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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1956, Az.: II ZR 203/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1956
Aktenzeichen
II ZR 203/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 23.06.1955

Fundstellen

  • DB 1956, 986 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 720-721
  • NJW 1956, 1715 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Anton M., H./Westf., L. Str. ...,

Prozessgegner

die B. A. V.-Aktiengesellschaft "S.", B. A., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 29 c StVZO ist kein den Schutz des Versicherungsnehmers bezweckendes Gesetz. Er gibt diesem auch weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Anzeige an die Zulassungsstelle.

  2. 2.

    Auch die unberechtigte Geltendmachung eines Prämienanspruchs aus § 4 Abs. 6 AKB kann nicht als Einverständnis des Haftpflichtversicherers zur Fortsetzung des beendeten Versicherungsvertrages gewertet werden.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Artl und Dr. Haager für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23. Juni 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hatte am 4. August 1948 für seinen Lkw bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung auf 3 Jahre abgeschlossen. Mit Schreiben vom 7. November 1950 kündigte er den Vertrag zum 31. Juli 1951. Die Beklagte bestätigte ihm am 30. Januar 1951 den Empfang der Kündigung mit dem Bemerken, daß sie diese zum 31. Juli 1951 vorgemerkt habe. Der Kläger erwiderte ihr am 2. Februar 1951, daß er diesen Termin anerkenne. Die Beklagte versäumte es zunächst, der Zulassungsstelle die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 29 c StVZO anzuzeigen. Der Kläger schloß nach dem 31. Juli 1951 zunächst keine neue Kfz-Haftpflichtversicherung ab, ließ aber das Fahrzeug gleichwohl im Verkehr. An die Beklagte zahlte er keine Prämie mehr. Am 20. Februar 1952 verursachte sein Kraftfahrer mit dem Lkw einen Unfall, bei dem zwei Personen verletzt wurden. Für die Schadenfolgen wurde der Kläger haftpflichtig gemacht. Er meldete den Unfall am 21. Februar 1952 der Beklagten und schloß am 10. März 1952 bei einem anderen Versicherer eine neue Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Nunmehr erstattete die Beklagte am 11. März 1952 der Zulassungsstelle die Anzeige nach § 29 c StVZO. Dem Kläger teilte sie am 4. April 1952 mit, daß seine Haftpflichtversicherung bei ihr infolge seiner Kündigung schon am 31. Juli 1951 ihr Ende gefunden habe, daß sie aber nach den Bestimmungen über die Pflichtversicherung den Geschädigten gegenüber hafte und daß der Kläger ihr deshalb nach § 4 Abs. 6 AKB noch Prämien für die Zeit vom 1. August 1951 bis 10. März 1952 zu zahlen habe.

2

Der Kläger verlangt nunmehr mit der Klage von der Beklagten Befreiung von den ihm aus dem Unfall vom 20. Februar 1952 erwachsenen Haftpflichtverbindlichkeiten. Er bezweifelt, daß das Versicherungsverhältnis durch seine Kündigung am 31. Juli 1951 erloschen sei, meint vielmehr, daß es über diesen Zeitpunkt hinaus stillschweigend fortgesetzt worden sei. Jedenfalls sei ihm aber die Beklagte schadenersatzpflichtig, weil sie es unterlassen habe, der Zulassungsstelle die durch § 29 c StVZO vorgeschriebene Anzeige zu erstatten und ihn durch die Zulassungsstelle an die Notwendigkeit des Abschlusses einer neuen Versicherung zu erinnern.

3

Das Landgericht hat der Klage zur Hälfte stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie im vollen Umfange abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Nach den rechtlich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann der Kläger nicht Erfüllung des Versicherungsvertrages durch Gewährung des Versicherungsschutzes verlangen, weil der Vertrag auf Grund seiner eigenen, wirksam gewordenen Kündigung bereits am 31. Juli 1951, also schon lange vor Eintritt des Haftpflichtfalles erloschen und nach den rechtlich bedenkenfreien, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts über diesen Zeitpunkt hinaus von den Parteien nicht stillschweigend fortgesetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die auf § 4 Abs. 6 AKB gestützte Nachforderung von Prämien für die Zeit vom 1. August 1951 bis 10. März 1952 nicht als ein Einverständnis der Beklagten zur stillschweigenden Fortsetzung des erloschenen Vertrages gewertet werden kann. Hierbei ist allerdings zweifelhaft, ob die Beklagte diesen Anspruch auf weitere Prämie nicht deshalb verloren hatte, weil sie selbst die Anzeige nach § 29 c StVZO schuldhaft verzögert hatte (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 3. Aufl. § 4 Anm. 14; Fleischmann, VersR 1953, 273; Würfel ZfV 1952, 305). Im Hinblick auf § 4 Abs. 6 AKB kann aber auch aus einer unberechtigten Erhebung eines solchen weiteren Prämienanspruchs nicht ein Einverständnis des Versicherers zur Fortsetzung des Versicherungsvertrages hergeleitet werden.

5

II.

Das Berufungsgericht hat es weiter mit Recht abgelehnt, dem Kläger den begehrten Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Verletzung der Anzeigepflicht aus § 29 c StVZO zuzuerkennen.

6

1.)

Die für die Beklagte durch den Versicherungsvertrag begründeten Pflichten gingen selbstverständlich nicht so weit, daß sie nach Beendigung des Vertrages gehalten gewesen wäre, den Kläger an die Notwendigkeit des Abschlusses einer neuen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erinnern. Eine solche Vertragspflicht des Versicherers wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch § 29 c StVZO begründet, und zwar auch nicht in der Form, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber vertraglich verpflichtet wäre, der Zulassungsstelle die Anzeige nach § 29 c StVZO zu erstatten, damit dann der Versicherungsnehmer durch die Zulassungsstelle zum Abschluß einer neuen Versicherung veranlaßt wird. Jeder Kraftfahrzeughalter, der sein Fahrzeug nach Ablauf des bisherigen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages weiter im Verkehr belassen will, muß von sich aus für den Abschluß einer neuen Versicherung sorgen, und er hat weder gegen die Zulassungsstelle noch auch gegen den Versicherer einen Anspruch, hieran in irgendeiner Form erinnert zu werden. Auch die Vorschrift des § 29 c StVZO ist keineswegs in seinem Interesse erlassen, sondern dient einem ganz anderen Zweck. Sie ist lediglich eine Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Bestimmungen über die Pflichtversicherung und dient, wie alle diese Bestimmungen, ausschließlich der Sicherung der Schadenersatzansprüche der Verkehrsopfer gegen den als Schädiger in Betracht kommenden Kraftfahrzeughalter und -fahrer (OLG Celle VersR 1954, 427; OLG Frankfurt JZ 1954, 669 [OLG Frankfurt am Main 18.05.1954 - 5 U 34/54] und Prölss ebenda; Fleischmann, VersR 1953, 272). Deswegen kann der Versicherungsnehmer für sich aus § 29 c StVZO weder einen vertraglichen noch auch einen gesetzlichen Anspruch auf Erfüllung der dort normierten Pflicht des Versicherers zur Anzeige an die Zulassungsstelle herleiten.

7

2.)

Diese Erwägungen zeigen zugleich, daß § 29 c StVZO kein den Schutz des Versicherungsnehmers bezweckendes Gesetz ist, so daß dieser aus der Verletzung des § 29 c StVZO auch keinen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB gegen den Versicherer herleiten kann. Hierzu wäre erforderlich, daß § 29 c StVZO für den Versicherungsnehmer einen Schutz hätte schaffen wollen, und zwar gerade den Schutz, den hier der Kläger für sich in Anspruch nehmen will (RGZ 138, 165, 219). Dies ist hier aber zweifelsfrei nicht der Fall; denn § 29 c StVZO will nicht den aus dem Kfz-Haftpflichtverhältnis ausscheidenden Fahrzeughalter schützen, sondern er will im Gegenteil den Verkehrsopfern einen Schutz vor ihm gewähren. Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum neuerdings erörterte Frage, ob etwa das Verkehrsopfer bei Verletzung des § 29 c StVZO Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB herleiten kann, oder ob dem nicht § 158 c VVG entgegensteht (vgl. hierzu OLG Celle VersR 1954, 427; OLG Frankfurt JZ 1954, 669 [OLG Frankfurt am Main 18.05.1954 - 5 U 34/54]; Prölss ebenda m.w.N. und VVG 9. Aufl. § 158 c Anm. 6), bedarf hier keiner Erörterung. Auch bei diesem Meinungsstreit geht jedenfalls die einhellige Auffassung dahin, daß § 29 c StVZO, wenn überhaupt, dann nur als Schutzgesetz zugunsten des Verkehrsopfers, nicht aber zugunsten des Versicherungsnehmers angesehen werden kann.

8

Da hiernach das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Haidinger Artl Dr. Haager