Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1966, Az.: IV ZR 58/65
Auflösung einer Gesellschaft durch Scheidung von Eheleuten; Klage auf Zugewinnausgleich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist; Verweigerung der Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs; Unbilligkeit eines Zugewinnausgleichs; Auslegung des Rechtsbegriffs der groben Unbilligkeit; Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes; Anspruch auf Zugewinnausgleich nach Ehebruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1966
- Aktenzeichen
- IV ZR 58/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 30.07.1964
- LG Freiburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 46, 343 - 354
- MDR 1966, 918 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 2109-2112 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Helene A. geb. U. in G., H.
Prozessgegner
Ernst A., G., H.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner des Zugewinnausgleichsanspruchs bei ehewidrigem Verhalten des Ausgleichs-Gläubigers, das nicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, die Erfüllung der Ausgleichsforderung als grob unbillig verweigern kann.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Raske, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 4 a in Freiburg/Breisgau - vom 30. Juli 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien waren vom 17. April 1945 bis zum 21. Juli 1961, dem Tage, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde, miteinander verheiratete. Bei der Heirat war der Beklagte nicht ganz 22, die Klägerin 18 3/4 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen.
Seit Februar oder März 1959 unterhielt die Klägerin nähere Beziehungen zu einem Neffen ihres Mannes, Manfred A. Er war zu dieser Zeit etwa 19 Jahre alt und 14 Jahre jünger als die Klägerin. Im Dezember 1959 und im Juni 1961 brachte die Klägerin zwei Töchter zur Welt, deren Vater Manfred A. ist.
Da die Klägerin auf die Bitten ihres Ehemannes, die Beziehungen zu Manfred A. abzubrechen, nicht einging, erhob der Beklagte am 21. Februar 1961 Scheidungsklage. Das Verfahren endete mit dem Urteil des Landgerichts Freiburg/Breisgau vom 6. Juni 1961, durch das die Ehe aus dem Verschulden der jetzigen Klägerin geschieden wurde. Danach heiratete die Klägerin Manfred A.
Der im Jahre 1885 geborenen Mutter des Beklagten gehört ein kleineres landwirtschaftliches Anwesen in G. Die Parteien lebten seit dem Beginn ihrer Ehe auf dem Hof und bewirtschafteten das Anwesen gemeinsam, bis der Beklagte 1956 eine Stelle bei der Gemeindeverwaltung in G. erhielt. Für ihre Arbeit erhielten die Parteien von der Mutter des Beklagten freie Kost und Wohnung, aber keinen Barlohn.
Im Jahre 1949 erwarb der Beklagte einen Acker von 1600 qm Größe. Den Kaufpreis von 700,- DM stellte seine Mutter zur Verfügung, sie zahlte den Betrag unmittelbar an den Verkäufer. Bei Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes, am 1. Juli 1958, hatte das Grundstück einen Wert von 11.200,- DM. Danach stieg sein Wert durch Ankäufe der Firma H.-L. in G. weiter, beim Verkauf des Grundstücks an das genannte Unternehmen am 17. Oktober 1960 betrug er 32.000,- DM.
Die Klägerin fordert vom Beklagten die Zahlung von 10.400,- DM, abzüglich 600,- DM, die sie ihm noch schuldet. Sie begründet ihre Forderung damit, daß die Scheidung ein zwischen den Eheleuten bestehendes Gesellschaftsverhältnis aufgelöst habe. Daneben beruft sie sich, darauf, daß ihr dieser Betrag als Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 2 BGB zustehe, weil der Beklagte einen Zugewinn von 20.800,- DM erzielt habe.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 9.800,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 1962 an sie zu zahlen.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung bestand kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien. Einem Anspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB hält er entgegen, daß seine Mutter ihm das Grundstück vor Eintritt der Zugewinngemeinschaft geschenkt habe, im übrigen beruft er sich zur Rechtfertigung seiner Weigerung, den geforderten Betrag zu zahlen, auf die Vorschrift des § 1381 BGB.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision will die Klägerin erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Revision ist zulässig.
Die Klägerin hat gegen das am 17. August 1964 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts am 15. März 1965 Revision eingelegt. Sie war jedoch durch ihre Armut, also ohne ihr Verschulden, gehindert, die Frist des § 566 ZPO einzuhalten. Wegen der Versäumung der Revisionsfrist war ihr daher auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234, 236, 238 ZPO).
2.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
a)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, das die Parteien seit dem 1. Juli 1958 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Ebenso wie das Landgericht hat der Berufungsrichter den Wert des Grundstücks am 1. Juli 1958 (11.200,- DM) als Anfangsvermögen des Beklagten angesehen. Der Berechnung des Endvermögens hat es den Verkaufserlös von 32.000,- DM (17. Oktober 1960, Scheidungsklage erhoben am 21. Februar 1961) zugrunde gelegt und daraus nach § 1378 einen Zugewinn des Beklagten von 20.800,- DM errechnet. Diesem Zugewinn des Beklagten steht, wie aus den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, kein Zugewinn der Klägerin gegenüber.
b)
Im Gegensatz zum Landgericht ist der Berufungsrichter der Ansicht, der Beklagte könne die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs verweigern, weil die entsprechende Leistung grob unbillig sei (§ 1381 BGB). Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, ob eine derartige Unbilligkeit vorliege, dürfe nicht nur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Zwar seien diese Gesichtspunkte in § 1381 Abs. 2 BGB besonders erwähnt, das dürfe den Richter aber nicht hindern, alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu würdigen. Für die Frage nach der Billigkeit seien daher auch "Gesichtspunkte der Gerechtigkeit und der Ethik mitbestimmend", und bei der Anwendung des § 1381 BGB hätten "rechtsethische Gesichtspunkte im starken Maße mitzusprechen". Bei der Betrachtungsweise des Landgerichts stünden auch dem Ehegatten Ausgleichsansprüche zu, der durch schwere Eheverfehlungen die Ehe zu Fall gebracht habe. Diese Folge sei mit Würde und Wesen der Ehe unvereinbar. Im Einzelfall müsse es hingenommen werden, daß die Versagung des Zugewinnausgleichs vom Gläubiger als "Strafe" für die Eheverfehlung angesehen werde. Dieses Ergebnis sei rechtspolitisch nicht unerwünscht.
c)
Das Berufungsgericht hält infolge der Berufung des Beklagten auf § 1381 BGB die Bewilligung eines Zugewinnausgleichs für offensichtlich und grob unbillig, weil die Verfehlungen der Klägerin in der Ehe besonders schwerwiegend seien. Ihr ehebrecherisches Verhalten sei "ungewöhnlich hartnäckig, besonders treulos und verwerflich gewesen". Verfehlungen dieser Schwere müssen ohne Unterschied, ob sie sich auf den Zugewinn ausgewirkt hätten oder nicht, zur Versagung des Ausgleichsanspruchs führen. Schließlich hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch angeführt, daß die Wertsteigerung des Grundstücks gerade in der Zeit begonnen habe, in der sich das ehebrecherische Verhältnis der Klägerin zum Neffen des Beklagten befestigt habe. Hätte der Beklagte schon damals Ehescheidung erhoben, wäre eine nennenswerte Wertsteigerung des Grundstücks nicht eingetreten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin den Beklagten von der Erhebung der Scheidungsklage abgehalten habe. Das Landgericht hatte dazu ausdrücklich gesagt, daß für ein derartiges Verhalten der Klägerin keine Anhaltspunkte vorlägen.
3.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht begründet hat, sind rechtlich bedenklich. Es hat den Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit - nur diese kann einen Versagungsgrund abgeben - nicht richtig ausgelegt.
a)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß allein der Beklagte einen Zugewinn erzielt hat, dessen Halfte der Klägerin nach § 1378 Abs. 1 BGB zusteht. Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch auch aus einem Gesellschaftsverhältnis ableiten könne, hat das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht nicht Stellung genommen. Das Landgericht hatte dazu ausgeführt, daß nach den Lebensverhältnissen der Parteien nicht angenommen werden könne, daß ihrer gemeinsamen Arbeit in der der Mutter des Mannes gehörenden Landwirtschaft ein Gesellschaftsverhältnis zugrunde liege. Diese Rechtsansicht hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis gebilligt. Das folgt daraus, daß das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung den Klageanspruch nur unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnaußgleichs behandelt hat.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die zutreffende Rechtsansicht des Landgerichts. Nach dem bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes geltenden § 1356 Satz 2 BGB a.F. war die Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes verpflichtet, soweit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich war. Als "Geschäft" des Mannes im Sinne dieser Bestimmung ist auch eine Tätigkeit anzusehen, die ein künftiger Hoferbe zur Bewirtschaftung des noch seiner Mutter gehörenden Betriebes entfaltet. Bei dem Alter der Mutter, der Größe und dem Zuschnitt der Landwirtschaft war eine derartige Mitarbeit der Ehefrau des Hoferben nahezu selbstverständlich, so daß sich daraus ihre Verpflichtung, dazu ergab. Nach den Lebensverhältnissen der Eheleute beruhte sie auf dem Wesen der Ehe derart, daß die Ehegatten auch die wirtschaftliche Grundlage ihres Daseins gemeinsam erarbeiteten. Bei diesem Sachverhalt fehlt es an Umständen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den stillschweigenden Abschluß eines Gesellschaftsvertrages sprechen. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte am Platze sein, wenn die Mitarbeit der Klägerin auf dem Hofe ihrer Schwiegermutter über die durch § 1356 Satz 2 BGB a.F. weit gezogenen Grenzen hinaus gegangen wäre. Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor, ebensowenig dafür, daß die Klägerin bei Beginn oder während der Ehe einen besonderen, ins Gewicht fallenden Geld- oder Sachbeitrag geleistet hätte, durch den die Entwicklung der Landwirtschaft besonders gefördert worden wäre. Erst das Hinzukommen solcher Umstände führte unter der Geltung des Güterstandes des Verwaltung und der Nutznießung vielfach zu einer besonderen Benachteiligung der mitarbeitenden Ehefrau, so daß dann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses der Gerechtigkeit diente (BGHZ 30, 197 [BGH 15.06.1959 - II ZR 44/58]; FamRZ 62, 357; 63, 280).
b)
Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, weil es aus dem Vortrag der Parteien nicht berücksichtigt habe, daß die Klägerin nach dem Recht des oben erwähnten Güterstandes einen zu ihrem Vorbehaltsgut gehörenden Anspruch auf Entlohnung erworben habe, der gegen ihre Schwiegermutter gerichtet gewesen sei. Über diesen Anspruch sei dadurch verfügt worden, daß die Mutter des Beklagten dem Verkäufer des Grundstücks einen entsprechenden Geldbetrag zur Bezahlung des Kaufpreises zur Verfügung gestellt habe. Hieraus will die Revision herleiten, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, vom Beklagten zu verlangen, daß er ihr die Rechtsstellung einer Miteigentümerin zur Hälfte verschaffe. Anstelle des Anspruchs sei aufgrund der späteren Veräußerung des Grundstücks der Anspruch auf Auszahlung der Hälfte des Kaufpreises getreten.
Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil nach dem bereits Ausgeführten die Arbeit der Klägerin in der Landwirtschaft nach § 1356 Satz 2 BGB a.F. nicht zu entlohnen war, so daß schon aus diesem Grunde ein Anspruch dieser Art nicht zum Bestandteil des Vorbehaltsguts werden konnte. Die Arbeit der Klägerin fand vielmehr ihren Ausgleich durch die Vergrößerung der Nutzfläche des landwirtschaftlichen Betriebes, den der Beklagte übernehmen sollte, mit der Folge, daß sich dadurch auch die wirtschaftliche Stellung der Klägerin entsprechend besserte.
4.
Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht als alleinige Rechtsgrundlage des von der Klägerin verfolgten Anspruchs nur die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausgleich des Zugewinns (§ 1378 Abs. 1 BGB) in Betracht gezogen hat.
Die Entscheidungs des Rechtsstreits hängt daher allein davon ab, ob und in welchem Umfang der Beklagte die Erfüllung des Ausgleichs nach den Umständen des Falles als grob unbillig verweigern kann.
a)
Nach dem Wortlaut des § 1381 BGB allein kann der Richter nicht sicher bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten des Gläubigers während der Ehe, das keine Verletzung wirtschaftlicher Pflichten darstellt, geeignet ist, die Gewährung des Ausgleichsanspruchs ganz oder teilweise als grob unbillig erscheinen zu lassen. Die erwähnte Gesetzesbestimmung hat der Gesetzgeber nur durch die Beispiele des Abs. 2 näher verdeutlicht. Sie betreffen allein die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet.
b)
Für die danach notwendige Auslegung des Gesetzes finden sich in der Entstehungsgeschichte des jetzigen § 1381 BGB folgende Gesichtspunkte:
In dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts vom 29. Januar 1954 (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache 224) sah § 1390 vor daß einem erbunwürdigen Eheteil eine Ausgleichsforderung nicht zustehe, es sei denn, daß der andere Ehegatte ihm die Verfehlungen verziehen habe. In der amtlichen Begründung zu diesem Gesetzentwurf wird dazu gesagt, die Ausgleichsforderung stelle einen Ausfluß der ehelichen Gemeinschaft dar, der Ehegatte, der sich sei schwer gegen diese Gemeinschaft vergangen habe, dürfe keinen Vorteil aus ihr ziehen. Die wiedergegebene Bestimmung ist nicht Gesetz geworden, u.a. deshalb, weil sie nach Ansicht des Bundesrats neben § 1391 des Gesetzentwurfs (jetzt § 1381 BGB) nicht notwendiger schien, um Unbilligkeiten zu verhindern (vgl. Protokoll der 20. Sitzung des Unterausschusses "Familienrechtsgesetz" des Bundestages vom 26. Oktober 1955).
In § 1391 des Gesetzentwurfs findet sich die Generalklausel, die mit geringfügigen Änderungen in § 1381 BGB Gesetz geworden ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs muß es sich um Fälle handeln, in denen die volle Leistung der Ausgleichsforderung dem "Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde". In diesem Zusammenhang behandelt die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs die "sehr umstrittene" Frage, ob der Ausgleich des Zugewinns dann versagt werden könne, wenn der ihn fordernde Ehegatte gegen andere durch die Ehe begründete Pflichten verstoßen, insbesondere ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Nach der Auffassung der Bundesregierung, wie sie in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs niedergelegt ist, können auch derartige Pflichtverletzungen einen Grund abgeben, die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs ganz oder teilweise zu versagen. Zur Begründung wird u.a. darauf hingewiesen, daß sonst unter Umständen der schuldlose Ehegatte gehindert sein könnte, Scheidungsklage zu erheben. Es führe allerdings zu unsachgemäßen Ergebnissen, wenn dem schuldig geschiedenen Ehegatten der Ausgleichsanspruch in jedem Fall versagt würde. Aus diesem Grunde hat der Regierungsentwurf die in § 1391 Abs. 3 des ersten Regierungsentwurfs (Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode Drucksache Nr. 3802) im Anschluß an Kipp vorgeschlagene Lösung nicht übernommen, die Schuldfrage zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger der Ausgleichsforderung im Scheidungsurteil für allein schuld erklärt worden ist. Bei der Erörterung dieser Fragen in der Sitzung des erwähnten Unterausschusses vom 26. Oktober 1955 wurde vom Abgeordneten Metzger zwar die Grundidee des § 1391 gebilligt, aber betont, daß der Ausgleichsanspruch in der Ehe verdient worden sei. Diesen Anspruch habe der Ehegatte durch seine Arbeit ohne Rücksicht auf sein sonstiges Verhalten erworben. Er sprach sich dagegen aus, das Ehescheidungsurteil mit "hineinzubringen", da das Scheidungsurteil nichts Zuverlässiges darüber besage, aus welchen Gründen es zum Ehebruch gekommen sei. Demgegenüber legte der Vorsitzende des Ausschusses, der Abgeordnete Dr. Weber, "großen Wert auf die Feststellung", daß im Rahmen des § 1391 Abs. 1 des Gesetzentwurfes auch das nicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegende sittliche Verhalten mitberücksichtigt werden könne, und daß ein solches Verhalten der Grund für eine grobe Unbilligkeit sein könne. Hierzu bemerkte dann der Abgeordnete Metzger, man sei sich doch darüber einig, daß nur wirklich schwere sittliche Verfehlungen zu einer Aberkennung des Ausgleichsanspruchs führen könnten. Man werde nicht schematisch sagen können, daß ein Ehebruch eine solche grobe Unbilligkeit begründe.
Wenn auch daraufhin der Ausschuß § 1391 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs billigte, so geht doch aus der Aussprache hinreichend deutlich hervor, daß über ihre Tragweite in dem hier entscheidenden Punkte gegensätzliche Auffassungen bestanden. In dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Regierungsentwurf und die von den Fraktionen der SPD und FDP vorgelegten Gesetzentwürfe wurden von dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Seidl (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode zu Drucksache 3409) diese Zweifelsfrage nicht angeschnitten, sondern nur gesagt, dem Schuldner sei ein Recht, die Erfüllung der Ausgleichsforderung zu verweigern, einzuräumen, weil die Gewährung der Ausgleichsforderung in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe (§ 1378 BGB) in manchen Fällen dem Gerechtigkeitsempfinden "in unerträglicher Weise" widersprechen könne.
c)
Die bei der Beratung des § 1391 des Regierungsentwurfs hervorgetretenen Gegensätze spiegeln sich auch im Schrifttum wider.
Bei Maßfeller-Reinicke, das Gleichberechtigungsgesetz, Seite 179, 180, finden sich die Gedankengänge wieder, die in der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf niedergelegt sind. Die Versuche von Thiele (JZ 1960, 394) und Kleinheyer (FamRZ 1957, 283), für die Ausfüllung der Generalklausel des § 1381 BGB durch den Richter allgemeine Grundsätze zu erarbeiten, lassen viele Fragen offen. Bei Soergel-Lange, Anm. 7 zu § 1381, und Erman-Bartholomeyczik Anm. 2 zu § 1381 wird die Ansicht vertreten, daß in Einzelfällen Eheverfehlungen persönlicher Art Umstände sein können, die die Zubilligung der ungekürzten Ausgleichsforderung als grob unbillig erscheinen lassen. Weiter noch geht Breetzke in Krüger-Breetzke-Nowack Anm. 5 zu § 1381. Bei Dolle, Familienrecht, Bd. I S. 825 wird zu derartigen Fällen gesagt, daß der Zugewinnausgleich keinen Unterhalt darstelle, durch das Zusammenwirken der Ehegatten in der Ehe regelmäßig verdient sei und das Verschulden eines Ehegatten, das zur Scheidung geführt habe, die Anwendung des § 1381 BGB nicht ohne weiteres rechtfertigen könne. Nach Gernhuber, Familienrecht, S. 360, kommt es für die Billigkeitsentscheidung auf die Maßstäbe an, die das Gesetz enthält.
5.
a)
Sowohl nach der Begründung zum Entwurf des Gleichberechtigungsgesetzes (gemeinsame Vorbemerkung zu Nr. 8- 28) wie auch in dem erwähnten schriftlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht soll der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns) sicherstellen, daß beide Ehegatten an dem, was während der Ehe erworben wurde, gerecht beteiligt werden. Diese Beteiligung wird, abgesehen von den Fällen der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB), dadurch gewährt, daß der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn von dem anderen Ehegatten, der den größeren Zugewinn erzielt hat, einen Ausgleich erhalt. Aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat, ist im allgemeinen für den Ausgleichsanspruch ohne rechtliche Bedeutung, Das Gesetz macht also den Ausgleichsanspruch nicht von einer im Einzelfall festzustellenden Mitwirkung oder Mitarbeit des Gläubigers abhängig, es hält ihn schon im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung für gerechte. So wird die hausfrauliche Betätigung einer vermögenslosen Ehefrau für den Ausgleich des Zugewinns nicht anders behandelt, als die Mitarbeit einer erwerbstätigen Ehefrau im Geschäft des Mannes. Die "Nur-Hausfrauenehe" hat bei der gesetzlichen Regelung des Zugewinns als Leitbild sogar eine besondere Rolle gespielt, wie, Knur, Probleme der Zugewinngemeinschaft, S. 17, bemerkt. Ohne rechtliche Bedeutung für den Ausgleich des Zugewinns ist danach auch, ob die Ehefrau nach § 1356 BGB zur unentgeltlichen Mitarbeit bei der landwirtschaftlichen Arbeit des Mannes auf dem Hof seiner Mutter verpflichtet war. Gerade dann, wenn die Ehefrau dafür nicht entlohnt wurde, soll nach dem Willen des Gesetzes der Anspruch nach § 1378 BGB den gerechten, Art. 3 Abs. 2 GG erfüllenden Ausgleich für die Ehefrau schaffen.
b)
Diesen Anspruch gewährt das Gesetz nach § 1372 BGB ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen es zur Beendigung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe kommt. Selbst dann, wenn beim Tode eines Ehegatten der überlebende Ehegatte nach §§ 1933, 2303, 2339, 2345 vom Erbrecht und vom Anspruch auf den Pflichtteil ausgeschlossen ist, steht ihm nach § 1371 Abs. 2 BGB ein Ausgleichsanspruch zu. Diesen Anspruch hat der überlebende Ehegatte demnach auch dann, wenn der verstorbene Ehegatte berechtigt gewesen wäre, wegen schuldhafter Verfehlungen des überlebenden Ehegatten Scheidungsklage zu erheben und er bei Lebzeiten mit dieser Klage durchgedrungen wäre. Diese Entscheidung des Gesetzgebers darf auch bei der Auslegung des § 1381 BGB nicht unbeachtet bleiben. Dem Ausgleichsschuldner steht die Einrede gegen die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs also nicht schon deshalb zu, weil der den Ausgleich fordernde Ehegatte die Ehe gebrochen hat. Für die Anwendung des § 1381 BGB kann daher nur das Verhalten eines Ehegatten einen ausreichenden Grund abgeben, das ganz besonders ins Gewicht fällt. Für die Beantwortung der Frage, wann das der Fall ist, muß auf die Entscheidungen des Gesetzgebers innerhalb der gesetzlichen Ordnung der Zugewinngemeinschaft zurückgegriffen werden.
Abgesehen von der Generalklausel des § 1381 a.a.O. hat das Gesetz noch andere Wege eröffnet, um unbillige Ergebnisse beim Ausgleich des Zugewinns abzuwenden. Es hat in §§ 1386 und 1385 BGB eine Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns und damit auf vorzeitige Beendigung des Güterstandes bei weiterbestehender Ehe vorgesehen. Nach § 1386 Abs. 1 kann sie von dem Ehegatten erhoben werden, dessen Ehepartner über Längere Zeit hindurch die ihm obliegenden wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe nicht erfüllt hat und voraussichtlich auch in Zukunft nicht erfüllen wird. Diese Klage ist ferner vorgesehen, wenn der andere Ehegatte (Abs. 2 a.a.O.) ein den Ausgleich gefährdendes Verhalten zeigt. Durch diese Klage kann der. Ehegatte, der den größeren Zugewinn zu verzeichnen hat, im gewissen Umfang erreichen, daß der andere Ehegatte am weiteren Zugewinn nicht mehr beteiligt wird, weil ein derartiges Ergebnis dem Gesetzgeber nicht gerechtfertigt erschien.
Von besonderer Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nach § 1385 BGB. Sie setzt ein dreijähriges Getrenntleben der Ehegatten voraus. Im Gegensatz zum. Regierungsentwurfs geneigt es aber nach der Gesetz gewordenen Fassung (vgl. Maßfeller-Reinicke, Anlage zum Bundesanzeiger Nr. 154 vom 10. August 1956 S. 9) nicht, daß die eheliche Lebensgemeinschaft als Grundlage der Zugewinngemeinschaft mehr als drei Jahre lang nicht mehr besteht, das Gesetz fordert weiter, daß der die Klage erhebende Ehegatte allein zum Getrenntleben befugt ist. Dieses Recht steht dem Ehegatten zu, der wegen einer schuldhaften Verfehlung des anderen Ehegatten nach §§ 42, 43 EheG berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen (§ 1353 Abs. 2 Satz 2 BGB). Da dieses Scheidungsrecht nach Ablauf der in § 50 Abs. 1 EheG vorgesehenen Sechsmonatsfrist erlischt, so setzt das Recht eines Eheteils, drei Jahre lang getrennt zu leben, regelmäßig ein ständig fortgesetztes schuldhaftes Verhalten des anderen Eheteils voraus, das den verletzten Ehegatten immer erneut zur Klage aus §§ 42, 43 EheG berechtigen würde.
An der Erhebung der Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns und Beendigung des Güterstandes nach § 1385 BGB kann auch derjenige Ehegatte interessiert sein, der bei weiterem Aushalten in der Ehe damit rechnen müßte, daß sein Zugewinn weiter anwächst, und er dem anderen Ehegatten im Falle einer späteren Scheidung der Ehe höhere Ausgleichsleistungen zu erbringen hätte (vgl. Dolle, Familienrecht Bd. 1, S. 838, Scheffler in RGR Kommentar, Anm. 6 zu § 1385 BGB). Unter den erörterten Voraussetzungen kann also der an der Ehe festhaltende Ehegatte durch die Erhebung der Klage verhindern, daß bei einer Scheidung der Ehe von dem anderen Ehegatten weitergehende und unbillig erscheinende Ausgleichsansprüche erhoben werden können. Erwägt man, welche Voraussetzungen das Gesetz in diesen Vorschriften für die Dauer; des pflichtwidrigen Verhaltens aufstellt, so kann auch die Einrede, die in einem schuldhaften und pflichtwidrigen Verhalten des anderen Ehegatten ihre Grundlage hat, nur dann durchdringen, wenn sich das pflichtwidrige Verhalten über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt. Ein vollständiger Ausschluß vom Ausgleich des Zugewinns wird regelmäßig nicht am Platze sein, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Ausgleichsgläubigers nicht mehrere Jahre gedauert hat.
Eine Ausnahme von diesem Erfordernis kann in Frage kommen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn zu verzeichnen hat, es gerade durch sein pflichtwidriges Verhalten darauf angelegt und erreicht hat, den anderen Eheteil zur Erhebung der Scheidungsklage zu bestimmen, um im günstigen Zeitpunkt den Anspruch auf Zugewinnausgleich verwirklichen zu können. Daß ein derartiger Sachverhalt hier nicht vorliegt, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, das Berufungsgericht ist zu keiner anderen Beurteilung gekommen.
Auch wenn der Ausgleichsgläubiger nicht so weit gegangen ist, sich gerade durch pflichtwidriges Verhalten in der Ehe eine günstige Rechtsposition für die Erhebung der Ausgleichsklage zu verschaffen, kann bei weniger lang anhaltendem ehezerstörendem Verhalten die Gewährung des vollen Ausgleichsanspruchs grob unbillig sein, wenn der schuldlose, an der Ehe festhaltende Ehegatte sich in besonderer Weise bemüht hat, die Ehe zu erhalten und seinen Partner von seinem Verhalten abzubringen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann dieser Gesichtspunkt hier eine Rolle spielen: Wenn auch keine weiteren Einzelheiten dazu festgestellt worden sind, so wird doch, in dem angefochtenen Urteil gesagt, daß der Beklagte die Klägerin nachdrücklich gebeten habe - nach Entdeckung ihrer Beziehungen zu Manfred A. - von ihm abzulassen.
Dieser für die Anwendung des § 1381 in Betracht kommende Gesichtspunkt konnte allerdings dann von geringerer Bedeutung sein, wenn der Beklagte durch sein Verhalten, insbesondere etwa durch eine ehewidrige Nachgiebigkeit gegenüber seiner Mutter dazu beigetragen hat, daß sich die Klägerin von ihm abwandte. Dieser Gesichtspunkt wird in dem angefochtenen Urteil nicht behandelt, obwohl die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 1964 hierzu Einzelheiten vorgetragen hat. Über ein mögliches Versagen beider Ehegatten muß im Rechtsstreit über die Einrede des § 1381 BGB ohne Bindung an das Scheidungsurteil befunden werden. Schließlich kann weiter von Belang sein, wie lange die Ehe der Parteien überhaupt bestand und wie lange die Klägerin ihren Aufgaben und Pflichten als Ehefrau gerecht wurde, wenn auch nicht übersehen werden darf, daß es vor allem auf das Verhalten während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft ankommt.
7.
Aus der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichs muß für die Anwendung des § 1381 BGB weiter gefolgert werden, daß nicht als grobe Unbilligkeit anzusehen ist, was zwar im Ergebnis auffallen mag, aber lediglich auf einer gesetzestreuen Berechnung des Zugewinns beruht. Um die Grundgedanken der Zugewinngemeinschaft in anwendbare Gesetzesbestimmungen zu kleiden, um die Gläubiger der Ehegatten zu schützen, die Freiheit der Ehepartner auf wirtschaftlichem Gebiet nicht in das Gegenteil zu verkehren, mußte das Gesetz für die Berechnung des Zugewinnausgleichs grob pauschalierende Vorschriften erlassen. Der Ehegatte, der einen so errechneten Ausgleichsanspruch geltend macht, begehrt nichts Unbilliges. Die rechtlichen Gesichtspunkte, die unter dem Gesichtspunkt des § 1381 BGB für eine Korrektur des Ausgleichsanspruchs sprechen können, dürfen daher nicht dazu benützt werden, zugleich die legitimen Folgen der Gesetzesanwendung abzuschwächen. Diese Überlegungen sind von Bedeutung für die Frage, wo die Grenze zu suchen ist, von der ab die Gewährung des vollen Zugewinnausgleichs als unzumutbares Opfer anzusehen ist. Diese Grenze ist nach dem Gesagten weit hinaus anzusetzen. Daß hierbei die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu würdigen sind, mag am Rande bemerkt werden.
Nach alledem liegt es nahe, daß eine völlige Versagung des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB dann, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten längere Zeit bestand und überwiegend intakt gewesen ist, eine seltene Ausnahme abgeben muß.
Gegen eine solche Ausnahme spricht, hier ferner, daß nach den Feststellungen beider Tatrichter die Klägerin, wenn auch vor dem Eintritt des Güterstandes, durch ihre Arbeit dazu beigetragen hat, daß das Grundstück erworben werden konnte, aus dessen Verkauf der Beklagte den richtig errechneten Zugewinn erzielt hat. Daß die Wertsteigerung des Grundstücks rasch vor sich ging, als sich die Klägerin vom Beklagten angewandt hatte, kann dagegen der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.
8.
Aus dem Gesagten ergibt sich, welche rechtlichen Bedenken gegen das angefochtene Urteil bestehen: Einmal hat der Berufungsrichter nicht alle für die Anwendung des § 1381 BGB bedeutsamen Umstände erörtert, darüber hinaus hat er die von ihm behandelnden Gesichtspunkte nicht nach den Maßstäben gewürdigt, die sich aus der gesetzlichen Ordnung des Güterstandes ergeben.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Anwendung des § 1381 BGB erneut geprüft wird.
Raske
Maaß
Dr. Graf
Bundesrichter von der Mühlen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher