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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1982, Az.: IVb ZB 532/81

Beamtenrecht; Versorgungsausgleich; Berechnung; Fiktive Altersruhegeld; Kürzung; Rentenanwartschaft; Dienstaltersstufe; Besoldungsgruppe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1982
Aktenzeichen
IVb ZB 532/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1983, 564-565 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1313-1317 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegeld nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587 a II Nr. 1 S. 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen.

Das fiktive Altersruhegeld ist um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht.

Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 II Nr. 1 lit. a BeamtVG (§ 55 a II Nr. 1 lit. a SVG) ist die Endstufe, nicht die am Ende der Ehezeit erreichte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.