß der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn von dem anderen Ehegatten, der den größeren Zugewinn erzielt, einen Ausgleich erhalt. Aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat, ist im allgemeinen für den Ausgleichsanspruch ohne rechtliche Bedeutung. Das Gesetz macht den Ausgleichsanspruch nicht von einer im Einzelfall festzustellenden Mitwirkung oder Mitarbeit des Gläubigers abhängig. Es hält ihn schon im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung für gerecht (BGHZ 46, 343, 349 f) [BGH 22.04.1966 - IV ZR 58/65].
Was die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Beklagten angeht, so muß ihrem Vortrag entnommen werden, daß sie auf diesen Gesichtspunkt selbst nicht entscheidend abgestellt hat, um ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 BGB zu begründen. In diesem Falle hätte sie im übrigen zur Überzeugung des Tatrichters dartun müssen, daß es zur Vermeidung einer unbilligen wirtschaftlichen Härte nicht ausreicht, wenn ihre Schuld gemäß § 1382 BGB gestundet oder ihr nur ein teilweises Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt wird. Bei der Prüfung der Umstände wäre auch auf die vermutliche künftige Entwicklung des Hotelbetriebes unter Berücksichtigung der steigenden Konjunktur einzugehen gewesen. Das Berufungsgericht weist selbst darauf hin, daß die Verhältnisse anders liegen können, wenn der Hotelbetrieb aus der. Anlaufszeit herausgekommen ist und sich zu einem wirtschaftlich gesunden Betrieb entwickelt hat. Danach könnte es sein, daß eine geräumige Stundung der Forderung den Interessen der Beklagten ausreichend gerecht würde. Schließlich ist hierbei auch zu berücksichtigen, daß die Belastung durch die allmähliche Tilgung der Schuld laufend geringer wird.
Das Berufungsgericht kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf den von der Beklagten im Ehescheidungsverfahren erklärten Unterhaltsverzicht verweisen. Die Annahme, die Beklagte hätte diesen nicht erklärt, wenn sie mit der Geltendmachung einer Ausgleichsforderung gerechnet hätte, trifft nicht zu. Denn in dem vor dem Gericht geschlossenen Vergleich, der den Unterhaltsverzicht enthält, heißt es unter Ziff. 3 ausdrücklich:
"Die Frage des Besuchsrechts und des Zugewinns bleibt noch zu regeln."
Danach kann die Beklagte kaum damit gerechnet haben, der Kläger werde einen solchen Anspruch nicht geltend machen.
Schließlich kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht deswegen versagt werden, weil die Ehe wegen des Ehebruchs des Klägers geschieden worden ist. Der Bundesgerichtshof hat in dem BGHZ 46, 343, 352 [BGH 22.04.1966 - IV ZR 58/65] veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß die Einrede, die ihren Grund in einem schuldhaften und pflichtwidrigen Verhalten des Klägers hat, nur ausnahmsweise durchdringen kann und daß der vollständige Ausschluß vom Ausgleich des Zugewinns regelmäßig nicht am Platze ist, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Ausgleichsgläubigers nicht mehrere Jahre gedauert hat; es sei denn, daß der Kläger es durch sein pflichtwidriges Verhalten darauf angelegt und erreicht hat, die Beklagte zur Erhebung der Scheidungsklage zu bestimmen, um so in einem günstigen Zeitpunkt den Anspruch auf Zugewinnausgleich verwirklichen zu können.
Daß ein solcher Ausnahmetatbestahd vorliegt, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Das pflichtwidrige. Verhalten des Klägers hat sich auch nicht über mehrere Jahre erstreckt. Die Ehe der Parteien hat etwa sieben Jahre bestanden, bevor der Kläger ein Verhältnis mit einer anderen Frau anknüpfte, das dann nach etwa einem Jahr zu ihrer Auflösung führte. Schließlich kann hier auch nicht aufgrund des Ehescheidungsurteils allein darauf abgestellt werden, daß der Kläger die Ehe zum Scheitern gebracht hat. Es ist zu beachten, daß die Parteien einander wechselseitig Vorwürfe gemacht haben und daß die Ehe schließlich aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung nur wegen des Ehebruchs des Klägers aus dessen alleiniger Schuld geschieden worden ist.
Da nach den von Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen die Weigerung der Beklagten, die Ausgleichsforderung zu erfüllen, nicht begründet ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Johannsen
Bundesrichter Dr. Pfretzschner ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert Dr. Hauß
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow