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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.1983, Az.: IVb ZB 794/81

Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung; Berücksichtigung der gesamten konkurrierenden Rentenanwartschaft des Ehepartners oder nur der ehezeitlich erworbene Anteil bei der Berechnung; Durchführung des Quasi-Splittings; Unzulässigkeit eines Super-Splittings; Erhöhung des durch Quasi-Splitting auszugleichenden Betrages über das zur Korrektur der Ausgleichsform erforderliche Maß hinaus; Anwendung der Methode der Ruhensberechnung; Grundlage der Bewertung einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1983
Aktenzeichen
IVb ZB 794/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 07.05.1981
AG Köln - 07.07.1980

Fundstellen

  • MDR 1984, 129 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1550 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Lieselotte Ilse Erika H. geb. M., A. Straße ..., K.,

Prozessgegner

Karl Gerhard Hartmut H., A. Straße ..., K.,

Sonstige Beteiligte

1. Bundesbahn-Versicherungsaastalt. Bezirksleitung W., D., E., zu Vers.-Nr.: ...

2. Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion K., K. A. U., K., zu Aktenzeichen: ...,

3. Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz, K. alle ..., D. 1, zu Vers.-Nr.: ... 8

Amtlicher Leitsatz

An der Methode der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG, die der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 entwickelt hat, hält er trotz der daran geübten Kritik (Müller-Bütow und Hoppenz FamRZ 1983, 463 und 466) fest.

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
am 6. Juli 1983 beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn wird der Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 1981 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Auf die Beschwerde der Bundesbahn-Versicherungsanstalt wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 7. Juli 1980 zu Ziffer 2a und b des Urteilsausspruchs abgeändert.

Von dem Konto ...7 des Antragsgegners bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung W., werden auf das Konto ...8 der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz in D. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 100,85 DM, bezogen auf den 30. November 1978, übertragen.

Zu Lasten der gegenüber der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion K., bestehenden Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners werden für die Antragstellerin auf ihrem oben genannten Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 192,95 DM, bezogen auf den 30. November 1978, begründet.

Bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts hat es sein Bewenden.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1 000 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 14. Februar 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 20. Dezember 1978 zugestellt worden.

2

Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Februar 1961 bis 30. November 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 3) erworben. Deren Höhe ist bisher mit monatlich 66,60 DM, bezogen auf den 30. November 1978, angenommen worden. Der Ehemann hat in der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Ihre Höhe beträgt monatlich 268,30 DM, bezogen auf den 30. November 1978. Trägerin der Versicherung ist jetzt die Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA, weitere Beteiligte zu 1). Während der Ehezeit ist der Ehemann Beamter der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 2) geworden, in deren Dienst er noch jetzt steht.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von 146,90 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und dort für sie zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der Deutschen Bundesbahn Rentenanwartschaften in Höhe von ebenfalls 146,90 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1978 - begründet hat.

4

Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat allein die BVA Beschwerde eingelegt. Auf ihr Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht den durch Übertragung von Rentenanwartschaften auszugleichenden Betrag auf 100,85 DM ermäßigt. Ferner hat es den Betrag der auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf 226,75 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1978 - erhöht.

5

Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Deutsche Bundesbahn eine Herabsetzung der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften. Sie vertritt die Auffassung, bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes müsse im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG die gesamte konkurrierende Rentenanwartschaft des Ehemannes - und nicht nur ihr ehezeitlich erworbener Anteil - berücksichtigt werden.

6

II.

1.

Gegenstand der Entscheidung des Senats ist allein die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung (Quasi-Splitting; § 1587 b Abs. 2 BGB). Deshalb muß die geringfügige Erhöhung der von der Ehefrau ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften aufgrund Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857), die nur den Betrag des im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vorzunehmenden Ausgleichs berühren würde, außer Betracht bleiben.

7

2.

Der im Wege des Quasi-Splittings auszugleichende Betrag ist auf die weitere Beschwerde auf 192,95 DM, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, herabzusetzen. Werthöhere Anwartschaften für die Ehefrau zu begründen, war das Oberlandesgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert.

8

a)

Das Amtsgericht hat die von beiden Eheleuten in der Ehe erworbenen Anwartschaften wie folgt beziffert:

Ehemann:gesetzliche Rentenversicherung268,30 DM
Beamtenversorgung385,89 DM654,19 DM
Ehefrau:gesetzliche Rentenversicherung66,60 DM66,60 DM
insgesamt auszugleichender Betrag587,59 DM
9

Den der Ehefrau danach zustehenden Ausgleich von (587,59 DM: 2 =) 293,79 DM hat das Amtsgericht jeweils zur Hälfte, also in Höhe von je 146,90 DM, im Wege des Splittings und des Quasi-Splittings durchgeführt.

10

b)

Das Oberlandesgericht ist bei seiner abändernden Entscheidung - zutreffend - davon ausgegangen, daß im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB nur der Wertunterschied zwischen den beiderseits in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen ist. Es hat daher Anwartschaften in Höhe von (268,30 DM - 66,60 DM): 2 = 100,85 DM vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen. Soweit das Amtsgericht Anwartschaften in Höhe von mehr als dem halben Wertunterschied übertragen hatte, hatte es den Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes für den § 1587 b Abs. 2 BGB das Quasi-Splitting vorschreibt, teilweise in die Ausgleichsform des Splittings nach Abs. 1 der Vorschrift verlagert und insoweit ein unzulässiges Super-Splitting (SenatsbeschluG BGHZ 81, 152, 192 ff) vorgenommen.

11

c)

Die Korrektur der Ausgleichsform, die auf die Beschwerde der durch das unzulässige Super-Splitting in ihren Rechten beeinträchtigten BVA vorzunehmen war, mußte dazu führen, daß der zu Unrecht durch Splitting der Rentenanwartschaften ausgeglichene Betrag in den Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften, also in das Quasi-Splitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB fiel. Soweit das Oberlandesgericht die für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften um (146,90 DM - 100,85 DM =) 46,05 DM auf (146,90 DM + 46,05 DM =) 192,95 DM erhöht hat, ist seine Entscheidung mithin nicht zu beanstanden. Ob das Oberlandesgericht - auf die Beschwerde der BVA - auf weniger als diesen Betrag hätte erkennen dürfen, wenn das Amtsgericht insgesamt zuviel ausgeglichen hätte, bedarf hier keiner Entscheidung, weil dieser Fall - wie unter 3. ausgeführt wird - nicht vorliegt.

12

d)

Auf die Beschwerde allein der BVA durfte das Oberlandesgericht den durch Quasi-Splitting auszugleichenden Betrag jedoch nicht über das zur Korrektur der Ausgleichsform erforderliche Maß hinaus erhöhen. Auch im Versorgungsausgleichsverfahren steht dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit zu, als diese in zulässiger Weise angefochten worden ist. Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts, das die Befugnis zur umfassenden Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich für sich in Anspruch genommen hat, kann nicht gefolgt werden. Das ergibt sich bereits daraus, daß die Zulässigkeit einer Beschwerde nach §§ 621 a Abs. 1 ZPO, 20 Abs. 1 FGG eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraussetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - FamRZ 1982, 1196, 1197 = NJW 1983, 179, 180). Als Rentenversicherungsträger (allein) des Ehemannes wird die BVA indessen durch den Ausgleich seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften nicht berührt, durch das Quasi-Splitting zum Ausgleich dieser Anwartschaften also nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Hätte sie sich(nur)gegen die Entscheidung über das Ouasi-Splitting gewandt, hätte ihr Rechtsmittel ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen werden müssen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 547/80 - FamRZ 1981, 246 = NJW 1981, 580). Entsprechend konnte ihre - zulässige - Beschwerde gegen die Entscheidung zum Splitting nicht zu einer - über die Korrektur der Ausgleichsform hinausgehenden - Erhöhung des im Wege des Quasi-Splittings auszugleichenden Betrages führen.

13

3.

Hiernach ist die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Betrag der Rentenanwartschaften, die zum Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu begründen sind, auf 192,95 DM ermäßigt wird. Die Frage, ob auf die weitere Beschwerde der Bundesbahn eine noch weitergehende Ermäßigung zulässig wäre, würde sich stellen, wenn der Betrag, mit dem die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auszugleichen sind, nach den materiell-rechtlichen Vorschriften niedriger wäre als 192,95 DM. Das ist jedoch nicht der Fall.

14

a)

Nach den Grundsätzen, die der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 = NJW 1983, 1313 zur Ruhensberechnung gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG entwickelt hat, beträgt der für den Versorgungsausgleich anzusetzende Wert des ehezeitlich erworbenen Teiles der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung nach der Anwendung von Ruhensvorschriften im vorliegenden Falle 451,83 DM. Für die Ehefrau wären danach an sich im Wege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 225,92 DM, also von mehr als 192,95 DM, zu begründen.

15

b)

Allerdings hat diese Methode der Ruhensberechnung, zu deren Einzelheiten auf den Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. verwiesen wird, Kritik gefunden (Müller-Bütow und Hoppenz FamRZ 1983, 463 und 466), und jedenfalls die von Hoppenz vertretene Rechenweise (vgl. unten zu bb) würde hier mit für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich nur 139,75 DM erheblich unter dem Betrag von 192,95 DM bleiben. Indes hält der Senat an seiner Art der Ruhensberechnung fest.

16

aa)

Die Lösung des Senats verfolgt das Ziel, die aufgrund der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung eingetretene Rechtsunsicherheit bei einer bis zum Dezember 1982 kaum noch zu übersehenden Argumentation- und Meinungsvielfalt durch das Aufzeigen einer praktikablen Berechnungsweise zu beenden. Müller-Bütow stellt ihr erneut die zuletzt sehr differenzierte Auffassung zweier Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1981, 974;  1982, 825) gegenüber, die er bereits in MDR 1982, 793 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79] erläutert hat. Der Senat ist diesem Verständnis des Gesetzes in seinem Beschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. nicht gefolgt. Er hat sich vielmehr für eine Lösung entschieden, die nicht nur den - für sich allein bereits bedeutsamen - Vorteil der wesentlich einfacheren Handhabung bei der Erzielung durchweg vertretbarer Ergebnisse bietet, sondern zudem der bisher sehr umstrittenen Frage der Erfüllung von Wartezeiten jegliche Problematik nimmt (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. S. 361 f.) und - mit der Mehrheit der Oberlandesgerichte gegen OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 282;  1982, 825 und Müller-Bütow FamRZ 1982, 184 - ein wörtliches Verständnis des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG ("Endstufe der Besoldungsgruppe") erlaubt (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. S. 362). Gewisse Unebenheiten der Ergebnisse bei bestimmten Fallgruppen vollständig zu vermeiden, sieht sich der Senat bei der Komplexität der ausweislich der Gesetzesmaterialien im Gesetzgebungsverfahren noch nicht bedachten Fragen außerstande. Mit ihnen muß bei jeder Lösung gerechnet werden. So erscheinen die von Hoppenz a.a.O. gebildeten, im Übrigen kaum typischen Fälle wenig geeignet, die größere Sachgerechtigkeit der einen oder anderen Lösung nachzuweisen.

17

bb)

Hoppenz folgt der Auffassung des Senats weitgehend. Er hält es jedoch für unrichtig, gegen Ende der Berechnung den nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten gekürzten Ruhensbetrag von dem fiktiven Altersruhegehalt abzuziehen und das Ergebnis sodann nach der Regel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB, also nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit, zu quotieren. Damit würde, so meint er, der Ruhensbetrag, der sich im Beamtenversorgungsrecht voll auswirke, zu Unrecht für den Versorgungsausgleich doppelt gekürzt: zunächst im Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und sodann im Verhältnis der ehezeitlichen Dienstzeit zur Gesamtzeit. Die Kürzung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften falle dadurch zu gering aus; es werde also zuviel ausgeglichen. Richtigerweise dürfe der nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzte Ruhensbetrag nicht schon von dem noch weiter nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB zu quotierenden fiktiven Altersruhegehalt abgezogen werden, sondern erst vom Ergebnis dieser Quotierung, also von dem Ehezeitanteil des fiktiven Altersruhegehalts (ebenso ein noch nicht veröffentlichter Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 1983 - 2 UF 204/81).

18

Dieser Erwägung vermag der Senat nicht zu folgen.

19

Grundlage der Bewertung einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung ist das für den Zeitpunkt der Pensionierung zu erwartende fiktive Ruhegehalt. In den Versorgungsausgleich wird derjenige Teil dieses fiktiven Altersruhegehalts einbezogen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht (§ 1587 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB). Jeder Betrag, der das fiktive Ruhegehalt erhöht, schlägt damit im zahlenmäßigen Ergebnis ebenso wie jeder Umstand, der es ermäßigt, auf die versorgungsausgleichsrechtliche Bewertung des Ehezeitanteils nur nach Maßgabe dieses Verhältnisses durch. Wollte man - allgemein - bestimmte Erhöhungen oder Ermäßigungen des fiktiven Ruhegehalts erst seinem Ehezeitanteil gutbringen bzw. von ihm abziehen, so würden Zu- oder Abschläge sich überstark auf den Ehezeitanteil und damit auf den Versorgungsausgleich auswirken.

20

Bei der Kürzung, die sich aus der gesetzlich angeordneten Anwendung der beamtenrechtlichen Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften ergibt (§ 1587 Abs. 6 Halbsatz 2 BGB), verhält es sich ebenso. Sie ist, worauf Hahne in FamRZ 1983, 467 hingewiesen hat, beim fiktiven Altersruhegehalt vorzunehmen und gewinnt mithin im Ergebnis eine Auswirkung auf die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft ebenfalls nur nach dem Maße des Verhältnisses der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit.

21

Diese Einsicht war, soweit ersichtlich, allgemein Grundlage der früheren Auskunftspraxis der Versorgungsträger, die unterschiedslos alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften, in die Ruhensberechnung einbezog, und der Rechtsprechung, soweit sie dieser Auskunftspraxis folgte.

22

Nichts anderes kann gelten, wenn für die Zwecke des Versorgungsausgleichs nur den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten (so OLG München FamRZ 1980, 1025) oder nur dem durch die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften verursachten Teil des Ruhensbetrages (so Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO) Bedeutung beigemessen wird. Damit soll der Ehegatte davor geschützt werden, beim Versorgungsausgleich an Ruhensfolgen beteiligt zu werden, die auf vorehelichen Rentenanwartschaften beruhen. Das erfordert - wie allgemein bei einer Verringerung des Ruhensbetrages -, daß der jetzt geringere in gleicher Weise wie der aus allen Rentenanwartschaften resultierende höhere Ruhensbetrag von dem nämlichen fiktiven Altersruhegehalt abgezogen wird. Anderenfalls, bei dem von Hoppenz vorgeschlagenen Abzug des verringerten Ruhensbetrages erst von dem Ehezeitanteil, käme es nicht zu dem gewollten Absinken der Ruhensbelastung des auszugleichenden Ehezeitanteils der Versorgung (nur) nach dem Maße der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten in der Rentenversicherung. Der Ehezeitanteil, der in den Versorgungsausgleich fällt, würde vielmehr, da er allein die Kürzung zu tragen hätte, wie im vorliegenden Falle stärker sinken und gegebenenfalls ganz entfallen. Das liefe dem Sinn der Rechenoperation zuwider, den Ehegatten vor Ruhensauswirkungen zu schützen, die auf vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten beruhen.

23

Der Senat bleibt nach allem bei dem in seinem Beschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. dargelegten Verständnis der versorgungsausgleichsrechtlichen Berücksichtigung von Ruhens oder Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsrechts, dem jetzt - soweit bisher ersichtlich - auch die Auskunftspraxis der Versorgungsträger folgt.

24

Somit wird der Ansatz der für die Ehefrau im Wege des Quasi-Splittings zu begründenden Rentenanwartschaften von monatlich 192,95 DM, bezogen auf das Ehezeitende, materiell-rechtlich nicht unterschritten.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1 000 DM.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Richterin Dr. Krohn ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Lohmann
Macke