Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1984, Az.: IVa ZR 18/82

Verursachung eines Unfalls mit einem schon beim Erwerb nicht mehr versichertem Kraftfahrzeug; Rechtstellung des Käufers gegenüber der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Verkäufers; Anknüpfung der gesetzlich angeordnete Nachfolge in das Versicherungsverhältnis an den Übergang des Eigentums

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1984
Aktenzeichen
IVa ZR 18/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 13.11.1981
LG Münster

Fundstellen

  • MDR 1984, 825 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1967-1968 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Robert H., A., straße ..., S.

Prozessgegner

T. S.-AG, H., H., vertreten durch den Vorstand, ebenda,

Amtlicher Leitsatz

Zur Rechtsstellung des Käufers eines Kraftfahrzeuges, der ein nicht mehr versichertes Kraftfahrzeug erwirbt und mit diesem einen Unfall verursacht, gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Verkäufers.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Zülch, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 1981 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Leistungen, mit denen sie als Haftpflichtversicherer Schäden ersetzt hat, die durch den Gebrauch eines Pkw entstanden waren.

2

Das Fahrzeug war am 6. März 1979 für den Vorbesitzer Franz B. (B), der der Zulassungsstelle eine ihm von der Klägerin ausgehändigte Versicherungsbestätigungskarte übergeben hatte, zum Verkehr zugelassen worden. Am 25. April 1979 beantragte B bei der Klägerin den Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung. Ende April/Anfang Mai 1979 wurde ihm der Versicherungsschein übersandt. Die Prämie wurde nicht bezahlt. Mit Schreiben vom 20. September 1979 teilte die Klägerin 5 unter anderem mit:

"... konnten wir den Eingang des fälligen ersten Betrages ... nicht feststellen ... Wir treten hiermit vom Vertrage zurück. Wenn Sie Jedoch ... innerhalb von 14 Tagen vollständig zahlen und ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist, sind wir bereit, den Versicherungsvertrag fortzusetzen. Versicherungsschutz besteht dann ab Zahlung ..."

3

Als auch daraufhin die Erstprämie nicht bezahlt wurde, zeigte die Klägerin am 8. November 1979 der Zulassungsstelle an, daß die Versicherungsbestätigung ihre Geltung verloren habe.

4

Am 19. November 1979 erwarb der Beklagte den Pkw von B aufgrund eines Kaufvertrages. Nach der Behauptung des Beklagten wurde ihm hierbei von B erklärt, das Fahrzeug sei ordnungsgemäß versichert. Am 25. November 1979 - die Veräußerung war bis dahin weder der Zulassungsstelle noch der Klägerin angezeigt - verursachte der Beklagte mit dem Wagen schuldhaft einen Verkehrsunfall. Die Klägerin ersetzte dem Unfallgegner 3.789,12 DM.

5

Die Klägerin nimmt den Beklagten in Rückgriff und vertritt die Auffassung, dieser sei in das zwischen ihr und dem Verkäufer B bestehende Abwicklungsverhältnis eingetreten. Der Beklagte meint, die Klägerin müsse sich an den Verkäufer halten.

6

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 3.789,12 DM nebst Zinsen gerichteten Klage zur Hälfte, das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben (VersR 1982, 765). Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

8

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei schon vor der Veräußerung des Pkw wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Damit sei auch die vorläufige Deckung erloschen. Gleichwohl habe die Klägerin dem Unfallgeschädigten die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht entgegenhalten können, weil das Schadensereignis noch vor Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem sie die Beendigung der zuständigen Stelle angezeigt habe (§ 3 Nr. 5 PflVG). Der Beklagte sei jedoch zum Ersatz ihrer Aufwendungen verpflichtet. Er sei nämlich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AKB durch den Erwerb des Fahrzeugs in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag eingetreten. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß das Versicherungsverhältnis schon vor der Veräußerung durch Rücktritt der Klägerin beendet gewesen sei. Vertragliche Rechte und Pflichten hätten zwar nicht mehr bestanden, dafür aber noch die aus den §§ 426 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 2 und Nr. 9 PflVG herrührende Pflichtenposition, die auf dem früheren Versicherungsverhältnis beruhe und die ebenfalls nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AKB auf den Erwerber übergehe. Klägerin und Beklagter seien Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis sei der Beklagte allein verpflichtet, weil zum Zeitpunkt des Unfalls kein Versicherungsvertrag mehr bestanden habe.

9

Ein Abzug von der Klagforderung sei nicht gerechtfertigt. Die Klägerin sei gegenüber dem Beklagten oder dem Veräußerer nicht verpflichtet gewesen, die Beendigung des Versicherungsschutzes schon vor dem 8. November 1979 der Zulassungsstelle mitzuteilen.

10

II.

Diese Beurteilung enthält keinen Rechtsfehler.

11

1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Verkehrsunfall vom 25. November 1979 als Führer seines eigenen Kraftfahrzeugs schuldhaft verursacht. Dem Grunde nach war er deshalb dem Unfallgegner zum Schadensersatz verpflichtet. Diesem stand daneben ein Direktanspruch gegen die Klägerin zu, die durch ihre Zusage vorläufiger Deckung Versicherer im Sinne von § 3 Nr. 1 PflVG geworden war (vgl. BGH, Urteil vom 25.6.1956 - II ZR 101/55 - VersR 1956, 482). Die vorläufige Deckung war zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB noch vor dem Unfall rückwirkend außer Kraft getreten. Dem geschädigten Dritten konnte die Klägerin das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses aber nach § 3 Nr. 5 PflVG nicht entgegenhalten, weil der Unfall sich ereignete, bevor die Frist von einem Monat nach der Anzeige an die Zulassungsstelle abgelaufen war.

12

2.

Die Klägerin, die die Ansprüche des geschädigten Dritten befriedigt hat, kann vom Beklagten vollen Ersatz ihrer Leistungen verlangen (§§ 426 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 9 PflVG).

13

Zwischen den Parteien besteht nach § 3 Nr. 2 PflVG ein Gesamtschuldverhältnis, denn der Beklagte ist Versicherungsnehmer im Sinne dieser Vorschrift. Die Deckungszusage war zwar dem Verkäufer erteilt worden. Durch den Erwerb des Fahrzeugs ist der Beklagte Jedoch gemäß § 158 h VVG, der die Vorschriften der §§ 69 ff. VVG für sinngemäß anwendbar erklärt, in dessen Stellung als Versicherungsnehmer eingetreten.

14

a)

Die gesetzlich angeordnete Nachfolge in das Versicherungsverhältnis knüpft auch im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung an den Übergang des Eigentums und nicht an einen Wechsel in der Person des Halters an (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1974 - IV ZR 3/73 = LM VVG § 69 in Nr. 4 Bl. 2 R, VersR 1974, 1191, 1193; Urteil vom 20.4.1967 - II ZR 117/65 = VersR 1967, 572, 573; Stiefel-Hofmann, AKB 12. Aufl § 6 Rdn. 2). Die nach § 158 h VVG sinngemäß anzuwendende Regelung der §§ 69 ff. VVG setzt somit in erster Linie die Veräußerung des versicherten Fahrzeugs voraus. Erforderlich ist ferner, daß der Veräußerer auch Versicherungsnehmer ist, denn die Rechtshandlungen eines außenstehenden Dritten können das Versicherungsverhältnis nicht berühren. Der vorliegende Sachverhalt entspricht in seinen Einzelheiten dem Regeltatbestand, der, der Vorschrift des § 158 h VVG zugrunde liegt, die im Zusammenhang mit der Einführung des PflVG vom 7. November 1939 (RGBl I S. 2223) Eingang in das VVG gefunden hat (vgl. DJ 1939, 1771, 1775; Fromm, Kraftfahrzeugversicherung, 2. Aufl. S. 298). Der Wagen wird vom Eigentümer, der zugleich Halter und Versicherungsnehmer ist, an den Erwerber, der zugleich neuer Halter wird, veräußert.

15

Die Revision will dem in Anlehnung an die Ansicht von Martin (Prölss-Martin VVG, 22. Aufl. § 158 Anm. 1 und AKB § 6 Anm. 1) entgegenhalten, der Übergang nach § 158 h VVG setze den Wegfall des Wagnisses oder des Interesses auf selten des bisherigen Versicherungsnehmers voraus. Hiervon könne aber im Hinblick auf den Deckungsbereich des Versicherungsverhältnisses nicht gesprochen werden. Nach § 10 Abs. 2 a und b AKB seien der jeweilige Halter und der jeweilige Eigentümer des Fahrzeugs automatisch Hitversicherte. Deren Interesse bestehe fort, auch wenn die Veräußerung das Interesse des Versicherungsnehmers entfallen lasse. Demgemäß habe der Bundesgerichtshof in BGHZ 28, 137 in einem solchen Fall die Anwendung des § 68 VVG, der ebenfalls den Interessenwegfall voraussetze, abgelehnt.

16

Diese Ansicht der Revision wird jedoch dem Zweck des § 158 h VVG und der Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in den AKB nicht gerecht. Richtig ist zwar, daß der Deckungsbereich der Kraftfahrthaftpflichtversicherung seit Inkrafttreten des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7. November 1939 (BGBl I S. 2223) und der Einführung des § 158 h VVG ausgeweitet worden ist. Die Mitversicherung des jeweiligen Eigentümers findet sich in der damaligen Fassung der AKB nicht (vgl. Deutscher Reichsanzeiger Nr. 187 v. 12.8.1940).

17

Die Ausweitung des Deckungsschutzes auf den jeweiligen Eigentümer berührt den Übergang des Versicherungsverhältnisses bei der Veräußerung des Fahrzeuges jedoch nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 158 h VVG und sinngemäß die der §§ 69 ff. VVG vor, so besteht nach den AKB keine Mitversicherung des neuen Eigentümers. Mitversichert können nämlich nur solche Personen sein, die nicht bereits als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz genießen. Das folgt schon aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 AKB, der mitversicherte Personen und Versicherungsnehmer einander gegenüberstellt. § 10 Abs. 2 AKB ist daher mit der Einschränkung zu lesen, daß die dort aufgeführten Personen nur dann mitversichert sind, wenn sie nicht Versicherungsnehmer sind (Bauer, Die Kraftfahrversicherung 2. Aufl. Rdn. 504). Gemäß § 6 Abs. 1 AKB ist der Erwerber jedoch als Versicherungsnehmer anzusehen. Nach dem System der AKB kommt daher für ihn eine Mitversicherung nicht in Betracht. Daran scheitert der Versuch, § 158 h VVG in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit Hinweis auf die umfassende Mitversicherung in den AKB inhaltslos erscheinen zu lassen (vgl. auch ÖOGH, VersR 1980, 760).

18

§ 158 h VVG trägt dem Umstand Rechnung, daß der Veräußerer zumindest im Regelfall, in dem er - wie hier - auch seine Halterstellung aufgibt, kein eigenes Interesse mehr an weiterem Versicherungsschutz haben wird, da ihn nunmehr weder Haftpflichtansprüche Dritter noch strafbewehrte Versicherungspflichten treffen können. Der unbeeinträchtigte Fortbestand des Versicherungsschutzes erscheint weit eher gewährleistet, wenn der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers einrückt. Der neue Eigentümer der - wie hier - zugleich Fahrzeughalter wird, müßte nämlich sonst entweder selbst das Fahrzeug versichern oder in den bestehenden Versicherungsvertrag eintreten.

19

Dem läßt sich nicht entgegenhalten, die Praxis kenne auch Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen, die ausschließlich auf fremde Rechnung genommen seien. Die vertragliche Begründung eines solchen Versicherungsverhältnisses beruht auf besonderen Motiven, die in der Regel beim Veräußerer nicht vorliegen werden. Demgemäß sieht § 6 Abs. 1 AKB auch gar keine Umwandlung der Eigenversicherung in eine solche auf fremde Rechnung vor.

20

b)

§ 158 h VVG findet auch dann Anwendung, wenn der Versicherungsschutz nur auf der Zusage vorläufiger Deckung beruht. Die Deckungszusage begründet ein selbständiges vertragliches Versicherungsverhältnis (BGH, Urteil vom 27.6.1951 - II ZR 29/50 - VersR 51, 195; Stiefel-Hofmann a.a.O. § 1 Anm. 67). Dieses bedarf im Hinblick auf den vom Gesetz angestrebten Fortbestand des Versicherungsschutzes keiner gesonderten Behandlung.

21

c)

Der vor dem Erwerb erklärte Rücktritt steht einer Nachfolge gemäß § 158 h VVG nicht entgegen. Der Erwerber tritt nämlich nicht in bestimmte Rechte und Pflichten ein, sondern in eine Rechtslage (BG, Urteil vom 13.1.1982 - IVa ZR 197/80 - VersR 1982, 466, 467 unter 3; Bruck-Möller-Sieg VVG 8. Aufl. § 69 Rdn. 64). Hierzu zählen auch solche Rechtsbeziehungen, die sich nur als Nachwirkungen eines Versicherungsverhältnisses darstellen; insbesondere gehören dazu die Bindungen, die sich aus § 3 Nr. 5 PflVG i.V.m. § 29 d StVZO ergeben (Stiefel-Hofmann a.a.O. § 6 Rdn. 41; Thees-Hagemann, Das Recht der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 1958 2. Aufl. S. 289).

22

d)

Im Innenverhältnis der beiden Gesamtschuldner ist der Beklagte gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG allein verpflichtet. Die Höhe der berechtigten Ersatzleistung an den Unfallgeschädigten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.

23

III.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin keine Herabsetzung ihres Anspruchs wegen einer verspäteten Anzeige hinnehmen muß. § 29 c StVZO dient ausschließlich dem Schutze zivilrechtlicher Interessen der Verkehrsopfer (BGH, Urteil vom 4.4.1978 - VI ZR 238/76 = VersR 1978, 609). Belange der Versicherungsnehmer werden mit der Vorschrift nicht verfolgt (BGH, Urteil vom 27.9.1956 - II ZR 203/55 = VersR 1956, 706). Entsprechendes gilt für den in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückenden Erwerber. Dieser hat sich selbst über den Bestand der Versicherung Gewißheit zu verschaffen. Auf den äußeren Anschein kann er dabei nicht vertrauen. In aller Regel wird - wie auch der vorliegende Fall belegt - zwischen der Anzeige des erloschenen Versicherungsschutzes und der Wirkung behördlicher Maßnahmen nach § 29 d StVZO eine gewisse Zeit vergehen. Die mangelnde Stillegung des Fahrzeugs bietet daher keine Gewähr für einen fortbestehenden Versicherungsschutz.

24

Der Senat verkennt nicht, daß der Erwerber eines Gebrauchtwagens durch die gesetzliche Regelung im eigenen Interesse gehalten ist, sich vor Übernahme des Fahrzeugs vorläufigen Deckungsschutz zu beschaffen, wodurch der angestrebte Fortbestand des ursprünglichen Versicherungs-Verhältnisses über den Kündigungszeitraum hinaus zur Ausnahme werden wird. Diesem Gesichtspunkt können Jedoch lediglich die Versicherer, nicht aber die an die gegenwärtige Rechtslage gebundenen Gerichte Rechnung tragen.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Zülch
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs