Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1982, Az.: IVb ZR 726/80
Herabsetzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs; Zur Frage, wann eine Ehe von kurzer Dauer ist; Besonderheiten bei Eheschließung im vorgerückten Lebensalter ; Zur Aufteilung der Einkommensdifferenz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 726/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 29.07.1980
- LG Hamburg
- AG Hamburg - 09.01.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 38 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2442-2443 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gerda Maria Terese R. geb. L., F. Straße ..., H.
Prozessgegner
Ernst August R., Ro. allee ..., H.
Amtlicher Leitsatz
Bezieht der Unterhaltspflichtige lediglich Renteneinkommen, bedarf eine vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abweichende Unterhaltsbemessung besonderer Gründe.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1982
durch
die Richter Dr. Seidl,
Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht im Hamburg, 2. Familiensenat, vom 29. Juli 1980 aufgehoben, soweit der Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 264 (Familiengericht), vom 9. Januar 1980 stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien haben am 28. August 1975 die Ehe geschlossen; der Ehemann (Antragsteller) war damals 64 Jahre und die Ehefrau (Antragsgegnerin) 60 Jahre alt. Im Sommer 1976 ist der Ehemann aus der Ehewohnung ausgezogen. Eine von ihm am 30. April 1976 eingereichte, auf Verschulden der Ehefrau gestützte Scheidungsklage hat das Landgericht Hamburg durch ein am 9. März 1977 rechtskräftig gewordenes Urteil abgewiesen.
Auf den am 16. Februar 1979 zugestellten Antrag des Ehemanns hat das Amtsgericht Hamburg mit Verbundurteil vom 9. Januar 1980 die Ehe geschieden und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 502,35 DM zu zahlen. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den Unterhaltsbetrag auf monatlich 300,- DM herabgesetzt. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1.
Wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, kann die Ehefrau nach den § 1569, 1571 Nr. 1 und 1577 Abs. 1 BGB nachehelichen Unterhalt beanspruchen, weil sie nur eine Altersrente in Höhe von 483,81 DM im Monat erhält, von ihr wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann und sie daher ohne Unterhaltsleistungen des Ehemannes auf Sozialhilfe angewiesen bliebe.
2.
Zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieser sei an sich auf 3/7 der Differenz zwischen den beiderseitigen Nettoeinkünften mit - aufgerundet - 455,- DM anzunehmen, denn der Altersrente der Ehefrau ständen um 1.061,19 DM höhere Rentenbezüge des Ehemannes gegenüber: Außer Altersrenten in Höhe von 1.345,- DM müßten ihm 200,- DM monatlich als Wert für Leistungen zugerechnet werden, die er aufgrund eines mit seinen Kindern geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrags erlangen könne. Der Unterhaltsanspruch sei jedoch gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB herabzusetzen, weil die Inanspruchnahme des Ehemannes mit mehr als 300,- DM monatlich wegen der Kürze der Ehedauer grob unbillig erscheine. Die Dauer der Ehe, die bis Zustellung des Scheidungsantrags rechne, sei hier mit 3 Jahren, 5 Monaten und 19 Tagen noch als kurz anzusehen, denn die Parteien hätten nur etwa 10 Monate zusammengelebt und die wirtschaftliche Lage sei weder bei der Ehefrau noch beim Ehemann durch die Ehe wesentlich verändert worden. Die Beurteilung der Ehe als kurz sei auch im Hinblick darauf geboten, daß die Parteien sie erst im Rentenalter geschlossen hätten. Die Herabsetzung auf etwa 2/3 des ohne Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB geschuldeten Unterhalts trage dem Umstand Rechnung, daß es im Hinblick auf die erreichte Dauer dieser Ehe nicht um den Ausschluß des Anspruchs gehen könne und der Ehemann nach der Trennung mehr als 2 Jahre lang 240,- DM im Monat als Unterhalt gezahlt habe.
3.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a)
Zutreffend legt das Berufungsgericht der Berechnung der Ehedauer im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Zeit zwischen der Eheschließung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugrunde. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140, 141, vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 639/80 - FamRZ 1982, 254 und vom 17. März 1982 - IVb ZR 665/80 - FamRZ 1982, 582).
b)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine Ehe von kurzer Dauer gewesen ist, stimmt im Ansatzpunkt ebenfalls mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. die zuvor genannten Urteile). Nach dieser ist es jedoch nicht ausgeschlossen, sondern im Interesse der praktisch Handhabung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB geboten, die zeitlichen Bereiche zu konkretisieren, innerhalb deren eine Ehe in aller Regel von kurzer oder nicht mehr kurzer Dauer ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1980 a.a.O. unter 2 d). Demgemäß hat der Senat in der Entscheidung vom 23. Dezember 1981 (a.a.O. unter 3 b) die zeitliche Grenze, über die hinaus eine Ehedauer im Regelfall nicht mehr als kurz anzusehen ist, bei drei Jahren für gegeben erachtet. Mit einer Dauer von 3 Jahren 5 Monaten und 19 Tagen liegt die Ehe der Parteien deutlich über dieser regelmäßig zu beachtenden Zeitgrenze.
c)
Die Dauer der Ehe der Parteien könnte nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung nur dann gleichwohl noch als kurz beurteilt werden und damit die Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht kommen, wenn besondere, vom Regelfall abweichende Lebensverhältnisse dies rechtfertigen. Das ist indessen nicht der Fall.
aa)
Keine tatsächliche Besonderheit, die die Anwendung der für Regelfälle entwickelten Grundsätze ausschließt, liegt darin, daß die Parteien die - beiderseits zweite - Ehe erst im vorgerückten Lebensalter geschlossen haben. Der Senat hat im Urteil vom 17. März 1982 (aaO) dargelegt, daß kein durchgreifender Grund besteht, für solche Ehen grundsätzlich andere zeitliche Grenzen zu ziehen als bei Ehen, die im jüngeren Alter geschlossen werden. Ein solcher Versuch würde zudem die kaum überzeugend zu lösende weitere Frage aufwerfen, von welchem bei der Eheschließung erreichten Alter der Ehegatten an eine vom Regelfall abweichende Beurteilung eingreifen sollte.
bb)
Für die Bemessung der Ehedauer als kurz oder nicht mehr kurz fällt auch nicht entscheidend ins Gewicht, daß die Parteien - nur - zehn Monate lang zusammengelebt, danach aber bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bereits mehrere Jahre getrennt gelebt haben. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1980 (IVb ZR 528/80 FamRZ 1980, 981 = NJW 1980, 2247) dargelegt, daß ein langjähriges Getrenntleben selbst in Fällen, in denen die Ehegatten nur kurz zusammengelebt haben, nicht zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 (oder Nr. 4) führen kann.
cc)
Eine zur anderweitigen Beurteilung veranlassende abweichende Lebenssituation der Parteien liegt nicht deswegen vor, weil der Ehemann bereits Ende April 1976 eine Scheidungsklage nach altem Recht eingereicht hatte. Da diese Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist, kommt es weder für die Bemessung der Ehedauer auf die damalige Rechtshängigkeit an noch können aus diesem Verfahren insoweit sonstige für die Ehefrau nachteilige Folgen abgeleitet werden.
dd)
Das Berufungsgericht hat für die Beurteilung der Ehedauer als kurz den Umstand erwogen, daß bei beiden Parteien keine wesentlicheÄnderung der Einkommensverhältnisse eingetreten ist, sie vielmehr weiterhin die auf ihrer früheren Erwerbstätigkeit beruhenden Altersrenten bezogen haben. Dieser Gesichtspunkt gibt für die zu beurteilende Frage jedoch nichts her, denn es ist bei Altersehen keine Besonderheit, vielmehr die Regel, daß die Parteien bei Eheschließung bereits das Ergebnis ihrer Lebensarbeit erreicht haben und jeweils ihre selbstverdienten Altersruhegelder (weiter) beziehen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1982 aaO). An dieser Einkommenslage würde sich auch bei einer wesentlich längeren Ehedauer, als sie im vorliegenden Fall erreicht ist, nichts ändern. Auch wenn die - verschieden hohen - beiderseitigen Einkommen in der Ehe unverändert bleiben, verbessert sich der Lebensstandard des Ehegatten mit dem geringeren Einkommen.
Die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau durch das Berufungsgericht findet danach in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine hinreichende Stütze; das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
4.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat die Differenz zwischen den Renteneinkommen der Parteien - vor der rechtsfehlerhaften Anwendung des§ 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB - nicht gleichmäßig verteilt, sondern den Anteil der Ehefrau ohne nähere Begründung auf 3/7 bemessen. Auch insoweit begegnet das Urteil rechtlichen Bedenken.
Wenn wie regelmäßig die Einkünfte der Ehegatten nicht ausreichen, um ihren angemessenen Unterhaltsbedarf in vollem Umfang zu befriedigen, müssen die vorhandenen Mittel aufgeteilt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dieses in der Weise vorzunehmen, daß der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen einen Anteil an der Differenz zwischen seinem und dem (höheren) Einkommen des anderen Ehegatten erhält. Bei der Aufteilung ist indessen grundsätzlich jedem Ehegatten die Hälfte der verteilungsfähigen Einkommensdifferenz zuzubilligen, denn beide nehmen am ehelichen Lebensstandard in gleicher Weise teil (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 694 zu§§ 58, 59 EheG; sowie Senatsurteile vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1980, 241, vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442, 444, vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165, 1166 und vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982, 579, 581). Abweichungen vom Grundsatz der hälftigen Teilung hat der Senat gebilligt, wenn der Zuschlag zugunsten des Unterhaltspflichtigen maßvoll geblieben und durch besondere Gründe gerechtfertigt war. Die in den Richtsätzen und Leitlinien der Oberlandesgerichte übliche Höherquottierung zugunsten eines erwerbstätigen Ehegatten berücksichtigt den mit einer Berufsausübung verbundenen besonderen Aufwand und trägt zugleich dazu bei, den Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten (vgl. die oben genannten Urteile). Ist dagegen wie im vorliegenden Fall der Unterhaltspflichtige aus dem Erwerbsleben bereits ausgeschieden, entfallen diese Gesichtspunkte als Rechtfertigung für die Minderung der Unterhaltsquote des Berechtigten.
Es bedarf einer erneuten tatrichterlichen Prüfung, ob im vorliegenden Fall andere Gesichtspunkte gleichwohl eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Einkommensdifferenz zu rechtfertigen vermögen. In diesem Zusammenhang kann dem Umstand Gewicht zukommen, daß der Ehemann einen Teil der ihm zugerechneten Einkünfte nicht in bar erhält, ihm vielmehr Naturalleistungen fiktiv zugerechnet werden, die er nicht in Anspruch nimmt. Auch die Frage des Selbstbehalts muß erneut tatrichterlich gewürdigt werden, wenn auf Grund der neuen Verhandlung eine höhere Unterhaltsleistung des Ehemannes in Betracht kommt als bisher angenommen.
Portmann
Macke
Zysk
Nonnenkamp