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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1980, Az.: IVb ZR 531/80

Leistungsverweigerungsrecht; Trennung der Ehegatten; Schuldhaftes Verhalten; Zugewinn nach der Trennnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1980
Aktenzeichen
IVb ZR 531/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • FamRZ 1980, 877

Amtlicher Leitsatz

Für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB kann ein schuldhaftes Verhalten, das zur Trennung der Ehegatten geführt hat, von Bedeutung sein, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte den gesamten Zugewinn erst nach der Trennung erzielt hat.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. November 1978 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Parteien schlossen im Jahre 1954 miteinander die Ehe. Seit dem 1. Juli 1958 bestand zwischen ihnen Zugewinngemeinschaft. Der Beklagte arbeitete bis 1959/1960 als angestellter Kraftfahrer (Fernfahrer). Im Jahre 1958 hatte er den Entschluß gefaßt, sich als Fuhrunternehmer selbständig zu machen. Etwa zur selben Zeit lernte er eine andere Frau (K...) kennen. Mit deren finanzieller Hilfe und nach Aufnahme von Krediten in Höhe von rund 80 000 DM kaufte er zwei Lastkraftwagen. Mitte 1960 meldete er ein selbständiges Fuhrunternehmen an. Zur selben Zeit trennten sich die Parteien, nachdem die Verbindung des Beklagten zu Frau K... und der Berufswechsel zur Entfremdung zwischen ihnen geführt hatten. Ab 1962 baute der Beklagte mit Frau K... in Norddeutschland ein größeres Fuhrunternehmen auf. Die Klägerin, die im Oktober 1960 eine Tätigkeit als Näherin aufgenommen hatte, blieb in Süddeutschland. Auf die am 5. Juli 1973 erhobene Klage der Klägerin wurde die Ehe der Parteien am 21. Dezember 1973 aus dem Verschulden des Beklagten rechtskräftig geschieden.

2

Mit der am 26. März 1975 erhobenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ausgleich des Zugewinns in Anspruch. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß allein der Beklagte einen Zugewinn erzielt hat, und zwar erst nach der Trennung der Parteien und in Höhe von 74 310,30 DM. Gegenüber der von der Klägerin geltend gemachten Forderung von 37 155,15 DM (nebst Zinsen) beruft sich der Beklagte darauf, daß der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Er hat der Klägerin Interesselosigkeit an seinem beruflichen Fortkommen, Vernachlässigung der häuslichen Pflichten und - für die letzte Zeit des Zusammenlebens - ehewidrigen Umgang vorgeworfen, sie aus diesen Gründen für die Trennung und das Scheitern der Ehe verantwortlich gemacht sowie behauptet, daß der gesamte Zugewinn erst lange Jahre nach der Trennung (ab 1969/1970) erzielt worden sei.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

5

1.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft soll durch den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns sicherstellen, daß beide Ehegatten an dem, was während der Ehe erworben wurde, gerecht beteiligt werden. Diese Beteiligung wird im Falle der Scheidung dadurch gewährt, daß der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn von dem anderen einen Ausgleich erhält (§§ 1372 ff. BGB). Aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat, ist im allgemeinen für den Ausgleichsanspruch ebenso ohne rechtliche Bedeutung wie die Frage, warum es zur Beendigung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe gekommen ist. Das Gesetz macht den Ausgleichsanspruch auch nicht von einer im Einzelfall festzustellenden Mitwirkung oder Mitarbeit des Ehegatten, der keinen oder den geringeren Zugewinn erzielt hat, abhängig. Es hält den Zugewinnausgleich schon im Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung für gerecht (BGHZ 46, 343, 349 ff.).

6

Ausnahmsweise wird dem an sich ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Verweigerungsrecht gemäß § 1381 BGB zuerkannt, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs nach den Umständen des Einzelfalles grob unbillig wäre, d.h. in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH LM BGB § 1381 Nr. 6 = NJW 1973, 749). Eine solche Unbilligkeit wird in aller Regel ein schuldhaftes Verhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten voraussetzen. Das Fehlverhalten muß nicht notwendig wirtschaftlicher Art, sondern kann auch anderer Art sein. In einem Falle, in dem - wie hier - der ausgleichspflichtige Ehegatte den gesamten Zugewinn erst nach der Trennung erzielt hat, kann in diesem Zusammenhange auch ein schuldhaftes Verhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten, das gerade zu dieser Trennung geführt hat, von Bedeutung sein. Bei der Beurteilung der Frage der groben Unbilligkeit muß der Tatrichter die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1980 - IV ZR 193/78 = NJW 1980, 1462 = RPfleger 1980, 218).

7

2.

Das Oberlandesgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - den Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit richtig ausgelegt; die Ausführungen, mit denen es seine Ansicht, daß keine grobe Unbilligkeit vorliege, begründet hat, sind rechtlich bedenkenfrei. Es hat dabei auch die gesamten Umstände des Falles in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen.

8

a)

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist schon das tatsächliche Vorbringen des Beklagten nicht geeignet, grobe Unbilligkeit annehmen zu können. Daß die Klägerin ihre wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis in der Zeit zwischen 1958 und 1960 - wie vorgetragen - schuldhaft nicht erfüllt habe, sei unerheblich, weil es schon an der - bezogen auf die Dauer des Güterstandes - längeren Dauer einer solchen Pflichtwidrigkeit fehle und zum anderen (entscheidend) zu bedenken sei, daß etwaige Pflichtwidrigkeiten sich auf das wirtschaftliche Ergebnis der Ehe jedenfalls nicht nachhaltig ausgewirkt hätten; der Beklagte habe selber vorgetragen, er habe den Zugewinn erst viele Jahre später gemacht. Ebensowenig könnten die angeblichen Treuepflichtverletzungen zur Annahme einer groben Unbilligkeit führen. Insoweit müsse das pflichtwidrige Verhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten besonders gewichtig sein, sich etwa über einen lang andauernden Zeitraum erstrekken. Daß sich die Klägerin Pflichtwidrigkeiten solchen Umfangs habe zuschulden kommen lassen, sei nicht dargetan. Der Beklagte habe auch nichts Hinreichendes vorgebracht, was die Annahme einer groben Unbilligkeit im Blick auf seine Einkommens- und Erwerbsverhältnisse sowie auf seine Versorgungslage rechtfertigen könnte. Schließlich sei der Umstand, daß der Beklagte den Zugewinn erst mehrere Jahre nach der Trennung der Parteien in einer schon lange Zeit unheilbar zerrütteten Ehe ohne jegliche Beteiligung der Klägerin erwirtschaftet habe, ebenfalls ohne Belang. Wegen seiner schon im Jahre 1958 aufgenommenen Beziehungen zu Frau K... (jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des bösen Scheins) sei er nicht allein berechtigt gewesen, getrennt zu leben. In einem solchen Falle sei es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Zugewinngemeinschaft, insbesondere im Blick auf die Regelung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs in § 1385 BGB a.F., folgerichtig, wenn der nicht unschuldige Ehegatte den anderen auch an dem Zugewinn, der erst nach Trennung und Zerrüttung der Ehe erzielt worden sei, zu beteiligen habe.

9

b)

Soweit die Revision dem Oberlandesgericht vorwirft, es habe den Vortrag des Beklagten nicht in seiner Gesamtheit und in der sich aus ihm ergebenden Charakterisierung des Verhaltens der Klägerin gewürdigt, kann sie keinen Erfolg haben. Der von ihr wiedergegebene Sachverhalt ist in dem Schriftsatz des Beklagten vom 29. November 1976 enthalten, auf den sich das Berufungsgericht unter gleichzeitiger Angabe des wesentlichen Inhaltes ausdrücklich bezogen und mit dem es sich auseinandergesetzt hat. Die Feststellung des Tatrichters, das Verhalten der Klägerin etwa ab 1958 führe nicht zur groben Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs, ist nicht zuletzt im Blick auf die damalige Hinwendung des Beklagten zu Frau Kohn und den mit deren Hilfe unternommenen Aufbau eines selbständigen Fuhrunternehmens aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die angeblichen Pflichtwidrigkeiten der Klägerin sich fast auf die ganze Zeit erstreckt haben sollen, während der die Parteien unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft tatsächlich zusammengelebt haben, ist für die Frage der groben Unbilligkeit nicht von Bedeutung; insoweit kommt es vielmehr auf einen Vergleich mit der Gesamtdauer der Zugewinngemeinschaft an, wie ihn das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angestellt hat. Ebensowenig ist rechtlich zu beanstanden, daß der Tatrichter etwaige Pflichtwidrigkeiten der Klägerin auch deswegen als unerheblich angesehen hat, weil sie sich auf das wirtschaftliche Ergebnis der Ehe jedenfalls nicht nachhaltig ausgewirkt hätten. Der Revision ist zuzugeben, daß dem Gesichtspunkt der Kausalität für die Frage der Erzielung eines Zugewinns grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil es gleichgültig ist, welcher Ehegatte den Zugewinn erwirtschaftet hat. Bei der Beurteilung der Frage der groben Unbilligkeit, bei der die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, ist die Einbeziehung dieses Gesichtspunktes hier hingegen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision geltend macht, die Pflichtverletzungen der Klägerin hätten doch (negativen) Einfluß auf die Erzielung des Zugewinns durch den Beklagten gehabt, versucht sie, an die Stelle der Würdigung des Tatrichters eine eigene zu setzen; das ist revisionsrechtlich nicht zulässig. Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Umstand, daß der Beklagte den Zugewinn in vollem Umfange erst nach der Trennung der Parteien erzielt habe, sei hier unerheblich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruht die Trennung der Parteien jedenfalls auch darauf, daß der Beklagte im Jahre 1958 Beziehungen zu Frau K... aufgenommen und mit ihr das Fuhrunternehmen aufgebaut hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter unter den gegebenen Umständen grobe Unbilligkeit verneint. Daß die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglicherweise mit auf ein Fehlverhalten der Klägerin zurückzuführen ist, ist demgegenüber ohne Belang. Das Oberlandesgericht konnte zur Begründung seiner Rechtsansicht ohne Rechtsverstoß auch auf § 1385 BGB in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung hinweisen; daß die Bestimmung inzwischen neu gefaßt worden ist, steht dem nicht entgegen. Nicht gefolgt werden kann der Revision schließlich darin, daß das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen habe, ob das Vorbringen des Beklagten nicht wenigstens eine teilweise Herabsetzung der Ausgleichsforderung rechtfertigt. Der Tatrichter hat ausdrücklich hervorgehoben, daß der Beklagte die Erfüllung der Ausgleichsforderung unter dem Gesichtspunkt grober Unbilligkeit auch nicht teilweise verweigern könne; dieses Ergebnis wird durch die sonstigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsurteils getragen.