Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1956, Az.: II ZR 101/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 101/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.01.1955
- LG Hagen
Rechtsgrundlagen
- § 38 VVG
- § 39 VVG
- § 1 Abs. 2 Satz 3 AKB
- § 29 b StVZO
Fundstellen
- BGHZ 21, 122 - 137
- DB 1956, 964 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1634-1637 (Volltext mit amtl. LS) "Erstprämie"
Prozessführer
der Feuerversicherungsgesellschaft Rh. AG., N./Rh.,
Prozessgegner
den städt. Angestellten Gustav K., H./W., B.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird demjenigen, der Haftpflichtversicherungsschutz für ein Kraftfahrzeug begehrt, auf sein Verlangen vom Versicherer eine Versicherungsbestätigung nach §29 b StVZO ausgehändigt, so liegt hierin in der Regel eine vorläufige Deckungszusage.
- 2.
Erstprämie im Sinne von §38 VVG ist bei laufender Prämienzahlungsverpflichtung die erstmals zu entrichtende Prämie, auch wenn diese über den Beginn der Versicherung hinaus gestundet ist. Erstprämie ist auch die für den endgültigen Versicherungsvertrag erstmals zu zahlende Prämie, in der die Prämie für die vorläufige Deckung mit enthalten ist.
- 3.
Gegen die Rechtswirksamkeit des §1 Abs. 2 Satz 3 AKB, insbes. gegen seine Vereinbarkeit mit §39 VVG bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Winkelmann und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. Januar 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 12. Mai 1953 wurde dem Kläger auf seinen Antrag bei der Bezirksdirektion der Beklagten in H. eine zur Vorlage bei der Zulassungsstelle bestimmte Bestätigungskarte über das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für seinen Opel-Personenkraftwagen ausgehändigt, auf der vermerkt war, daß der Versicherungsschutz am 12. Mai 1953 begonnen habe. Das Fahrzeug würde daraufhin zum Verkehr zugelassen. Am 24. Mai 1953 erlitt der Kläger mit dem Wagen einen Unfall, bei dem Personen- und Sachschaden entstand. Am 26. Mai 1953 meldete er das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ab. Einige Tage später unterschrieb er einen vom Generalvertreter der Beklagten vorbereiteten Versicherungsantrag, der am 5. Juni 1953 bei der Bezirksdirektion der Beklagten einging. Auch auf diesem Antrag sowie auf dem von der Beklagten daraufhin ausgestellten Versicherungsschein vom 15. Juni 1953 war als Versicherungsbeginn der 12. Mai 1953 angegeben. Mit Zahlkarte vom 24. Juni 1953 mahnte der Generalagent der Beklagten den im Versicherungsschein bezeichneten Einlösungsbetrag von 47,30 DM, "fällig am 12.5.1953", an. Der Kläger wies demgegenüber darauf hin, daß ihm gemäß schriftlicher Bestätigung des Vertreters der Beklagten aus einer früheren Versicherung noch ein Prämienguthaben von 44,60 DM zustehe. Mit Schreiben vom 31. Juli 1953 bestritt die Beklagte dies und wiederholte ihre Mahnung unter Hinweis auf §38 VVG. Darauf zahlte der Kläger den angemahnten Betrag unter Vorbehalt seiner Rechte am 26. August 1953. Am 28. April 1954 stellte die Beklagte dem Kläger einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus, wonach der Versicherungsschutz mit Rücksicht auf die polizeiliche Abmeldung des versicherten Fahrzeugs vom 27. Mai 1953 an unterbrochen war und die Fälligkeiten der nach dem Tage der Versicherungsunterbrechung zu entrichtenden Beiträge sich um die Dauer der Abmeldung verschoben. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe mit der Beklagten schon am 12. Mai 1953 einen Versicherungsvertrag mündlich abgeschlossen, zumindest hafte ihm die Beklagte auf Grund einer an diesem Tage erteilten vorläufigen Deckungszusage. Er hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm hinsichtlich des Schadensfalles vom 24. Mai 1953 Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und bestritten, dem Kläger schon mit Wirkung vom 12. Mai 1953 an Versicherungsschutz zugesagt zu haben. Vorsorglich hat sie eine solche Erklärung während dieses Rechtsstreits wegen Irrtums angefochten. Sie hat sich ferner darauf berufen, daß eine etwa erteilte vorläufige Deckungszusage nach §1 Abs. 2 Satz 3 AKB rückwirkend außer Kraft getreten sei, weil der Kläger den Versicherungsschein nicht unverzüglich eingelöst habe.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1.)
Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts kann der Klageanspruch nicht auf den endgültigen Versicherungsvertrag der Parteien gestützt werden. Dem steht schon die Tatsache entgegen, daß der Versicherungsfall bereits vor der Einlösung des Versicherungsscheins eingetreten ist. Nach §1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AKB beginnt der Versicherungsschutz mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungssteuer; soll er schon vorher beginnen, so bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). Eine solche vorläufige Deckungszusage erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Bezirksdirektion der Beklagten dem Kläger auf seinen Wunsch eine Versicherungsbestätigung nach §29 b StVZO ausgehändigt hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wie jeder andere Vertrag, für dessen Abschluß keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, kann auch die vorläufige Deckung formlos, d.h. mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden. Die Rechtswirksamkeit einer solchen formlosen Vereinbarung wird durch die Empfehlung der Versicherungsaufsichtsbehörde, Deckungszusagen nach Möglichkeit nur schriftlich zu erteilen (VA 1927, 94), nicht berührt.
Allerdings wird im Schrifttum vielfach betont, daß die Versicherungsbestätigung lediglich zur Vorlage bei der Zulassungsstelle bestimmt sei und außerhalb dieser öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eine zivilrechtliche Bedeutung nur im Hinblick auf den Schutz des Drittgeschädigten nach §158 c VVG, nicht aber im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer habe (Schmidt-Tüngler, Das Recht der Kraftfahrversicherung, 3. Aufl. S. 71; Fromm, Pflichtversicherung S. 141; Thees-Hagemann, Das Recht der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung S. 60; Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. §29 b ZO Anm. 3; Prölss, VVG 9. Aufl. Anm. 2 z §1 AKB; Kramer KfVW 1951, 471; vgl. auch LG Verden, Versicherungsrecht 1954, 185). Das ist insofern richtig, als die Bestätigung als solche keine Deckungszusage darstellt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat; ihr eigentlicher Zweck besteht vielmehr darin, dem Fahrzeughalter den nach §29 b StVZO vorgeschriebenen Nachweis gegenüber der Zulassungsstelle zu ermöglichen, daß eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Das schließt aber nicht aus, daß in der Aushändigung einer Bestätigungskarte, mag sie auch nur zur Weitergabe an die Zulassungsbehörde bestimmt sein und nicht die Bedeutung einer Vertragsurkunde haben, bei Vorliegen eines - ausdrücklich oder konkludent gestellten - Antrages des Versicherungsnehmers zugleich eine privatrechtliche Willenserklärung des Versicherers vorliegen kann, die den Versicherungsschutz auch materiell sofort eintreten läßt (Bruck-Möller VVG 8. Aufl. §1 Anm. 93, §3 Anm. 5; Stiefel-Wussow AKB 3. Aufl. §1 Anm. 3 letzter Satz; LG Aurich VerBAV 1954, 26 = VersR 1954, 171; a.M. Würffel ZfVW 1951, 426 unter Aufgabe seiner früheren Ansicht VersR 1950, 46). Dies wird sogar regelmäßig anzunehmen sein. Nach der ausdrücklichen Regelung des §29 b Abs. 1 Satz 1 StVZO dient die Versicherungsbestätigung als Nachweis für das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Sie ist dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes auszuhändigen (§29 b Abs. 1 Satz 2 StVZO, §4 der DVO zum PflichtVersG vom 6.4.1940, RGBl. I, 617); hat sie ihre Geltung verloren, so hat der Versicherer der Zulassungsstelle sofort Anzeige zu erstatten (§29 c StVZO). Es ist also entgegen der Auffassung der Revision durchaus richtig, wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Ausstellung und Weitergabe einer Bestätigungskarte setze voraus, daß der Versicherungsschutz bereits bestehe. Wird dem Versicherungsnehmer eine Bestätigungskarte ausgehändigt, ohne daß ein wirksamer Versicherungsvertrag abgeschlossen oder eine vorläufige Deckungszusage erteilt worden ist, so läßt sich solches Verfahren mit dem Gesetz nicht vereinbaren (Rdschrb des Zonenaufsichtsamtes vom 30.11.1951 VA 1951, 179; Würffel ZfVW 1951, 426). Vor allem widerspricht es auch, wie schon das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, dem klaren und eindeutigen Wortlaut der nach einem vorgeschriebenen Muster zu erteilenden Versicherungsbestätigung. Diese trägt die Überschrift: "Bestätigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung". Auf ihr sind die Nummer des Versicherungsscheins, die Höhe der Versicherungssumme und der Beginn des Versicherungsschutzes zu vermerken, wie es auch im vorliegenden Falle geschehen ist. Wenn dem Kläger auf Verlangen eine solche von zwei Bevollmächtigten der Beklagten ordnungsgemäß unterzeichnete Bestätigungskarte ausgehändigt wurde, so durfte er dieses Verhalten nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte so auffassen, daß ihm die Beklagte damit von dem auf der Karte angegebenen Zeitpunkt an Deckungsschutz zusagte. Er mußte sich vernünftigerweise darauf verlassen, daß der Inhalt der Bestätigung mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmte, und konnte im Zweifel nicht annehmen, daß die Beklagte ihm eine inhaltlich unwahre und den gesetzlichen Vorschriften widersprechende Bescheinigung ausstellen wollte.
Im übrigen deutet hier der Inhalt des später ausgestellten Versicherungsscheins sogar darauf hin, daß die Beklagte zunächst selbst von dem Bestehen einer vorläufigen Deckungszusage ausgegangen ist. Auf dem Versicherungsschein ist nämlich als Zeitpunkt des Versicherungsbeginns der 12. Mai 1953 angegeben, also der Tag, an dem die Versicherungsbestätigung ausgegeben wurde. Das entspricht einer weit verbreiteten Praxis der Versicherungsunternehmen, die Zeit der vorläufigen Deckung in die Versicherungszeit formell einzubeziehen und den Beitrag für die vorläufige Deckung in die Erstprämie einzurechnen (BGH VersR 1951, 114, 195). Demgemäß hat die Beklagte auch schön vom 12. Mai 1953 an Versicherungsbeiträge berechnet. Das wäre freilich auch dann nicht ganz unberechtigt gewesen, wenn sie dem Kläger gegenüber für die fragliche Zeit nicht haftete, die Versicherung mithin nur "technisch" bereits am 12.5.1953 begonnen hätte, da sie in jedem Fall das Risiko trug, für die Ansprüche des geschädigten Dritten nach §158 c VVG einstehen zu müssen, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffs gegen den Kläger (§148 f VVG, vgl. auch §4 Abs. 6 AKB). Gleichwohl mußte sich die Beklagte aber darüber im klaren sein, daß ein Versicherungsnehmer, der ja beim Abschluß einer Haftpflichtversicherung in erster Linie sein eigenes Interesse im Auge hat, im allgemeinen nicht gewillt ist, Prämien schon für eine Zeit zu entrichten, für die er noch keinen Versicherungsschutz genießt (vgl. RG JRPV 1937, 5; Loppuch JRPV 1937, 51; Schmidt-Tüngler a.a.O. S. 30).
Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seinen Willen, sofort Versicherungsschutz zu erlangen, gegenüber der Angestellten der Beklagten deutlich genug zum Ausdruck gebracht, obwohl er nicht ausdrücklich nach dem Bestehen einer vorläufigen Deckung gefragt habe. Wenn ein Kraftfahrzeughalter vom Versicherer eine Bestätigung über das Bestehen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung verlangt, so ist ihm in aller Regel nicht nur daran gelegen, die formellen Voraussetzungen für die polizeiliche Zulassung seines Fahrzeugs zu erfüllen, er will vielmehr im Zweifel auch materiell die dem Inhalt der Bestätigung und dem Gesetz entsprechende Rechtslage herbeiführen, weil er ja in hohem Maße daran interessiert ist, sich so frühzeitig wie möglich, spätestens aber mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs, gegen die ihm drohende Haftpflichtgefahr zu sichern. Mit dieser Einstellung muß jeder Versicherer nach der Lebenserfahrung rechnen, wenn er sich dazu entschließt, dem Halter eines Kraftwagens auf dessen Antrag eine Versicherungsbestätigung auszuhändigen. Es kommt hier noch hinzu, daß die Parteien schon vorher in Vertragsbeziehungen miteinander gestanden hatten, daß der Kläger aus dieser früheren Versicherung noch ein Prämienguthaben zu besitzen glaubte und dies bei seinen Verhandlungen mit der Angestellten der Beklagten auch zur Sprache brachte, und daß ihm nur mit Rücksicht auf diesen Umstand die Versicherungsbestätigung übergeben wurde. Der Hinweis auf das Prämienguthaben hätte aber nur wenig Sinn gehabt, wenn es dem Kläger nur auf die amtliche Zulassung seines Kraftwagens und nicht auch auf die Frage des Versicherungsschutzes angekommen wäre. Ob dem Kläger als Laien schon damals der versicherungstechnische Begriff der vorläufigen Deckungszusage in seinen einzelnen rechtlichen Merkmalen vertraut war, ist unerheblich. Für das Zustandekommen eines vorläufigen Deckungsvertrages genügt es, wenn er jedenfalls erkennbar den auf die Herbeiführung sofortigen Versicherungsschutzes gerichteten Geschäftswillen gehabt hat. Das hat das Berufungsgericht unter Würdigung des unstreitigen Sachverhalts und des Beweisergebnisses ohne Rechtsirrtum bejaht.
2.)
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Angestellte He. von der H. Bezirksdirektion der Beklagten befugt gewesen sei, Versicherungsbestätigungen auszugeben. Auch damit kann sie nicht durchdringen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es hier gar nicht darauf an, wie weit die Vollmachten der Zeugin He. gingen. Denn wenn die Beklagte ihrer Angestellten bereits mit Faksimile-Unterschriften versehene Bestätigungskarten in die Hand gibt, so muß sie die Gefahr eines Mißbrauchs in Kauf nehmen und zumindest aus den Gesichtspunkten des Rechtsscheins und des Vertrauensschutzes dafür einstehen, wenn ein Dritter, dem eine solche Karte ausgehändigt wird, den durchaus naheliegenden Schluß zieht, daß die Angestellte zu dieser Handlung auch ermächtigt sei und der Versicherer die darin liegende konkludente Willenserklärung billige (Bruck-Möller a.a.O. §3 Anm. 5; Prölss a.a.O. Zusatz zu §1 VVG Anm. 1; OLG Celle VersR 1952, 92).
3.)
Mit Recht hat das Berufungsgericht die erstmals in der Berufungsbegründung vom 11. Oktober 1954 enthaltene Erklärung der Beklagten, sie fechte eine etwaige Deckungszusage wegen Irrtums an, als verspätet angesehen (§121 BGB). Der Kläger hat sich von Anfang an auf die Versicherungsbestätigung berufen und schon im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 27. April 1954 ein Urteil des Landgerichts Aurich vorgelegt, aus dem die Beklagte ersehen konnte, daß der Kläger mit seiner Ansicht, durch die Aushändigung einer Versicherungsbestätigung könne ein Vertrag über die Gewährung vorläufiger Deckung zustande kommen, keineswegs allein stand. Sie durfte daher mit ihrer Anfechtungserklärung nicht bis zum 11. Oktober 1954 warten, wobei offenbleiben kann, ob die Anfechtung überhaupt begründet war.
4.)
Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob der durch die vorläufige Deckungszusage begründete Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz dadurch wieder weggefallen ist, daß der Kläger den ihm später erteilten Versicherungsschein nicht sofort eingelöst hat. Nach §38 Abs. 2 VVG ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist. Diese Vorschrift ist aber, wie auch die Revision nicht verkennt, bei der vorläufigen Deckungszusage in der Regel vertraglich abbedungen; der Versicherungsnehmer braucht hier, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Prämie erst dann zu zahlen, wenn ihm der endgültige Versicherungsschein zur Einlösung vorgelegt wird. Jedoch bestimmt §1 Abs. 2 Satz 3 AKB, daß die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft tritt, wenn der Versicherungsantrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich eingelöst wird. Das Berufungsgericht hält diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht für anwendbar, und zwar aus der Erwägung, daß der Versicherungsfall bereits vor dem endgültigen Versicherungsantrag und noch während des Laufs der vorläufigen Deckung eingetreten sei und der Kläger damit Ansprüche im Werte von mehreren tausend Mark erworben habe; dieser einmal erworbene und vom Zustandekommen eines endgültigen Versicherungsvertrages völlig unabhängige Anspruch aus dem wirksam abgeschlossenen Deckungsvertrag könne nicht ohne jede Warnung rückwirkend wieder weggefallen sein, nur weil der Kläger die Zahlung des im Verhältnis zu seinem eigenen Anspruch verschwindend geringen Betrages zur Einlösung des Versicherungsscheins um "einige Tage" verzögert habe; insoweit widerstreite die Vorschrift des §1 Abs. 2 Satz 3 AKB allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung Bedenken erweckt. Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es für die Leistungspflicht des Versicherers aus der vorläufigen Deckungszusage regelmäßig ohne Bedeutung ist, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder nicht (vgl. BGH VersR 1955, 339, 738). Unzutreffend ist aber die daraus gezogene Folgerung, daß es aus diesem Grunde auf die Einlösung des Versicherungsscheins überhaupt nicht ankommen könne. Nach der ausdrücklichen Regelung des §1 Abs. 2 Satz 3 AKB ist vielmehr, sofern es zum Abschluß einer endgültigen Versicherung kommt, die Einlösung des Versicherungsscheins auch für den Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckungszusage bedeutsam, weil diese durch einen Verzug des Versicherungsnehmers mit der Zahlung der ersten Prämie auflösend bedingt ist. Daß diese Klausel auch und in erster Linie gerade die Fälle erfassen will, in denen während der Laufzeit der vorläufigen Deckung, aber noch vor der Ausfertigung des Versicherungsscheins und Zusendung einer Prämienrechnung der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, kann nach dem klaren Wortlaut nicht zweifelhaft sein. Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Kläger überhaupt keinen schriftlichen Versicherungsantrag gestellt hätte, und ob nicht schon die bei den Verhandlungen vom 12. Mai 1953 abgegebenen Erklärungen des Klägers zugleich einen ausreichenden mündlichen Antrag auf Abschluß eines endgültigen Versicherungsvertrages enthielten, braucht nicht entschieden zu werden. Denn tatsächlich liegt hier ein schriftlicher, von der Beklagten unverändert angenommener Versicherungsantrag des Klägers und damit der Regelfall des §1 Abs. 2 Satz 3 AKB vor. Dieser Antrag war auch nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, deswegen gegenstandslos oder auch nur überflüssig, weil der Kläger sein Fahrzeug schon vorher bei der Zulassungsstelle wieder abgemeldet hatte. Denn hierdurch wurde die Wirksamkeit des beantragten endgültigen Vertrages nicht berührt. Die Abmeldung hatte vielmehr nur die Wirkung, daß die Parteien nunmehr die Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes und das Inkrafttreten einer sog. "Ruheversicherung" für das geringere Einstellraumrisiko vereinbaren konnten, wie sie es dann auch getan haben (Stiefel-Wussow AKB 3. Aufl. §5 Anm. 1, 3, 4).
Wie der Gesetzgeber für den Fall der Obliegenheitsverletzung in §6 Abs. 3 VVG ausdrücklich anerkannt hat, widerspricht es auch nicht schlechthin den allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechts, wenn die Versicherungsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen das nachträgliche Erlöschen eines bereits entstandenen Versicherungsanspruches vorsehen. Es kann auch keinen Unterschied ausmachen, ob lediglich die Leistungspflicht des Versicherers wieder entfallen soll, oder ob, wie hier, das ganze bisherige Deckungsverhältnis rückwirkend aufgelöst wird. Auf das Wertverhältnis zwischen dem Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers und der Höhe der meist sehr viel geringeren Erstprämie kann es dabei nicht ankommen. Denn auch der Gesetzgeber geht in §38 VVG davon aus, daß, wenn nicht einmal die Erstprämie pünktlich gezahlt wird, an der Aufrechterhaltung der Versicherung kein berechtigtes Interesse besteht (Thees DJ 1940, 80 [82, 83]). Wer Versicherungsansprüche in einer unter Umständen sehr beträchtlichen Höhe erwerben oder sich erhalten will, muß seinerseits die vertraglich geschuldete Gegenleistung wenigstens insoweit rechtzeitig erbringen, als es zur Einlösung des Versicherungsscheins notwendig ist. Kommt der Versicherungsnehmer aber schon mit der Zahlung dieses verhältnismäßig geringen Betrages in Verzug, so gibt er damit zu erkennen, daß er von Anfang an nicht gewillt oder nicht im Stande ist, seine Vertragspflichten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen, und es besteht in einem solchen Falle kein innerer Grund, den Versicherer an seiner Leistungszusage festzuhalten. Es unterliegt daher jedenfalls grundsätzlich keinen Bedenken, wenn der Versicherer die Wirksamkeit einer vorläufigen Deckungszusage an die auflösende Bedingung der nicht unverzüglichen Einlösung des Versicherungsscheins knüpft.
Eine andere Frage ist, ob sich §1 Abs. 2 Satz 3 AKB mit der nach §42 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abdingbaren Vorschrift des §39 VVG vereinbaren läßt. §39 VVG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlt. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer in diesem Falle eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen bestimmen mit dem Hinweis, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist eintritt und der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung noch im Verzuge ist. Eine Vertragsklausel, die entgegen dieser relativ zwingenden Regelung die Leistungsfreiheit des Versicherers bei verspäteter Zahlung einer Folgeprämie ohne Fristsetzung und Androhung schon von selbst eintreten ließe, wäre in der Tat unwirksam. Die Anwendbarkeit des §1 Abs. 2 Satz 3 AKB hängt mithin davon ab, ob bei einer vorläufigen Deckungszusage die regelmäßig erst nach Abschluß des endgültigen Versicherungsvertrages sofort zu entrichtende erste Prämie (§35 VVG) als Erstprämie gemäß §38 oder als Folgeprämie nach §39 VVG anzusehen ist. Stellt man es dabei allein auf die endgültige Versicherung ab (so RGZ 152, 244 ff; 113, 150; 114, 321 für den früheren Rechtszustand), dann kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich um eine Erstprämie gemäß §38 VVG handelt. Die Frage ist aber, ob auch hinsichtlich der vorläufigen Deckung der in der Regel bis zum Abschluß oder bis zum Scheitern des endgültigen Versicherungsvertrages insoweit gestundete Versicherungsbeitrag Erstprämie ist. Möller verneint dies und hält deshalb §1 Abs. 2 Satz 3 AKB für unwirksam. Er begründet das damit, daß jede Prämie, die erst nach dem Beginn des materiellen Versicherungsschutzes fällig werde, also auch die gestundete "erste" Prämie, Folgeprämie im Sinne des §39 VVG sei (Bruck-Möller a.a.O. §1 Anm. 97, 103-105, §35 Anm. 46, 51, §38 Anm. 4, §39 Anm. 52, Möller VersPrax 1952, 49). Diese Auffassung ist aber, jedenfalls nach dem heute geltenden Rechtszustand, nicht richtig. Die §§38, 39 VVG sind durch Nr. 15 und 16 der VO vom 19.12.1939 (RGBl. I, 2443) geändert worden. Während nach der früheren Fassung unterschieden wurde zwischen einer "vor oder bei dem Beginn der Versicherung" und einer "nach dem Beginn der Versicherung" zu zahlenden Prämie, ist jetzt nur noch von der "ersten oder einmaligen Prämie" einerseits und der "Folgeprämie" andererseits die Rede. Nach der amtlichen Begründung zu Nr. 15 u 16 der VO (Beilage zur DJ 1940 Nr. 3) sollte die Neufassung in erster Linie dem besseren Verständnis dienen und darüber hinaus die vielfach bestehenden Zweifel ausräumen, ob im Einzelfalle §38 oder §39 VVG anzuwenden war. Es ist nunmehr also eindeutig klargestellte daß es für die Anwendung des §38 oder des §39 VVG nur darauf ankommt, ob es sich um die zeitlich erste (oder einmalige) oder um eine zeitlich folgende Prämie handelt. Erstprämie ist bei laufender Prämienzahlungsverpflichtung die erstmals zu entrichtende Prämie, und zwar auch dann, wenn diese gestundet ist; darunter fällt insbesondere auch die erste Prämie für den endgültigen Versicherungsvertrag nach vorläufiger Deckungszusage, auch wenn in ihr die Prämie für die vorläufige Deckung mit enthalten ist. Folgeprämien sind alle weiteren Prämien, nicht aber die gestundete erste Prämie (ebenso Thees DJ 1940 S. 82, 83; von Gierke VersR II, 145; Prölss a.a.O. Zusatz zu §1 Anm. 2, §38 Anm. 1, 2 m.w.N.). Der Einwand von Bruck-Möller (§38 Anm. 4), es sei ein Widerspruch, daß die gestundete erste Prämie unter §38 n.F. VVG fallen, der Versicherer aber vor der Zahlung dieser Prämie keine Gefahr tragen solle, obwohl der normale Zweck der Stundung gerade darin bestehe, die Gefahrtragung schon vor der Zahlung beginnen zu lassen, erscheint nicht stichhaltig. Ob die Stundung der ersten Prämie zugleich die Wirkung hat, daß der Versicherer abweichend von der (zugunsten des Versicherungsnehmers abdingbaren) Vorschrift des §38 Abs. 2 VVG bereits vor der Prämienzahlung zur Leistung verpflichtet ist, hängt von dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen ab. Für den Fall der vorläufigen Deckungszusage ist in §1 Abs. 2 AKB ein solcher vorzeitiger Beginn des Versicherungsschutzes ausdrücklich bestimmt, allerdings unter der auflösenden Bedingung, daß bei nicht unverzüglicher Einlösung des Versicherungsscheins die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft tritt. Ist dagegen eine Stundungsabrede nicht in diesem Sinne auszulegen, so verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des §38 Abs. 2 VVG. Der tragende Grundgedanke bei der unterschiedlichen Behandlung von Erst- und Folgeprämie in §§38, 39 VVG ist, jedenfalls nach der Neufassung dieser Bestimmungen, entgegen der Ansicht von Bruck-Möller nicht etwa der, daß, sobald einmal die Gefahrtragung des Versicherers als Dauerleistung begonnen habe, das Unterbleiben einer Prämienzahlung nicht mehr ohne weiteres, d.h. ohne die strengen Voraussetzungen des §39 VVG, zu einer Befreiung des Versicherers führen könne. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, daß der Versicherungsnehmer an der Aufrechterhaltung der Versicherung kein berechtigtes Interesse hat, wenn er schon die erste Prämie nicht pünktlich zahlt, und daß er nur dann eines stärkeren Schutzes bedarf, wenn ihm durch die säumige Zahlung späterer Prämien Nachteile drohen (Thees DJ 1940, 80 [82]). §39 VVG steht mithin der Wirksamkeit des §1 Abs. 2 Satz 3 AKB nicht entgegen (vgl. auch die Stellungnahme der Referenten des BAA, VersPrax 1952, 97).
5.)
Ist somit §1 Abs. 2 Satz 3 AKB grundsätzlich anwendbar, so fragt sich weiter, ob die Tatsache, daß der Kläger die von der Beklagten angeforderte erste Prämie nicht sofort entrichtet hat, etwa schon deswegen bedeutungslos ist, weil die Parteien nachträglich vereinbart haben, daß der Versicherungsschutz rückwirkend vom 27. Mai 1953 an unterbrochen sein sollte. Gemäß dem am 28. April 1954 ausgestellten Nachtrag zum Versicherungsschein hatte die Unterbrechung nämlich zur Folge, daß sich die Fälligkeiten der nach dem Tage der Versicherungsunterbrechung zu entrichtenden Beiträge um die Dauer der polizeilichen Abmeldung verschoben. Die Ruhensvereinbarung stellte also hinsichtlich der Beitragspflicht des Klägers den vor dem 27. Mai 1953 bestehenden Zustand wieder her und bewirkte, daß eine nach diesem Tage, aber noch vor der Wiederanmeldung des Fahrzeugs eingetretene Fälligkeit und damit auch die Folgen einer etwaigen Zahlungsverzögerung rückwirkend wieder beseitigt wurden (Zonenamt VA 1950, 155; LG Augsburg VersR 1951, 123). Jedoch wurde hierdurch die Erstprämie, von deren Zahlung nach §1 Abs. 1 AKB zugleich die Einlösung des Versicherungsscheins abhing, nicht betroffen. Die Beklagte hat diese Prämie einschließlich der Nebenkosten im Versicherungsschein vom 15. Juni 1953 mit 47,30 DM berechnet und eingefordert. Als Fälligkeitstag ist auf dem Schein der 12. Mai 1953 angegeben. Das entspricht auch dem Versicherungsantrag des Klägers, nach dem es so angesehen werden sollte, als ob die (endgültige) Versicherung bereits am 12. Mai 1953 begonnen hatte. Das konnte freilich nicht dazu führen, daß der Kläger schon vor Zugang einer ordnungsgemäßen und als Zahlungsaufforderung zu wertenden Prämienrechnung in Schuldnerverzug kam, zumal ja die Dauer der Deckungspflicht und damit die Höhe der Prämie vor Abschluß eines endgültigen Vertrages noch gar nicht sicher feststanden. Gleichwohl konnten die Parteien im endgültigen Versicherungsvertrag wirksam vereinbaren, daß der erste Versicherungsbeitrag, auch soweit darin zugleich ein Entgelt für die vorläufige Deckungszusage eingeschlossen war, rechtlich so behandelt werden sollte, wie wenn er bereits am 12. Mai 1953 fällig geworden, also nicht zunächst gestundet gewesen wäre. Denn auch im Versicherungsrecht herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Bestimmung des §35 VVG, wonach die erste Prämie sofort nach Abschluß des Versicherungsvertrages zu zahlen ist, ist nicht zwingend und kann daher auch in der Weise vertraglich abbedungen werden, daß die Fälligkeit rückwirkend auf einen vor dem Abschluß des endgültigen Vertrages liegenden Zeitpunkt verlegt wird. Das bedeutet, daß der Kläger die gemäß vertraglicher Vereinbarung bereits vor dem Tage der Versicherungsunterbrechung als fällig geltende Erstprämie ohne Rücksicht auf das Ruhen der Versicherung auf Anforderung unverzüglich zu zahlen hatte. Denn es handelte sich dann im Sinne der Ruhensvereinbarung nicht um einen erst "nach dem Tage der Versicherungsunterbrechung zu entrichtenden" Beitrag, dessen Fälligkeit bis in die Zeit nach der Wiederanmeldung des Fahrzeugs aufgeschoben worden wäre.
6.)
Es bleibt mithin noch zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des §1 Abs. 2 Satz 3 AKB erfüllt sind, ob also der Kläger den von der Beklagten geforderten Beitrag von 47,30 DM objektiv schuldete und, wenn dies zu bejahen ist, ob er die Zahlungsverzögerung zu vertreten hatte. Diese Frage kann nicht abschließend entschieden werden, weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts hierzu nicht ausreichen. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe ein anderes, ebenfalls bei der Beklagten versichertes Kraftfahrzeug im August 1952 veräußert und am 12. September 1952 beim Straßenverkehrsamt abgemeldet, trotzdem aber noch eine Prämie von 44,60 DM für die Zeit vom 1.9.-30.11.1952 an die Beklagte gezahlt, nachdem ihm der Bezirksvertreter Bü. der Beklagten versprochen und bescheinigt habe, daß das Guthaben beim Abschluß einer neuen Versicherung verrechnet werden sollte. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die Bestimmung des §69 VVG sowie darauf berufen, daß der frühere Versicherungsvertrag nicht auf den Namen des Klägers, sondern auf den Namen seines Sohnes lautete. Auf beide Gesichtspunkte käme es indessen dann nicht an, wenn der Kläger und der Zeuge Bü. in Vollmacht der Beklagten im Einvernehmen mit dem Sohn des Klägers eine spätere Verrechnung der für die Zeit nach der Veräußerung des Wagens gezahlten Prämie zugunsten des Klägers vereinbart hätten. Aus der von Bü. ausgestellten Bescheinigung allein ist zwar nicht klar zu ersehen, ob das Guthaben dem Kläger oder seinem Sohne zustehen sollte; doch könnte die Aussage des Zeugen dafür sprechen, daß mit Wissen und Willen der zuständigen Bezirksdirektion der Beklagten eine Verrechnungsabrede zugunsten des Klägers zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Das Berufungsgericht wird das Beweisergebnis nunmehr auch in dieser Richtung zu würdigen haben. Falls es hiernach noch notwendig erscheint, wird mit Rücksicht auf die Tatsache, daß in der Bescheinigung des Zeugen Bü. nur von einem "Guthaben für die Zeit vom 12.9. (nicht 1.9.) bis 31.11.1952" die Rede ist, weiterhin zu prüfen sein, wie hoch dieses Guthaben tatsächlich gewesen ist. Je nachdem, welche Differenz sich dabei zu der Erstprämie für die spätere Versicherung ergibt, wäre zu erwägen, ob nicht der Unterschiedsbetrag so geringfügig ist, daß jedenfalls unter den besonderen Umständen dieses Falles die Berufung der Beklagten auf ihn gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. die Nachweise bei Bruck-Möller a.a.O. §38 Anm. 8). Im übrigen scheint es nach einem im Schriftsatz des Klägers vom 7. November 1953 wiedergegebenen Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten an die Beklagte sogar so gewesen zu sein, daß der Kläger den nach seiner Berechnung nur noch geschuldeten Restbetrag von 2,70 DM bereits vor seiner Vorbehaltszahlung vom 26. August 1953 an die Beklagte überwiesen hat. Auch das muß gegebenenfalls noch aufgeklärt werden.
7.)
Sollte das Berufungsgericht schließlich zu dem Ergebnis gelangen, daß eine Prämienverrechnung nicht in Betracht kam oder zur Einlösung des Versicherungsscheins nicht ausreichte, so hinge die Entscheidung letztlich davon ab, ob die am 26. August 1953 erfolgte Zahlung noch als unverzüglich angesehen werden kann oder nicht. "Unverzüglich" im Sinne des §1 Abs. 2 Satz 3 AKB ist hier wie überall gleichbedeutend mit "ohne schuldhaftes Zögern" (§121 BGB). Das Berufungsgericht wird also in diesem Fall zu untersuchen haben, ob der Kläger insbesondere auch im Hinblick auf den mit der Beklagten geführten Schriftwechsel entschuldbar der Überzeugung sein konnte, die Einlösung des Versicherungsscheins sei lediglich von der Frage der Prämienverrechnung abhängig und diese Frage werde zu seinen Gunsten geklärt werden.
Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.