Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1967, Az.: II ZR 117/65
Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz; Fehlende Versicherung beider Hinterreifen eines Fahrzeugs infolge eines verkehrsunsicheren Zustands; Vorliegen einer erheblichen Gefahrerhöhung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 117/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 27.04.1965
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. Landwirt Johann S., P., 1. W.lks. ...
2. Friseur Josef S., P., 1. W.lks. ...,
Prozessgegner
Die C. K. Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand, Dipl.-Ing. Otto V., Dr. Hans-Jürgen Sc., Joseph Pi., Hans-Horst M., Hans-Werner St., Hellmut von Sto.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27. April 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidungs auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Ein Sohn des Klägers zu 1 hatte als Eigentümer eines DKW-Personenkraftwagens bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Als ihm nach einem Unfall die Fahrerlaubnis entzogen worden war, übernahm der Kläger zu 1 den Wagen als Halter. Er ließ ihn je nach Bedarf von seinen anderen Söhnen, darunter auch vom Kläger zu 20 benutzen. Am 29. April 1963 hatte der Kläger zu 2 mit dem Wagen gegen 19.15 Uhr in Papenburg einen Verkehrsunfall. Nachdem er einen Motorradfahrer überholt hatte, geriet er ins Schleudern und stieß mit einem ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen. Es entstand ein erheblicher Personen und Sachschaden.
Die Beklagte verweigerte den Klägern den Versicherungsschutz mit der Begründung, die beiden Hinterreifen des Fahrzeugs seien bei den Unfall nicht mehr verkehrssicher gewesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage auf Feststellung, daß die Beklagte ihnen Versicherungsschutz gewähren müsse, haben die Kläger insbesondere vorgetragen, für den Unfall sei nicht der Zustand der Reifen, sondern allein die fehlerhafte Fahrweise des Klägers zu 2 ursächlich gewesen. Dieser sei zu schnell und nach dem Überholen des Motorrades zu scharf nach rechts gefahren, so daß der Wagen gegen die rechte Bordsteinkante gestoßen und hierdurch erst nach links geschleudert sei, als sich der entgegenkommende Wagen fast schon in gleicher Höhe befunden habe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt befanden sich zur Zeit des Unfalls die beiden Hinterreifen des vom Klüger zu 2 gefahrenen Kraftwagens in einem verkehrsunsicheren Zustand; der linke Reifen war glatt abgefahren, während der rechte nur noch außen ein Profil von 1 mm aufwies (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVZO). In der laufenden Benutzung eines solchen Fahrzeugs hat das Berufungsgericht zutreffend eine erhebliche Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 s 29 VVG gesehen, die den Versicherer nach § 25 Abs. 1 VVG bei Eintritt des Versicherungsfalles grundsätzlich von seiner Leistungspflicht befreit. Ihre Schuldlosigkeit (§ 25 Abo, 2 VVG) haben die Kläger nicht beweisen können, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtlich fehlerfrei festgestellt hat.
2.
Nach § 25 Abs. 3 VVG bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Erhöhung der Gefahr weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt hat. Diesen Entlastungsbeweis, so nimmt das Berufungsgericht an, könnten die Kläger mit ihrem Vorbringen und ihren Beweisanträgen nicht führen, wie das Gericht aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermöge. Es komme nicht darauf an, ob, wann und mit welcher Geschwindigkeit der Kläger zu 2 vor dem Unfall gegen den rechten Bordstein geprallt sei, und ob von diesem Augenblick an der Zustand der Reifen für den weiteren Unfallablauf keine Bedeutung mehr gehabt habe. Denn dann fehle noch immer der Beweis, daß der Reifenzustand auch für den vorausgegangenen Anprall des Wagens an den Bordstein nicht einmal mitursächlich gewesen sei. Selbst wenn die vom Kläger benannten beiden Augenzeugen (der überholte Motorradfahrer und der Führer des mitverunglückten Wagens) bekunden könnten, sie hätten vor dem Anprall an den Bordstein ein Schleudern des Wagens nicht beobachtet, lasse sich nicht ausschließen, daß der Kläger zu 2 auf der regennassen Fahrbahn den Anprall hätte vermeiden können, wenn die beiden Hinterreifen ein ausreichendes Profil gehabt hätten.
Nach dem Berufungsurteil ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß von dem Augenblick an, als der Kläger zu 2 mit dem Wagen an den rechten Bordstein prallte, die Beschaffenheit der Reifen für den weiteren Geschehensablauf nicht ursächlich gewesen ist. Es ist ferner zu unterstellen, daß vor diesem Zeitpunkt keiner der Augenzeugen ein Schleudern des Wagens bemerkt hat. Wenn der verkehrswidrige Zustand der Reifen gleichwohl den Unfall mitverursacht haben soll, so muß sich das Fahrzeug vom Beginn des Überholvorgangs an bis zum Anprall an den Bordstein in irgendeiner Weise anders bewegt haben, als es sich bei gleicher Fahrweise des Klägers zu 2 mit vorschriftsmäßigen Reifen bewegt hätte, ohne daß aber diese Abweichung von dem sonst anzunehmenden Fahrverlauf so auffällig gewesen wäre, daß die beiden Zeugen sie hätten beobachten müssen.
Zwar haben nach § 25 Abs. 3 VVG die Kläger zu beweisen, daß ein solcher Hergang nach den vorliegenden Umständen nicht in Betracht komme. Um aber zu begründen, warum es diesen Beweis von vornherein für ausgeschlossen halte, hatte das Berufungsgericht zumindest aufzeigen müssen, welche Möglichkeiten eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Reifenzustand und dem Anprall an den Borstein es bei dem unterstellten Sachverhalt überhaupt als unwiderlegbar gegeben ansieht. Abgefahrene Reifen können sich je nach Art und Grad ihrer Abnutzung, nach dem Fahrzeugtyp, der Verkehrslage, der Fahrweise und der Fahrgeschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn dahin auswirken, daß infolge ihrer verminderten Haftfähigkeit das Fahrzeug aus irgendeinem äußeren Anlaß, z.B. infolge einer Unebenheit in der Fahrbahn oder einer zu heftigen Lenkbewegung, plötzlich ins Schleudern gerät, oder daß eine Betätigung der Bremsen eine geringere oder ungleichmäßigere Wirkung als sonst hat. Welche dieser Möglichkeiten das Berufungsgericht in Betracht gezogen, und ob es etwa ein von den Augenzeugen unbemerktea Schleudern des Fahrzeugs schon vor seinem Anprall an den Bordstein oder eine sonstige, durch den Reifenzustand bedingte Ablenkung für möglich gehalten hat, ist aus der Urteilsbegründung nicht ersichtlich. Solche Darlegungen wären aber notwendig gewesen., damit beurteilt werden kann, ob sich das Gericht seine Überzeugung von der Unwiderlegbarkeit eines Einflusses der Gefahrerhöhung auf den Versicherungsfall verfahrensrechtlich einwandfrei gebildet hat.
4.
Überdies lassen die Gründe des Urteils nicht genügend erkennen, ob und woher das Berufungsgericht tatsächlich die nötige Sachkunde hat, um ohne die Hilfe eines Sachverständigen die Fragen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem unvorschriftsmäßigen Zustand der Hinterreifen und dem Unfall zuverlässig beantworten zu können. Gewiß wird bei einem Richter, der öfters mit Verkehrssachen befaßt ist und zudem eine ausreichende Fahrpraxis hat, in allgemeinen die Fähigkeit vorauszusetzen sein, einfachere verkehrstechnische Fragen selbst zu beurteilen. Diese durch eigene Erfahrung erworbene Sachkunde mag unter Umstanden auch ausreichen, wenn es etwa um die Frage geht, ob das festgestellte Schleudern eines Kraftwagens auf die mangelhafte Bereifung zurückgeführt werden kann. So einfach liegt die Sache hier aber nichts wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, vor dem Anstoß des Wagens an die Bordsteinkante habe niemand ein Schleudern bemerkt, und danach habe sich der schlechte Zustand der Reifen nicht mehr ausgewirkt. Wie der Senat aus anderen Versicherungssachen weiß, ist es unter Umständen selbst für einen Verkehrssachverständigen schwierig-, festzustellen, wie sieh bei dem betreffenden Fahrzeugtyp (hier; einem DKW 896 eem mit Vorderradantrieb) ein bestimmter Reifenzustand in einer bestimmten Verkehrslage ausgewirkt haben kann; mitunter bedarf es dazu eingehender Berechnungen und Versuche. Das könnte auch hier für die Frage gelten, in welcher Richtung der Wagen der Kläger infolge der ungleichmäßig abgefahrenen Hinterreifen aus seiner nach Fahrweise und Geschwindigkeit sonst zu erwartenden Bahn abgelenkt, und ob diese Ablenkung einerseits so erheblich gewesen sein kann, daß ohne sie der Zusammenstoß nicht erfolgt oder weniger heftig gewesen wäre, andererseits aber auch nicht so stark oder ungewöhnlich, daß sie den beiden Augenzeugen hätte auffallen müssen. Je nachdem, von welchem äußerlich erkennbaren Geschehensablauf im einzelnen auszugehen ist, kann es sich demnach als notwendig erweisen, zur Ursächlichkeit auch einen Sachverständigen zu befragen.
5.
Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit einer anderen Begründung halten. Der Einwand der Beklagten, sie sei nach §§ 158 h, 71 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil ihr nicht unverzüglich mitgeteilt worden sei 9 daß der Kläger zu 1 den Wagen als Halter von seinem Sohn Johann übernommen habe, scheitert schon daran, daß auch in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die "Veräußerung" des Fahrzeugs und nicht der Halterwechsel anzuzeigen ist (vgl. § 6 Nr. 1 AKB; BGHZ 28, 137; Prölss, VVG 15. Aufl. § 158 h Anm. 1).
6.
Die Sache ist somit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem bleibt auch die Kostenentscheidung vorbehalten, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel